Normen
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn10240 Abs1 lita;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn10240 Abs1 litb;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10414 Abs1;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §5 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2004:2002030191.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21. März 2001 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
"Herr H R. ..., hat als Beförderer einer Beförderungseinheit am 6.2.2001 in P den LKW mit dem Kennzeichen Z dem Lenker A H für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße übergeben. Mit dem Fahrzeug wurden als Versandstücke 2 Kanister/Feinstblechverpackung mit 60 kg Farbe, Gefahrgut der Klasse 3 Ziffer 5 b, ADR, UN 1263, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr befördert.
Bei der Kontrolle im Gemeindegebiet von Piesendorf am 6.2.2001 um 15:00 Uhr auf der B 168 in Richtung Mittersill auf Höhe Straßenkilometer 5,60 wurden folgende Mängel festgestellt:
1.) Herr H R. hat Gefahrgut befördern lassen, wobei die Ladung nicht gesichert war, da zwei Kanister frei auf einer Palette standen; Rn 10414 ADR;
2.) Herr H R. hat Gefahrgut befördern lassen, wobei mit den beförderten gefährlichen Gütern nicht die Freigrenze der Rn 10011 ADR überschritten wurde und hiebei kein Feuerlöscher mitgeführt wurde; Rn 10240 ADR.
Dadurch übertretene Verwaltungsvorschriften, verhängte Strafen und entstandene Verfahrenskosten:
1.) Übertretung gemäß GGBG § 7 Absatz 2 Ziffer 4 iVm. § 27 Absatz 1 Ziffer 1, Geldstrafe gemäß § 27 Absatz 1 Ziffer 1 GGBG ATS 10.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Absatz 1 und 2 VStG: 48 Stunden;
2.) Übertretung gemäß GGBG § 7 Absatz 2 Ziffer 7 und 8 iVm.
§ 27 Absatz 1 Ziffer 1, Geldstrafe gemäß § 27 Absatz 1 Ziffer 1 GGBG ATS 10.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG: 48 Stunden;
..."
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen.
Die Entscheidung wurde - nach Darstellung der anzuwendenden Rechtslage - im Wesentlichen damit begründet, dass sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch aus der Aussage des Fahrzeuglenkers ergeben habe, dass der verwirklichte Sachverhalt auf ein "Vergessen" des Lenkers zurückzuführen sei. Den Beschwerdeführer treffe als Beförderer - wie aus § 7 Abs. 2 GGBG hervorgehe - die Verantwortung für die mangelhafte Ausstattung und Ladungssicherung.
Die ihm vorgeworfene Übertretungen stellten Ungehorsamsdelikte dar, bei denen zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre. Bei diesen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG sei Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschwerdeführer mache glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten habe können. Ein solches liege nur vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge sichergestellt werden könne. Ein solches habe der Beschwerdeführer jedoch nicht darlegen können, die vom Beschwerdeführer vorgesehenen Kontrollmaßnahmen seien bei weitem nicht ausreichend gewesen, um Vorfälle wie jenen vom 6. Feber 2001 zu verhindern. Die verhängte, gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe sei angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 1 lit. a GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 108/1999, gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 u. a. innerhalb Österreichs die Anlagen A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (im Folgenden: Richtlinie/ADR) i.d.F. der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999.
Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 4 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften über die Beförderungsart, die Höchstmengen, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung sowie das Reinigen oder Entgiften oder anders Dekontaminieren erfüllt sind.
Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 7 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn dem zuständigen bei der Beförderung tätigen Personal die in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände sowie gegebenenfalls der Bescheid einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 übergeben worden sind, soweit dieses nicht bereits im Besitz dieser Gegenstände oder Papiere ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 8 GGBG dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Z. 7) den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt werden.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,--
bis S 600.000,-- zu bestrafen, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert.
Rn 10240 Abs. 1 der Anlage A der Richtlinie/ADR lautet:
"(1) Jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern muss ausgerüstet sein
a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das
geeignet ist, einen Brand des Motors oder ... zu bekämpfen, und ...;
b) zusätzlich zu a) mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 6 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel), das geeignet ist, einen Brand des Motors
oder ... zu bekämpfen, und ... ."
Rn 10414 Abs. 1 der Anlage B der Richtlinie/ADR sieht für beförderte gefährliche Güter aller Klassen im Hinblick auf die Handhabung und Verstauung Folgendes vor:
"10 414 (1) Die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern müssen auf dem Fahrzeug so verstaut sein oder durch geeignete Mittel gesichert sein, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung kann z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen gesichert werden. Eine ausreichende Ladungssicherung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Versandstücken vollständig ausgefüllt ist."
Mit der Richtlinie/ADR wurden die Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR; BGBl. Nr. 522/1973) in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Abs. 2 und Abs. 12 der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG) . Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde in der Begründung die inhaltsgleichen Regelungen des ADR herangezogen hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342, und vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0435).
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht erkennbar, welche Bestimmungen die belangte Behörde angewendet habe, zumal die Rechtslage immer wieder geändert worden sei, zuletzt mit "BGBl. Nr. 86/2002", ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 2 VStG das zur Zeit der Tat (6. Feber 2001) bzw. nach dem Günstigkeitsvergleich gemäß dem zweiten Satzteil dieser Bestimmung zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (23. März 2001) geltende Recht anzuwenden hatte, was sie auch tat. Der Hinweis des Beschwerdeführers insbesondere auf eine im Jahre 2002 geänderte Rechtslage ist daher völlig verfehlt.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass dem Spruch des Straferkenntnisses ein Fehler im Sinn des § 44a VStG anhafte, zumal nicht erkennbar sei, welche Taten dem Beschwerdeführer angelastet worden seien und er nur schwer und "nicht ohne eindeutige Kenntnisse der einzelnen ADR-Richtlinien" nachvollziehbar sei. Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A, ausgesprochen, dass es nach § 44a lit. a (nunmehr Z. 1) VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass 2) die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen, und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist hinreichend erkennbar, dass dem Beschwerdeführer als Beförderer eines Gefahrgutes angelastet wurde, entgegen den von der Behörde zitierten Bestimmungen Gefahrgut befördern haben zu lassen, ohne für die gemäß den weiteren zitierten Vorschriften erforderlichen Ausstattungsgegenstände bzw. Sicherungsmaßnahmen und damit für die Einhaltung dieser Vorschriften gesorgt zu haben. Die Aufnahme der Z. 7 des § 7 Abs. 2 GGBG im Spruchteil 2 ist überflüssig; damit wurde offensichtlich nur dem in § 7 Abs. 2 Z. 8 enthaltenen Verweis auf Z. 7 Rechnung getragen. Der Hinweis auf die jeweiligen Bestimmungen der ADR (richtiger Weise der Richtlinie/ADR) im Spruch des Straferkenntnisses war, um die als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften gemäß § 44a Z. 2 VStG darzustellen, erforderlich (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0435). Den Wortlaut dieser Bestimmungen hat die belangte Behörde im Übrigen im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung detailliert dargestellt. Durch den Hinweis auf die Rn 10 011 ADR, ohne im Einzelnen anzuführen, welche Freigrenze "nicht überschritten" worden sei, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil die in dieser Bestimmung für die Anlage A vorgesehenen Ausnahmereglungen in Ansehung von Feuerlöschmitteln nicht gelten. Eine Verletzung des § 44a VStG haftet somit dem Spruch des Straferkenntnisses nicht an.
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht Beförderer des Gefahrgutes gewesen, ist dies als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung unbeachtlich. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit der Anzeige, anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Feber 2001 und mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 21. März 2001 angelastet, Beförderer gewesen zu sein, ohne dass er dagegen etwas vorgebracht hätte.
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht die Möglichkeit gehabt, für die Einhaltung der Bestimmungen zu sorgen; es stelle eine Überspannung seiner Verantwortlichkeit dar, zu verlangen, "wie ein Kindermädchen hinter jedem seiner Angestellten herzusein, um auf die Einhaltung der Gefahrengutbeförderungsbestimmungen Bedacht zu nehmen". Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, dass die festgestellten Mängel vorgelegen sind. Gegen die Annahme der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Übertretungen bestehen daher keine Bedenken. Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165). Auf die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines derartigen, wirksamen Kontrollsystems vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen und es ergibt sich aus seinem Einwand auch nicht, es sei ihm die Einhaltung der Vorschriften aus konkreten Gründen unzumutbar gewesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Juli 2004
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