VwGH AW 2002/03/0031

VwGHAW 2002/03/003129.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH (vormals: K GmbH), in Wien, vertreten durch D B & J, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 28. Jänner 2002, Zl. 25/01-21, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: 3 L GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 32/2002, die Bedingungen für die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei im Wege des Transits über die N AG (sogenannte "indirekte Zusammenschaltung") an.

2. Diesen Bescheid bekämpft die beschwerdeführende Partei und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine sofortige Anordnung des Zusammenschaltungsverhältnisses mit der mitbeteiligten Partei würde die Beschwerdeführerin verpflichten, die technischen Voraussetzungen in ihrem Netz für die Bereitstellung der Zusammenschaltung unverzüglich zu schaffen und bereitzustellen, darüber hinaus müsste sie zusätzlich Ressourcen für das Vertragsmanagement aufbringen. Eine rückwirkende Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte die dann frustrierten entsprechenden (signifikanten) Aufwendungen der Beschwerdeführerin nicht mehr rückgängig machen. Für die Beschwerdeführerin wäre ihrer Auffassung nach mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Demgegenüber wäre die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die mitbeteiligte Partei mit keinerlei Nachteilen verbunden, zumal insbesondere die Zusammenschaltung des Kernnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem Netz der Beschwerdeführerin auch indirekt mittels Transits über das Netz des National Roaming-Partners erfolgen könnte. Insgesamt überwiege damit das Interesse der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Interesse der mitbeteiligten Partei auf Abweisung des entsprechenden Antrages. Weiters führte die beschwerdeführende Partei (näher) aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.

3. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2002 zu dem eingangs genannten Antrag tritt die belangte Behörde den diesen Antrag stützenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Einzelnen entgegen. Gleiches gilt für die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom selben Tag.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um diese Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. (Vgl. zu dem Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 17. Juni 1999, AW 99/03/0027.)

5. Die belangte Behörde hat die für den Bereich der öffentlichen Interessen unter Hinweis auf §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 2 Z. 2, 32 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes als auch auf einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, insbesondere Art. 9 der Richtlinie 97/33/EG über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation idF der Richtlinie 98/61/EG die Auffassung vertreten, dass die die Telekommunikation regelnden Rechtsvorschriften insbesondere den Zweck hätten, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen durch Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zu gewährleisten, wobei die belangte Behörde als Regulierungsbehörde eine adäquate Zusammenschaltung im Interesse aller Benutzer zu fördern und zu sichern habe, indem sie ihre Zuständigkeit in einer Art und Weise ausübe, die den größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer erbringe. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die im öffentlichen Interesse stehende Gewährleistung der Zusammenschaltung zu klar und nachvollziehbaren Bedingungen gefährden würde, zumal dann die Beschwerdeführerin die Zusammenschaltung verweigern könnte, es aber gerade in der einem raschen Wandel unterliegenden Telekommunikationsbranche unabdingbar sei, für alle Beteiligten ein hohes Maß an Planungssicherheit zu gewährleisten.

6. Die Beschwerdeführerin hat ihre privaten, für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Interessen mit dem aus Punkt 2 ersichtlichen Vorbringen untermauert. Dieses Vorbringen lässt allerdings konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die nachvollziehbarerweise eine auch nur annähernde Quantifizierung des ihr - für die Dauer des Beschwerdeverfahrens - insgesamt drohenden Nachteiles ermöglichen würde. Die Beschwerdeführerin hat es somit unterlassen, in der gebotenen Weise sowohl den ihr behauptetermaßen aus dem Vollzug des bekämpften Bescheides ableitbaren Nachteil zu quantifizieren, als auch darzulegen, dass dieser Nachteil für sie angesichts ihrer - ebenfalls in nachvollziehbarer Weise auch in quantitativer Hinsicht anzugebenden - Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlicher Sicht ein unverhältnismäßiger wäre. Insofern hat die Beschwerdeführerin dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Von daher vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde durch den angefochtenen Bescheid zu Aufwendungen verpflichtet, die auch nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht zu fallen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. November 1999, Zl. AW 99/03/0076).

7. Bei diesem Ergebnis vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der sich nach Abwägung aller berührten Interessen ergebende Nachteil für die Beschwerdeführerin und Antragstellerin ein "unverhältnismäßiger" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wäre.

Schon aus diesem Grund konnte dem vorliegenden Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden. Ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das genannte maßgebliche öffentliche Interesse auch als zwingendes öffentliches Interesse (vgl. § 30 Abs. 2 erster Satz, zweiter Halbsatz, erste Alternative VwGG) entgegen gestanden wäre, kann somit dahingestellt bleiben.

Wien, am 29. Mai 2002

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