Normen
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbehörde, das Personalamt Graz der Post und Telekom AustriaAG setzte mit Bescheiden vom 22. November 1996 und vom 15. Mai 1997 die Höhe des dem Beschwerdeführer monatlich gebührenden Ruhegenusses bzw. die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss fest.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer am 4. Jänner 1997 bzw. am 2. Juni 1997 Berufung.
Am 30. Jänner 2001 brachte der Beschwerdeführer gegen das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt als belangte Behörde die zur hg. Zl. 2001/12/0036, 0037 protokollierte Säumnisbeschwerde gemäß § 132 B-VG ein.
Mit hg. Verfügung vom 23. Februar 2001 wurde diese Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 28. Februar zugestellt. Auf Ersuchen der belangten Behörde wurde diese Frist mit hg. Verfügung vom 29. Mai 2001 (Zustellung am 1. Juni 2001) gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, um drei Monate verlängert. Mit hg. Beschluss vom 21. November 2001 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG wegen Nachholung des versäumten Berufungsbescheides eingestellt.
Mit diesem nachgeholten Bescheid vom 30. Oktober 2001 - dem angefochtenen Bescheid in diesem Beschwerdeverfahren - wurden die Erstbescheide vom 22. November 1996 und vom 15. Mai 1997 hinsichtlich der Höhe des monatlich gebührenden Ruhegenusses abgeändert und im Übrigen die Berufungen gegen diese abgewiesen. Die Erlassung des nachgeholten Bescheides erfolgte jedenfalls erst nach Ablauf der der belangten Behörde zur Nachholung des bis dahin ausständigen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten weiteren Frist.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Durch das ungenützte Verstreichen der der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des bis dahin ausständigen Berufungsbescheides gesetzten Frist ist die mit der Einräumung dieser (zulässig einmal verlängerten) Frist auf sie zurückgefallene Zuständigkeit wieder auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu dessen Erlassung nicht mehr zuständig. Da der Beschwerdeführer diese Rechtswidrigkeit in seiner Beschwerde ausdrücklich geltend macht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 1977, Slg. Nr. 9274/A).
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde - nach Ausscheiden des vorliegend angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand wegen Unzuständigkeit der Behörde - zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig ist (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr von S 2.500,-- war mit dem Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am 24. April 2002
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