VwGH 2003/07/0090

VwGH2003/07/00908.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde 1. des Josef K und

2. der Annemarie K in T, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juni 2003, Zl. 514.475/01-I 5/03, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag und eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. R GmbH in

W und 2. R AG in L, beide vertreten durch Dr. Weinwurm & Dr. Leeb, Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Neunkirchen, Triester Straße 8), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
VwRallg;
WRG 1934 §12;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs5;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs5;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §72;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1934 §12;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs4;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs5;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs5;
WRG 1959 §5 Abs2;
WRG 1959 §72;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.170,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 4. Oktober 1988 wurde der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Errichtung einer Kieswaschanlage die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. 382/1, KG T, im Ausmaß von 20 l/s für den Zeitraum der Inbetriebnahme der Anlage bzw. der Inbetriebnahme eines neuen Beckens und von 4 l/s nach Abdichtung der Becken erteilt.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2001 beantragte die erstmitbeteiligte Partei beim LH die Erhöhung der Grundwasserentnahme auf max. 55 l/s.

In der Niederschrift über eine vom LH am 21. August 2002 abgehaltene mündliche Verhandlung heißt es, aus den vorliegenden Plänen ergebe sich, dass der derzeit verwendete Entnahmebrunnen nicht an der in den Einreichunterlagen aus dem Jahr 1988 vorgesehenen Stelle, sondern auf dem Grundstück Nr. 390 der KG T situiert sei. Im Hinblick auf die während der Verhandlung vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Einwände (das Grundstück 390 gehöre den Beschwerdeführern) habe der Vertreter der erstmitbeteiligten Partei erklärt, es solle ein gleichartiger neuer Brunnen auf dem Grundstück Nr. 382/3 der KG T errichtet werden und zwar ca. 8 m süd-westlich vom bestehenden Brunnen in der Nordwestecke der Parzelle 382/3. Dieses Grundstück gehöre der zweitmitbeteiligten Partei, der auch die Bewilligung erteilt werden solle.

In der Folge kam es zu einem Schriftwechsel zwischen dem LH und den beschwerdeführenden Parteien, wobei sich diese gegen eine Verlegung des Brunnens aussprachen. Sie erklärten, ursprünglich sei zwischen der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern vereinbart worden, dass auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 390 ein Brunnen errichtet werde. Dieser Brunnen sollte nach Beendigung des Pachtvertrages zwischen den Beschwerdeführern und der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei "im Rechtsbestand der Beschwerdeführer verbleiben". Die Beschwerdeführer hätten ein Interesse daran, dieses Wasserrecht selbst auszuüben bzw. den Brunnen zu betreiben. Zum Beleg legten sie einen Pachtvertrag vor.

Der LH vertrat die Auffassung, eine Benutzung des Brunnens durch die Beschwerdeführer bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung und forderte die Beschwerdeführer auf, einen mit entsprechenden Unterlagen versehenen Bewilligungsantrag einzubringen, wenn sie Interesse an der Benutzung des Brunnens hätten.

Mit Bescheid vom 11. März 2003 erteilte der LH unter Spruchabschnitt I. der erstmitbeteiligten Partei gemäß § 138 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) den Auftrag, betreffend den auf dem Grundstück Nr. 390 der KG T konsenslos errichteten Nutzwasserbrunnen bis 30. Juni 2003 folgende Maßnahmen zu treffen:

"1. Sämtliche vorhandenen Pumpen und Installationen sowie Förderleitungen sind aus dem Brunnen auszubauen und sonstige Anlageteile sind zu entfernen,

2. der Brunnen ist mit sanitär einwandfreiem grubeneigenem Material entsprechend den vor Ort gegebenen Untergrundverhältnissen verdichtet zu befüllen."

Unter Spruchabschnitt II. erteilte der LH den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung

"a) für die Entnahme von max. 55 l/s bzw. 2.376 m3/d bzw.

540.936 m3/a nur für die Betriebsphase der Versickerung der Kieswaschwässer auf dem Grst. Nr. 382/1, KG T, aus dem jetzt bescheidkonform errichteten Nutzwasserbrunnen auf Grst. Nr. 382/3 (vorm. 382/1) KG T.

Die bewilligte Entnahme von max. 20 l/s bzw. 864 m3/d bzw.

196.704 m3/a nur für die Betriebsphase der Versickerung der Kieswaschwässer auf den Grundstücken Nr. 369/1 und 370/3, KG T, wobei sich die max. Entnahmemenge nach Abdichtung der Becken auf 4 l/s bzw. 173 m3/d bzw. 39.341 m3/a reduziert, bleibt weiterhin aufrecht.

b) ..."

In der Begründung heißt es zu Spruchabschnitt I., mit Bescheid des LH vom 4. Oktober 1988 sei der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Brunnens und zur Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Nr. 382/1 der KG T im Ausmaß von 20 l/s für den Zeitraum der Inbetriebnahme eines neuen Schlämmbeckens und von 4 l/s nach Abdichtung der Becken erteilt worden.

Aus den vorgelegten Plänen ergebe sich, dass der zur Nutzwasserentnahme bis dato verwendete Brunnen nicht an der in den Einreichunterlagen aus 1988 vorgesehenen und auch dort bewilligten Stelle, nämlich auf Grundstück 382/1 der KG T (alte Bezeichnung), sondern auf dem Grundstück 390 situiert worden sei. Es handle sich somit um eine dort nicht wasserrechtlich genehmigte Anlage. Um den bewilligungsgemäßen Zustand herzustellen, sei der Brunnen nunmehr auf dem der Bewilligung entsprechenden Grundstück neu errichtet worden. Die durch die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1988 nicht gedeckte Errichtung des Brunnens auf dem Grundstück 390 sei eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung, deren Beseitigung anzuordnen gewesen sei.

Zu Spruchabschnitt II. (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung) heißt es u.a., durch die Verlegung des Brunnens ca. 72 m weiter südlich des alten Brunnens hätten die Bedenken des Erstbeschwerdeführers "bezüglich der dargestellten Lage und der Erhöhung der geforderten Wasserentnahme" ausgeräumt werden können. Die hier mögliche Berührung des Grundwasserstandes stehe der bisher geübten Nutzung des Grundstückes nicht entgegen; es träten dadurch keinerlei Änderungen ein.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Sie machten geltend, der wasserpolizeiliche Auftrag zur Verfüllung des Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück 390 sei gesetzwidrig. Es könne nicht beurteilt werden, ob bei den Projektunterlagen für die wasserrechtliche Bewilligung im Jahr 1988 Verwechslungen bei den Parzellennummern aufgetreten seien. Es sei jedermann klar gewesen, dass nur auf dem Grundstück 390 der Brunnen habe errichtet werden können, da diesbezüglich eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei und den Beschwerdeführern bestanden habe. Die Behauptung, dass der Brunnen auf dem Grundstück 382/3 (neu) hätte errichtet werden sollen oder nunmehr errichtet werde, widerspreche dem seinerzeitigen Konsens und Antrag.

Das unter Spruchabschnitt II. bewilligte Maß der Wasserbenutzung übersteige nach Auffassung der Beschwerdeführer die vorhandene Grundwassermenge in der Form, dass die Nutzung des Brunnens auf dem Grundstück 390 nicht mehr gewährleistet sei. Sollte nachgewiesen werden, dass so viel Grundwasser vorhanden sei, dass beide Entnahmen (Brunnen auf dem Grundstück 390 und auf dem Grundstück 382/3) möglich seien, ohne den jeweils anderen Brunnen zu gefährden, werde einer Bewilligung nicht entgegengetreten. Es müsse aber feststehen, dass die Wasserentnahme auf der Parzelle 390 ungefährdet im Ausmaß von 20 l/s erhalten bleibe.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2003 wies die belangte Behörde die Berufung ab.

Begründet wurde diese Entscheidung hinsichtlich des wasserpolizeilichen Auftrages damit, dass in einem amtswegigen wasserpolizeilichen Auftragsverfahren außer dem Verpflichteten niemandem Parteistellung zukomme.

Zur wasserrechtlichen Bewilligung führt die belangte Behörde aus, der Brunnen auf Grundstück Nr. 390 sei bisher konsenslos betrieben worden. Die Beschwerdeführer hätten keine wasserrechtliche Bewilligung zur Benützung dieses Brunnens auf ihrem Grundstück. Der Brunnen sei bisher konsenslos von der erstmitbeteiligten Partei benützt worden. Mit dem Hinweis auf diesen Brunnen machten die Beschwerdeführer daher keine Beeinträchtigung eines bestehenden Wasserrechtes geltend bzw. brächten keine sonstigen Einwendungen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligten Parteien vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sich auf eine mit der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei abgeschlossene Vereinbarung verlassen und seien davon ausgegangen, dass dann, wenn ein Brunnen errichtet werde, dieser auf ihrem Grundstück Nr. 390 errichtet werde und dies auch so gewollt sei. Selbst wenn in sämtlichen Bescheiden das benachbarte Grundstück 382/1 (alt) bzw. 382/3 (neu) festgehalten sei, sei "nachträglich zumindest Konsens erwirkt worden".

Die Behauptung der belangten Behörde, der Brunnen hätte auf Grundstück Nr. 382/3 (neu) errichtet werden sollen, widerspreche sowohl dem Willen des Grundeigentümers als auch jenem der Rechtsvorgängerin der erstmitbeteiligten Partei als Pächterin. Die Anführung des Grundstückes Nr. 382/1 (alt) sei ein unwesentlicher Schreibfehler. Der Brunnen sei 14 Jahre hindurch als korrekt errichtet angesehen worden. Dass der Brunnen tatsächlich auf Grundstück 390 errichtet worden sei, sei schon 1992 bekannt gewesen. Es liege keine Konsenswidrigkeit vor.

Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die mitbeteiligten Parteien für eine Wasserentnahme von 55 l/s auf Grundstück 382/3 übersteige nach Auffassung der Beschwerdeführer die vorhandene Grundwassermenge in der Form, dass die mögliche Nutzung des Brunnens auf Grundstück 390 nicht mehr gewährleistet sei. Die Beschwerdeführer hätten nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 Anspruch auf Nutzung des Grundwassers auf ihrem Grundstück. Durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligten Parteien würde ihr rechtmäßig ausgeübtes Wasserbenutzungsrecht beeinträchtigt; sie hätten daher Parteistellung. Diese komme den Beschwerdeführern auch deswegen zu, weil sie durch den angefochtenen Bescheid zu einer Duldung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gezwungen würden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zum wasserpolizeilichen Auftrag:

§ 138 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommen Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

...

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 lit. b sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischerreiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."

Wasserpolizeiliche Aufträge sind entweder auf Verlangen eines Betroffenen oder von Amts wegen zu erlassen.

Im Beschwerdefall wurde der wasserpolizeiliche Auftrag von Amts wegen erlassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in einem Verfahren zur Erteilung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrages außer dem zu Verpflichtenden grundsätzlich niemandem Parteistellung zu (vgl. die bei Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, 775 f unter XIV. angeführte Rechtsprechung).

Aus der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Bestimmung des § 102 WRG 1959 lässt sich für eine Parteistellung von Dritten in einem Verfahren zur Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 WRG 1959 nichts gewinnen, weil § 102 WRG 1959 nach seinem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung in einem Verfahren nach dem WRG 1959 nur für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren und weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen aber das Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gerade nicht gehört. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren, in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen (vgl. das zu § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, 98/07/0061, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Werden in einem gewässerpolizeilichen Auftrag dem Auftragsadressaten Maßnahmen vorgeschrieben, mit denen in Rechte Dritter eingegriffen wird, so findet nach § 138 Abs. 5 WRG 1959 die Vorschrift des § 72 leg. cit. Anwendung. Im Verfahren nach § 72 WRG 1959 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer Duldungspflicht können die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten alle zur Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen, sodass es dem von der Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrages gegenüber seinem Adressaten entgegengehalten werden dürfte (vgl. das Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, 98/07/0061).

Eine Duldungsverpflichtung gegenüber den beschwerdeführenden Parteien wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen.

Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass den Beschwerdeführern hinsichtlich der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages keine Parteistellung zukam. II. Zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien (in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Bei den Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die erteilte Bewilligung in Nutzungsbefugnissen nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 verletzt.

§ 5 Abs. 2 WRG 1959 lautet:

"(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören."

Zu den "durch Gesetz begründeten Beschränkungen" gehören auch die Bestimmungen des § 10 WRG 1959. Diese lauten auszugsweise:

"Benutzung des Grundwassers.

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass unter den im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnissen die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen ist, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht wird oder nicht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, und vom 10. Juni 1999, 95/07/0196). Es kann daher grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers dem Grundeigentümer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, welche Einwirkung auf das Grundwasser dem Grundstückseigentümer das Recht gibt, die Abweisung des Konsensbegehrens zu verlangen.

Dass eine mögliche Verunreinigung des Grundwassers dem betroffenen Grundeigentümer Parteistellung und damit auch die Möglichkeit verschafft, sich erfolgreich gegen das Wasserbauvorhaben zur Wehr zu setzen, hat der Verwaltungsgerichtshof in den beiden oben angeführten Erkenntnissen bereits anerkannt.

Im Beschwerdefall geht es aber nicht um eine Grundwasserverunreinigung, sondern um eine Grundwasserentnahme. Hiefür hat der Gesetzgeber Sonderregelungen getroffen.

Nach § 12 Abs. 4 WRG 1959 steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist.

Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2001, 2000/07/0248).

Diese bloß auf eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart des Grundstückes eingeschränkte Möglichkeit des Grundeigentümers, Zugriffe auf das Grundwasser abzuwehren, gilt nur für die bloße Nutzungsbefugnis, also dann, wenn das Grundwasser nicht tatsächlich genutzt wird. Wurde hingegen die Nutzungsbefugnis in rechtlich zulässiger Weise aktualisiert, liegt also eine tatsächliche Nutzung des Grundwassers durch denjenigen, dem das Grundwasser gehört, vor, dann hat dieser auch das Recht, Eingriffe in diese tatsächliche rechtmäßige Nutzung abzuwehren.

Eine die Nutzung ihres Grundstückes auf die bisher geübte Art und Weise beeinträchtigende Änderung des Grundwasserstandes behaupten die Beschwerdeführer nicht. Sie meinen vielmehr, die den mitbeteiligten Parteien erteilte wasserrechtliche Bewilligung verletzte sie deshalb in ihren aus § 5 Abs. 2 WRG erfließenden Rechten, weil dadurch möglicherweise die Nutzung des Brunnens auf Grundstück 390 beeinträchtigt werde.

Der Brunnen auf Grundstück Nr. 390 wird aus Grundwasser gespeist. Grundwasser zählt zu den Privatgewässern (§ 3 Abs. 1 lit. a WRG 1959).

Der Brunnen auf Grundstück Nr. 390 wird aber eben nicht von den Grundeigentümern, nämlich den Beschwerdeführern genutzt, sondern er wurde von der erstmitbeteiligten Partei errichtet und wird von den mitbeteiligten Parteien benutzt. Es liegt daher keine Benutzung eines Privatgewässers durch denjenigen, dem dieses Privatgewässer gehört, im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 vor. Schon aus diesem Grund verletzt die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die mitbeteiligten Parteien zur Grundwasserentnahme die Beschwerdeführer nicht in ihren aus § 5 Abs. 2 WRG 1959 erfließenden Rechten.

Überdies bedürfte die Benutzung des Brunnens durch die Beschwerdeführer nach den Annahmen sowohl des LH als auch der belangten Behörde einer wasserrechtlichen Bewilligung. Dass - entgegen den Annahmen der Wasserrechtsbehörden - die Benutzung des Brunnens durch die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine bewilligungsfreie Grundwasserbenutzung im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 erfüllte, haben die Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Eine Bewilligung für eine Benutzung dieses Brunnens durch die Beschwerdeführer liegt aber nicht vor.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Die mitbeteiligten Parteien haben an Fahrtkosten die Kosten des Pkw verrechnet. § 49 Abs. 3 VwGG sieht jedoch nur den Ersatz der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels vor. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war daher abzuweisen.

Wien, am 8. Juli 2004

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