VwGH 97/08/0465

VwGH97/08/046530.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die von Dr. J, Rechtsanwalt in K, namens des Stadttheaters X. eingebrachten Beschwerden gegen die auf Grund von Beschlüssen des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Erledigungen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich

1. vom 25. Juni 1997, Zl. B1/12896/Nr.C57/97 -0, und 2. vom 9. September 1997, Zl. 4/12897/Nr.807/97-11, jeweils betreffend Ersatzleistung nach § 25 Abs. 3 AlVG, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1175;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit der im Instanzenzug ergangenen, zur Zl. 97/08/0465 angefochtenen und als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 25. Juni 1997 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 3 AlVG das von Frau Lorena G. (die bei der Beschwerdeführerin als Sängerin gearbeitet hatte) in der Zeit vom 9. Februar 1995 bis zum 28. Juni 1995 bezogene und später ihr gegenüber widerrufene, aber von ihr nicht rückforderbare Arbeitslosengeld von S 425,30 täglich im Gesamtbetrag von S 57.862,-- zum Rückersatz vor. Die nachfolgende, ebenfalls an die Beschwerdeführerin gerichtete, zur Zl. 97/08/0543 angefochtene und als Bescheid bezeichnete Erledigung der belangten Behörde vom 9. September 1997 beruht auf demselben Sachverhalt und betrifft den Ersatz von restlichen (weiteren) S 1.680,--.

Dagegen richten sich die vorliegenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machenden Beschwerden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die Beschwerden sind aus nachstehenden Gründen unzulässig:

In einem Schreiben vom 22. März 2002 an den Verwaltungsgerichtshof führte der Vertreter des als Beschwerdeführerin bezeichneten "Stadttheater X." aus, dass es sich bei dem mit "Stadttheater X." bezeichneten Gebilde um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handle, an dem die Stadt X. und das Land X. als Gesellschafter beteiligt seien und das von einem Verwaltungsdirektor und einem Intendanten nach außen vertreten werde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Prozessrechtsfähigkeit im (zB. verwaltungsgerichtlichen) Verfahren nur zuerkannt werden, wenn das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft selbstständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumte. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt - so wie dies nach dem Zivilrecht der Fall ist, welches insofern zufolge § 9 AVG, § 357 Abs. 1 ASVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt - auch im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu; sie kann daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber zu qualifizieren sind vielmehr ausschließlich (alle) Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/08/0444, mwN).

Da zur Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur physische und juristische Personen legitimiert sind, kommt dem beschwerdeführenden "Stadttheater X." in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Beschwerdelegitimation nicht zu. Die Beschwerden sind daher vom Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat mangels Berechtigung zu deren Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen; nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Zurückweisung in jeder Lage des Verfahrens erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 1997, Zl. 94/05/0035).

Es kann auf sich beruhen, ob den Beschwerden etwa entnommen werden könnte, dass die Gesellschafter des "Stadttheaters X."

selbst Beschwerde hatten erheben wollen (vgl. zu einer solchen Umdeutung das Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0029), denn auch die Gesellschafter wären zur Erhebung der Beschwerden nicht legitimiert, weil die angefochtenen Bescheide ausschließlich an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Stadttheater X."

gerichtet und nach den Zustellverfügungen diesem bzw. dessen Vertreter Rechtsanwalt Dr. J. zugestellt wurden. Mangels Rechtspersönlichkeit kann das "Stadttheater X." aber kein Bescheidadressat sein. Soweit ein "Bescheid" an jemanden gerichtet ist, dem es an Rechtssubjektivität mangelt, kommt die mit der Erlassung eines Bescheides intendierte normative Wirkung mangels eines geeigneten Rechtssubjektes, auf das sich diese auswirken könnte, nicht zu Stande; der Bescheid geht insoweit ins Leere. Ist - wie hier - das "Stadttheater X." einziger Adressat des behördlichen Abspruchs, so ermangelt es einer solchen Erledigung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insgesamt an der Bescheidqualität. Durch eine derartige Erledigung, die keine Rechtswirkungen entfaltet, kann auch in die Rechte der Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht eingegriffen werden. Von diesen erhobene Beschwerden wären daher gleichfalls unzulässig (vgl. wiederum das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 97/08/0444).

Einem nicht rechtsfähigen Gebilde können auch Kosten nicht auferlegt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juli 1992, Zl. 92/07/0039, mwN).

Wien, am 30. April 2002

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