Normen
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2;
61997CJ0210 Akman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §4c Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, stellte beim Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien am 24. Februar 1998 mit dem amtlich aufgelegten Formular den Antrag auf "Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes".
Mit Bescheid vom 30. April 1998 lehnte das Arbeitsmarkservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien "den von Ihnen als Ausländer eingebrachten Antrag vom 24.2.1998 auf Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBL. Nr. 776/1996, in der geltenden Fassung" ab.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juni 1998 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4c Abs. 2 AuslBG und Art.6 Abs. 1 dritter Untersatz sowie Art. 7 zweiter Untersatz des Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. 9. 1980 über die Entwicklung der Assoziation keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche-Dienste Wien vom 30. April 1998 bestätigt.
Diese Entscheidung wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Assoziationsabkommens müsse der türkische Staatsangehörige des Familienangehörigen dem regulären Arbeitmarkt angehören, wobei dies "gegenwartsbezogen normiert ist" und sich nicht auf seinerzeit gegebene Sachverhalte beziehe. Nach dem Berufungsvorbringen befinde sich der Vater der Beschwerdeführerin mittlerweile in Pension und sei deshalb nicht dem regulären Arbeitsmarkt zuzurechnen. Außerdem habe die belangte Behörde erhoben, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits seit 1. Dezember 1994 die vorzeitige Alterspension beziehe, also zu einem Zeitpunkt, als Österreich noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen sei. Die Beschwerdeführerin erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Art. 7 zweiter Untersatz des ARB Nr. 1/80. Hinsichtlich der Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Untersatz des ARB Nr. 1/80 führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin erfülle weder das Erfordernis der vierjährigen Beschäftigungsdauer, noch gehöre sie dem regulären Arbeitsmarkt an. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befreiungsscheines gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf "freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, Ausstellung einer Urkunde, die meinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt bestätigt und rechtsrichtige Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Beschlusses Nummer 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980" verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeausführungen sich nur auf die Anspruchsvoraussetzungen eines Familienangehörigen nach der Bestimmung des Art. 7 Satz 1 des Beschlusses des Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80), beziehen, nicht jedoch auf die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 6 leg. cit. und die eines Kindes nach dem Satz 2 des Art. 7 ARB Nr. 1/80 Art. 7 Satz 1 (Abs. 1) ARB Nr. 1/80 lautet:
"Artikel 7
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben."
Diese Bestimmung ist unmittelbar anwendbar und räumt subjektive Rechte ein. Den Betroffenen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist gemäß § 4c Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) von Amts wegen ein Befreiungsschein durch das Arbeitsmarktservice auszustellen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Vater, von dem sie ihre Rechtstellung gemäß Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 hergeleitet hat, jedenfalls seit 1995 Invaliditätspension bezieht und damit dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr angehört. Sie behauptet im Einklang mit der Aktenlage nicht, dass sie eine Berufsausbildung in Österreich abgeschlossen habe, wodurch die Anwendung der Bestimmung des Art. 7 Satz 2 ARB Nr. 1/80 von vornherein ausgeschlossen ist.
Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 hat den Zweck, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird; durch die Bestimmung sollen somit günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 17. April 1997, in der Rechtssache C-351/95 (Selma Kadiman), Slg. 1997, I-2133, Rand Nr. 34 und 36). Die im ersten Satz des Art. 7 ARB Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer eingeräumten Rechtsstellung ist nur den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers eingeräumt, sie ist also davon abhängig, dass diese Bezugsperson dem regulären Arbeitsmarkt aktuell angehört. Dadurch unterscheidet sich der erste Satz des Art. 7 leg. cit. vom - hier mangels in Österreich abgeschlossener Berufsausbildung nicht anwendbaren - zweiten Satz dieser Bestimmung, wonach für bestimmte, den Kindern türkischer Arbeitnehmer eingeräumte Rechte ausreichend ist, dass ein Elternteil in der Vergangenheit ordnungsgemäß beschäftigt war (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/19 97 (Haydar Akman), Rand Nr. 30). Die Beschwerdeführer kann sich daher im Rahmen des Art. 7 Satz 1 ARB Nr.1/80 nicht darauf berufen, dass ihr Vater früher (vor 1995) dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt angehört hat, weil es bei Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0235). Dass der Vater der Beschwerdeführerin als Bezieher einer Invaliditätspension dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt auch im Sinne des Art. 6 ARB Nr. 1/80 nicht mehr angehört, ist unstrittig bzw. hat die belangte Behörde dies zutreffend verneint (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 7. April 1999 und die darin zitierte Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere das Urteil desselben vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 , Ahmed Bozkurt, Slg. Nr. 1995, I-1475, Rand Nr. 39). Dies bedeutet für den Beschwerdefall, dass der Vater als "Bezugsperson" im Sinne des Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 von der Beschwerdeführerin nicht mehr mit Erfolg herangezogen werden kann (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 7. April 1999, Zl. 97/09/0235, vom 26. Mai 1999, Zl. 97/09/0179, und vom 18. Oktober 2000, Zl. 98/09/0012).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
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