VwGH 97/09/0235

VwGH97/09/02357.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des HG in Z, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice vom 23. Juni 1997, Zl. LGSTi/V/13117/732189-702/1997, betreffend Feststellung gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Normen

61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61995CJ0171 Recep Tetik VORAB;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservice vom 23. Juni 1997 gerichtet, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsbürgers, vom 14. November 1996 auf Feststellung, dass er gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses vom 19. September 1980 des nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 eingerichteten Assoziationsrates, Nr. 1/80 (ARB Nr. 1/80), berechtigt sei, abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Berechtigung gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 auf die Bezugsperson seines Vaters gründe. Dieser befinde sich jedoch ab dem 1. Jänner 1994 in vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und gehöre seither dem regulären Arbeitsmarkt der Republik Österreich nicht mehr an. Für das Bestehen eines Anspruchs des Beschwerdeführers gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 komme es jedoch darauf an, ob der Vater des Beschwerdeführers, von dem er seinen Anspruch abzuleiten suche, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches noch dem regulären Arbeitsmarkt in Österreich angehört habe. Diese Rechtsauffassung werde auch durch ein vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. 6 und 7 ARB Nr. 1/80 haben folgenden Wortlaut:

"Artikel 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.

Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

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