VwGH 99/07/0090

VwGH99/07/009025.11.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. (zu Zl. 99/07/0090) des Bundes, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Singerstraße 17-19, und 2. (zu Zl. 99/07/0091) der Stadtgemeinde Innsbruck, vertreten durch den Bürgermeister, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. April 1999, Zl. 711.082/6-OAS/99, betreffend Weiderechte (mitbeteiligte Partei: C M in Innsbruck, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BundesforsteG 1996 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WWSGG §35 Abs1;
WWSGG §37;
WWSLG Tir 1952 §42;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1999:1999070090.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 12.500,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) hat mit Bescheid vom 12. Juli 1968, Zl. III b 1-645/7, unter dem Betreff "Gemeinden Mühlau und Arzl, Sicherung von Weiderechten am Eggenwald" gemäß § 42 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), nähere Bestimmungen "für die Ausübung der den Viehbesitzern von (erg. offenbar: in) Arzl liegenden Gütern nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, zustehenden Weiderechte" erlassen.

In Spruchabschnitt I dieses Bescheides wurde das belastete Gebiet durch Angabe der Grundstücksnummern und der Eigentümer der belasteten Grundstücke umschrieben. In der Aufzählung der Eigentümer belasteter Grundstücke scheinen beide beschwerdeführende Parteien auf.

Unter Spruchabschnitt II wurde gemäß § 9 Abs. 2 WWSG festgestellt, "dass die jeweiligen Eigentümer der nachstehenden Güter der KG Arzl mit dem jeweils auf dem Gut überwinterten Vieh weideberechtigt sind, wobei die Höchstbestoßungsziffer, die Weidezeit, die Beschaffenheit der Rechte und die Modalitäten der Weideausübung sich nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, richten."

Gleichzeitig wurde unter Spruchabschnitt III festgestellt, "dass die Weiderechte in jenen Parzellen, die zugunsten der Gemeinde Arzl zu 2/3 und der Gemeinde Mühlau zu einem Drittel bestehen, nunmehr zugunsten der Weideinteressentschaft Arzl zu 2/3 und der Weideinteressentschaft Mühlau zu 1/3 bestehen."

Unter Spruchabschnitt IV schließlich wurden die jeweiligen Eigentümer der angeführten berechtigten Liegenschaften unter Berufung auf § 50 Abs. 2 und 3 WWSG zur "Weideinteressentschaft Arzl" zusammengefasst und es wurde für diese ein Vertretungsstatut erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, auf Grund der bereits mehrfach genannten Servitutenregulierungsurkunde stünden den Gemeinden Arzl und Mühlau gegenseitig Weiderechte zu. Bei der Agrarbehörde sei ein Verfahren zur Regelung dieser Weiderechte anhängig. Dieser Regelung komme besonders im Zuge der Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung auf der Innsbrucker Nordkette größte Bedeutung zu. Bisher sei völlig ungeklärt gewesen, wer tatsächlich zur Ausübung der Weiderechte berechtigt sei. Die Stadtgemeinde Innsbruck (als Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Mühlau und Arzl) komme dafür nicht in Betracht. Die Weide habe nur von den Viehhaltern in den einzelnen Orten ausgeübt werden können. Es sei daher eine Klärung der wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse geboten, wobei den Weideberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Interessen die Selbstverwaltung in Form einer Weideinteressentschaft einzuräumen sei. Der vorliegende Bescheid sei gemäß der Ermächtigung des § 42 WWSG als vorläufige Regelung erlassen worden, weil der Abschluss des Verfahrens nicht vorhergesehen werden könne und sowohl öffentliche Interessen als auch die wirtschaftlichen Interessen der Weideberechtigten eine vertretungsbefugte Selbstverwaltungskörperschaft erforderten.

Mit einem weiteren Bescheid vom 12. Juli 1968, welcher die Zahl IIIb 1-645/8 aufweist und der in seinem Inhalt und Aufbau dem Bescheid vom selben Tag mit der Zahl III b 1-645/7 entspricht, erließ die AB Bestimmungen für die Ausübung der den Viehbesitzern von in Mühlau liegenden Gütern nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, zustehenden Weiderechte.

Beide Bescheide wurden an die zweitbeschwerdeführende Partei sowie an die Eigentümer berechtigter Liegenschaften (im Wege der Auflage und Verständigung durch Kundmachung) zugestellt, nicht aber an die erstbeschwerdeführende Partei.

Mit Eingabe vom 21. September 1970 stellte die Weideinteressentschaft Arzl an die AB den "Antrag auf Feststellung, dass zugunsten der Weideinteressentschaft Weiderechte bestehen, und zwar auf den Parzellen, die sich aus den einschlägigen, beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz erliegenden Servitutenurkunden ergeben".

Unter dem Datum des 14. Oktober 1970 erließ die AB einen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz stellt hiemit gemäß § 38 Abs. 2 Wald- und Weideservitutengesetz, LGBl. Nr. 21/1952, fest, dass

A/1. die in EZl. 752 II KG Hötting (Eigt. Republik Österreich, Österr. Bundesforste) auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde

vom 26.9.1872 auf den Grundparzellen ... (es folgt eine Aufzählung

der belasteten Grundstücke) lastende Dienstbarkeit der Weide mit Pferden und Schafen,

2. die auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.9.1872, Nr. 16613/822, auf verschiedenen Parzellen der Österreichischen Bundesforste lastenden

a) Servitutsrechte der Weide alljährlich in der Zeit von 15.5. bis 24.9. mit 24 Pferden,

b) Servitutsrechte der Weide mit 350 Stück Schafen alljährlich in der Zeit vom 10.8. bis 21.9.,

3. die auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom

4.7.1901, Nr. 26582/46, auf den Grundparzellen ... (es folgt eine

Aufzählung der betroffenen Grundstücke) sowie auf allfälligen Unterteilungen dieser Parzellen lastende Dienstbarkeit der Weide,

4. die in EZl. 193 II KG Arzl (Eigentümer Stadt Innsbruck) auf Gp. 2123 auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 4.7.1901 bestehende Dienstbarkeit der Weide für Rindvieh, Schafe und Ziegen,

5. die in EZl. 130 II KG Mühlau (Eigentümer Stadt Innsbruck) auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 21.10.1872, fol. 108, auf Gp. 777/3, lastende Dienstbarkeit der Weide mit 24 Stück Pferden vom 15.5. bis 21.9. jeden Jahres,

  1. 6. ...
  2. 7. ...
  3. 8. ...,

    die bisher für die Gemeinden Arzl und Mühlau bestanden, nunmehr zugunsten der in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 12.7.1968, Zl. III b 1-645/7 und III b 1-645/8, zu den Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau zusammengefassten Güter der KG Arzl und Mühlau bestehen.

    B/ In EZl. 192 II KG Arzl (Eigentümer Stadt Innsbruck) auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 12.2.1871 auf Gp. .... (es folgt eine Aufzählung der belasteten Grundstücke) lastende Dienstbarkeit der Weide für Rindvieh, Schafe und Ziegen zugunsten der Gemeinde Mühlau nunmehr zu Gunsten der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 7.12.1968, Zl. III b 1-645/8, zur Weideinteressentschaft Mühlau zusammengefassten Güter besteht.

C/ die Interessen der Weideberechtigten hinsichtlich der

Ausübung nachstehender Rechte

1. der auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom

3.1.1871, Nr. 21748/1261, auf den in EZl. 192 II KG Arzl

(Eigentümer Stadt Innsbruck) vorgetragenen Grundparzellen ... (es

folgt eine Aufzählung der betroffenen Grundstücke) und in

EZl. 193 II KG Arzl (Eigentümer Stadt Innsbruck) vorgetragenen

Grundparzellen ... (es folgt eine Aufzählung der betroffenen

Grundstücke) zugunsten der Alpen Buch und Gruben bestehen,

2. die auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom

21.9.1872, Nr. 16613/822, auf den EZl. 752 II KG Hötting

(Eigentümer Republik Österreich, Österreichische Bundesforste)

vorgetragenen Grundparzellen ... (es folgt eine Aufzählung der

betroffenen Grundstücke), den in EZl. 449 II KG Mühlau (Eigentümer

Stadt Innsbruck) vorgetragenen Grundparzellen ... (es folgt eine

Aufzählung der betroffenen Grundstücke) sowie die in EZl. 130 II KG Mühlau (Eigentümer Stadt Innsbruck) vorgetragenen Grundparzelle 777/3 zugunsten der Möselalpe bestehen, werden von den Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau im Verhältnis 2/3 : 1/3 wahrgenommen."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, im Zuge der Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung auf der Innsbrucker Nordkette komme der Regelung der Weiderechte im Gebiet der Nordkette größte Bedeutung zu. Das Amt der Tiroler Landesregierung habe daher über Antrag der Weideberechtigten aus Arzl und Mühlau bereits mit den Bescheiden vom 12. Juli 1968, Zl. III b 1-645/7 und 8, festgestellt, dass die Weiderechte nicht zugunsten der Stadt Innsbruck als solcher, sondern zugunsten der in den Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau zusammengeschlossenen Güter aus Arzl und Mühlau bestünden. Darüber hinaus sei in diesen Bescheiden festgestellt worden, dass die Weiderechte in jenen Parzellen, die zugunsten der Gemeinde Arzl zu 2/3 und der Gemeinde Mühlau zu 1/3 bestünden, nunmehr zugunsten der Weideinteressentschaft Arzl zu 2/3 und der Weideinteressentschaft Mühlau zu 1/3 bestünden. Im vorliegenden Bescheid sei auf Grund dieser rechtskräftigen Feststellung die Aufzählung jener Parzellen erfolgt, auf welche diese Feststellung zutreffe.

Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien sowie den Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau zugestellt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1970, welcher als "Anhang I zum Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 14. Oktober 1970, Zl. III b 1-913/17" bezeichnet wird, stellte die AB unter Berufung auf § 38 Abs. 2 WWSG fest, dass

1. die in EZl. 142 II KG Scharnitz (Eigentümer Republik Österreich, Österreichische Bundesforste) auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26. September 1872 auf näher bezeichneten Grundstücken lastende Dienstbarkeit der Weide mit 24 Pferden alljährlich vom 15. Mai bis 21. September, die bisher für die Gemeinden Arzl und Mühlau bestand, nunmehr zugunsten der in den Bescheiden der AB vom 12. Juli 1968 zu den Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau zusammengefassten Gütern der KG Arzl und Mühlau bestehen und

2. die Interessen der Weideberechtigten hinsichtlich der Ausübung der auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 26. September 1872 auf den im Punkt 1 bezeichneten Grundstücken lastende Dienstbarkeit der Weide alljährlich vom 15. Mai bis 21. September mit 222 Galtrindern unter Vorbehalt der Mitweide mit 40 Stück Zugochsen für das k.k. Ärar zugunsten der Alpe Angler in EZl. 230 II KG Mühlau sowie der Alpe Mösel in EZl. 1127 II KG Hötting von den Weideinteressentschaften in Arzl und Mühlau im Verhältnis 2/3 : 1/3 wahrgenommen werden.

In der Begründung wird ausgeführt, mit Bescheid der AB vom 14. Oktober 1970 sei für eine Reihe von Grundstücken der KG Hötting, Mühlau und Arzl festgestellt worden, dass diese Rechte nunmehr zugunsten der Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau bestünden bzw. die Interessen der Weideberechtigten durch die genannten Weideinteressentschaften wahrgenommen würden. Dabei sei die Belastung verschiedener in EZl. 142 II KG Scharnitz vorgetragener Parzellen übersehen worden. Der vorliegende Bescheid stelle daher lediglich die Ergänzung des rechtskräftigen Bescheides vom 14. Oktober 1970 dar, sodass eine weitere Begründung nicht erforderlich sei.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) vom 20. März 1972 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Entscheidung an die AB zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 18. März 1992 verfügte die AB die Einleitung eines Servitutenverfahrens hinsichtlich der mit Servitutenregulierungsurkunde Nr. 21747/1260 vom 12. Februar 1871 regulierten Weiderechte für die ehemalige Gemeinde Arzl auf Grundstücken der KG Mühlau.

Am 23. Februar 1998 stellten die Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau sowie weitere Personen bei der AB den Antrag, darüber abzusprechen, wem das mit Servitutsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, einregulierte Einforstungsrecht zustehe.

Am 3. März 1998 stellte der Obmann der Weideinteressentschaft Arzl bei der AB in Ergänzung zum Antrag vom 23. Februar 1998 den Antrag, dass die Frage der Weideberechtigung (durch die Stadt Innsbruck als Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Arzl und Mühlau oder durch die Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau oder die dahinter stehenden landwirtschaftlichen Betriebe) agrarbehördlich entschieden werden möge. Diese Entscheidung solle sich nicht bloß auf die Urkunde Nr. 21747/1260, sondern auch auf die weiteren Servitutenregulierungsurkunden Nr. 16613/822 und 26582/46, beziehen. Mit den beiden letzteren Servitutenregulierungsurkunden seien die Weiderechte auf dem k.k. Ärar zugunsten der Alpen Mösel und Anger sowie der "moralischen Personen" Gemeinden Arzl und Mühlau sowie die Weiderechte auf den Privatwaldungen Arzl und Mühlau reguliert worden. Des Weiteren wurde auch eine Entscheidung darüber beantragt, wer aus dem Titel der Servitutsurkunde Nr. 21748/1261 vom 31. Jänner 1871 weideberechtigt sei.

Mit Bescheid vom 4. März 1998 stellte die AB unter Berufung auf § 38 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1, 10 und 13 WWSG "aus Anlass und über den Antrag" vom 23. Februar und 3. März 1998 der Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau sowie weiterer namentlich genannter Personen fest, dass die in den Servitutenregulierungsurkunden

a) Nr. 21747/1260, verfacht beim BG Hall,

Verfachbuch III. Teil, folio 48 vom 12. Februar 1871,

b) Nr. 16613/822, verfacht beim BG Hall,

Verfachbuch III. Teil, folio 108 vom 26. September 1872,

c) Nr. 26582/46, verfacht beim BG Hall, Verfachbuch III. Teil, folio 159 vom 4. Juli 1901,

d) Nr. 21748/1261 vom 31. Jänner 1871, verfacht beim BG Hall, Verfachbuch III. Teil,

zugunsten der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau (sei es als juristische Person oder als Eigentümer einforstungsberechtiger Liegenschaften) einregulierten Einforstungsrechte nunmehr zugunsten der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau bestehen.

In der Begründung heißt es, nach der zu lit. a im Spruch genannten Servitutenurkunde Nr. 21747/1260 seien die Einforstung der Weide zugunsten der Gemeinde Arzl auf Eigentumsflächen der Gemeinde Mühlau und Weiderechte zugunsten der Gemeinde Mühlau auf Eigentumsflächen der Gemeinde Arzl reguliert worden. Nach der zu lit. b im Spruch genannten Servitutenurkunde Nr. 16613/822 seien u. a. Einforstungsrechte zugunsten der Gemeinden Arzl und Mühlau und der diesen Gemeinden eigentümlich gehörenden Alpe Mösel auf dem Gebiet des k.k. Ärar reguliert worden. Nach der zu lit. c im Spruch genannten Servitutenurkunde Nr. 26582/46 sei die auf Privatwaldungen in der Gemeinde Arzl zugunsten der Gemeinden Arzl und Mühlau bestehende Einforstung der Weide reguliert worden. Nach der zu lit. d im Spruch genannten Servitutenurkunde Nr. 21748/1261 seien Weiderechte zugunsten der Alpen Buch und Gruben im (Mit‑)Eigentum der Gemeinden Arzl und Mühlau auf dem in dieser Urkunde genannten Gebiet im Eigentum der Gemeinden Arzl und Mühlau sowie auf einzelnen Privatwaldungen im Gebiet der Gemeinden von Arzl und Mühlau reguliert worden. Mit Bescheid der AB vom 18. März 1992 sei festgestellt worden, dass ein gültiger Antrag vorliege und es sei die Einleitung eines Servitutenverfahrens hinsichtlich der mit der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 21747/1260 vom 12. Februar 1871, fol. 48, regulierten Weiderechte für die ehemalige Gemeinde Arzl auf Grundstücken der KG Mühlau verfügt worden. Dieser Einleitung eines Servitutenverfahrens sei ein Antrag der Weideinteressentschaft Arzl zugrunde gelegen. Laut der bei der AB aufgenommenen Niederschrift vom 26. Jänner 1976 habe sich der Ausschuss dieser Weideinteressentschaft in wiederholten Sitzungen mit der Frage der Regulierung der Weiderechte beschäftigt. Auf Grund dieser Besprechungen sei der Antrag auf Regulierung der Rechte und Festlegung der Art und Ausübung dieser Rechte eingebracht worden. Dabei sei u.a. auf jeden Fall vorzusehen, dass "die gesamten urkundlichen Weiderechte der Weideinteressentschaft Arzl zustünden". Es stelle sich nun die Frage, ob die auf Grund der im Spruch genannten Servitutenregulierungsurkunden einregulierten Einforstungsrechte zugunsten der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau oder zugunsten der "dahinter stehenden" landwirtschaftlichen Betriebe bzw. der mit den beiden Bescheiden der AB vom 12. Juli 1968 (als Provisorialverfügung nach § 42 WWSG) gebildeten Weideinteressentschaften von Arzl und Mühlau einreguliert worden seien. Nach Ansicht der AB handle es sich dabei um eine wesentliche Frage, die in dem schon anhängigen Servitutenverfahren bezüglich der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 21747/1260, aber auch losgelöst von jeglichem Servitutenverfahren zu klären sei. Dies liege einerseits im öffentlichen, ja volkswirtschaftlichem Interesse, und andererseits wohl auch im Interesse der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Weideinteressentschaften von Arzl und Mühlau wie auch im Interesse der weiteren Antragsteller in ihrem am 23. Februar 1998 an die AB gerichteten Antrag. Den Antragstellern sei daher zuzustimmen, dass eine abschließende und bindende Klärung der (gemischten) Tatsachen- und Rechtsfrage, wem die nach dem im Spruch genannten Servitutenurkunden einregulierten Einforstungsrechte zustünden, dringend erforderlich erscheine. Bei Meinungsverschiedenheiten über Nutzungsrechte komme es in erster Linie auf den Wortlaut der Regulierungsurkunden an.

Im Anschluss an diese Ausführungen werden die im Spruch des Bescheides genannten Servitutenregulierungsurkunden darauf hin untersucht, wer in ihnen als Servitutsberechtigter genannt ist und dargestellt, dass dies jeweils die Gemeinden Mühlau und Arzl sind.

Im Zuge dieser Untersuchung der Servitutenregulierungsurkunden wird im Zusammenhang mit der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 16613/822 auch erwähnt, dass in dieser unter dem Titel "Beschaffenheit und Umfang der Servitutsrechte" Holzbezugsrechte und Weiderechte sowie Waldbenützungsrechte einreguliert wurden.

Im Anschluss an diese Durchsicht der Servitutenregulierungsurkunden fährt die AB in der Begründung ihres Bescheides fort, auch wenn letztlich die festgestellten Einforstungen den in den Gemeinden Arzl und Mühlau viehhaltenden Betrieben dienlich sein sollten, so ließen die Servitutenregulierungsurkunden doch keinen Zweifel offen, dass Rechtsinhaber der einregulierten Einforstungsrechte jeweils die Gemeinden Arzl und Mühlau, sei es als juristische Person, sei es als Eigentümer einforstungsberechtigter Liegenschaften seien. An diese urkundlichen Festlegungen seien die AB wie auch die Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau wie auch die als Provisorialverfügung eingerichteten Weideinteressentschaften von Arzl und Mühlau sowie die "dahinter stehenden" landwirtschaftlichen Betriebe gebunden. Die Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungslandeskommission habe bei den Servitutenregulierungen im vorigen Jahrhundert jeweils genau unterschieden, ob die Einforstungsrechte zugunsten der Gemeinden oder zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe einreguliert worden seien. In den im Spruch genannten Servitutenregulierungsurkunden seien jeweils die Gemeinden Mühlau und Arzl als einforstungsberechtigt festgestellt. Rechtsinhaberin der Servitutsrechte sei also die Stadtgemeinde Innsbruck. Durch die Eingemeindung der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau in die Stadtgemeinde Innsbruck seien die nach den Servitutenregulierungsurkunden bestehenden Einforstungsrechte als öffentliche Rechte keineswegs untergegangen. Wenn nun durch Vertreter der Weideinteressentschaft Arzl nach ihrem Vorbringen vom 26. Jänner 1976 bei der AB das nunmehr mit Bescheid der AB vom 18. März 1992 eingeleitete Servitutenverfahren den Sinn haben solle, vorzusehen, dass die gesamten urkundlichen Weiderechte der Weideinteressentschaft Arzl zustehen sollten, so würde dies dem ausdrücklichen Wortlaut und dem Inhalt der zitierten Servitutenregulierungsurkunden völlig widersprechen. Das anhängige Servitutenverfahren könne von vornherein kein Ergebnis erbringen, wonach im Gegensatz und in Abänderung des Inhaltes der Servitutenregulierungsurkunden die einregulierten Servitutsrechte nicht mehr der Stadtgemeinde Innsbruck zustünden, sondern die Weideinteressentschaft Arzl bzw. deren Mitglieder einforstungsberechtigt seien. Dasselbe gelte auch für die Weideinteressentschaft Mühlau und deren Mitglieder. Wenn in den Bescheiden vom 12. Juli 1968 von "den Viehbesitzern von Arzl" zustehenden Weiderechten die Rede sei und zu Spruchpunkt II festgestellt worden sei, dass die jeweiligen Eigentümer der nachstehenden Güter der KG Arzl (KG Mühlau) mit dem jeweils auf dem Gut überwinterten Vieh weideberechtigt seien, wobei sich die Höchstbestoßungsziffer, die Weidezeit, die Beschaffenheit der Rechte und die Modalitäten der Weideausübung nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, richteten, und wenn weiters zu Spruchpunkt III festgestellt worden sei, dass die Weiderechte in jenen Parzellen, die zugunsten der Gemeinde Arzl zu 2/3 und der Gemeinde Mühlau zu 1/3 bestünden, nunmehr zugunsten der Weideinteressentschaft Arzl zu 2/3 und der Weideinteressentschaft Mühlau zu 1/3 bestünden, so müsse darauf verwiesen werden, dass diese Entscheidung lediglich als Provisorialverfügung der AB nach § 42 WWSG vor Einleitung eines Servitutenverfahrens ergangen sei. Für eine abschließende Entscheidung im nunmehr anhängigen Servitutenverfahren sei der Inhalt der Provisorialverfügung natürlich nicht bindend. Die im Servitutenregulierungsverfahren zu treffenden abschließenden Entscheidungen seien also völlig "selbständig" nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu treffen. Dies ergebe sich wohl auch unzweifelhaft aus dem im anhängigen Verfahren zur Sicherung von Weiderechten bei der AB inzwischen ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1991, 90/07/0035. Nach § 42 WWSG dürfe die AB nur ein "Provisorium" verfügen; eine "endgültige" Lösung sei erst im Zuge eines ordnungsgemäß eingeleiteten Regulierungsverfahrens zu treffen. Wie bereits dargestellt, treffe dies aber nach dem Inhalt der genannten Servitutenregulierungsurkunden nicht zu. Auch der Bescheid der AB vom 14. Oktober 1970 mit Anhang I vom 17. Dezember 1970 sei keine geeignete Grundlage dafür, dass die nach den im Spruch genannten Servitutenregulierungsurkunden einregulierten Einforstungsrechte den beiden Weideinteressentschaften von Arzl und Mühlau zustünden. Zum einen sei der Bescheidanhang I (Bescheid der AB vom 17. Februar 1970) durch Bescheid des LAS vom 20. März 1972 behoben worden und gehöre nicht mehr dem Rechtsbestand an; zum anderen sei im Bescheid vom 14. Oktober 1970 nicht einmal von den Servitutenregulierungsurkunden vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, Nr. 26582/46 vom 4. Juli 1901, und Nr. 21748/1261 vom 31. Jänner 1871, die Rede. Abgesehen davon bringe dieser Bescheid keine (rechtsbegründende) Abweichung von den Provisorialverfügungen der Bescheide vom 12. Juli 1968. In der Begründung dieses Bescheides sei vielmehr klar darauf hingewiesen worden, dass die AB über Antrag der Weideberechtigten aus Arzl und Mühlau bereits mit den Bescheiden vom 12. Juli 1968 festgestellt habe, dass die Weiderechte nicht zugunsten der Stadt Innsbruck als solcher, sondern zugunsten der in den Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau zusammengefassten Güter aus Arzl und Mühlau bestünden. Darüber hinaus sei in diesen Bescheiden festgestellt, dass die Weiderechte in jenen Parzellen, die zugunsten der Gemeinde Arzl zu 2/3 und der Gemeinde Mühlau zu 1/3 bestünden, nunmehr zugunsten der Weideinteressentschaft Arzl zu 2/3 und der Weideinteressentschaft Mühlau zu 1/3 bestünden. In dem Bescheid vom 14. Oktober 1970 sei auf Grund der genannten rechtskräftigen Feststellung die Aufzählung jener Parzellen erfolgt, auf welche die Feststellung in den Bescheiden vom 12. Juli 1968 zutreffe. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass die in den Bescheiden vom 12. Juli 1968 getroffenen Entscheidungen lediglich eine Provisorialverfügung seien. Auf Grund der bestehenden Rechtsgrundlagen könne in anhängigen Servitutenverfahren wie auch außerhalb eines Servitutenverfahrens keinerlei Weiderecht für die Weideinteressentschaften von Arzl oder Mühlau oder der an diesen Weideinteressentschaften beteiligten Personen (Liegenschaften) festgestellt werden. Einforstungsberechtigt sei allein die Stadtgemeinde Innsbruck. Über den eingangs genannten Antrag sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Im Anschluss an diese Ausführungen findet sich noch eine "Anmerkung", wonach bis zur Erlassung eines Servitutenplanes (§ 41 WWSG) die bisher ergangenen Provisorialverfügungen - insbesondere zur Begründung der Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau - weiterhin Geltung haben und die beiden Weideinteressentschaften die ihnen vorläufig zugewiesenen Aufgaben noch zu erfüllen haben.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Sie ist Eigentümer einer jener Liegenschaften, die in den Bescheiden der AB vom 12. Juli 1968 als weideberechtigt angeführt sind.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 gab der LAS der Berufung Folge, behob den erstinstanzlichen Bescheid und wies die Anträge (der Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau und anderer) vom 23. Februar und vom 3. März 1998 zurück.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zu den Fragen, über die mit dem erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden sei, bereits rechtskräftige Entscheidungen der AB in Gestalt der Bescheide dieser Behörde vom 12. Juli 1968 und vom 14. Oktober 1970 vorlägen, was die funktionelle Unzuständigkeit der AB zur neuerlichen Entscheidung in diesen Fragen zur Folge habe.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. April 1999 wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, der Bescheid der AB vom 4. März 1998 habe über Anträge der Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau abgesprochen. Am 3. Februar 1998 hätten die beiden Weideinteressentschaften den Antrag an die AB gestellt, darüber abzusprechen, wem das mit der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260, einregulierte Einforstungsrecht zustehe. Die beiden Weideinteressentschaften könnten naturgemäß lediglich ein rechtliches Interesse an den in dieser Urkunde einregulierten Weiderechten haben. In Ergänzung zum Antrag vom 3. Februar 1998 sei noch von einem Liegenschaftseigentümer der Antrag gestellt worden, die Frage der Weideberechtigung agrarbehördlich zu entscheiden, wobei noch weitere Servitutenurkunden in die Entscheidung einbezogen werden sollten. Entscheidungsgegenstand des Bescheides der AB vom 4. März 1998 seien somit lediglich die in diesen Urkunden einregulierten Weiderechte. Dieser Befund lasse sich nicht nur auf die durch die Antragsteller manifestierten rechtlichen Interessen zurückführen; der Bescheid der AB beschränke sich darüber hinaus bei den eingangs in der Begründung referierten Servitutenregulierungsurkunden ausschließlich auf die Einforstung der Weide bzw. auf die Weiderechte. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides sei die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen. Zusammen mit den gestellten Anträgen ergebe sich, dass Entscheidungsgegenstand des Bescheides der AB lediglich die in den einzelnen Servitutenregulierungsurkunden einregulierten Weiderechte seien. Die Zitierung des § 10 WWSG (Regulierung von Holz- und Streunutzungsrechten) vermöge an diesem Interpretationsergebnis nichts zu ändern. Zum einen stütze sich der Bescheid der AB auf § 38 Abs. 2 WWSG, somit auf Maßnahmen außerhalb eines Regulierungsverfahrens; zum anderen treffe er überhaupt keine der im § 10 vorgesehenen Regulierungsmaßnahmen. Der sachliche Anwendungsbereich des § 10 WWSG werde durch die Entscheidung der AB somit nicht berührt. Die den Gegenstand des Bescheides der AB vom 4. März 1998 bildende Frage, wem die in den Servitutenregulierungsurkunden genannten Weiderechte zustünden, sei aber bereits durch die Bescheide der AB vom 12. Juli 1968 und vom 14. Oktober 1970 entschieden. Der zweitbeschwerdeführenden Partei seien sowohl die beiden Bescheide aus dem Jahr 1968 als auch der Bescheid vom 14. Oktober 1970 zugestellt worden. Der erstbeschwerdeführenden Partei gegenüber sei lediglich der Bescheid aus dem Jahr 1970 erlassen worden. Der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides bestehe aber nicht nur aus dem Spruch des Bescheides allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung, insoweit sich aus ihr der von der Behörde angenommene maßgebliche Sachverhalt ergebe. Im Spruch des Bescheides vom 14. Oktober 1970 würden die beiden Bescheide aus dem Jahr 1968 sowohl unter Spruchpunkt A 8 als auch unter Spruchpunkt B zitiert. In der Begründung des Bescheides aus dem Jahr 1970 werde ausgeführt, dass die in diesem Bescheid erfolgte Aufzählung von Parzellen auf Grund der rechtskräftigen Feststellung in den Bescheiden aus dem Jahr 1968, wonach die Weiderechte nicht zu Gunsten der zweitbeschwerdeführenden Partei als solcher, sondern zu Gunsten der in den Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau zusammengeschlossenen Gütern bestünden, erfolgt sei. Damit sei jedoch auch gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei rechtskräftig der Weideberechtigte festgestellt worden. Die materielle Rechtskraft des Bescheides vom 14. Oktober 1970 umfasse auch die Feststellungen der Bescheide aus dem Jahr 1968.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die Argumentation der beiden beschwerdeführenden Parteien ist inhaltlich im Wesentlichen gleich.

Vorgebracht wird, die Bescheide aus den Jahren 1968 und 1970 seien ein Provisorium. Es treffe zwar zu, dass provisorische Regelungen erst durch die Regelungen im Servitutenverfahren ersetzt würden. Dies schließe aber eine zwischenzeitliche Entscheidung nach § 38 WWSG nicht aus, um Klarheit zu erhalten, wem die urkundlichen Rechte zustünden. Falsch sei die Auffassung der belangten Behörde, dass die Provisorialbescheide endgültig und normativ über die Berechtigung zur Ausübung der Weide abgesprochen hätten. Schon begrifflich schlössen eine provisorische Entscheidung und eine endgültige normative Feststellung über das Recht einander aus, sodass keine entschiedene Sache vorliegen könne. Die Bescheide aus dem Jahr 1968 seien der fehlgeschlagene Versuch der AB gewesen, über den Weg der Bildung von Weideinteressentschaften diese wie Agrargemeinschaften zu installieren und zwar als Vermögensgemeinschaften mit Anteilsberechtigung ihrer Mitglieder. Dieser Versuch sei spätestens mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1991, 90/07/0035, geplatzt. Auf der Grundlage der Bestimmungen des WWSG könne eine Servitutengemeinschaft lediglich in Beratungs- und Interessenvertretungsfunktion eingerichtet werden. Das Bestehen einer zur Wahrnehmung von Interessen ihrer Mitglieder begründeten Gemeinschaft im Sinne des § 50 Abs. 2 WWSG könne nicht dazu führen, dass die Mitglieder (Eigentümer von berechtigten Liegenschaften) dieser Gemeinschaft die urkundlichen Rechte erwerben könnten. Den Feststellungen in den Bescheiden aus dem Jahr 1968, wonach die urkundlichen Rechte von den früheren selbständigen Gemeinden Arzl und Mühlau auf eine Gemeinschaft von Viehbesitzern dieser Dörfer transferiert werde, könne daher kein normativer Gehalt beigemessen werden. Gegenstand der Entscheidungen aus dem Jahr 1968 sei demnach eine provisorische Festlegung der Beratungs- und Interessensvertretungsfunktionen. Dem gegenüber sei Gegenstand der Entscheidung der AB vom 4. März 1998 die Feststellung, dass die urkundlichen Rechte der Stadtgemeinde Innsbruck als Nachfolgerin der Gemeinden Arzl und Mühlau zustünden. Sohin liege keine Identität der Sache vor. Da der Bescheid der AB aus dem Jahr 1970 an die Bescheide aus dem Jahr 1968 anknüpfe, gelte für ihn dasselbe. Dieser Bescheid sei lediglich den verpflichteten Grundeigentümern (Stadtgemeinde Innsbruck und Österreichische Bundesforste) sowie den beiden Weideinteressentschaften von Arzl und Mühlau zugestellt worden. Auch der Bescheid vom 14. Oktober 1970 sei nur eine Ausweitung der Provisorialverfügungen aus dem Jahr 1968. Hingegen sei dieser Bescheid nicht der in den beiden Bescheiden aus dem Jahr 1968 angekündigte Abschluss des Verfahrens. Außerdem habe die AB in ihrem Bescheid vom 4. März 1998 sowohl über die Weiderechte als auch über die Holznutzungsrechte nach den Servitutenregulierungsurkunden entschieden, während sich die Bescheide aus den Jahren 1968 und 1970 nur auf die Weiderechte bezögen. Auch aus diesem Grund liege keine entschiedene Sache vor. Eine rechtskräftige Erledigung der Einforstung im Verhältnis zwischen berechtigten und verpflichteten Parteien könne nur dann vorliegen, wenn gesamthaft entschieden werde, wer und in welchem Umfang an der Gesamteinforstung in allen Regulierungsurkunden beteiligt sei. Ein Stufenverfahren, wonach in einem Einforstungsverhältnis zuerst über Verpflichtungen verpflichteter Grundeigentümer und dann über die Berechtigung und den Berechtigungsumfang von einer oder mehreren einforstungsberechtigten Parteien zu entscheiden wäre, sei dem WWSG fremd. Wenn die AB daher ihren Bescheid vom 14. Oktober 1970 nur an belastete Grundeigentümer und zwei Weideinteressentschaften gerichtet habe, dann habe sie mit diesem Bescheid sicherlich nicht Einforstungsrechte zugunsten einer großen Zahl von Eigentümern begründen können, an welche dieser Bescheid gar nicht gerichtet gewesen sei. Jeder Partei des Servitutenverfahrens - und dies gelte inbesondere für belastete Grundeigentümer - müsse ein Rechtsanspruch darauf zustehen, dass jeder (berechtigten) Servitutenpartei gegenüber abschließend und definitiv entschieden werde, ob und in welchem Umfang und welche Parteien hinsichtlich Holz oder Weide einforstungsberechtigt seien. Dies sei im Bescheid der AB aus dem Jahr 1970 nicht geschehen. Dieser Bescheid sei auch nicht jenen Parteien gegenüber erlassen worden, an die die beiden Provisorialbescheide aus dem Jahr 1968 gerichtet gewesen seien. Aus dem Bescheid vom 14. Oktober 1970 könne daher nicht Rechtskraft und Bindungswirkung gegenüber all jenen Parteien abgeleitet werden, die im Bescheid der AB vom 4. März 1998 als Antragsteller genannt seien und denen gegenüber der Bescheid vom 14. Oktober 1970 gar nicht ergangen sei. Diesen Umstand könnten die beschwerdeführenden Parteien "wegen der Interdependenz der Verfahrensparteien" geltend machen, auch wenn der Bescheid vom 14. Oktober 1970 gegenüber den beschwerdeführenden Parteien ergangen sei. Eine Zurückweisung der an die AB gerichteten Anträge vom 23. Februar und 3. März 1998 habe sich nicht auf die Entscheidung vom 14. Oktober 1970 berufen können, sei doch in diesen Entscheidungen nicht darüber abgesprochen worden, welchen berechtigten Gütern in welchem Berechtigungsumfang Anteile an den in den Servitutenregulierungsurkunden einregulierten Gesamteinforstungen zustünden. Der Bescheid der AB vom 3. April 1998 habe mit keinem Wort in die Provisorialentscheidungen der Jahre 1968 und 1970 eingegriffen. Im Bescheid vom 3. April 1998 sei über eine andere Sache entschieden worden. Die AB habe selbst in Erledigungen aus dem Jahr 1993 und aus dem Jahr 1988 unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, wem die Einforstungsrechte zustünden. Angesichts dieser Sach- und verworrenen Rechtslage sei es ein Gebot der Stunde gewesen, dass die AB mit Bescheid vom 4. März 1998 festgestellt habe, wem die Einforstungsrechte zustünden.

Die Bescheide aus dem Jahr 1968 seien der erstbeschwerdeführenden Partei nicht zugestellt worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls Gegenschriften erstattet und beantragt, den Beschwerden keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die erstbeschwerdeführende Partei wirft in der Beschwerde die Frage auf, ob sie oder die Österreichische Bundesforste AG in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren Parteistellung gehabt habe.

Bei dem dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um ein Verfahren nach dem WWSG.

Nach § 48 Abs. 1 WWSG sind Parteien die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften.

Eigentümer der verpflichteten Liegenschaften ist u.a. die erstbeschwerdeführende Partei, nicht aber die Österreichische Bundesforste AG. Dieser kommt nach § 2 Abs. 3 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, lediglich ein Fruchtgenussrecht an den im Eigentum des Bundes verbleibenden Grundstücken zu. Partei aber ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48 Abs. 1 WWSG der Grundeigentümer.

Die erstbeschwerdeführende Partei tritt in der Beschwerde unter der Bezeichnung "Republik Österreich" auf.

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich für die erstbeschwerdeführende Partei aus ihrem Eigentum an belasteten Grundstücken.

Als Grundstückseigentümer bezeichnet das Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, durchgehend den Bund. Beschwerdeberechtigt ist daher der Bund als Grundeigentümer. Die Bezeichnung der erstbeschwerdeführenden Partei als "Republik Österreich" schadet aber nicht, da § 1 des Bundesforstegesetzes anordnet, dass das Eigentumsrecht des Bundes im Grundbuch durch den Vermerk "Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)" ersichtlich zu machen ist.

Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall ist, ob die AB in ihrem Bescheid vom 4. März 1998 darüber absprechen durfte, wem die in den in diesem Bescheid genannten Servitutenregulierungsurkunden enthaltenen Einforstungsrechte zustehen oder ob einer solchen Entscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache in Gestalt der Bescheide der AB vom 12. Juli 1968 und vom 14. Oktober 1970 entgegenstand.

Die beschwerdeführenden Parteien verneinen das Vorliegen einer entschiedenen Sache mit dem Hinweis darauf, dass die Bescheide aus dem Jahr 1968 und 1970 so genannte "Provisorialentscheidungen" seien.

Für die Bescheide aus dem Jahr 1968 ist der Charakter als Provisorialverfügung im Sinne des § 42 WWSG unbestritten. Ob auch der Bescheid aus dem Jahr 1970 ein solches Provisorium ist, obwohl er auf § 38 Abs. 2 WWSG gestützt wurde, kann dahingestellt bleiben. Der Charakter als Provisorium allein führt nämlich nicht dazu, dass von einem solchen Provisorium vor Erlassung der im Servitutenverfahren getroffenen Regelungen jederzeit wieder abgewichen werden könnte. Auch ein Provisorialbescheid unterliegt, wenn er rechtskräftig geworden ist, den Regeln des AVG über die Abänderung rechtskräftiger Bescheide. Dass eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei, ist nicht zu erkennen.

In den Bescheiden der AB vom 12. Juli 1968 wurde jeweils unter Spruchabschnitt III festgestellt, "dass die Weiderechte in jenen Parzellen, die zugunsten der Gemeinde Arzl zu 2/3 und der Gemeinde Mühlau zu 1/3 bestehen, nunmehr zugunsten der Weideinteressentschaft Arzl zu 2/3 und der Weideinteressentschaft Mühlau zu 1/3 bestehen".

Warum dieser Feststellung kein normativer Inhalt zukommen soll, wie die beschwerdeführenden Parteien behaupten, bleibt unerfindlich.

Die Feststellung in den Bescheiden aus dem Jahr 1968 bezieht sich auf die Weiderechte nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 21747/1260.

Mit dem Bescheid der AB vom 4. März 1998 wird festgestellt, dass die in den dort genannten Servitutenregulierungsurkunden zugunsten der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau einregulierten Einforstungsrechte nunmehr zugunsten der Stadtgemeinde Innsbruck als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinden Arzl und Mühlau bestehen.

Unter lit. a des Spruches dieses Bescheides ist die Servitutenregulierungsurkunden Nr. 21747/1260 angeführt, welche auch Gegenstand der Bescheide der AB vom 12. Juli 1968 ist.

Sowohl die Bescheide der AB aus dem Jahr 1968 als auch der Bescheid der AB vom 4. März 1998 enthalten also in Bezug auf die in der Servitutenregulierungsurkunde Nr. 21747/1260 enthaltenen Einforstungsrechte eine Regelung darüber, wem diese Einforstungsrechte zustehen. Ein Unterschied besteht insoweit, als die Bescheide aus dem Jahr 1968 von "Weiderechten" sprechen, während im Bescheid vom 4. März 1998 der Überbegriff "Einforstungsrechte" gebraucht wird.

Die beschwerdeführenden Parteien meinen nun, entschiedene Sache könne im Verhältnis zwischen den Bescheiden aus dem Jahr 1968 und jenem vom 4. März 1998 schon deswegen nicht vorliegen, weil die Bescheide aus dem Jahr 1968 nur Weiderechte beträfen, während der Bescheid vom 4. März 1998 alle in den Servitutenregulierungsurkunden geregelten Einforstungsrechte umfasse.

Was die Einforstungsrechte nach der Servitutenregulierungsurkunde vom 12. Februar 1871, Nr. 12747/1260, betrifft, so handelt es sich dabei ausschließlich um Weiderechte. Die Bescheide aus dem Jahr 1968 und die lit. a des Bescheides der AB vom 4. März 1998 betreffen also dieselbe Sache.

Der Bescheid der AB vom 14. Oktober 1970 erfasst (auch) Weiderechte der im Bescheid der AB vom 4. März 1998 unter lit. b bis d genannten Servitutenregulierungsurkunden Nr. 16613/822 vom 26. September 1872, Nr. 26582/46 vom 4. Juli 1901, und 21748/1261 vom 31. Jänner 1871. In dem Bescheid wird festgestellt, dass diese Weiderechte nunmehr zugunsten der in den Bescheiden der AB vom 12. Juli 1968 zu den Weideinteressentschaften Arzl und Mühlau zusammengefassten Gütern der KG Arzl und Mühlau bestehen.

Da in den vom Bescheid der AB vom 4. März 1998 erfassten Servitutenregulierungsurkunden nicht nur Weiderechte einreguliert sind, stellt sich die Frage, ob der Bescheid vom 14. Oktober 1970 und jener vom 4. März 1998 zur Gänze dieselbe Sache betreffen.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist weder maßgebend, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie sie objektiv zu verstehen ist. Mit zu berücksichtigen ist hiebei u.a. auch die Begründung des Bescheides (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 981, angeführte Rechtsprechung). Primär hat sich die Auslegung jedoch am Spruch eines Bescheides zu orientieren.

Im Spruch des Bescheides der AB vom 4. März 1998 ist von den "in den Servitutenregulierungsurkunden einregulierten Einforstungsrechten" die Rede. Der Ausdruck "Einforstungsrechte" umfasst nicht nur Weiderechte, sondern u.a. auch Holzbezugsrechte. Auf Grund des Wortlautes des Bescheidspruches ist daher davon auszugehen, dass vom sachlichen Geltungsbereich des Bescheides nicht nur die Weiderechte, sondern alle in den im Bescheid angeführten Servitutenregulierungsurkunden enthaltenen Einforstungsrechte erfasst sind. Eine andere Auslegung wäre nur möglich, wenn sich dafür in der Begründung oder aus sonstigen Bescheidelementen objektive und eindeutige Hinweise darauf ergäben, dass mit den im Bescheidspruch genannten Einforstungsrechten nur ein Teil derselben, nämlich die Weiderechte, gemeint waren.

Die Begründung des Bescheides der AB vom 4. März 1998 schließt mit den Worten: "Über den eingangs genannten Antrag war daher spruchgemäß zu entscheiden". Mit dem "eingangs genannten Antrag" sind die Anträge der Weideinteressentschaften Mühlau und Arzl und anderer vom 23. Februar 1998 und vom 3. März 1998 gemeint. Diese Anträge bezogen sich auf Weiderechte. Dies könnte als Indiz dafür angesehen werden, dass die AB nur über die Weiderechte entschieden hat. Diese Indizwirkung der Bezugnahme auf den Antrag der Weideinteressentschaften und anderer wird aber schon durch die im Bescheidspruch gebrauchte Formulierung relativiert, dass "aus Anlass und über den Antrag" entschieden werde. Hätte die AB sich strikt an den Antrag halten und nur über die darin angesprochenen Weiderechte absprechen wollen, so hätte es genügt, "über den Antrag" zu entscheiden. Die verwendete Formulierung zeigt aber, dass der Antrag (die Anträge) lediglich der Auslöser für die Tätigkeit der AB waren, ohne dass sie sich an den Antrag gebunden fühlte.

Das gravierendste Argument gegen eine Beschränkung des sachlichen Geltungsbereiches des Bescheides auf die Weiderechte stellt aber der Umstand dar, dass die AB in der Begründung ihres Bescheides selbst die Holzbezugsrechte im Zusammenhang mit der Wiedergabe des Inhalts der Servitutenregulierungsurkunden ausdrücklich erwähnt. Der AB war also bewusst, dass in den Servitutenregulierungsurkunden nicht nur Weiderechte, sondern auch Holzbezugsrechte einreguliert sind. Wenn sie angesichts der Kenntnis dieses Umstandes den auch die Holzbezugsrechte einschließenden Ausdruck "Einforstungsrechte" zur Umschreibung des sachlichen Geltungsbereiches ihres Bescheides gewählt hat und nicht den in ihren Bescheiden aus den Jahren 1968 und 1970 und in den zur Erlassung des Bescheides vom 4. März 1998 führenden Anträgen gebrauchten Ausdruck "Weiderechte", dann scheidet eine Auslegung des Bescheides in der Richtung, dass er sich nur auf die Weiderechte beziehe, aus.

Bezogen sich aber die Bescheide der AB aus den Jahren 1968 und 1970 nur auf Weiderechte, während der Bescheid vom 4. März 1998 auch Holzbezugsrechte betraf, dann stand der Erlassung des letztgenannten Bescheides nicht zur Gänze das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen.

Die beschwerdeführenden Parteien machen auch geltend, entschiedene Sache liege deshalb nicht vor, weil die Bescheide aus den Jahren 1968 und 1970 nicht allen Parteien zugestellt worden seien.

Mit diesem Einwand sind die beschwerdeführenden Parteien insoweit im Recht, als die Bescheide der AB aus dem Jahr 1968 der erstbeschwerdeführenden Partei gegenüber nicht zugestellt und damit ihr gegenüber auch nicht erlassen wurden

Die Bescheide der AB aus dem Jahr 1968 beziehen sich auf die Servitutenregulierungsurkunde Nr. 21747/1260. Diese ist zwar auch Gegenstand der Regelungen des Bescheides der AB aus dem Jahr 1970, jedoch nur hinsichtlich der auf den zur EZl 192 II der KG Arzl gehörenden Grundstücke lastenden Dienstbarkeiten. Die Bescheide der AB aus dem Jahr 1968 erfassten aber darüber hinaus auch andere Grundstücke, insbesondere auch solche, deren Eigentümerin die erstbeschwerdeführende Partei ist.

Die Bescheide aus dem Jahr 1968 sind in den Spruchpunkten A 8 und B des Bescheides aus dem Jahr 1970 sowie in dessen Begründung zitiert.

Ihre Zitierung im Spruch dient der näheren Umschreibung der in diesem Spruch erwähnten Weideinteressentschaften ("die in den Bescheiden des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde

I. Instanz vom 12. 7. 1968 .... zu den Weideinteressentschaften

Arzl und Mühlau zusammengefassten Güter"), enthält aber keine Übernahme des die Weideberechtigungen regelnden Inhalts der Bescheide aus dem Jahr 1968 in den Bescheid aus dem Jahr 1970.

Auch in der Begründung wird auf die Bescheide aus dem Jahr 1968 vewiesen.

Diese Erwähnungen der genannten Bescheide ersetzen aber nicht deren Zustellung und damit Erlassung gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei.

Ein ihr gegenüber nicht erlassener Bescheid kann aber einer Partei gegenüber nicht entschiedene Sache begründen.

Schließlich ist auch noch unklar, ob die Bescheide aus den Jahren 1968 und 1970, in denen bestimmte Grundstücke angeführt sind, den gesamten Inhalt der im Bescheid der AB vom 4. März 1998 genannten Servitutenregulierungsurkunden abdecken, ein Aspekt, der ebenfalls für die Frage, ob entschiedene Sache vorliegt, von Bedeutung ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar möglicherweise in einem Teilbereich der Bescheid der AB vom 4. März 1998 die selbe Sache betrifft wie die Bescheide aus den Jahren 1968 und 1970, dass aber keine völlige Identität der "Sache" besteht. Aus diesem Grund durfte der erstgenannte Bescheid nicht zur Gänze wegen entschiedener Sache aufgehoben werden.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. November 1999

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