Normen
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand des Beschwerdefalles ist die von der belangten Behörde nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 im Instanzenzug getroffene Entscheidung des Widerstreits des Kraftwerksprojektes des Beschwerdeführers am R.-Bach zum konkurrierenden Kraftwerksprojekt des am verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten (Mb).
Nachdem die belangte Behörde Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Bludenz (BH) vom 16. August 1996, mit denen dem Beschwerdeführer die beantragte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes versagt, dem Mb hingegen die wasserrechtliche Bewilligung für sein Kleinkraftwerk erteilt worden war, aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Widerstreitverfahrens nach den §§ 17 und 109 WRG 1959 an die BH zurückverwiesen hatte, sprach die BH mit Bescheid vom 22. Jänner 1998 aus, dass der Kleinkraftwerksanlage des Mb der Vorzug gegeben und der vom Beschwerdeführer gestellte Bewilligungsantrag abgewiesen werde.
Die BH ging bei dieser Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Beide Projekte beträfen die Errichtung eines Kleinkraftwerkes am R.-Bach. Die in den Projekten dargestellten Bachfassungen befänden sich annähernd auf der gleichen Höhe und bestünden aus der eigentlichen Wasserfassung und einem Sandfangbauwerk, wobei die Druckrohrleitung bei beiden Projekten gleich verlaufe und beide Krafthäuser annähernd gleich lägen. Die Kleinkraftwerksanlage des Beschwerdeführers befinde sich auf Liegenschaften, die in seinem Miteigentum stünden; lediglich die Wasserfassung und ein Teil der Ableitung befinde sich auf einem im Eigentum des X. stehenden Grundstück. Die Kleinkraftwerksanlage des Mb berühre praktische dieselben Liegenschaften, wobei hinsichtlich der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft eine privatrechtliche Vereinbarung in einem Kaufvertrag vom 29. Juli 1934 abgeschlossen worden sei. Während das Krafthaus sich auf einem im Eigentum des Mb stehenden Grundstück befinde, berühre auch die Anlage des Mb das erwähnte Grundstück des X. Die Anlage des Mb stelle mit Ausnahme des nunmehr zusätzlich geplanten Sandfanges bei der Fassung im Wesentlichen einen bereits vorhandenen Bestand dar; es sei einem Rechtsvorgänger des Mb die wasserrechtliche Bewilligung für die Kleinkraftwerksanlage mit Bescheid der BH vom 3. Jänner 1929, befristet bis zum 1. Jänner 1981, erteilt worden. Mit Bescheid der BH vom 17. September 1931 sei die wasserrechtliche Bewilligung abgeändert und die Konsenswassermenge auf 50 l/sek erhöht worden. Der Grundeigentümer X. sei bereit, jedem der Konsenswerber mit privatrechtlicher Vereinbarung die Zustimmung zur Errichtung der Wasserfassung und Wasserableitung auf seiner Liegenschaft zu erteilten. Während die Konsenswassermenge für das Kraftwerk des Mb 50 l/sek und die Leistung 26 kW betragen solle und die Dotierwassermenge mit 20 l/sek festgelegt sei, betrage die Konsenswassermenge des Kraftwerkes des Beschwerdeführers 100 l/sek und die Leistung 52 kW, wobei in den Monaten November bis April eine Restwasserführung von zumindest 20 l/sek und in den übrigen Monaten von mindestens 50 l/sek vorgesehen sei. Während der Mb beabsichtige, die erzeugte elektrische Energie in das Netz der Vorarlberger Illwerke AG einzuspeisen, beabsichtige der Beschwerdeführer, einen Teil der Energie für Zwecke der Eigenversorgung zu verwenden und den Überschuss in das Netz der Vorarlberger Illwerke AG einzuspeisen. Bei der in den Dreißigerjahren erstellten Kraftwerksanlage des Mb seien im Rahmen des Projektes Sanierungsmaßnahmen und Anpassungen an den Stand der Technik vorgesehen, wobei neben der Sanierung der Bachfassung auch eine Erweiterung durch ein Sandfangbauwerk beabsichtigt sei. Beim Kraftwerk des Beschwerdeführers hingegen handle es sich um ein vollkommen neues Projekt, für welches eine Änderung der Flächenwidmung erforderlich sei. Der Standort des geplanten Krafthauses des Projektes des Beschwerdeführers befinde sich ebenso wie das schon bestehende Krafthaus des Mb im Gefährdungsbereich des R.-Baches und der R.-Lawine, weshalb im Falle einer Widmung die Zulassung einer Ausnahme vom Hinderungsgrund durch die Wildbach- und Lawinenverbauung erforderlich wäre. An der Druckrohrleitung des Kraftwerkes des Mb befinde sich eine Wasserableitung zu zwei Gebäuden. Der Beschwerdeführer beabsichtige, gleichzeitig mit der Verlegung der Druckrohrleitung auch eine Trink- und Nutzwasserleitung zur Versorgung dieser Gebäude mitzuverlegen. Der Abschnitt der bestehenden Druckrohrleitung des Kraftwerkes der Mb sei im Zuge von Baumaßnahmen durch die Wildbach- und Lawinenverbauung auf eine Länge von etwa 100 m erneuert worden, wobei eine Rohrleitung mit "einer Nennweite von 200 oder 250 mm Durchmesser" mit einem Kostenaufwand von ca. 160.000,-- S erstellt worden sei, welche beim Projekt des Mb mitverwendet werden könne. Für das vom Beschwerdeführer eingereichte Projekt ergebe sich bei der Druckrohrleitung eine Dimensionierung von 300 mm.
Aus den Stellungnahmen der von der BH beigezogenen Amtssachverständigen wird im Bescheid der BH vom 22. Jänner 1998 Folgendes wiedergegeben:
Der Amtssachverständige für Wasserbau und Gewässerschutz habe ausgeführt, dass bezüglich der Menge der gelieferten Energie ein Vergleich deswegen nicht möglich sei, weil hinsichtlich der Ausbauwassermenge unterschiedliche Parameter vorlägen. Grundsätzlich sei allerdings bei einer Neuanlage die bessere Energiegewinnung durch Optimierung der Anlage sowie durch die Verwendung neuer Rohrmaterialien und durch die Anwendung neuer Technologien im Maschinenbau zu erwarten. Bei der Planung einer neuen Kraftwerksanlage könnten die Rohrleitungsverluste minimiert und könnte der Wirkungsgrad der maschinellen Anlage optimiert werden; diesbezüglich seien bei der Sanierung oder Überholung einer alten Kraftwerksanlage nur geringfügige Verbesserungen möglich. Die Entnahme und verrohrte Ableitung von Wasser aus einer Fließstrecke diene der Verbesserung des Wasserhaushaltes nicht. Messungen über Versickerungsraten lägen nicht vor; grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass ein Kraftwerk mit einer kleineren Jahresentnahmemenge den Wasserhaushalt im Bach weniger beeinträchtige als ein Kraftwerk mit einer größeren. Den mit der Errichtung eines Kraftwerkes angestrebten Zweck erreichten beide Kraftwerksanlagen. Das Kleinkraftwerk des Mb bestehe seit dem Jahre 1929 und seine Anlagenteile wiesen einen im Wesentlichen funktionstüchtigen Zustand auf, wobei das Kraftwerk allerdings einer grundlegenden Überholung bedürfe; der Umbau bzw. die Erweiterung der Wasserfassung diene der Regelung der Rest- und Ausbauwassermenge und dem Rückhalt von Feststoffen, während die Anordnung des Sandfanges entsprechend der Ausbauwassermenge für einen störungs- und schadensfreien Betrieb der Anlagenteile erforderlich sei.
Der Amtssachverständige für Limnologie habe unter Bezugnahme auf den bestehenden Unterschied in der jeweils beantragten Konsenswassermenge festgestellt, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers bei Sicherung einer entsprechenden Mindestrestwasserführung umso weniger beeinträchtigt werde, je geringer die ausgeleitete Nutzwassermenge sei. Aus gewässerökologischer Sicht wäre damit jenem Kraftwerksansuchen der Vorzug zu geben, das die geringere Konsenswassermenge beanspruche.
Der Amtssachverständige für Elektrotechnik habe erklärt, dass aus Sicht seines Faches keinem der beiden Projekte ein Vorzug gegeben werden könne. Für das Kraftwerk des Mb habe dieser Amtssachverständige die spezifischen Kosten für die Jahreskilowattstunde mit S 2,48 und die Kosten für ein ausgebautes Kilowatt mit S 13.850,-- beziffert, während sich beim Kraftwerk des Beschwerdeführers spezifische Kosten für die Jahreskilowattstunde von S 3,30 und der Preis pro ausgebautem Kilowatt mit S 24.231,-- ergäben. Unter der groben Abschätzung, dass bei gleicher Fallhöhe und bei halbem Wasserfluss das Jahresarbeitsvermögen der Anlage des Mb in etwa der Hälfte des Jahresarbeitsvermögens der Anlage des Beschwerdeführers entsprechen würde, errechneten sich Kosten für die Jahreskilowattstunde von weniger als S 2,--, wobei für das Kraftwerk des Mb rechnerisch lediglich die Kosten seiner Revitalisierung, nicht aber die fiktiven Erstellungskosten der bestehenden Anlage einbezogen worden seien.
Der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung habe keines der beiden Projekte bevorzugt.
In rechtlicher Würdigung dieser Verfahrensergebnisse führte die BH Folgendes aus:
In der Beurteilung der Frage, welche der widerstreitenden Bewerbungen dem öffentlichen Interesse besser diene, könne nicht allein auf die im § 105 WRG 1959 angeführten öffentlichen Interessen abgestellt werden, die lediglich normierten, welchen Interessen ein Projekt entsprechen müsse, um bewilligungsfähig zu sein und deshalb mit einem anderen Projekt überhaupt in Widerstreit treten zu können. Im Widerstreitverfahren seien noch andere Umstände zu berücksichtigen, wie etwa die Wirtschaftlichkeit des Projektes und auch das Ausmaß der Eingriffe in den Uferbereich des Baches im Sinne des Vorarlberger Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/97. Dass die Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers mehr Leistung (nämlich etwa die doppelte) als die Anlage des Mb produziere und daher der gesetzlichen Vorgabe der bestmöglichen Nutzung der motorischen Wasserkraft besser entspreche als jenes des Mb, sei nicht zu bezweifeln, doch seien bei der zu treffenden Entscheidung nicht nur energiewirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen. Große Bedeutung komme auch der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer zu, was der Gesetzgeber durch die Schaffung der Bestimmung des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 zum Ausdruck gebracht habe. Im Ergebnis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Limnologie sei aus Sicht der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Baches die bestehende Anlage des Mb zu bevorzugen. Eine gleiche Wertung ergebe sich unter Berücksichtigung der Ziele des genannten Vorarlberger Landesgesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, welches eine Bewilligungspflicht für Veränderungen im Bereich von fließenden Gewässern innerhalb des Hochwasserabflussgebietes und eines daran anschließenden 20 m breiten Geländestreifens vorsehe und eine Verletzung von Interessen der Natur oder Landschaft hintanzuhalten suche. Dass bei Ausführung des Kraftwerksprojektes des Mb mit geringeren Eingriffen in das Fließgewässer und dessen Uferbereich zu rechnen sei, sei sowohl angesichts der Erforderlichkeit einer Neuerrichtung im Falle des Projektes des Beschwerdeführers als auch im Hinblick auf die Restwasserproblematik als offensichtlich anzusehen. Hinzu komme, dass die Anlage des Mb bereits bestehe und mit Investitionskosten von etwa S 360.000,-- in Stand gesetzt werden könne, während das Kraftwerk des Beschwerdeführers mit Gesamtkosten von ca. S 1.260.000,-- neu errichtet werden müsste, woraus der Amtssachverständige für Elektrotechnik den aufgezeigten Unterschied in den spezifischen Kosten einer Jahreskilowattstunde ermittelt habe. Für den Fall der Bewilligung der Kraftwerksanlage des Beschwerdeführers müsste das Kraftwerk des Mb abgetragen werden. Auch dieser wirtschaftliche Gesichtspunkt spreche für eine Erteilung der Bewilligung für das Kraftwerksprojekt des Mb. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass die Anlage des Beschwerdeführers die Wasserkraft des R.-Baches zwar besser ausnütze, dass aber bei Realisierung der Kraftwerksanlage des Mb die ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers weniger beeinträchtigt werde und auch die Eingriffe in das Fließgewässer und den Uferbereich des R.-Baches im Sinne des genannten Landesgesetzes geringer seien, wobei zudem aus wirtschaftlicher Sicht die Instandsetzung der bestehenden Anlage sinnvoller erscheine als ein Abtrag derselben und die Errichtung einer neuen Anlage. Gesamtheitlich gesehen sei deshalb der Anlage des Mb der Vorzug zu geben. Dass die privatrechtliche Grundlage für die Aufrechterhaltung und Weiterbenützung der bestehenden Druckrohrleitung durch den Mb weggefallen sei, wie der Beschwerdeführer eingewendet habe, könne die BH nicht erkennen. Liege dieser Leitungsberechtigung doch ein zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile abgeschlossener Vertrag vom 29. Juli 1934 vor, welcher mit einem Stempel des Bezirksgerichtes vom 12. November 1934 versehen und auf dessen Grundlage offensichtlich seinerzeit das Eigentumsrecht für den Rechtsvorgänger des Mb im Grundbuch einverleibt worden sei. Aus diesem Vertrag gehe nicht hervor, dass das Druckrohrleitungsrecht des Rechtsvorgängers des Mb über die betroffenen Grundstücke mit einem Wegfall der Wassernutzungsbewilligung erlöschen sollte. Ein vom Beschwerdeführer zum Beweis für das behauptete Erlöschen der Dienstbarkeit vorgelegtes Schriftstück weise weder Datum noch Unterschriften auf und sei daher nicht als rechtsgültig zu erkennen. Die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften hätten auf Grund der im Vertrag vom 29. Juli 1934 eingeräumten Dienstbarkeit die Verlegung und Durchleitung von Druckrohrleitungen durch ihre Grundstücke privatrechtlich demnach weiterhin zu dulden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, dass keiner der Gründe, aus denen die BH dem Projekt des Mb den Vorzug vor seinem gebe, einer näheren Überprüfung standhalte. Dass das Kraftwerk des Beschwerdeführers die doppelte Menge an Energie erzeugen könne, sei unstrittig, wozu noch komme, dass nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz eine Neuanlage eine bessere Energiegewinnung gewährleiste, was der Amtssachverständige mit dem Hinweis auf die Optimierung des Wirkungsgrades der Anlage, die Verwendung neuer Rohrmaterialien und den Einsatz neuer Technologien im Maschinenbau erläutert habe. Dazu habe er bemerkt, dass dem gegenüber auch eine grundlegende Überholung der alten Anlage des Mb nur geringfügige Verbesserungen bringen könnte. Das öffentliche Interesse im Sinne des § 105 WRG 1959 sei dann besser gewahrt, wenn eine Anlage die motorische Kraft eines öffentlichen Gewässers möglichst vollständig wirtschaftlich ausnütze, welcher Vorgabe nur die Anlage des Beschwerdeführers, nicht jedoch die technisch überholte und kaum verbesserungsfähige Anlage des Mb gerecht werde. Mit den Überlegungen zur ökologischen Funktionsfähigkeit des Fließgewässers verkehre die BH das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in sein Gegenteil. Das Schreiben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg, auf welches die BH sich stütze, enthalte nur eine allgemeine und grundsätzliche, aber keine projektbezogene und deshalb verwertbare Aussage. § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 erachte nur eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit als relevant, was auch einleuchte, weil jede noch so geringe ausgeleitete Wassermenge grundsätzlich eine Einflussnahme auf das Gewässer bedeute, die aber nur im Fall ihrer Schädlichkeit relevant sei. Entscheidend könne daher nur sein, ob die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers in der Ausleitungsstrecke trotz der Wasserausleitung gewährleistet sei, was allenfalls durch die Vorschreibung einer entsprechenden Dotierwassermenge gesichert werden müsse. Die beim Projekt des Mb vorgesehene Dotierwassermenge von 20 l/sek sei seinerzeit vom Sachverständigen als für die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers ausreichend erachtet worden, weil mit einer solchen Dotierwassermenge die standorttypischen Biozönosen des Gewässers erhalten blieben. Das Projekt des Beschwerdeführers sehe wie das Projekt des Mb für die Monate November bis April ebenfalls eine Restwasserführung von 20 l/sek vor, für die übrigen Monate hingegen eine solche von 50 l/sek., woraus sich ergebe, dass das Projekt des Beschwerdeführers die ökologische Funktionsfähigkeit des Fließgewässers tendenziell sogar weniger beeinträchtige als jenes des Mb, wenn die Ausleitung überhaupt als Beeinträchtigung anzusehen wäre, was aber vom Amtssachverständigen ohnehin verneint worden sei. Für die Annahme, dass bei Ausführung des Projektes des Mb mit geringeren Eingriffen in das Fließgewässer und den Uferbereich zu rechnen sei, bleibe die BH eine Begründung schuldig; eine solche Annahme sei auch mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht in Einklang zu bringen. Ein Eingriff in den Uferbereich des Baches, der über den bereits jetzt bestehenden hinaus ginge, werde durch das Projekt des Beschwerdeführers gar nicht bewirkt. Einen vorübergehenden Eingriff werde aber auch die beim Projekt des Mb erforderliche grundlegende Überholung mit sich bringen. Der Beschwerdeführer betreibe im betroffenen Gebiet eine Landwirtschaft, weshalb es schon deshalb in seinem Interesse liege, die Ausführung des Projektes dem Natur- und Landschaftsschutz bestmöglich anzupassen. Aus diesem Grund solle das Kraftwerksgebäude selbst in einen Garagenbau integriert werden, der der Erhaltung der bereits bestehenden Landwirtschaft diene. Eine entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes sei bereits erfolgt. Auch die Verlegung der Druckrohrleitung bewirke keine wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Gebietes; es werde diese Druckrohrleitung nämlich auf der im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen, landwirtschaftlich genutzten Wiese verlegt werden. Es liege im eigenen Interesse des Beschwerdeführers, ein solches Vorhaben dem Naturschutz entsprechend auszuführen. Dass die BH die Instandsetzung der bestehenden Anlage für sinnvoller ansehe als die Errichtung einer neuen Anlage, könne der Beschwerdeführer umso weniger nachvollziehen, als der Amtssachverständige für Elektrotechnik davon ausgegangen sei, dass die Altanlage des Mb nur wenig Möglichkeiten zur technischen Optimierung biete, während die Neuanlage des Beschwerdeführers eine Optimierung in jeder Hinsicht ermögliche. Die BH lasse außer Acht, dass die Anlage des Beschwerdeführers eine beachtliche gesamtwirtschaftliche Wertschöpfung darstelle. Dem Projekt des Mb die spezifischen Kosten für die Jahreskilowattstunde mit S 2,-- zu Gute zu halten, ohne die fiktiven Erstellungskosten für die bestehende Anlage oder ihren Restwert in die Berechnung einzubeziehen, gehe nicht an, wobei allerdings das Wasserrechtsgesetz ohnehin keine Handhabe biete, derartige Preiskalkulationen im Rahmen der Vorzugsprüfung zu berücksichtigen. Wohl hätte jedoch die BH dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass das Projekt des Mb die erzeugte Energie ausschließlich an die Vorarlberger Illwerke AG liefern wolle, während der Beschwerdeführer einen unmittelbaren Bedarf für sich selbst befriedige und nur die Überschussenergie an die Vorarlberger Illwerke AG liefern werde. Übersehen habe die BH schließlich auch, dass das Projekt des Beschwerdeführers nach den Projektsangaben CO2-Einsparungen über 100.000 kg jährlich mit sich bringe, worauf das Projekt des Mb nicht verweisen könne. Auch die rechtliche Beurteilung der BH über den aufrechten Bestand der Dienstbarkeit zu Gunsten der Liegenschaft des Mb sei verfehlt, heiße es doch im entsprechenden Vertragspunkt, dass "mit der Bewilligung zur Legung und Durchleitung der Hochdruckleitung die hinkünftige Benützung verbunden wird". Da für die Anlage des Mb seit 1. Jänner 1981 keine Wasserbenutzungsbewilligung mehr bestehe, sei spätestens mit diesem Zeitpunkt auch das Dienstbarkeitsrecht als erloschen anzusehen.
Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Vorbringen, den erzeugten Strom zum überwiegenden Teil selbst nutzen zu wollen, dazu ein, die verbrauchsmäßig stärksten Elektrogeräte und elektrischen Anlagen in seinen Objekten bekannt zu geben und die letzten Jahresstromverbrauchsabrechnungen für diese Objekte vorzulegen. Der Beschwerdeführer entsprach diesem Ersuchen und gab in diesem Zusammenhang u.a. auch bekannt, dass in einem der betroffenen Häuser bereits eine Zentralheizung installiert sei, die mit Strom betrieben werde, und dass die derzeit mit Öl betriebene Heizung im anderen Haus im Falle der Realisierung des Kraftwerkes auch durch eine mit Strom betriebene Zentralheizung ersetzt werden würde. Aus einer Aufstellung über die vorhandenen elektrischen Anlagen mit ihren Anschlusswerten ergebe sich, dass bei einer Leistung des vom Beschwerdeführer geplanten Kraftwerkes von 52 kW die erzeugte Energie zur Deckung des unmittelbar gegebenen Bedarfes erforderlich sei und dass nur eine allfällige - wohl nur ausnahmsweise zu erzielende - Überschussenergie des Projektes an die Vorarlberger Illwerke AG werde geliefert werden können.
In einem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wird ausgeführt, dass jede Gewässerentnahme aus einem natürlichen Gerinne einen Eingriff in das Ökosystem Fließgewässer darstelle. Der R.-Bach sei wie jedes Gebirgsgewässer jährlichen Wasserschwankungen unterworfen, und gerade in den Herbst- und Wintermonaten sei es für den Naturhaushalt sehr wesentlich, dass in den natürlichen Fließbereichen eine möglichst hohe Wasserführung verbleibe. Überwintere doch ein sehr großer Teil der Biomasse im Fließgewässerbereich. Aus Sicht des Naturschutzes sei es von wesentlicher Bedeutung, dass eine möglichst geringe Konsenswassermenge bewilligt und die Mindestrestwasserführung somit erhöht werde. Darauf hinzuweisen sei, dass bei einer Bewilligung für den Beschwerdeführer eine neue, größer dimensionierte Rohrleitung gegraben werden müsste, die zumindest vorübergehend zu seinem landschaftsbildlichen Eingriff im Uferschutzbereich des Fließgewässers führen würde.
In einem von der belangten Behörde des Weiteren eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Limnologie wird ausgeführt, dass durch Umrechnung hydrographischer Auswertungen auf das Einzugsgebiet des R.-Baches für den Bereich der geplanten Fassungsstelle monatliche Abflüsse ermittelt worden seien, die in der Folge tabellarisch dargestellt wurden. Aus dieser Auflistung ergebe sich, dass in den Niederwassermonaten Jänner, Februar und März die Restwasserführung in der Ausleitungsstrecke bei beiden Anlagen mit 20 l/sek entsprechend der vorgeschriebenen Mindestdotierwassermenge identisch sei, weil sowohl bei einem Konsenswasserbezug von 50 l/sek als auch bei einem solchen von 100 l/sek in diesem Zeitraum kein nennenswerter Überlauf an der Wasserfassung zu erwarten sei. In den restlichen Monaten des Jahres liege hingegen die mittlere Restwasserführung bei der Anlage des Mb auf Grund des geringeren Konsenswasserbezugs zum Teil erheblich über den Restwasserabflüssen bei der Anlage des Beschwerdeführers. Bei den spezifischen Abflussverhältnissen des R.-Baches komme hier die höhere Dotierung bei der Anlage des Beschwerdeführers im Sommerhalbjahr nicht entsprechend zur Geltung. Eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 sei bei beiden Kraftwerksprojekten nicht zu erwarten, wiewohl daran festzuhalten sei, dass jeder Eingriff in das hydrographische Regime eine gewisse Beeinflussung der Gewässerökologie nach sich ziehe, wobei zwischen qualitativen und quantitativen Gesichtspunkten zu unterscheiden sei. In qualitativer Hinsicht, also etwa im Hinblick auf den Artenbestand der Kleintiergemeinschaft rasch fließender Bergbäche, seien die abflussabhängigen Fließgeschwindigkeiten und die sohlennahen Schleppspannungen sowie die Strömungs- und Turbulenzmuster bestandsprägend. Hiezu sei davon auszugehen, dass bei den gegebenen Fels- und Strukturverhältnissen am Unterlauf des R.- Baches einer Differenz in der mittleren Restwasserführung von 50 l/sek im Sommerhalbjahr ein gewisser bestandsprägender Einfluss zukomme. So bestehe bei der höheren Restwasserführung zweifelsohne eine bessere Gewähr dafür, dass besonders strömungsangepasste und kälteliebende Arten, etwa aus der Gruppe der Steinfliegen, in ihrem standorttypischen Bestand erhalten blieben. In der quantitativen Betrachtung stehe die benützte Bachbettfläche als potenziell besiedelbarer aquatischer Lebensraum im Vordergrund. Mit den höheren Abflüssen der Anlage des Mb sei auch eine entsprechend höhere Benetzung der Bachbettfläche und eine entsprechende Ausweitung des ökologisch funktionsfähigen Areals verbunden. Der Forderung, die Gewässer möglichst auch in quantitativer Hinsicht als Lebensräume zu schützen, werde natürlich umso mehr entsprochen, je höher die Restwasserführung in einer Ausleitungsstrecke sei. Insgesamt sei daran festzuhalten, dass die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers umso weniger beeinträchtigt werde, je geringer die ausgeleitete Nutzwassermenge sei.
Zu diesen ihm bekannt gegebenen Amtssachverständigengutachten äußerte sich der Beschwerdeführer dahin, dass sie im Wesentlichen die Richtigkeit der von ihm vorgetragenen Argumente bestätigten. Zu den Ausführungen über die Existenzsicherung für Insekten und Insektenlarven sei daran zu erinnern, dass alle betroffenen Lebewesen erwiesenermaßen auch bei einer Restwassermenge von 20 l/sek ungefährdet fortbestehen könnten. In rechtlicher Hinsicht sei daran zu erinnern, dass nur wesentliche Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionsfähigkeit maßgebend seien. Zum Hinweis auf die beim Projekt des Beschwerdeführers erforderliche neue Rohrleitungsverlegung sei anzumerken, dass eine solche auch für das Projekt des Mb erforderlich wäre, wenn es nicht in seinem völlig veralteten Bestand mit entsprechend schlechter Leistung verbleiben sollte.
In einem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Energiewirtschaft wird ausgeführt, dass das geplante Kraftwerk des Beschwerdeführers mit einer Leistung von 52 kW rund 380 MWh pro Jahr erzeugen könnte, das Kraftwerk des Mb mit einer Leistung von 26 kW hingegen 145 MWh. Welche Art der Wasserkraftnutzung dem öffentlichen Interesse im vorliegenden Fall besser diene, lasse sich aus energiewirtschaftlicher Sicht nicht eindeutig feststellen. Einerseits erscheine es sinnvoll, ein vorhandenes Fließgewässer vollständig energetisch zu nutzen, andererseits wäre die Frage zu stellen, inwieweit dem öffentlichen Interesse gedient sei, wenn bestehende und noch funktionstüchtige, wie wohl sanierungsbedürftige Anlagen abgerissen würden, um eine neue zu errichten, die mehr Energie erzeugen könne. Es bestehe zwar ein allgemeiner Bedarf an elektrischer Energie und auch eine grundsätzliche politische Bevorzugung der Wasserkraft; dies lasse aber nicht zwingende Rückschlüsse auf ein einzelnes Projekt zu. Es bestehe auch im engeren Sinne kein dringender Bedarf danach, Energiequellen "maximal auszureizen", um eventuelle energetische Erzeugungsmankos auszugleichen. Die geplante Anlage des Beschwerdeführers wäre zwar in der Lage, absolut mehr Strom zu erzeugen, was aber zu spezifisch höheren Kosten erfolgen würde als durch die bestehende Anlage des Mb unter Einrechnung notwendiger Sanierungen, wobei die bestehende Anlage aber absolut weniger zu produzieren in der Lage sei. Betrachte man die beiden konkurrierenden Projekte isoliert, dann lasse sich energiewirtschaftlich kein zwingender Vorzug des einen Projektes gegenüber dem anderen festmachen. Ein weiterer Aspekt ergebe sich aber, wenn die beabsichtigte Verwendung der erzeugten elektrischen Energie in Betracht gezogen werde. Wenn der Beschwerdeführer einen unmittelbar gegebenen Bedarf geltend mache, dann treffe dies insoweit nicht zu, als einerseits erst eine Elektroheizung eingebaut werden solle, andererseits aber eine Reihe von technischen Alternativen zu einer Elektroheizung bestünden. Eine Elektroheizung müsse in allgemeiner energiewirtschaftlicher Erkenntnis als völlig kontraproduktiv beurteilt werden. Gerade in der Zeit, in der aus Wasserkraft wasserführungsbedingt weniger Strom erzeugt werden könne (Winter), entstehe eine erhöhte Nachfrage nach elektrischem Strom. Dies führe zu verstärkter Nachfrage nach in kalorischen Kraftwerken erzeugtem Strom und habe gegenüber konventionellen Heizsystemen wesentlich erhöhte CO2- Emissionen zur Folge. Dass jede im Winter zusätzlich nachgefragte elektrische Energieeinheit durch fossile Kraftwerke gedeckt werden müsse, könne als energiewirtschaftlicher Konsens angesehen werden. Jede zusätzlich in das öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde aus Wasserkraft hingegen könne einen echten Beitrag zur CO2-Substitution leisten. Energiewirtschaftlich sei es zweifellos wünschenswerter, elektrische Energie dem öffentlichen Netz zur Verfügung zu stellen, als diese extrem hochwertige Energie für Niedertemperaturheizzwecke zu verwenden. Auf Grund der Abflusscharakteristik des R.-Baches, wie sie im limnologischen Gutachten dargestellt werde, lasse sich im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Restwassermenge im Übrigen zeigen, dass die Anlage des Beschwerdeführers gar nicht in der Lage wäre, die notwendige Energie und insbesondere auch die notwendige Leistung für die Elektroheizungen bereit zu stellen, womit sogar besonders in den wasserarmen Wintermonaten ein tatsächlicher Zusatzbedarf an elektrischer Energie entstünde.
Zu diesem Gutachten äußerte der Beschwerdeführer, dass sich die Ansicht des Amtssachverständigen nur dann aufrecht erhalten lasse, wenn die bisherige energiewirtschaftliche Position der Vorarlberger Landesregierung in Frage gestellt werde. Das Ziel energetisch optimaler Nutzung einer Energiequelle sei bisher immer mit Nachdruck vertreten worden. Dass der Amtssachverständige die ökologisch verträgliche und ökonomisch wünschenswerte optimale Nutzung erneuerbarer Energiequellen als "maximales Ausreizen von Energiequellen" diffamiere, entlarve sich als Stimmungsmache für das Projekt des Mb und gegen das Projekt des Beschwerdeführers. Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen über die Sinnhaftigkeit einer Elektroheizung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese Art der Verwendung der elektrischen Energie "nur als dritte Option (neben Ölheizung und Holzheizung) bedacht" habe. Ob eine Elektroheizung tatsächlich als kontraproduktiv zu beurteilen wäre, bleibe dahingestellt, tatsächlich wäre der Beschwerdeführer im diesbezüglichen Fall kein Nachfrager auf dem öffentlichen Strommarkt, sondern würde nur die ohnehin selbst erzeugte Energie verwenden. Wenn dem öffentlichen Interesse besser mit der Einspeisung eines möglichst hohen Anteiles der erzeugten Energie in das öffentliche Netz gedient wäre, würde der Beschwerdeführer auch eine diesbezügliche Auflage akzeptieren. Dass das Kraftwerk des Beschwerdeführers gar nicht in der Lage wäre, die für seinen Bedarf notwendige Energie zu erzeugen, sei eine vom Gutachter vertretene Ansicht, die sachlich nicht zutreffend sei und im Gutachten auch nicht begründet werde. Es komme ihr bei der anzustellenden Abwägung im Übrigen auch kein Stellenwert zu.
Auch der Mb erstattete eine Äußerung, in welcher er Argumente anführte, aus denen seinem Projekt der Vorzug zu geben sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Spruch des Bescheides der BH vom 22. Jänner 1998 dahin ab, dass er ausschließlich dahin lautet, dass der Widerstreit zwischen der näher dargestellten Bewerbung des Mb und der näher dargestellten Bewerbung des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung dahin entschieden wird, dass dem Projekt des Mb der Vorzug gegenüber dem Projekt des Beschwerdeführers eingeräumt wird, während der Berufung des Beschwerdeführers ansonsten keine Folge gegeben wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges, Wiedergabe der maßgebenden Gesetzesbestimmungen und der im Berufungsverfahren eingeholten Amtssachverständigengutachten trat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides der rechtlichen Würdigung der BH bei, dass dem Projekt des Mb der Vorzug gegenüber jenem des Beschwerdeführers einzuräumen sei. Die Kleinkraftwerksanlage des Beschwerdeführers nutze zwar die motorische Kraft des Gewässers besser aus, was aber die übrigen auch im öffentlichen Interesse gelegenen und in die Interessenabwägung einzubeziehenden Vorzüge der Kleinkraftwerksanlage des Mb nicht aufwiegen könne. Diese Vorzüge bestünden darin, dass infolge der höheren Restwasserführung im R.-Bach eine weniger starke Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes in diesem Bach, eine höhere Benetzung der Bachbettfläche und eine stärkere Ausweitung des ökologisch funktionsfähigen Areals des R.-Baches bewirkt werde, wozu noch komme, dass es auch energiewirtschaftlich sinnvoller sei, elektrische Energie zur Gänze dem öffentlichen Netz zur Verfügung zu stellen, anstatt sie von vornherein - wenn auch nur teilweise - einem aus allgemeiner energiewirtschaftlicher Betrachtungsweise völlig kontraproduktiven Eigenbedarf "Niedertemperaturheizzweck" zuzuführen. Wie der Amtssachverständige für Energiewirtschaft aufgezeigt habe, könne jede zusätzlich in das öffentliche Netz eingespeiste Kilowattstunde aus Wasserkraft einen echten Beitrag zur CO2-Substitution leisten, weshalb das diesem Gutachten entgegengesetzte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verfange. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, der Mb könne sein Projekt mangels Vorliegens der erforderlichen privatrechtlichen Zustimmung überhaupt nicht realisieren, sei der BH beizutreten, die zutreffend erkannt habe, dass vom Bestehen eines aufrechten Dienstbarkeitsvertrages für das Projekt des Mb auszugehen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - der Mb hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt - erwogen:
Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.
Gestattet die Beurteilung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 keine Entscheidung, so ist nach § 17 Abs. 3 leg. cit. das vorhandene Wasser, unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung, nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
Wie der Begründung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf § 17 Abs. 3 WRG 1959, sondern auf § 17 Abs. 1 WRG 1959 mit der Beurteilung gestützt, dass das Vorhaben des Mb dem öffentlichen Interesse besser diene als jenes des Beschwerdeführers.
Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof ist von der Bundesverfassung zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns berufen, hat aber - außerhalb der Erledigung einer Säumnisbeschwerde - nicht die Funktion einer im Instanzenzug übergeordneten Verwaltungsbehörde. In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung kommt es dem Verwaltungsgerichtshof daher auch nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; der Gerichtshof hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 96/07/0156, 0157, vom 10. Dezember 1998, Slg. N.F. Nr. 15.037/A, vom 24. Oktober 1995, Slg. N.F. Nr. 14.351/A, und vom 28. Juni 1993, 93/10/0019), und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht. Einer solchen Prüfung hält die von der belangten Behörde im hier angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung stand.
Der Beschwerdeführer verweist inhaltlich auf die Bestimmung des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959, nach welcher ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse insbesondere auch dann als unzulässig angesehen werden kann, wenn sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass der mit § 17 Abs. 1 WRG 1959 verbundene Hinweis auf § 105 WRG 1959 das zu prüfende öffentliche Interesse nicht hinreichend charakterisiert (siehe die bei Oberleitner, WRG (2000), § 17 E 7 und auch E 8 (hier nur Rechtssatz), wiedergegebene Judikatur). Dass das Projekt des Beschwerdeführers die motorische Kraft des Gewässers besser ausnützt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin eingeräumt und in ihrer Wertentscheidung berücksichtigt. Diese "bessere Ausnützung" resultiert allerdings nicht aus jenem Mehrgewinn in der Stromerzeugung, der die Folge der Inanspruchnahme einer höheren Wassermenge des Gewässers für Kraftwerkszwecke ist, sondern lediglich aus dem vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik aufgezeigten Umstand, dass bei der Herstellung einer neuen Kraftwerksanlage im Verhältnis zur Generalüberholung einer alten Anlage tendenziell mit der Erzielung eines höheren Wirkungsgrades aus den vom Amtssachverständigen dargestellten Gründen auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer als befremdend empfundene Formulierung des von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen für Energiewirtschaft über die Fragwürdigkeit eines "maximalen Ausreizens von Energiequellen" steht mit der Wertung, die sich aus der Gesetzesvorschrift des § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 ableiten lässt, in keinem Widerspruch. Die genannte Vorschrift postuliert, dass eine Wasserkraft, die in Anspruch genommen wird, zu dem in Anspruch genommenen Zweck auch möglichst vollständig wirtschaftlich ausgenutzt wird. Dieses Interesse hat nichts zu tun mit der grundsätzlich anderen Frage, wie viel Inanspruchnahme von Wasserkraft im öffentlichen Interesse tatsächlich wünschenswert ist, welche Frage jeweils nach Lage des Einzelfalles gesondert zu beantworten ist.
Der Beschwerdehinweis auf § 17 Abs. 3 WRG 1959 geht fehl, weil die belangte Behörde ihre Entscheidung auf diese Norm nicht gestützt hat.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer "als relevant" nur dann erachte, wenn sie wesentlich sei, verkennt wiederum, dass die im § 105 Abs. 1 WRG 1959 als Bewilligungshindernisse formulierten öffentlichen Interessen nicht unreflektiert der nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Wertentscheidung zu Grunde gelegt werden können. Dass das Kraftwerksprojekt des Beschwerdeführers im Falle seiner Verwirklichung eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 nicht bewirken würde, steht ja, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, ohnehin außer Streit. Das heißt aber nicht, dass im Widerstreitverfahren bei der Untersuchung der Frage, welches Projekt dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dient, jenes öffentliche Interesse, zu dessen Schutz im § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 bei seiner krassen Verletzung sogar ein Bewilligungshindernis statuiert wurde, in die Gesamtschau der Interessenbeurteilung nicht mehr einzubeziehen wäre. Dass dem öffentlichen Interesse an der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern umso besser entsprochen wird, je weniger Wasser für Kraftwerkszwecke verwendet wird, ist eine von den Amtssachverständigen im Verfahren vorgetragene Aussage, welcher der Beschwerdeführer fachlich nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten und welche auch einsichtig ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Restwasserführung seines Projektes sei für die Monate außerhalb November bis April sogar höher als jene des Projektes der MP und die gegenteilige Argumentation der belangten Behörde aktenwidrig, kann der Verwaltungsgerichtshof mangels jeglicher Erläuterung dieser Behauptung in der Beschwerde und angesichts ihres eklatanten Widerspruchs zur Aktenlage nicht nachvollziehen.
Entgegen der Beschwerdebehauptung hat sich die belangte Behörde unter Berufung auf die als unschlüssig nicht erkennbaren Aussagen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Energiewirtschaft auch mit dem Argument des Beschwerdeführers über die mit seinem Projekt verbundene CO2-Einsparung befasst. Dass das Ziel einer CO2-Vermeidung mit einem Vorhaben, das zur Gänze der Einspeisung des mit Hilfe der Wasserkraft gewonnen Stroms in das öffentliche Netz dient, eher unterstützt wird als mit einem Vorhaben, welches die aus Wasserkraft gewonnene Energie in der vom Beschwerdeführer angekündigten Weise nutzen will, ist eine von der belangten Behörde auf sachverständiger Basis getroffene Schlussfolgerung, die nachvollziehbar anmutet (vgl. auch die im hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 94/07/0163, angestellten Erwägungen zur Fragwürdigkeit des Bestehens eines Vorteiles im allgemeinen Interesse im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 bei bloßer Eigennutzung der gewonnenen Energie). Inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "höhere wirtschaftliche Wertschöpfung" seiner Kraftwerksanlage im Verhältnis zu den "geringfügigen Verbesserungen der Altanlage" des Mb ein tragfähiges Argument dafür darstellen soll, dass das Projekt des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse besser diene als das Projekt des Mb, macht der Beschwerdeführer nicht einsichtig und vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen. Dass es bei der Wertentscheidung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 im Falle widerstreitender Kraftwerksprojekte weder allein noch primär auf das Ausmaß der Energiegewinnung ankommt, hat der Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (siehe die bei Oberleitner, a.a.O., § 17 E 6 und 15, wiedergegebene Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Verfahrensrüge vorträgt, es beschränke sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in einer unvollständigen Wiedergabe der eingeholten Gutachten, ohne dass die belangte Behörde eigenständige Wertungen vorgenommen und die vom Beschwerdeführer erstatteten Äußerungen zu diesen Gutachten berücksichtigt hätte, ist dieses Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen. Die belangte Behörde hat ihre Wertentscheidung begründet und sich dabei auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten gestützt, die vom Beschwerdeführer weder fachlich gleichwertig bekämpft worden noch als unschlüssig zu erkennen sind. Welche der vom Beschwerdeführer zu diesen Gutachten erstatteten Äußerungen die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe, wird vom Beschwerdeführer ebenso wenig dargestellt wie die behauptete Unvollständigkeit der Wiedergabe der Gutachten, was dem Verwaltungsgerichtshof eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Kritik verwehrt. Erst recht unterlässt der Beschwerdeführer eine Darstellung der Überlegungen, aus denen unter Berücksichtigung welches unberücksichtigt gebliebenen Vorbringens und welcher nicht wiedergegebenen Gutachtensinhalte die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Weder der behauptete Verfahrensmangel, noch seine Relevanz werden in der Beschwerde damit nachvollziehbar dargestellt.
Schließlich macht der Beschwerdeführer auch noch geltend, dass sich die belangte Behörde mit dem von ihm bezweifelten Bestand der Dienstbarkeit des Mb nicht ernsthaft auseinander gesetzt habe; da seit dem 1. Jänner 1981 keine Wasserbenutzungsbewilligung für die bestehende Anlage des Mb mehr bestanden habe, sei damit doch auch dem Dienstbarkeitsrecht die Rechtsgrundlage entzogen. Auch mit diesem Vorbringen ist nichts zu gewinnen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde mit diesem Einwand dadurch befasst, dass sie der Beurteilung der BH vollinhaltlich beigetreten ist. Abgesehen davon, dass sich die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gezogene rechtliche Schlussfolgerung schon nach den Normen des Privatrechts nicht nachvollziehen lässt, geht dieses sein Vorbringen im vorliegenden Verfahren schon deswegen ins Leere, weil es im Falle einer wie hier nicht nach § 17 Abs. 3 WRG 1959, sondern nach § 17 Abs. 1 leg. cit. getroffenen Widerstreitentscheidung auf die Berührung fremder Rechte überhaupt nicht ankommt. Selbst wenn einer dem Mb für sein Projekt zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung mangels aufrechten Bestandes seines Dienstbarkeitsrechtes fremde Rechte in einer nur durch die Einräumung von Zwangsrechten überwindbaren Weise entgegenstünden, hätte dies Bedeutung nur für das Verfahren über die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt des Mb, nicht aber für das Widerstreitverfahren, in welchem im Falle einer Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 allein maßgeblich ist, welche der konkurrierenden Bewerbungen um ein Wasserbenutzungsrecht dem öffentlichen Interesse besser dient.
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Juni 2002
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