VwGH 2002/10/0216

VwGH2002/10/02165.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der Ö Gesellschaft in W, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Renngasse 9, gegen den Bescheid des Bundeskanzlers vom 18. September 2002, Zl. 213.947/002-II/1/2002, betreffend Betriebsgenehmigung nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. L-Gesellschaft reg. Gen.m.b.H.; 2. W-Gesellschaft für Urheberrechte GmbH, beide vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2 Satz3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2 Satz3;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 27. November 1996 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst die Erteilung einer Genehmigung (mit näher umschriebenem Inhalt) zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz (in der Folge ging die Zuständigkeit für die in Rede stehende Angelegenheit auf den Bundeskanzler über).

Am 29. April 2002 erhob die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass über ihren Antrag bisher nicht entschieden worden sei, Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Verfügung vom 30. April 2002 wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am 13. Mai 2002 zugestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2002 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2002 zugestellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2002 wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde infolge Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. September 2002 macht unter anderem geltend, der angefochtene Bescheid sei "nichtig und schon deshalb aufzuheben", weil Unterschrift bzw. Beglaubigung fehlten. Die Beschwerde macht weiters Unzuständigkeit der belangten Behörde im Hinblick darauf geltend, dass deren Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides infolge Versäumung der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des Bescheides gesetzten Frist auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen auf das Vorbringen der Beschwerde einzugehen, mit dem die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung bestritten wird; wäre nämlich die Beschwerde mit dieser Auffassung im Recht, wäre sie zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat den oben wiedergegebenen Standpunkt bereits im Verfahren über die Säumnisbeschwerde vorgetragen. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Auffassung im Beschluss vom 28. November 2002 im Hinblick auf § 18 Abs. 4 vierter Satz AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 nicht gefolgt; des Näheren wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Bescheid als tauglicher Anfechtungsgegenstand der Beschwerde vorliegt.

Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG der belangten Behörde aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Nach dem dritten Satz der zitierten Vorschrift in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 88/1997 ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde.

Die belangte Behörde bleibt zur Nachholung des versäumten Bescheides bis zum Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zuständig, verliert diese Zuständigkeit aber mit Ablauf der Frist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen. Diese Unzuständigkeit ist vom Verwaltungsgerichtshof im Bescheidbeschwerdeverfahren (nur) aufzugreifen, wenn sie in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird. Dies ist hier der Fall; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. hiezu z.B. das Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0257, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass nach der seit dem (zu § 36 Abs. 2 VwGG idF BGBl I 1997/88 ergangenen) Beschluss vom 23. September 1998, Slg. Nr. 14.979/A, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Aufhebung des nachgeholten Bescheides wegen Unzuständigkeit die belangte Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig ist und ihr zur Erlassung eines (Ersatz‑)Bescheides neuerlich eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung steht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG kommt im Hinblick auf die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens nach § 36 Abs. 2 dritter Satz VwGG nicht in Betracht (vgl. neben dem bereits erwähnten Beschluss vom 23. September 1998 weiters die Erkenntnisse vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0406, vom 6. Juli 1999, Zl. 98/01/0442, vom 31. März 2000, Zl. 2000/02/0008, und vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0257).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 5. Mai 2003

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