Normen
ABGB §472;
ABGB §521;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
LStG NÖ 1999;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §472;
ABGB §521;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
LStG NÖ 1999;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Krems an der Donau Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 7. April 2003 beantragte die mitbeteiligte Partei die "anlagenrechtliche" Bewilligung für den "Neubau der Verarbeitung" und den "Umbau für die Vermarktung" in einem auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Krems bestehenden Gebäude.
Mit Ausschreibung des Magistrates der Stadt Krems vom 11. April 2003 wurde hinsichtlich der baubehördlichen (und gewerbebehördlichen) Genehmigung für das oben genannte Projekt für den 28. April 2003 eine mündliche Ortsaugenscheinsverhandlung ausgeschrieben. Darin wurde u.a. ein "Hinweis gemäß § 42 AVG" dahingehend aufgenommen, dass Beteiligte zu beachten hätten, dass sie, wenn sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde schriftlich oder während der Verhandlung mündlich erheben, jedenfalls ihre Parteistellung verlieren. Ferner wurde vermerkt, dass die Verhandlungsunterlagen bis zum Tag vor der Verhandlung bei der Behörde in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur Einsicht aufliegen.
Bei der mündlichen Verhandlung am 28. April 2003 erklärte der Beschwerdeführer, absolut nicht gegen den Zu- und Umbau zu sein. Er erhebe aber Einspruch, da eine Überdachung des bestehenden Weges östlich des Hauses S. 13 in Servitutsrechte eingreifen würde. Auf diesem Weg sei ihm vom Antragsteller ein Servitutsrecht eingeräumt worden. Da dieses Recht ersessen und versprochen worden sei, müsse er gegen diese Überdachung Einspruch erheben. Eine Ausübung des Durchfahrtsrechtes und des Gehrechtes wäre künftig nicht möglich. Ebenso sei im südlichen Teil des Hauses S. 13 keine zufriedenstellende Verkehrslösung gefunden worden. Er könne dem Lageplan nicht zustimmen. Ferner ersuche er, seine Stellungnahme bei der Verhandlung vom 13. März 2003 (nach der Aktenlage ging es dabei um die Prüfung der Möglichkeit der Ausscheidung eines näher genannten Teilstückes aus dem öffentlichen Gut gemäß § 6 NÖ Straßengesetz 1999) zu protokollieren und zu beachten. Der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der mündliche Zusagen bezüglich des Wegerechtes, der Durchfahrt und des Durchganges gegeben habe, sei heute nicht anwesend. Außerdem seien nicht alle betroffenen Anrainer eingeladen worden. Der Beschwerdeführer erhebe Einspruch gegen die Schließung des öffentlichen Weges, da dies für ihn "eine wirtschaftliche Existenzfrage" sei. Es könne nicht zumutbar sein, die Weinriede S. durch B. zu Fuß oder per Auto zu erreichen, da in B. bereits jetzt ein Verkehrschaos herrsche und kein durchgehender Fußgängerweg bestehe. Auch würden seinem Betrieb sämtliche wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen "abgenabelt", etwa für Lieferanten (Lkw für Weintanks, Flaschen, Getränkelieferanten). Ein wesentliches Problem sei die Buszufahrt für seinen Heurigen- und Beherbergungsbetrieb, da immer mehr Großfahrzeuge unterwegs seien. Radfahrergruppen wäre es unmöglich, künftig zu seinem Betrieb zu kommen, wenn die öffentliche Straße abgesperrt werden sollte. Ein Umkehrplatz müsste mindestens 22 m Durchmesser haben. Die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers hänge auch mit der Betreibung des Gästehauses zusammen. Künftig solle auf dem Bauland zwischen den Liegenschaften der mitbeteiligten Partei und jenen des Beschwerdeführers noch ein Beherbergungsbetrieb errichtet werden, wobei auch Kutschenfahrten, Weingartenbegehungen und Rundwanderwege weiterhin möglich sein sollten. Das Vorhaben würde eine Untergrabung seiner Werbelinie und den wirtschaftlichen Tod seines Betriebes bedeuten. Er werde auch künftig auf dem Servitutsrecht auf Grundflächen der mitbeteiligten Partei bestehen. Beim Wenden hätten seine Lastkraftwagen im Übrigen nur öffentliches Gut und nicht jenes der mitbeteiligten Partei benützt.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er habe im Verfahren zur Auflassung der Gemeindestraße Einwendungen erhoben und dargestellt, weshalb eine Auflassung nicht zulässig sei. Eine Verordnung zwecks Auflassung werde daher nicht ergehen können. Eine bloße Zustimmung (gemeint offenbar: der Straßenverwaltung) in zivilrechtlicher Form würde keinesfalls ausreichen. Die Wahrung der Parteienrechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem NÖ Straßengesetz 1999 betreffend den Zu- und Abgang sowie die Zu- und Abfahrt zum Betrieb des Beschwerdeführers würde für den Fall, dass vor dem Vorliegen einer Verordnung über die Straßengrundauflassung eine Entscheidung über das Bauansuchen erfolgen sollte, ad absurdum geführt, weil dann eine rechtskräftige Baubewilligung vorläge, die sich auf eine öffentliche Wegeanlage bezöge. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine Baubewilligung nicht vor. Eine Zustimmung des Straßenerhalters würde im Übrigen keine "verbesserungsfähige Antragsbeilage" darstellen, die im nachhinein vorgelegt werden könnte, weil in keiner Weise damit gerechnet werden könnte, dass dann, wenn die Wegeanlage als öffentliche Gemeindestraße verbleibt, die Sondernutzung für Zwecke der mitbeteiligte Partei "jemals erteilt werden könnte".
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems vom 15. Mai 2003 wurde die beantragte Baubewilligung (und die gewerbebehördliche Bewilligung) unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der Baubewilligung in Bezug auf die bei der Verhandlung vom 28. April 2003 vorgebrachten Einwendungen, die künftige Bauführung würde durch die Überdachung des bestehenden Weges östlich des Hauses S. 13 in Servitutsrechte eingreifen, die Verhandlung sei nicht korrekt, da der Geschäftsführer der Mitbeteiligten nicht anwesend und außerdem nicht alle betroffenen Anrainer geladen worden seien, und die Schließung des öffentlichen Weges sei für ihn eine wirtschaftliche Existenzfrage, spruchgemäß auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die genannten Einwendungen keine Anrainerrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 (BO) beträfen, weshalb die Parteistellung kraft Gesetzes verloren gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen.
In seiner Berufung gegen die hier gegenständliche baubehördliche Genehmigung legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, die erstinstanzliche Behörde sei zu Unrecht nicht auf das Schreiben vom 7. Mai 2003 eingegangen. Sein Vorbringen bei der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2003, dass bei Erteilung des baurechtlichen Konsenses in seine grundlegenden Interessen betreffend die Zu- und Abfahrt von seinem Betrieb und insbesondere auch in ersessene Servitutsrechte eingegriffen würde, sei mit dem Schreiben vom 7. Mai 2003 dahingehend konkretisiert worden, dass sogar die Überbauung einer Gemeindestraße bewilligt würde, was nach den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 und der BO nicht zulässig sei. Es wäre zwischen dem Einwand betreffend die Servitutsrechte und dem weiteren Einwand, dass eine betriebsnotwendige Zufahrt auf einer Gemeindestraße einfach überbaut und durch eine ebenfalls vom baurechtlichen Konsens erfasste Trennmauer überhaupt abgeschnitten würde, zu unterscheiden gewesen. Da eine Genehmigung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 für die beantragten Baumaßnahmen nicht vorliege, sei jedenfalls mit einer Abweisung des Bauansuchens vorzugehen. Im NÖ Straßengesetz 1999 würden dem Beschwerdeführer subjektiv öffentliche Rechte eingeräumt, die nur dann sinnvoll wahrgenommen werden könnten, wenn sie nicht durch die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten auf einer öffentlichen Straße ad absurdum geführt würden. Im Sinne einer einheitlichen Betrachtung der Gesamtrechtsordnung wäre daher der Einwand, dass durch die Errichtung eines Bauwerkes eine vorhandene öffentliche Straße, an der ein eindeutiges Verkehrsinteresse des Beschwerdeführers bestehe, entfernt würde, selbstverständlich auch im Bauverfahren zulässig, und darüber müsste abgesprochen werden. Vorliegendenfalls werde die Gemeindestraße sogar durch eine Mauer einfach abgetrennt und an verschiedenen Stellen einfach überbaut, womit der Beschwerdeführer ebenso wie die übrigen Anrainer vom Befahren und Begehen "abgeschnitten" wäre. Bei einer Aufrechterhaltung der Gemeindestraße wäre die mitbeteiligte Partei berechtigt, ungeachtet des Scheiterns der Straßengrundauflassung auf der Gemeindestraße Baulichkeiten zu errichten. Dies wäre "geradezu absurd".
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften wurde in der Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte seien in § 6 Abs. 2 BO abschließend aufgezählt. Die vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 28. April 2003 gemachten Einwendungen ließen sich unter keinen der dort genannten Punkte subsumieren. Der Beschwerdeführer habe daher keine Parteistellung.
Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1088/03-4, abgelehnt. Die Beschwerde hat der Verfassungsgerichthof dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In seiner ergänzten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Sinne einer einheitlichen Betrachtung der Gesamtrechtsordnung wäre sein Einwand, dass durch die Errichtung des Bauwerkes eine vorhandene öffentliche Straße überbaut werde, die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als solche gewidmet gewesen sei und an der ein dringendes Verkehrsinteresse bestehe, zu berücksichtigen und darüber abzusprechen gewesen.
§ 6 BO lautet:
"Parteien, Nachbarn und Beteiligte
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
- 1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
- 2. der Eigentümer des Baugrundstücks
- 3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten."
§ 41 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben."
§ 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet auszugsweise:
"§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
..."
Die belangte Behörde ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung am 28. April 2003 keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 2 BO geltend gemacht und damit gemäß § 42 Abs. 2 AVG seine Parteistellung verloren hat: Servitutsrechte stellen im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte dar (vgl. Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 6. Auflage, S. 167). Diesbezügliche Einwendungen sind privatrechtlicher Natur, ebenso die Einwendung, ein Bauvorhaben bringe für den Nachbarn wirtschaftliche Beeinträchtigungen (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 102). Prozessuale Rechte können keinesfalls weiter reichen, als die durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. Hauer/Zaussinger, a.a.O., S. 167). Da der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung keine materiellen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 BO erhoben hat, scheidet daher von vornherein eine Relevanz der von ihm bei der Verhandlung gerügten Verfahrensverletzungen aus.
Soweit der Beschwerdeführer Einwendungen gegen eine Bauführung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche erhoben hat, betreffen auch diese Einwendungen kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 BO. Gegenstand des hier zu behandelnden Verfahrens ist ausschließlich die Baubewilligung, nicht hingegen eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999. Der Nachbar hat im Baubewilligungsverfahren nach § 6 Abs. 2 BO kein Recht, dass öffentliche Verkehrsflächen nicht bebaut werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. Hauer, a.a.O., S. 316 f) oder dass öffentliche Verkehrsflächen überhaupt als solche erhalten bleiben.
Hat somit der Beschwerdeführer aber die Parteistellung gemäß § 42 AVG verloren, dann hat die belangte Behörde die von ihm erhobene Berufung zu Recht zurückgewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0063).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Auf Grund des § 59 Abs. 1 VwGG waren der mitbeteiligten Partei Kosten nur im beantragten Ausmaß zuzuerkennen.
Wien, am 20. September 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)