VwGH 98/09/0220

VwGH98/09/022019.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruner & Pohle in 1070 Wien, Kirchengasse 19/11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 16. Juni 1998, Zl. 10/13115/860 591, betreffend Nichtausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien am 24. Februar 1998 mit dem amtlich aufgelegten Formular den Antrag auf "Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes".

Mit Bescheid vom 30. April 1998 lehnte das Arbeitsmarkservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien "den von Ihnen als Ausländer eingebrachten Antrag vom 24.2.1998 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBL. Nr. 776/1996, in der geltenden Fassung" ab.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1998 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4c Abs. 2 AuslBG und Art.6 Abs. 1 dritter Untersatz sowie Art. 7 zweiter Untersatz des Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 über die Entwicklung der Assoziation keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche-Dienste Wien vom 30. April 1998 bestätigt.

Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Assoziationsabkommens müsse der türkische Staatsangehörige des Familienangehörigen dem regulären Arbeitmarkt angehören, wobei dies "gegenwartsbezogen normiert ist" und sich nicht auf seinerzeit gegebene Sachverhalte beziehe. Nach dem Berufungsvorbringen befinde sich der Vater der Beschwerdeführerin mittlerweile in Pension und sei deshalb nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen. Außerdem habe die belangte Behörde erhoben, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits seit 1. Dezember 1994 die vorzeitige Alterspension beziehe, also zu einem Zeitpunkt, als Österreich noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Art. 7 zweiter Untersatz des ARB Nr. 1/80. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Untersatz des ARB Nr. 1/80 führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin erfülle weder das Erfordernis der vierjährigen Beschäftigungsdauer, noch gehöre sie dem regulären Arbeitsmarkt an. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, Ausstellung einer Urkunde, die meinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bestätigt und rechtsrichtige Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980" verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeausführungen sich nur auf die Anspruchsvoraussetzungen eines Familienangehörigen nach der Bestimmung des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80), beziehen, nicht jedoch auf die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 6 leg. cit. und die eines Kindes nach dem Satz 2 des Art. 7 ARB Nr. 1/80 Art. 7 Satz 1 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 lautet:

"Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

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