VwGH 2001/03/0172

VwGH2001/03/01723.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des PV in M, Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Diemand, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schallmooser Hauptstraße 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. April 2001, Zl. uvs-2001/21/0047-1, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2 idF 1988/742;
StVO 1960 §52 lita Z10a idF 1994/518;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe

"am 15.09.2000 um 22.29 Uhr auf der Brennerautobahn A13 im Stadtgebiet von Innsbruck auf der Paschbergbrücke im dortigen Baustellenbereich von km 2,100 bis km 2,600 in Richtung Westen den PKW mit dem Kennzeichen DAH-... gelenkt,

1. und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 70 km/h überschritten."

Er habe dadurch gegen § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 verstoßen. Es wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.429,-- verhängt. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, mit Anzeige des Gendarmeriepostens Gries am Brenner vom 19. September 2000 sei die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer am 15. September 2000 um 22.29 Uhr seinen PKW auf der Brennerautobahn A 13 im Stadtgebiet von Innsbruck auf der Paschbergbrücke im dortigen Baustellenbereich von km 2,100 bis 2,600 mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h in Richtung Westen gelenkt und die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 85/km/h übertreten habe. Die festgestellte Geschwindigkeit von 145 km/h sei vom ungeeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges abgelesen worden. Die Geschwindigkeitsübertretung sei von vier im Dienstkraftfahrzeug befindlichen Beamten der AGM-Kontrollgruppe Wipptal durch Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer wahrgenommen worden. Die Beamten seien mit ihrem Dienstkraftfahrzeug in einem gleich bleibenden Abstand von ca. 50 m hinter dem PKW des Beschwerdeführers nachgefahren und zwar im zweispurigen Baustellenbereich der Paschbergbrücke im Stadtgebiet von Innsbruck von km 2,100 bis km 2,600, somit auf einer Strecke von 500 m. Im vorliegenden Bereich betrage die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h. Der Beschwerdeführer habe eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 35 km/h zugestanden.

Der festgestellte Sachverhalt ergebe sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gestehe eine Geschwindigkeitsüberschreitung von ca. 35 km/h zu. Er bestreite lediglich eine darüber hinausgehende Geschwindigkeitsüberschreitung wie in der Anzeige und im Straferkenntnis behauptet. Die vom Beschwerdeführer beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seines Beifahrers habe unterbleiben können, da durch das Ergebnis dieser "Beweiseinnahme" (richtig wohl: Beweisaufnahme) keine entscheidungswesentlichen neuen Ergebnisse hätten erzielt werden können. Auch die vom Beschwerdeführer beantragte Überprüfung des Tachometers des Dienstkraftfahrzeuges habe unterbleiben können, weil nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhebliche "Geschwindigkeitsübertretung" (gemeint wohl: Geschwindigkeitsüberschreitung) -  eine solche liege im gegebenen Fall zweifelsohne vor - auch durch Nachfahren und Ablesen von einem ungeeichten Tachometer erfolgen könne.

Im vorliegenden Bereich auf der Brennerautobahn A 13 sei zum Tatzeitpunkt nach § 52 lit. a Z. 10a StVO eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h verordnet gewesen. Der Beschwerdeführer bestreite gar nicht, die verordnete Geschwindigkeit überschritten zu haben. Er gestehe sogar zu, eine Geschwindigkeit von ca. 95 km/h eingehalten und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um ca. 35 km/h übertreten zu haben. Dies entspreche einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und sei somit als erheblich einzustufen.

Die vom Beschwerdeführer bezweifelte Richtigkeit der vom ungeeichten Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges abgelesenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, festgestellt durch Nachfahren in einem konstanten Abstand von 50 m auf eine Länge von 500 m, gehe ins Leere. Der Verwaltungsgerichtshof habe schon mehrfach ausgesprochen, dass dem Umstand, dass der Tachometer im nachfahrenden Kraftfahrzeug nicht geeicht sei, bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung keine Bedeutung zukomme. Die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren mit einem mit einem ungeeichten Tachometer ausgestatteten Kraftfahrzeug im gleich bleibenden Abstand stelle ein geeignetes Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit dar. Der Umstand, dass der Tachometer des Dienst-Kraftfahrzeuges nicht geeicht gewesen sei, spiele dann keine Rolle, wenn eine beträchtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliege. Die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als zugestandenermaßen 50 % und gemessenen mehr als 100 % sei auf jeden Fall als erheblich zu bezeichnen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h gemessen worden. Selbst unter Einrechnung einer Messfehlertoleranz von 10 % ergebe sich immer noch eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 70 km/h.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches, sondern könne nur im Zusammenhang mit der Strafbemessung von Bedeutung sein. Der Beschwerdeführer habe immerhin zugestanden, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ganz bewusst übertreten zu haben. Das Verschulden wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer nicht nur eine geringfügige, sondern eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu verantworten habe. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h (nach Abzug einer Messfehlertoleranz), selbst zugestanden habe er ca. 35 km/h, sei zweifellos geeignet, die ohnehin bereits bestehende Gefahrensituation zusätzlich zu verschärfen.

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege umso schwerer, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 115 % (zugestanden mehr als 50 %) überschritten worden sei und dies noch dazu in einem Baustellenbereich, in dem ohnehin ein erhöhtes Unfallrisiko gegeben sei, erfolgt sei. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei beträchtlich. Unter Berücksichtigung der enormen Höhe der Geschwindigkeitsübertretung sei der im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehende Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- von der Erstbehörde zu Recht beinahe ausgeschöpft worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 i.d.F. BGBl. Nr. 518/1994 zeigt das Verbotszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Im vorliegenden Fall bestand im tatgegenständlichen Bereich eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung im Ausmaß von 60 km/h.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde nur von einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von maximal 35 km/h hätte ausgehen dürfen. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Schätzung der Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahren in einem mit einem ungeeichten Tachometer ausgestatteten Kraftfahrzeug im gleich bleibenden Abstand ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Geschwindigkeit darstelle. Dies sei nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig. Auch der Auffassung, dass der Umstand, dass der Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges nicht geeicht gewesen sei, dann keine Rolle spiele, wenn eine beträchtliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliege, könne nicht gefolgt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Tachometer fehlerhaft funktioniert habe bzw. funktioniere. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens hätte die belangte Behörde die verhängte Geldstrafe schuldangemessen herabsetzen müssen, weil nicht erwiesen sei, dass von Seiten des Beschwerdeführers eine Verwaltungsübertretung in dem Ausmaß erfolgt sei, wie es ihm vorgeworfen werde.

Dem ist zunächst in Bezug auf die herangezogenen Beweismittel betreffend die Geschwindigkeitsüberschreitung entgegenzuhalten, dass gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0153) das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nach diesem Erkenntnis dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu. Dem Umstand, dass ein Tachometer eines Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, wird dadurch Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine "erhebliche" Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird. Das Ablesen des Tachometers des in einem - allenfalls auch zwischen 80 m und 100 m schwankenden - Abstand nachfahrenden Dienstfahrzeuges durch einen Gendarmeriebeamten ist eine zulässige und grundsätzlich zuverlässige Methode zur Schätzung von Fahrgeschwindigkeit und damit zur Feststellung erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0156).

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, es sei zu Unrecht der Beweisantrag, den verwendeten Tachometer auf seine Genauigkeit zu überprüfen, abgelehnt worden, genügt es diesem Vorbringen im Sinne der hg. Judikatur (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 90/02/0153) entgegenzuhalten, dass die bloße Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein nicht geeichter Tachometer des Dienstfahrzeuges würde von der tatsächlichen Geschwindigkeit beträchtlich abweichen (solches hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar nicht behauptet), - ohne konkreten Anhaltspunkt - die Behörde nicht verpflichtet, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen.

Der Beschwerdeführer rügt auch, dass der Beweisantrag, seinen seinerzeitigen Beifahrer, R.B., einzuvernehmen, abgelehnt worden sei. Damit hätte er unter Beweis stellen können, dass er im verfahrensgegenständlichen Baustellenbereich nur eine Geschwindigkeit von maximal 95 km/h eingehalten habe. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in Verbindung mit der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen durch ein Radargerät bzw. ein Lasergerät oder eine im nachfahrenden Dienstfahrzeug befindliche Traffipaxanlage ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0062 - Messung durch Radargerät, vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0155 - Messung beim Nachfahren mit Traffipaxanlage, und vom 3. Mai 2000, Zl. 99/03/0115 - Messung mit Lasergerät), dass im Hinblick auf einen Beweisantrag auf Einvernahme des Beifahrers des Beschuldigten jeweils besondere Gründe bzw. besondere Wahrnehmungen des Beifahrers ins Treffen geführt werden müssen, um die Wesentlichkeit eines allfälligen in der Nichtvernehmung dieses Zeugen gelegenen Verfahrensmangels erkennen zu können. Dieser Grundsatz lässt sich auf die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug mit einem ungeeichten Tachometer im Hinblick auf die gegenüber den mit geeichten Geräten vorgenommenen Messmethoden doch eingeschränkte Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsermittlung nicht übertragen. Es kann daher die Relevanz des Beweismittels der Einvernahme des Beifahrers (auch ohne Angabe besonderer Gründe bzw. besonderer Wahrnehmungen dieses Zeugen) von vorneherein nicht ausgeschlossen werden. Es stellt somit im vorliegenden Fall einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass dem Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Beifahrers nicht entsprochen wurde. Wenn auch - wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat - das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches hat, so hat das konkret festzustellende Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung aber maßgebliche Bedeutung bei der Strafbemessung, die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde bekämpft wurde. Indem die belangte Behörde dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Beifahrers des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid in Bezug auf den Ausspruch über die Strafe und die Kosten des Strafverfahrens, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Ausspruch über die Strafe in der Höhe von S 9.429,-- aber auch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie im Sinne der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0358) nicht dargelegt hat, welche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sie ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angeführten, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von beträchtlichem Ausmaß betreffenden Erkenntnis nämlich ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 6.600,-- bei dem bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass durch die Tat keine nachteiligen Folgen eingetreten sind (Letzteres trifft auch im vorliegenden Fall zu), trotz des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung nur bei außergewöhnlich günstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gerechtfertigt erschiene.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der in der angeführten Verordnung vorgesehene Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer enthält und gemäß § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nur Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, einem Kostenersatz unterliegen. Derartige Barauslagen sind im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber nicht angefallen. Wien, am 3. September 2003

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