Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2 idF 1988/742 ;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §25 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
MEG 1950 §13 Abs2 Z2 idF 1988/742 ;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §25 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. Okotober 1988 um 18.35 Uhr in Wien 11, A-4 in Höhe Lichtmast I 14, Richtung stadtauswärts, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und die durch Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa 30 km/h, somit erheblich, überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 (lit. a) Z. 10a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und auch kein Kostenbegehren gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, das die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachende Vorschriftszeichen sei nicht entsprechend der Bestimmung des § 51 Abs. 1 (letzter Satz) StVO mit der dort angeführten Zusatztafel versehen gewesen, ist zu bemerken, daß die diesbezüglichen Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes die Kundmachung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung am 17. Dezember 1982 ergeben haben. Im Hinblick auf Art. II Abs. 2 und Art. III Abs. 1 der 10. StVO-Novelle gehen daher diese Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere.
Im Beschwerdefall wurde die vom Beschwerdeführer am Tatort eingehaltene Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug der Polizeibeamten und das Ablesen des Tachometers festgestellt, was nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162) insoweit grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel darstellt, wobei bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie der des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigene Geschwindigkeit ermöglichen zu können; dazu kommt, daß es in der Regel auch einer gewissen Zeit bedarf, um die eigene Fahrgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, daß diese Voraussetzungen für die Feststellung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung vorlagen:
Der Lenker des Streifenwagens hatte als Zeuge am 2. März 1930 im wesentlichen ausgeführt, das "angezeigte Fahrzeug" sei ihm erstmals auffällig geworden, als es auf Höhe des Lichtmastes I 14 den Streifenwagen, welcher eine Geschwindigkeit von etwa 90 km/h eingehalten habe, überholt habe. Das Verkehrszeichen (betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h) befinde sich kurz vor dem Lichtmast I 13, der Lichtmast I 14 sei ca. 40 m nach diesem Verkehrszeichen Richtung stadtauswärts situiert. Bei der Vorbeifahrt des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges habe der Polizeibeamte dessen Geschwindigkeit auf ca. 130 km/h geschätzt. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei wesentlich schneller als andere Fahrzeuge, die etwa 100 km Geschwindigkeit eingehalten hätten, gefahren. Der Polizeibeamte habe sodann das Blaulicht eingeschaltet und ebenfalls beschleunigt, bis er annähernd den gleichen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug des Beschwerdeführers habe einhalten können. Wo dies genau gewesen sei, könne er nicht mehr angeben, es sei jedenfalls noch vor der Stadtgrenze gewesen, welche (nach Angabe der Autobahnmeisterei) ca. 2320 m vom Lichtmast I 14 entfernt sei. Der Polizeibeamte habe sodann für einige Sekunden etwa die gleiche Fahrgeschwindigkeit wie das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug eingehalten, wobei der Tachometer ca. 130 km/h gezeigt habe. Auf Grund der Beschaffenheit des Motors des Streifenwagens sei dieser schon am Limit gefahren und sei es nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug des Beschwerdeführers bis zur Stadtgrenze einzuholen, als dort der letzte Sichtkontakt gewesen sei. Die Distanz zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw und dem Streifenwagen habe beim Nachfahren, als letzterer 130 km/h bereits erreicht gehabt habe, etwa 50 m betragen. Da dem Zeugen das Fahrzeug des Beschwerdeführers erst auf Höhe Lichtmast I 14 (im 100 km/h-Bereich) auffällig geworden sei, könne er nicht angeben, wie schnell dieses im (vorhergehenden) 80 km/h-Bereich gefahren sei.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann von einer "divergenten" Aussage des erwähnten Zeugen gegenüber früheren Angaben keine Rede sein, geht doch aus dieser Aussage vom 2. März 1990 nicht nur die "Schätzung" der Geschwindigkeit bei der Vorbeifahrt, sondern insbesondere hervor, unter welchen Umständen die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges im Nachfahren festgestellt wurde. Weshalb der Zeuge sich an diese Umstände noch erinnern konnte, mußte die belangte Behörde nicht feststellen. Auch kommt dem Umstand, daß sich der zweite Polizeibeamte nicht mehr an den Vorfall erinnern konnte, keine maßgebliche Bedeutung zu.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde nicht verpflichtet, Feststellungen dahin zu treffen, "welche" Abweichungen der Angaben des nicht geeichten Tachometers des Polizeifahrzeuges von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit vorlagen. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1984, Zlen. 83/03/0310, 0311, beruft, ist für ihn nichts gewonnen, weil im dortigen Beschwerdefall der belangten Behörde eine durch den Amtssachverständigen vorgenommene Überprüfung des Tachometers des Streifenwagens zur Verfügung stand, welche ergeben hatte, daß dieser "beträchtliche Abweichungen" insofern aufweise, als er weitaus höhere Geschwindigkeiten aufzeige, als solche tatsächlich gefahren würden. Die bloße Behauptung solcher Abweichungen im Verwaltungsverfahren - ohne konkreten Anhaltspunkt - würde allerdings auf die begehrte Aufnahme eines Erkundungsbeweises hinauslaufen, wozu die Behörde nicht verpflichtet ist. Vielmehr wird dem Umstand, daß ein Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, dadurch Rechnung getragen, daß im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer für Messungen mit einem solchen eine "erhebliche" Geschwindigkeitsüberschreitung gefordert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0056). Die Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen war sohin gleichfalls nicht erforderlich.
Da es nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0123) einem Gendarmerie- bzw. Polizeibeamten auf Grund seiner Schulung ohne weiteres möglich ist, eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf die im gegenständlichen Fall angewendete Art und Weise richtig festzustellen, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit in Hinsicht auf den Schuldspruch nicht zu erblicken, zumal das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 52a Z. 10a StVO darstellt.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Strafbemessung Bezug nimmt, ist eine Überschreitung des Ermessensspielraumes schon im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0155) nicht zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
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