VwGH 2003/07/0087

VwGH2003/07/00878.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Ottilie H in A, vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Mai 2003, Zl. Agrar(Bod)-100279/6-2003, betreffend Feststellung von Anteilsrechten (mitbeteiligte Parteien: 1. Johann S und

2. Leopoldine S, beide in A, beide vertreten durch Dr. Thomas und Dr. Christa Watzenböck, Rechtsanwälte in 4550 Kremsmünster, Hauptstraße 21), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1451;
ABGB §1452;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6 Abs2;
AVG §52;
AVG §62 Abs4;
B-VG Art12 Abs2;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfLG OÖ 1979 §31;
FlVfLG OÖ 1979 §39;
GBG 1955 §4;
MRK Art6 Abs1;
VwRallg impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.

Begründung

Gemäß den Regulierungserkenntnissen 4020/Serv. I und II vom 27. Juni 1871 sowie 6593/Serv. III vom 28. Juni 1871 bestanden zugunsten zahlreicher Liegenschaften Holzbezugsrechte im sogenannten "Tiefenbachforst" der damaligen Fideikomissherrschaft L.

Zwischen 1920 und 1926 führte die Agrarbezirksbehörde Linz (nunmehr: Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich, im Folgenden kurz: ABB) im Forstrevier Tiefenbach ein Servitutenablösungsverfahren gemäß § 43 des Landesgesetzes vom 24. Mai 1921 betreffend die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853 regulierten Holz- , Forstproduktenbezugs- und Weiderechte, LGuVBl Nr. 44/1922, durch.

Der diesbezügliche, aus mehreren Teilen bestehende Bescheid der ABB mit der Geschäftszahl 541/1926 wurde im Zeitraum vom 26. bis 30. Mai 1926 im Gemeindeamt W und vom 31. Mai bis 8. Juni 1926 in K zur allgemeinen Einsicht aufgelegt. Dem maschinengeschriebenen "Generalakt" liegen fünf Anhänge bei, die großteils (mit Tinte) handgeschrieben sind.

Im Anhang I, dem "Hauptverzeichnis der unmittelbar Beteiligten", finden sich im Abschnitt über die Ortschaft Mandorf folgende handschriftliche Eintragungen:

 

Post No

Haus No

Grundbuchs-Einlage

Name

Anteil fm3 jährlich

des berechtigten Gutes

des Beteiligten

Brennholz

Nutzholz

80

49

67

Niederböglgut (Polzgut)

S Johann und Anna

5.19

0.65

81

50

68

Niederböglsölde Lindhartöde

M Flor. und Cäz.

2.59

0.32

       

 

Neben der Spalte mit den Hausnummern sind links ein Pfeil nach oben und rechts ein Pfeil nach unten, beide mit Bleistift, eingezeichnet.

Der Anhang III (Ablösungsplan) enthält ein "Verzeichnis der am Gutsbestand der Agrargemeinschaft Tiefenbach holzberechtigten Anwesen." Hier lauten die in Rede stehenden Eintragungen:

 

Post No

Haus No

Hausname

Grundbuchs-

einlage

Katastral-

gemeinde

Bezugsrecht von fm3

Brennholz

Nutzholz

80

49

Niederböglgut oder (Polzgut)

67

W

5.19

0.65

81

50

Niederböglsölde Lindhartöd 68

68

W

2.59

0.32

       

 

In diesem Bescheidteil gibt es keine Bleistifteinfügungen.

Im Anhang IV (Verwaltungsstatut) sind auch die Teilhaberanwesen und ihre Nutzungen aufgelistet; hier lauten die Eintragungen:

 

No des Forst- büchels

Haus No

Hausname

Name der Teilgenossen

Bezugsrecht von fm3

Brennholz

Nutzholz

80

49

Niederböglsölde o. Polzg.

S Johann

5.19

0.65

81

50

Niederböglsölde o. Lindhartöd

M Florian

2.59

0.32

      

 

Neben der "Haus No 49" ist der Hausname "Niederböglsölde" mit Bleistift auf "Niederböglgut" ausgebessert und sind zwei einander überkreuzende Pfeile (mit Bleistift) eingefügt.

In den Verwaltungsakten der seinerzeitigen ABB befindet sich auch eine Amtsbestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 7. Juni 1927. Darin wird bestätigt, dass der Besitz des Florian M in M, Gemeinde A, richtig Hausnummer 49 hat.

Der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung bestätigte gemäß § 43 des Landesgesetzes vom 24. Mai 1921, LGuVBl. Nr. 44/1922 den Bescheid der ABB Zl. 541/1926 mit seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1927.

Die erstinstanzlichen Akten enthalten ferner eine gedruckte und gebundene Ausgabe der "Haupturkunde über das Servitutenablösungsverfahren im Forste Tiefenbach" mit der Geschäftszahl 994/L.A.O.-1927. Auf Seite 9 (im Verzeichnis der "holzbezugsberechtigten Anwesen") finden sich u.a. folgende Eintragungen:

 

Haus Nr.

Hausname

EZ

KG

Brennholz

Nutzholz

M 49

Niederböglsölde

67

W

5.19

0,65

M 50

Niederböglgut

68

W

2.59

0,32

      

 

Auf Seite 45 (im Anhang zum Statut der Agrargemeinschaft)

heißt es hingegen:

 

Haus Nr.

Hausname

Name der Teilgenossen

Brennholz

Nutzholz

M 49

Niederböglsölde

M Florian

2.59

0.32

M 50

Niederböglgut

S Johann

5.19

0.65

     

 

Im handgeschriebenen Grundbuch findet sich unter AOZ 5 zur Tagebuchzahl 191/1928 folgende Eintragung: Auf Grund der Haupturkunde über die Servitutenablösung "Tiefenbach" wird die Anmerkung Postz. 4 gelöscht, ferner wird das Holzbezugsrecht aus dem Gutsbestand der Agrargemeinschaft "Tiefenbach" gemäß Verzeichnis zu Punkt III. des Ablösungsplanes der Haupturkunde ersichtlich gemacht.

Die erwähnte Haupturkunde wurde in die Urkundensammlung beim Grundbuchsgericht aufgenommen.

Im Akt der ABB (Teilakt 1) findet sich - allerdings hinsichtlich der Jahreszahl verreiht und inmitten der Vorgänge des Jahres 1928 - weiters ein Aktenvermerk mit der Aktenzahl 509 vom 20. März 1936. Dieser Aktenvermerk hat folgenden Inhalt:

"Betrifft: Agrargemeinschaft Tiefenbach

Verzeichnis der holzberechtigten Anwesen.

In der Teilhaberversammlung vom 19. März 1936 machte mich der Eigentümer des Niederböglgutes in M Nr. 50 aufmerksam, dass in dem gedruckten Erkenntnisse Zl. 994/L-A-O die Listen Seite 9 und Seite 45 für das Niederböglgut und die Niederböglsölde hinsichtlich der berechtigten Holzmengen entgegen gesetzte Angaben enthalten. Richtig und unbestritten ist die Angabe Seite 45. Da letztere Aufteilung eines vorher gemeinsamen Bezuges - wie aus den Akten hervorgeht - auf Grund einer Partionsvereinbarung vorgenommen wurde und die Angabe Seite 9 durch einen Schreibfehler veranlasst worden ist, wird eine Berichtigung des Erkenntnisses vom Amts wegen erforderlich.

Ing. (Unterschrift unleserlich), 20.3.36"

Auf der Rückseite dieses Aktenvermerks findet sich eine mit

"Bescheid" überschriebene Erledigung der ABB, mit folgendem Inhalt:

"Agrargemeinschaft Tiefenbach

Berichtigung eines Schreibfehlers

Bescheid

In der Haupturkunde über das Servitutenverfahren im Forst Tiefenbach Zl. 994/L.A.O vom 22.XI.1927 ist auf Seite 9 bezüglich der Holzbezugsrechte der Anwesen 'Niederböglsölde in M Nr. 49' und 'Niederböglgut in M Nr. 50' ein Schreibfehler unterlaufen. Gemäß § 62 des Gesetzes vom 21./VII. 1925, BGBl. Nr. 274 wird die Aufstellung des Bezugsrechtes für diese Anwesen von Amts wegen dahin richtig gestellt, dass es unter Post Nr. 80 nunmehr heißt:

'Niederböglsölde', Bezugsrecht von 2,59 fm3 Brennholz, 0,32 fm3 Nutzholz und

unter Post Nr. 81: 'Niederböglgut', Bezugsrecht von 5,19 fm3 Brennholz, 0,65 fm3 Nutzholz

Damit ist die Übereinstimmung mit den auf Seite 45 der Haupturkunde richtig ausgewiesenen Bezugsrechten hergestellt.

Gegen diesen Bescheid steht die binnen zwei Wochen bei der ABB Linz in doppelter Ausfertigung einzubringende Berufung offen.

Ergeht an Herrn:

1. Florian M, M Nr. 49, Gemeinde A 2. Michael S, M Nr. 50, Gemeinde A.

Der Amtsvorstand: s.a."

Das Schriftstück trägt im rechten unteren Rand eine Paraphe und das Datum 21.III 1936 sowie eingestempelt den Vermerk:

"mundiert und expeditiert am 21. März 1936." Dass dagegen eine Berufung erhoben worden wäre, ist in den Akten der ABB an keiner Stelle verzeichnet.

Die in den Akten der ABB ebenfalls vorhandenen Urkunden über die Holzauszeigen in den Jahren 1945 bis 1947 weisen für das Jahr 1944 für die unter Haus Nr. 49 vermerkte Niederböglsölde eine Gebühr von 8,73 (bei einem Anspruch von 8,62) und den Vermerk "Brandholz" aus; dem unter Haus Nr. 50 verzeichneten Niederböglgut wurde eine Gebühr von 17,52 (bei einem Anspruch von 17,14) ausgewiesen. Für das Jahr 1947 wurde für das Teilhaberanwesen Haus Nr. 49, Niederböglsölde, eine Gebühr für 3 Jahre in der Höhe von 8,73 fm3 mit einem näher dargestellten Überbezug entrichtet; es findet sich der handschriftliche Vermerk "1944 abgebrannt". Für das Haus Nr. 50, Niederböglgut, wird eine Gebühr für 3 Jahre in der Höhe von 17,52 und 8,76 fm3 bei einem vorhandenen Anspruch von 26,28 in dieser Liste festgehalten.

Im Jahr 2001 wandte sich der Obmann der Agrargemeinschaft Tiefenbach an die ABB und berichtete über einen Streit hinsichtlich der Bezugsrechte für die Niederböglsölde bzw. das Niederböglgut.

Die Beschwerdeführerin hatte mit Kaufvertrag vom 21. Juni 2000 die Liegenschaft Niederböglsölde in M 49 mit sämtlichen in der EZ 67 des Grundbuches 49020 W vorgetragenen Grundstücken, insbesondere auch mit dem Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft Tiefenbach erworben. Sie vertrat in einem Schriftsatz vom 24. Jänner 2001 gegenüber dem Obmann der Agrargemeinschaft den Standpunkt, ihr stehe ein Holzbezugsrecht im Ausmaß von 5,19 fm3 Brenn- und 0,65 fm3 Nutzholz zu. Ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern sei jedoch lediglich der Holzbezug gewährt worden, der in Wahrheit den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft Niederböglgut zukomme.

Bezüglich der widersprüchlichen Angaben im Bescheid 541/1926 über das diesen Liegenschaften zustehende Ausmaß der Nutzungen vertrat die ABB in zwei Schreiben vom 22. Jänner 2001 und vom 29. März 2001 die Ansicht, dass die Angaben im Spruchabschnitt III dieses Bescheides Vorrang vor anderen Bescheidteilen hätten. Demnach gebühre der Niederböglsölde (Hausnummer 49 der Ortschaft M) Brennholz im Ausmaß von 5,19 fm3 und Nutzholz im Ausmaß von 0,65 fm3 (Position 80). Dem Niederböglgut (Hausnummer 50 der Ortschaft M) gebühre Brennholz im Ausmaß von 2,59 fm3 und Nutzholz im Ausmaß von 0,32 fm3. Unterschiedliche Aufzeichnungen im beigelegten Teilhaberverzeichnis seien unwirksam, wenn sie mit den im Spruchabschnitt III festgelegten Bezugsrechten im Widerspruch stünden. Beim Streit zwischen den Eigentümern der Liegenschaft M 49 und 50 sei darüber hinaus zu berücksichtigen bzw. zu prüfen, inwieweit hier nicht ein Rechtstitel der Ersitzung vom Eigentümer der Liegenschaft M 50 vorliege.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 wandte sich der Erstmitbeteiligte als Hälfteeigentümer des Niederböglgutes an die ABB und wies darauf hin, dass das strittige Holzbezugsrecht seit Bestehen der Agrargemeinschaft immer in seinem Familienbesitz gewesen und auch entsprechend genutzt worden sei. Nur durch eine Verwechslung der Holzbezugsrechte könne er sich die jetzt eingetretene Situation erklären. Der Erstmitbeteiligte stellte den Antrag auf Entscheidung der ABB über die Streitigkeit der Holzbezugsrechte Niederböglgut bzw. Niederböglsölde.

Im Dezember 2001 beantragte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Niederböglsölde bei der Agrargemeinschaft eine schiedsgerichtliche Entscheidung der Streitigkeit im Sinn des § 9 des Verwaltungsstatutes.

Die ABB teilte dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mit, dass er nach dem Statut verpflichtet sei, über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden; diese Entscheidung müsse im Fall einer Beschwerde von einem Schiedsgericht überprüft werden.

Erst danach werde die ABB tätig werden.

Der Obmann der AG entschied die geschilderte Streitigkeit am

9. Februar 2002 zu Gunsten der mitbeteiligten Parteien.

Mit Eingabe an die ABB vom 13. März 2002 stellte die

Beschwerdeführerin gegenüber der Aufsichtsbehörde den Antrag, die Holzbezugsberechtigung richtig zu stellen und auszusprechen, dass den Eigentümern der Liegenschaft M 49 EZ 67 ein Bezugsrecht von 5,19 fm3 Brennholz und 0,65 fm3 Nutzholz zustehe.

Ebenfalls am 13. März 2002 erhob die Beschwerdeführerin bei der Agrargemeinschaft Tiefenbach gegen die Entscheidung des Obmannes vom 9. Februar 2002 Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf § 9 der Statuten eine schiedsgerichtliche Entscheidung. Zur Sache selbst wurden hinsichtlich der Liegenschaften EZ 67 und 68 die Eigentümerketten seit 1880 aufgelistet und festgestellt, dass die Familie der Mitbeteiligten niemals Eigentümer der Liegenschaft EZ 67 (M 49) gewesen sei. Diese Liegenschaft sei mit Kaufvertrag vom 4. April 1901 von der Liegenschaft 68 (M 50) abgetrennt worden. Es werde beantragt, den Holzbezugsnachweis richtig zu stellen.

Mit Schreiben vom 22. März 2002 machten die Mitbeteiligten die Agrargemeinschaft auf ein Protokoll vom 2. Mai 1920 aufmerksam, in welchem beurkundet sei, dass sich die seinerzeitigen Eigentümer der Häuser M 49 und 50 (im Jahre 1920) darauf geeinigt hatten, dass der Besitzer der Sölde Nr. 49 ein Drittel des Brenn- und Nutzholzes erhalte, der Besitzer des Hauses Nr. 50 hingegen zwei Drittel.

Am 3. Juni 2002 bestätigte ein nach § 9 des Statuts gebildetes Schiedsgericht der Agrargemeinschaft die Entscheidung des Obmanns und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Partei S nachweislich seit 1924 eine Jahresgebühr von 5,19 Festmeter Brennholz und 0,65 Festmeter Nutzholz bezogen habe. Auf Seite 1 des ersten Forstbüchels hätte sogar die Agrarbehörde mit Stempel und Unterschrift diesen Bezug bestätigt.

Mit Eingabe an die ABB vom 17. Juli 2002 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Schiedsspruch 'Berufung' ein.

Mit Schreiben an die ABB vom 2. Oktober 2002 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie hätte am 13. März 2002 bei der Agrargemeinschaft Tiefenbach beantragt, das 'Holzbüchl' auf Grund des eingetretenen Eigentümerwechsels im Eigentum der Liegenschaft EZ 67 richtig zu stellen. Nachdem die "ursprünglich

dazu berufene Agrargemeinschaft Tiefenbach ... nicht innerhalb der

analogen Frist von sechs Monaten reagiert hat", möge die ABB "im Sinne einer Devolution" dies vornehmen.

Am 30. Jänner 2003 langte bei der belangten Behörde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 29. Jänner 2003 ein. Die Beschwerdeführerin machte darin geltend, dass sie gegen den Schiedsspruch der Agrargemeinschaft mit Eingabe vom 17. Juli 2002 'Berufung erhoben' hätte. Da ihr innerhalb der 6-Monate-Frist gemäß § 73 AVG kein Bescheid in dieser Angelegenheit verkündet oder zugestellt worden sei, beantragte sie den Übergang der Zuständigkeit an den Landesagrarsenat. In der Sache wird insbesondere eingewendet, dass der Obmann und das Schiedsgericht gegen die bindende Ansicht der ABB entschieden hätten.

Mit Schreiben vom 29. April 2003 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Devolutionsantrag. Er bezog sich auf den bei der ABB eingebrachten Antrag vom 13. März 2002. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich Säumigkeit der ABB geltend; die Verzögerung sei ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen. In der Sache wird ergänzend ausgeführt, beim Haus M 49 habe sich früher eine Köhlerei befunden, wofür auch der größere Holzbezug gerechtfertigt sei. Es gelte der Spruchabschnitt III des Bescheides (541/1926), der auch grundbücherlich vollzogen sei. Beim Erwerb der Liegenschaft EZ 67 durch die Antragstellerin wäre deren guter Glaube auf die Richtigkeit der Grundbuchseintragung geschützt gewesen.

Auf Nachfrage der belangten Behörde teilte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er von der Entscheidung des Schiedsgerichtes am 7. Juni 2002 "informiert" worden sei.

Die belangte Behörde hielt eine mündliche Verhandlung am 22. Mai 2003 ab, in deren Rahmen der Vertreter der Beschwerdeführerin den Vorsitzenden wegen Befangenheit ablehnte und dies damit begründete, dass dieser die Ausführungen des Rechtsvertreters mehrmals unterbrochen und vorgefasste juristische Beurteilungen abgegeben hätte. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde das Datum der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts und die Annahme der Verspätung des Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch mitgeteilt. Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. dem Devolutionsantrag vom 29. April 2003 Folge und entschied in der Sache dahingehend, dass den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. März 2002, auszusprechen, dass den Eigentümern der Liegenschaft EZ 67 ein Bezugsrecht von "51 Festmeter Brennholz und 0,65 Festmeter Nutzholz zusteht" abgewiesen werde.

Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Devolutionsantrag vom 29. Jänner 2003 Folge gegeben und in der Sache dahingehend entschieden, dass der Einspruch, den die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2002 gegen den Schiedsspruch der Agrargemeinschaft vom 3. Juni 2002 eingebracht habe, als verspätet zurückgewiesen werde.

Unter Spruchpunkt 3 wurde schließlich der rechtskräftige Bescheid der ABB Linz mit der Geschäftszahl 541/1926 von Amts wegen wie folgt berichtigt:

"Den Liegenschaften EZ 67 und EZ 68 Grundbuch 49020 W stehen am Gutsbestand der Agrargemeinschaft Tiefenbach folgende jährliche Holzbezugsrechte zu:

 

der EZ 67:

2,59 Festmeter Brennholz und 0,32 Festmeter Nutzholz

der EZ 68:

5,19 Festmeter Brennholz und 0,65 Festmeter Nutzholz."

  

 

Als Rechtsgrundlagen wurde neben dem § 1 AgrVG 1950 und den §§ 62 Abs. 4 und 73 AVG die Bestimmungen des § 35 Abs. 4 und § 103 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (FLG), LGBl. Nr. 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 86/2001, genannt.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde hinsichtlich beider Devolutionsanträge das Vorliegen der in § 73 AVG normierten Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht bejahte. In der Sache gehe es um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedern der Agrargemeinschaft über den Rechtsumfang von Holzbezugsrechten. Nach Wiedergabe des Inhaltes der §§ 35 Abs. 4, 103 Abs. 2 FLG und § 39 Abs. 2 des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, stellte die belangte Behörde fest, die den Teilhabern der Agrargemeinschaft zustehenden Holzbezugsrechte leiteten sich aus dem Eigentum an Stammsitzliegenschaften ab und fielen daher unter das FLG.

Bis zur Servitutenablösung im Jahr 1926 seien für die Liegenschaften M 49 und M 50 die Bestimmungen der Urkunde 4020/Serv.II vom 27. Juni 1871 maßgebend gewesen. Diese Urkunde habe zwar nicht aufgefunden werden können, doch ergebe sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten, dass das Holzbezugsrecht zwischen den beiden Liegenschaften in der Urkunde aus dem Jahre 1871 nicht aufgeteilt gewesen sei; es dürfte sich demnach zum Zeitpunkt der Regulierung um eine "Doppelliegenschaft" mit einer Haupt- und Nebeneinlage sowie Eigentümeridentität gehandelt haben. Seit dem Jahr 1901 seien die Liegenschaften M 49 und 50 in den Händen verschiedener Eigentümer.

Mit dem rechtskräftigen Bescheid der ABB, Zl. 541/1926, seien die früher bestandenen Einforstungsrechte in Grund und Boden abgelöst und die Agrargemeinschaft gegründet worden. Gemäß diesem Bescheid seien die Liegenschaften M 49 und 50 "Teilhaberanwesen" der AG. Die in EZ 67 Grundbuch W vorgetragene Liegenschaft M 49 mit der Bezeichnung Niederböglsölde sei im Jahre 1926 im Eigentum von Florian und Barbara M gestanden, die in EZ 68 vorgetragene Liegenschaft M 50 mit der Bezeichnung Niederböglgut im Eigentum von Johann und Anna S.

Die vorliegende Streitigkeit sei auf widersprüchliche Angaben (Verwechslungen) im rechtskräftigen Bescheid Zl. 541/1926 zurückzuführen. Unbestritten sei die Eigenschaft beider Liegenschaften als Teilhaberanwesen und der Rechtsanspruch auf jährlichen Holzbezug aus dem Gutsbestand der Agrargemeinschaft. Die Widersprüche im Hinblick auf den Umfang dieser Rechte kämen auch in der beim Bezirksgericht K in der Urkundensammlung unter Tagebuchzahl 191/1928 einliegenden Urkunde zum Ausdruck. Diese Widersprüchlichkeit stelle eine offenkundige Unrichtigkeit im Bescheid 541/1926 dar, die auf einem Versehen (einer Verwechslung) der Behörde bei der Textgestaltung der einzelnen Bestandteile des Bescheides beruhe. Strittig sei, welche Bescheidteile (Anlagen I bis V) richtig und welche fehlerhaft seien. Die ABB habe dazu ohne Begründung die Ansicht vertreten, dass die Angaben im Spruchteil III Vorrang vor anderen Bescheidteilen hätten. Die Beschwerdeführerin betrachte diese Ansicht als bindend. Die belangte Behörde könne sich dieser Rechtsauffassung aber nicht anschließen. In formaler Hinsicht hätten alle Spruchabschnitte des Bescheides 541/1926 die gleiche normative Kraft. Entscheidend sei, welchen materiellen Inhalt die Behörde im seinerzeitigen Bescheidspruch zum Ausdruck habe bringen wollen. Da der Bescheid keine Begründung enthalte, könne der wahre Bescheidwille vor allem aus dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Ermittlungsverfahren eruiert werden. In einem Protokoll des Agrarkommissärs Caltenegger vom 2. Mai 1920 sei ein Parteienübereinkommen festgehalten, wonach "der Besitzer der Sölde Nr. 49 (M) ein Drittel des Brenn- und Nutzholzes, S, der Besitzer des Hauses Nr. 50, zwei Drittel erhält". Letztere Liegenschaft habe bereits 1920/1926 ein wesentlich größeres Flächenausmaß (nämlich über 20 ha) und somit einen höheren Haus- und Gutsbedarf als erstere (mit weniger als 2 ha) gehabt.

Zu welchem Zeitpunkt und von wem die Bleistifteinfügungen im Bescheid gemacht worden seien, stehe nicht fest. Es sei anzunehmen, dass ein Organ der ABB nach der Bescheidauflage die Unstimmigkeiten entdeckt und mit Bleistift gekennzeichnet habe. Mangels Bescheidform handle es sich dabei zwar nicht um eine rechtswirksame Bescheidberichtigung, doch könnten aus den Bleistifteinfügungen Rückschlüsse darauf gezogen werden, wo die Unstimmigkeiten ihren Sitz hätten. Die in den Bescheidanhängen I und III (in der Originalfassung) angegebenen Hausnamen Niederböglgut und Niederböglsölde stimmten jedenfalls nicht mit den Liegenschaftsbezeichnungen im damaligen Grundbuch überein, sondern seien offenbar miteinander verwechselt worden. Auffallend sei weiters, dass den Teilhabern Schned stets der größere und den Teilhabern M durchgängig der kleinere Holzbezug zugeordnet sei. Die erwähnten Fakten, insbesondere das widerspruchsfreie und schlüssige behördliche Protokoll vom 2. Mai 1920, hätten die belangte Behörde zur Überzeugung gebracht, dass die ABB mit dem Bescheid 541/1926 der Liegenschaft EZ 68 den "größeren" und der Liegenschaft EZ 67 den "kleineren" Holzbezug zuerkennen habe wollen. Es liege auf der Hand, dass die davon abweichenden Bescheidteile Schreibfehler darstellten, die auf ein Versehen der Behörde bei der Bescheidabfassung zurückzuführen seien.

Diese Interpretation des wahren Bescheidwillens werde auch durch den Umstand untermauert, dass die Liegenschaft EZ 68 seit 1924 (also bereits vor der Bescheiderlassung) tatsächlich stets den "größeren" Holzbezug erhalten habe. Die Streitigkeit sei erst nach dem Erwerb der EZ 67 durch die nunmehrige Beschwerdeführerin (mit Kaufvertrag vom 21. Juni 2000) entstanden. Ihr Argument, bei der Liegenschaft M 49 sei früher eine Köhlerei betrieben worden und somit ein größerer Holzbedarf gegeben gewesen, beurteile die belangte Behörde als nicht schlagkräftig; die zustehenden Holzbezüge seien relativ gering und hätten nicht einmal den damaligen Brennholzbedarf der Häuser, geschweige denn den Holzbedarf einer Köhlerei decken können.

Dem weiteren Argument der Beschwerdeführerin betreffend ihr Vertrauen auf die Richtigkeit der Grundbuchseintragung sei zunächst entgegenzuhalten, dass der Bestand und der Rechtsumfang von Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht von der Eintragung im Grundbuch abhängig sei; der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gelte hier nicht. Die Grundbuchseintragung (und auch die Urkundensammlung beim Grundbuchsgericht) seien nur deklarativ und nicht konstitutiv wirksam. Im Übrigen weise auch die Urkundensammlung beim Grundbuchsgericht (Tz 191/1928) die erwähnten Unstimmigkeiten auf; die Antragstellerin ignoriere jene Urkundenteile, die gegen ihren Standpunkt sprächen.

Da Anteilsrechte an Agrargemeinschaften ebenso wie Einforstungsrechte zum Bereich des öffentlichen Rechtes gehörten, kämen - entgegen der Ansicht der ABB - auch die privatrechtlichen Institute der Verjährung und Ersitzung nicht in Betracht.

Zum Devolutionsantrag vom 29. Jänner 2003 sei auszuführen, dass sich die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2002 ("Berufung") als Antrag an die ABB werten lasse. Die Eingabe ziele erkennbar darauf ab, den Schiedsspruch der Agrargemeinschaft vom 3. Juni 2002 zu beheben und auszusprechen, dass der Liegenschaft der Beschwerdeführerin der größere und nicht der kleinere Holzbezug zustehe; in eventu werde der Ausspruch begehrt, dass die Agrarbehörde zur Entscheidung über die gegenständliche Streitigkeit nicht zuständig sei. Nach Wiedergabe des § 9 des geltenden Statutes der Agrargemeinschaft, wonach nur innerhalb von vier Wochen nach verkündetem Schiedsspruch die Anrufung der Aufsichtsbehörde möglich sei, fuhr die belangte Behörde fort, an das rechtswirksame Statut seien sowohl die Agrargemeinschaft als auch die Agrarbehörden gebunden. Der Schiedsspruch vom 3. Juni 2002 sei der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2002 schriftlich bekannt gegeben worden. Die erst am 17. Juli 2002 eingebrachte "Berufung" erweise sich daher als verspätet und sei daher zurückzuweisen gewesen. Allerdings hätte auch ein rechtzeitiges Einschreiten gegen den Schiedsspruch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil - wie sich aus dem zuvor Gesagten ergebe - sowohl der Obmann als auch das Schiedsgericht die strittige Frage richtig gelöst hätten. Der Eventualantrag, die Unzuständigkeit der ABB zur Entscheidung über die gegenständliche Streitigkeit auszusprechen, habe die Bestimmungen der §§ 35 Abs. 4 und 103 Abs. 2 FLG gegen sich. Auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergebe sich, dass die Intention des Gesetzes erkennbar dahin gehe, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sie die Berichtigungsbefugnis des § 62 Abs. 4 AVG in Anspruch nehme, weil der fehlerhafte Bescheid am 15. Dezember 1927 "bestätigt" und der Landesagrarsenat insoweit als bescheiderlassende Behörde fungiert habe. Mit der unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses verfügten Bescheidberichtigung würden die textlichen Unstimmigkeiten im Bescheid 541/1926 bereinigt und sollten diesbezügliche Streitigkeiten in Zukunft abgewendet werden.

Die belangte Behörde halte schließlich den Befangenheitsvorwurf gegenüber dem Vorsitzenden für nicht berechtigt; eine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien und Beteiligte sei nicht vorgesehen, weshalb über den Ablehnungsantrag formell nicht abzusprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Auch die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2004 gab der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien den Inhalt des Aktenvermerkes vom 20. März 1936 und der mit "Bescheid" überschriebenen Erledigung der ABB vom 21. März 1936 bekannt.

Dazu erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom 25. Juni 2004, in der sie rügte, dass der Inhalt des Aktenvermerkes nicht nachvollziehbar sei, und vorbrachte, dass kein Nachweis für die Zustellung der Erledigung vom 21. März 1936 an die Verfahrensparteien existierte. Sollte der Erledigung Bescheidcharakter zukommen, so sei Punkt 3 des angefochtenen Bescheides wegen res iudicata rechtswidrig. Darüber hinaus werde die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Berichtigung des Bescheides der ABB 541/1926 bestritten.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten einen Schriftsatz vom 1. Juli 2004, in dem sie den Standpunkt vertraten, dass der Aktenvermerk bzw. die mit Bescheid überschiebene Erledigung vom 21. März 1936 das letzte Glied der Beweismittel zugunsten der Mitbeteiligten darstelle.

Die Beschwerdeführerin gab schließlich mit einem am 6. Juli 2004 eingelangtem Schriftsatz bekannt, sie habe bei der ABB Berufung gegen den Bescheid vom 21. März 1936 erhoben bzw. dessen Zustellung begehrt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist zu bemerken, dass das Servitutenablösungsverfahren in den Jahren 1920 bis 1926 dazu führte, dass die in den Regulierungserkenntnissen aus dem Jahr 1871 festgeschriebenen Holzbezugsrechte in Grund und Boden abgelöst wurden; die Berechtigten bildeten die gegenständliche Agrargemeinschaft, welche die abgelösten Grundflächen als agrargemeinschaftliche Grundstücke in ihr Eigentum erhielt.

Nach dieser Regulierung und Gründung der Agrargemeinschaft waren die Rechtsbeziehungen der berechtigten Stammsitzliegenschaften und der Agrargemeinschaft nach den Regelungen des FLG zu beurteilen.

2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (und nicht des Obersten Agrarsenates) ist vorliegendenfalls gegeben, weil es nicht um die Frage geht, ob einer Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zustehe - diese Frage wird unstrittig von allen Parteien bejaht -, sondern weil es im gegenständlichen Fall um das konkrete Ausmaß der jeweiligen Nutzungsrechte geht.

3. Entscheidend für die Beurteilung des konkreten Ausmaßes dieser Rechte ist der Bescheid der ABB mit der Zl. 541/1926 (vom Landesagrarsenat in seiner Berufungsentscheidung vollinhaltlich aufrechterhalten), mit dem sich die belangte Behörde in oben näher dargestellter Weise inhaltlich ausführlich befasst hat. Der Inhalt dieses Bescheides findet sich auch in der gedruckten und gebundenen Ausgabe der "Haupturkunde über das Servitutenablösungsverfahren im Forste Tiefenbach" mit der Geschäftszahl 994/L.A.O.-1927. Die den Streit auslösenden Widersprüche finden sich sowohl im Bescheid der ABB als auch in diesem Druckwerk.

Dem gegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit ausschließlich vor, einzig entscheidend sei der Grundbuchsstand. Das Vertrauen in die Eintragung im Hauptbuch werde geschützt; dort werde bei der in ihrem Eigentum stehenden EZ 67 die Grunddienstbarkeit des Holzbezuges aus dem Gutsbestand der Agrargemeinschaft ausgewiesen. Es sei für sie völlig unerheblich, ob Bescheiddifferenzen vorlägen, zumal auch nur Teile von Urkunden bei der Behörde auffindbar seien. Jedenfalls sei im Grundbuch und in der darauf bezogenen Haupturkunde/Urkundensammlung der sogenannte "große Holzbezug" gegenüber dem "kleinen Holzbezug" der Familie der Mitbeteiligten (EZ 68, Haus Nr. 50) ausgewiesen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass (auch) für den Bereich der dem öffentlichen Recht zugehörenden Nutzungsrechte an Agrargemeinschaften die Eintragung im Grundbuch lediglich deklarativen Charakter hat. Die in der Beschwerde genannten Literaturstellen beziehen sich nur auf solche dinglichen Rechte, die im Privatrecht wurzeln. Die dazu vertretenen Ausführungen gelten aber nicht für Belastungen öffentlich-rechtlichen Charakters; deren Wirkung ist von der Verbücherung unabhängig.

Der Bestand dieser Rechte ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gilt hier nicht (vgl. dazu Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, Seite 160). Die Grundbuchseintragung ist zwar ein mitunter entscheidendes Beweismittel, hat aber nur deklarativen Charakter und wird nicht konstitutiv wirksam.

Auch die weiteren Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung - die die ABB in ihren Stellungnahmen vom Jänner bzw. März 2001 ins Spiel gebracht hatte - gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, 86/07/0208 mwN).

Daraus folgt, dass der Grundbuchstand für die Frage, welches Ausmaß dem Holzbezugsrecht der Beschwerdeführerin oder der Mitbeteiligten zukommt, keine Bedeutung hat.

4. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, soweit im Punkt 3. des Erkenntnisses eine amtswegige Berichtigung zu ihren Lasten vorgenommen werde, liege keine Berichtigung eines Schreibfehlers vor, sondern tatsächlich eine Änderung des damaligen Bescheidwillens; darin liege eine Verletzung ihrer Rechte.

Damit spricht die Beschwerdeführerin die Kernfrage der vorliegenden Auseinandersetzung an, nämlich die Frage des normativen Inhaltes des Bescheides der ABB mit der Zl. 541/1926. Unzweifelhaft enthält dieser Bescheid einen inhaltlichen Widerspruch in sich, den es aufzulösen gilt. Es ist der belangten Behörde darin zu folgen, dass die Unrichtigkeit eines Teiles dieses Bescheides offenkundig ist, weil die Liegenschaften mit den Einlagezahlen 67 und 68 nicht den richtigen Hausnamen und Eigentümernamen zugeordnet wurden.

4.1. Entscheidend für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde war das Protokoll des Agrarkommissärs Caltenegger vom 2. Mai 1920, aus welchem ein Parteienübereinkommen über die Aufteilung der damals bestehenden Brenn- und Nutzholzbezugsrechte im Verhältnis von 2:1 zugunsten des Besitzers des Hauses Nr. 50 (nunmehr der mitbeteiligten Parteien) hervorgeht. Der Lokalkommissär für agrarische Operationen war (ein bis Ende 1920 bestehender) Vorläufer der später eingerichteten Agrarbezirksbehörden; dieses Protokoll diente der Vorbereitung der Regulierung, hat daher behördlichen Charakter und stellt nicht (nur) eine Privaturkunde dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hält die in erster Linie darauf gestützte Beweiswürdigung angesichts der im Akt der Behörde erster Instanz auch dokumentierten tatsächlichen Holzbezüge in den 40-er Jahren und der unterschiedlichen Ausmaße der bezugsberechtigten Liegenschaften (20 ha zu 2 ha) für überzeugend. Bereits auf Grundlage dieser von der belangten Behörde herangezogenen Beweismittel und der darauf gestützten beweiswürdigenden Erwägungen kann die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach der "große Holzbezug" von Beginn an dem Niederböglgut zustehen sollte, nicht als unschlüssig erkannt werden. Demzufolge war der Teil des Bescheides der ABB, der diesbezüglich das Gegenteil zum Ausdruck bringt, auf einen Schreibfehler zurück zu führen.

4.2. Für die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht spricht aber noch ein weiterer, vom Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensparteien vorgehaltener, im Verfahren bislang nicht beachteter Umstand:

Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, erliegt im Akt der Behörde erster Instanz ein vermutlich auch expedierter "Bescheid" der ABB vom 21. März 1936. Mit diesem wird die Haupturkunde des Servitutenregulierungsverfahrens 994/LAO dahingehend berichtigt, dass eindeutig klargestellt wird, dass die Niederböglsölde das kleinere, das Niederböglgut hingegen das größere Holzbezugsrecht erhalten sollte. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass diese Verhältnisse auf Seite 45 der (gebunden im Akt erliegenden) Haupturkunde richtig ausgewiesen wurden.

Eine Zustellung dieser Erledigung ("Bescheides") und damit die Erlassung als Bescheid ist im Akt der ABB hingegen nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Es kann daher nicht ohne Zweifel davon ausgegangen werden, dass diese Erledigung den damaligen Verfahrensparteien (namentlich genannt: Florian M, M 49 und Michael S, M 50) auch tatsächlich zugestellt wurde.

Unabhängig davon , ob es sich bei dem zitierten "Bescheid" um einen solchen im Rechtssinn handelt oder nicht, zeigt der Inhalt dieses 1936 festgelegten behördlichen Schriftstückes aber jedenfalls auf, dass die ABB damals ein bestimmtes Verständnis der bereits ursprünglich (zehn Jahre zuvor bei Bescheiderlassung) beabsichtigten Verteilung der Holzbezugsgrößen hatte und dies - in Berichtigung eines Teils des Bescheides aus dem Jahr 1926 - auch klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen wollte.

4.3. Daraus ergibt sich Folgendes:

Sollte es sich bei dem zitierten Schriftstück vom 21. März 1936 tatsächlich um einen Bescheid im Rechtssinn handeln, welcher den Verfahrensparteien auch zugestellt wurde, so wäre die nunmehr mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides erfolgte Berichtigung bereits 1936 rechtskräftig vorgenommen worden. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides ginge diesfalls ins Leere. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin könnte dadurch aber nicht bewirkt werden, die Beschwerde wäre in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen.

Dass Rechte der Beschwerdeführerin aber auch in dem Fall, dass es sich dabei nicht um einen Bescheid gehandelt haben sollte, durch die nunmehr vorgenommene Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht verletzt wurden, wurde bereits dargetan. Dem Beschwerdevorbringen, dass entgegen § 68 AVG eine Änderung trotz Zeitablaufes und trotz Erlangung eines Rechtes durch die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise vorgenommen worden sei, war daher nicht zu folgen.

Schließlich wird der zur - mit Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2004 bestrittenen - Zuständigkeit der belangten Behörde zu einem Vorgehen nach § 62 Abs. 4 AVG bemerkt, dass der Bescheid der ABB 541/1926 in Berufung gezogen und mit Bescheid des LAS vom 15. Dezember 1927 vollinhaltlich bestätigt wurde. Wird von der Berufungsbehörde nach Erlassung des Berufungsbescheides der (mit diesem vollinhaltlich übernommene) Spruch des erstinstanzlichen Bescheides berichtigt, so handelt es sich in Wahrheit um eine Berichtigung des Berufungsbescheides selbst. Dass das Versehen bereits der Erstbehörde unterlaufen ist, macht eine Berichtigung durch die Berufungsbehörde nicht unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1990, 89/02/0217 mwN). Die Zuständigkeitsrüge führt daher auch nicht zum Erfolg.

5. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung und meint, es liege eigentlich überhaupt kein Schiedsspruch vor, sondern lediglich ein Schreiben des Karl H vom 3. Juni 2002, mit dem das Abstimmungsergebnis aufgrund dessen persönlicher Entscheidung bekannt gegeben worden sei.

Diese Verfahrenrüge ist schon deshalb nicht recht verständlich, weil die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2002 ausdrücklich Berufung gegen den Schiedsspruch einlegte und hinsichtlich der noch offenen Entscheidung darüber einen Devolutionsantrag erhob, also selbst offenbar von dessen rechtlicher Existenz ausging.

Nach dem hinsichtlich des schiedsgerichtlichen Verfahrens anzuwendenden Statut der Agrargemeinschaft ist weder eine Ladung der Streitparteien zu einer Verhandlung, noch die Durchführung einer solchen, noch die Anführung und Unterschrift der beteiligten Schiedsmänner bei einem auszufertigenden Schiedspruch vorgesehen.

Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt geht in diesem Zusammenhang hervor, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die mitbeteiligten Parteien und schließlich die ABB jeweils Schiedsmänner bestellten, welche als Schiedsgericht nach § 9 des Verwaltungsstatutes der Agrargemeinschaft Tiefenbach über die Einwendungen gegen die Entscheidung des Obmannes der Agrargemeinschaft in der Holzbezugsrechtsangelegenheit entschied.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 des von der ABB bestellten Schiedsmannes und Schiedsgerichtsobmannes wurde der ABB bekannt gegeben, dass mit 2:1 Stimmen die Entscheidung für die mitbeteiligten Parteien gefallen sei. Von einer persönlichen Entscheidung des Schiedsgerichtsobmannes kann also keine Rede sein.

Die Benachrichtigung über diese Entscheidung erging auch abschriftlich an den damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin. Bei der Verhandlung des Landesagrarsenats am 22. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführerin das vom 12. Mai 2003 datierte Telefax ihres früheren Rechtsvertreters vorgehalten, wonach dieser über den Schiedsspruch am 7. Juni 2002 informiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Dass die belangte Behörde vom Zutreffen dieses Zustelldatums ausging, kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden. Die Annahme der Verspätung des Rechtsmittels gegen den Schiedsspruch verletzte die Beschwerdeführerin daher nicht in Rechten.

Ergänzend wird bemerkt, dass die belangte Behörde im Rahmen einer Eventualbegründung auch die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruches bestätigte; dem ist nach dem Vorgesagten nichts hinzuzufügen. Eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung der Berufung hätte die Beschwerdeführerin daher auch nicht in ihren Rechten verletzt.

6. Schließlich macht die Beschwerdeführerin geltend, durch den Erhebungsbericht des Dipl. Ing. H als entscheidungsbefugtes Mitglied der belangten Behörde, der in Form eines Gutachtens seine Rechtsmeinung verkündet habe, der sich auch in der Folge der Senat angeschlossen habe, liege eine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Tribunal im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK vor. Der Erhebungsbericht gleiche in seiner Funktion einem Gutachten und wäre demnach das stimmberechtigte Mitglied Dipl. Ing. H als befangen von der Abstimmung auszuscheiden gewesen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2003, Zl. B 482/01.

In diesem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass die Betrauung eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates mit der Aufgabe, im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (im Sinne des AVG) zu erstatten, jedenfalls geeignet ist, einerseits an der Neutralität dieses Mitgliedes als Sachverständiger, andererseits an seiner Unbefangenheit als Entscheidungsträger Zweifel aufkommen zu lassen, aber auch an der Unbefangenheit der übrigen Mitglieder des Agrarsenates, die ihre Entscheidung auf Gutachten von Mitgliedern ihres Senates gestützt haben.

Entscheidend ist demnach, ob ein sachkundiges stimmführendes Mitglied des Senates im Verfahren ein Gutachten in seiner Eigenschaft als Sachverständiger (im Sinne des AVG) erstattet hat. Dies ist hier aber nicht geschehen. Der Erhebungsbericht ist - wie das Wort schon sagt - ein Bericht über Erhebungen, im vorliegenden Fall vor allem über Erhebungen in den Akten der ABB und im Grundbuch. Dieser Erhebungsbericht ist weder einem Gutachten im Rechtssinn noch einer sonstigen fachkundigen Äußerung gleichzuhalten; das genannte Mitglied, ein Agrartechniker, gab damit auch keine Stellungnahme in seiner Eigenschaft als Sachverständiger auf diesem Gebiet ab. Für die entscheidenden beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde war dieser Bericht aber deshalb nicht von Bedeutung, weil alle die Beweiswürdigung tragenden relevanten Fakten (insbesondere Protokoll und Parteienübereinkommen vom 2. Mai 1920, alter Grundbuchsstand, Holzbezugslisten aus den 40iger Jahren,) in den Verwaltungsakten der ABB erliegen und es keiner Fachkunde bedarf, diese zu "erheben" und zusammenzustellen.

Ein Gutachten im Sinne des AVG war daher im vorliegenden Fall (als Grundlage für die Beweiswürdigung des Senates) weder erforderlich noch wurde ein solches von dem genannten Stimmführer der belangten Behörde abgegeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK hat im Beschwerdefall nicht stattgefunden.

7. Die Beschwerdeführerin hat schließlich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Urkunden vorgelegt, die sich aber in den von der ABB übermittelten Aktenunterlagen bereits befinden und die nicht geeignet sind, ein anderes Bild vom normativen Inhalt des Bescheides der ABB 541/1926 zu vermitteln.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens der Mitbeteiligten bezieht sich auf den für den Schriftsatz vom 1. Juli 2004 geltend gemachten Aufwandersatz, der im VwGG nicht vorgesehen ist.

Wien, am 8. Juli 2004

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