VwGH 97/12/0152

VwGH97/12/015224.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

 

Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß,

 

Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der

 

Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Dr. S in

 

K, vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner,

 

Rechtsanwälte in Klagenfurt, Burggasse 25/I, gegen den Bescheid

 

des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom

 

5. März 1997, Zl. 56.036/8-I/D/7a/97, betreffend Erlöschen und

 

Rückforderung von Studienbeihilfe nach dem

 

Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
StudFG 1992 §50 Abs1 Z4
StudFG 1992 §51
StudFG 1992 §51 Abs1
StudFG 1992 §70

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1997:1997120152.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge

 

Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

 

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der

 

Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution

 

zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin studierte ab dem Wintersemester 1987/88

 

Medizin an der Universität Wien. Nach den vorgelegten

 

Verwaltungsakten bewilligte die Studienbeihilfenbehörde,

 

Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 6. September 1993 der

 

Beschwerdeführerin, die sich damals im dritten Studienabschnitt

 

ihres Medizinstudiums befand, auf Grund ihres Antrages vom

 

15. Oktober 1993, Studienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94

 

in der Höhe von S 5.890,-- pro Monat.

 

Laut Aktenvermerk eines Organwalters dieser Behörde vom

 

14. Juni 1994 teilte die Beschwerdeführerin dieser Behörde

 

telefonisch mit, daß sie ihre letzte Prüfung am 5. Juni 1994

 

abgelegt habe.

 

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten sprach die obgenannte

 

Behörde mit Bescheid vom 21. Juni 1994 aus, daß der Anspruch

 

der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1

 

Z. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) mit

 

30. Juni 1994 erloschen sei. In der Begründung wurde darauf

 

hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe am 5. Juni 1994 ihr

 

Studium an der Universität Wien mit dem Rigorosum

 

abgeschlossen.

 

In der Folge wurde auch zunächst die letzte Monatsrate der

 

Studienbeihilfe für Juli 1994 der Beschwerdeführerin nicht

 

angewiesen.

 

Nach einem weiteren Aktenvermerk eines Organwalters der

 

Studienbeihilfenbehörde erster Instanz vom 26. April 1995 habe

 

die Beschwerdeführerin laut telefonischer Auskunft des Dekanats

 

der Medizinischen Fakultät der Universität Wien die letzte

 

Prüfung des dritten Rigorosums aber bereits am

 

15. Dezember 1993 absolviert.

 

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach die

 

Studienbeihilfenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom

 

9. November 1995 aus, daß der Anspruch der Beschwerdeführerin

 

auf Studienbeihilfe gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992

 

(bereits) mit 31. Dezember 1993 erloschen sei. Die für die

 

Monate Jänner bis Juli 1994 bezogene Studienbeihilfe in der

 

Höhe von S 41.230,-- sei gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.

 

zurückzuzahlen. In der Begründung wurde betreffend die

 

Feststellung des Erlöschens auf den Studienabschluß durch

 

Ablegung des letzten Rigorosums am 15. Dezember 1993

 

hingewiesen.

 

In ihrer Vorstellung brachte die Beschwerdeführerin vor,

 

ihr sei nach mehrmaliger Nachfrage von der

 

Studienbeihilfenbehörde bestätigt worden, daß ihr Anspruch bis

 

Juli 1994 auch dann aufrecht bleibe, wenn sie ihr

 

Medizinstudium nicht mit dem letzten Teilrigorosum, sondern mit

 

der Abgabe ihrer Dissertation (ein beigelegtes Zeugnis der

 

Erstbegutachtung der Dissertation der Beschwerdeführerin stammt

 

vom Juni 1994) beende. Deshalb habe sie sich entschlossen, die

 

letzte Teilprüfung des dritten Rigorosums bereits im

 

Dezember 1993 zu absolvieren, um sich gänzlich der

 

Fertigstellung ihrer Dissertation widmen zu können. Das

 

Medizinstudium setze sich aus 23 Teilprüfungen und dem Abschluß

 

eines Wahlfaches zusammen. Das Wahlfach könne auch durch eine

 

Dissertation ersetzt werden. Um ihre beruflichen

 

Startmöglichkeiten zu verbessern, habe sie sich zu letzterer

 

entschlossen. Wie vereinbart habe sie Ende Mai 1994 die Abgabe

 

ihrer Dissertation und den Abschluß ihres Studiums

 

bekanntgegeben. Daraufhin sei die Zahlung der Studienbeihilfen

 

mit Ende Mai (und nicht mit Ende Juli 1994) eingestellt worden.

 

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1996 wies der Senat der

 

Studienbeihilfenbehörde Wien für Studierende an der Universität

 

Wien diese Vorstellung ab. Nach der Begründung dieses

 

Bescheides habe sich die Beschwerdeführerin bereits im zweiten

 

Studienabschnitt für die Wahlfachausbildung (nach dem

 

Bundesgesetz über die Studienrichtung Medizin) angemeldet und

 

damit bekanntgegeben, keine Dissertation schreiben zu wollen.

 

Unter Berufung auf die Rechtsansicht der belangten Behörde ging

 

der Senat davon aus, daß für den Abschluß des Studiums der

 

Studienrichtung Medizin entweder die Absolvierung der

 

Wahlfachausbildung oder die Anfertigung einer Dissertation

 

erforderlich sei. Da die Beschwerdeführerin von dem ihr

 

eingeräumten Wahlrecht (hier in der Form der

 

Wahlfachausbildung) Gebrauch gemacht habe, habe sie ihr Studium

 

mit der Absolvierung des letzten Rigorosums des dritten

 

Studienabschnittes (Prüfung aus "Gerichtsmedizin und

 

Rechtskunde für Mediziner") am 15. Dezember 1993 abgeschlossen.

 

Daß die Beschwerdeführerin zusätzlich eine aus

 

studienrechtlicher Sicht nicht erforderliche Dissertation

 

verfaßt habe, ändere nichts daran, daß sie ihr Studium

 

(bereits) am 15. Dezember 1993 abgeschlossen habe.

 

In ihrer Berufung brachte die bereits anwaltlich vertretene

 

Beschwerdeführerin vor, sie habe auf Grund ihres

 

Studienfortganges ein sogenanntes Leistungsstipendium

 

"rechtskräftig durch Bescheid zugewiesen" erhalten; allerdings

 

sei die letzte monatliche Auszahlung in Höhe von S 5.890,-- im

 

Juni 1994 erfolgt. Das StudFG 1992 stelle nicht auf die

 

vorgeschriebene Prüfung, sondern ausdrücklich auf die

 

Absolvierung der letzten in den Studienvorschriften

 

vorgesehenen Prüfung (Unterstreichung im Original) ab. Die

 

Studienvorschriften für Mediziner sähen jedoch auch den

 

Abschluß der Dissertation vor. Die Argumentation der Behörde,

 

sie hätte eine nach dem Studienrecht nicht erforderliche

 

Dissertation verfaßt, sei verfehlt, weil der Sinngehalt der

 

Worte "vorgesehen" und "erforderlich" verschieden sei. Im

 

übrigen verfolge gerade ein gewährtes Leistungsstipendium den

 

Zweck, einen besonders erfolgreichen Studienfortgang zu

 

fördern. Außerdem sei das Ermittlungsverfahren fehlerhaft

 

geführt worden, weil nicht auf ihr Vorbringen eingegangen

 

worden sei, ihr sei das Weiterlaufen der Studienbeihilfe bis

 

zur Abgabe der Dissertation zugesagt worden.

 

Im Ermittlungsverfahren wurde geklärt, daß der

 

Beschwerdeführerin im November 1995 die Studienbeihilfe für

 

Juli 1994 auf Grund eines EDV-Problems (die EDV-mäßige

 

Aufhebung des "Erlöschensbescheides" vom 21. Juni 1994 erfolgte

 

im Oktober vor der Eingabe des neuen Erlöschens- und

 

Rückforderungsbescheides der Studienbeihilfenbehörde vom

 

9. November 1995) angewiesen worden war; dies wurde von der

 

Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. März 1997

 

wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin

 

ab. Sie ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Die

 

Beschwerdeführerin habe im Studienjahr 1993/94 bis

 

einschließlich Juli 1994 Studienbeihilfe in der Höhe von

 

monatlich S 5.890,-- bezogen. Die letzte für den

 

Studienabschluß erforderliche Prüfung habe sie am

 

15. Dezember 1993 abgelegt. Sie habe die Wahlfachausbildung

 

bereits im Rahmen des zweiten Studienabschnittes absolviert. In

 

rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde zunächst aus,

 

ein Leistungsstipendium werde nicht durch Bescheid, sondern im

 

Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (§ 61 Abs. 2

 

StudFG 1992). Es könne daher keine Bindungswirkung eines

 

allfälligen Bescheides über ein Leistungsstipendium eingetreten

 

sein, da die Zuerkennung solcher Stipendien lediglich durch

 

Mitteilung und Auszahlung des Betrages erfolge. Selbst im Falle

 

eines unrichtigen Bescheides entfalte dieser jedoch keine

 

Bindungswirkung bezüglich des Umfanges der Anspruchsdauer einer

 

Studienbeihilfe. Aus § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

 

Studienrichtung Medizin ergebe sich, daß für den Abschluß der

 

Studienrichtung Medizin entweder die Absolvierung der

 

Wahlfachausbildung oder die Anfertigung einer Dissertation

 

erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe von dem ihr

 

eingeräumten Wahlrecht im Sinne der Wahlfachausbildung bereits

 

im zweiten Studienabschnitt Gebrauch gemacht. Damit habe sie zu

 

erkennen gegeben, daß sie das Studium der Studienrichtung

 

Medizin bereits ohne Anfertigung einer Dissertation abschließen

 

würde. Aus studienrechtlicher Sicht sei daher ihre Dissertation

 

nicht erforderlich gewesen. Zum Begriff "letzte in den

 

Studienvorschriften vorgesehene Prüfung eines Studiums" führte

 

die belangte Behörde aus, das Vorbringen der Beschwerdeführerin

 

stehe im Widerspruch zu den Zielsetzungen und den Erläuternden

 

Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum StudFG 1992. Darin werde

 

nämlich ausgeführt, daß es sich dabei um jene Prüfung handle,

 

mit der das Studium abgeschlossen werde, also bei

 

Universitätsstudien die Diplomprüfung oder das Rigorosum. Dies

 

sei bei der Beschwerdeführerin durch Ablegung der letzten

 

Teilprüfung des dritten medizinischen Rigorosums am

 

15. Dezember 1993 der Fall gewesen. Eine derartige Auslegung

 

stehe auch im Einklang mit den allgemeinen Zielen der

 

Studienförderung, die auf das zielstrebige Betreiben eines

 

Studiums abstelle. Von einer solchen Zielstrebigkeit könne dann

 

keine Rede mehr sein, wenn auch jene Prüfung entscheidend sein

 

sollte, die nicht verpflichtend vorgeschrieben sei, sondern

 

lediglich auch im Rahmen eines Studiums vorgesehen, also nur

 

möglich sei (etwa Freifächer). Die in § 50 Abs. 1 Z. 4

 

StudFG 1992 angesprochene letzte Prüfung sei jene, die

 

studienrechtlich die Voraussetzung für die Verleihung eines

 

akademischen Grades erfülle. Diese Voraussetzung habe die

 

Beschwerdeführerin mit der Absolvierung des dritten Rigorosums

 

am 15. Dezember 1993 erfüllt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

 

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der

 

Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge

 

Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

 

Die belangte Behörde legte die Akten des

 

Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in

 

der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als

 

unbegründet beantragte.

 

Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert hiezu eine Replik

 

erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 50 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, erlischt

 

der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem

 

der Studierende die letzte in den Studienvorschriften

 

vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe

 

bezieht, abgelegt hat.

 

Nach § 51 Abs. 1 leg. cit. haben Studierende

 

Studienbeihilfenbeträge u.a. zurückzuzahlen, die nach dem

 

Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des

 

Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden (Z. 3) oder für deren

 

Auszahlung die Voraussetzungen durch eine nachträgliche

 

Abänderung des Bewilligungsbescheides weggefallen ist (Z. 4).

 

Gemäß § 70 leg. cit. ist auf Verfahren über die Zuerkennung von

 

Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und

 

Beihilfe für Auslandsstudien das AVG unter Bedachtnahme auf die

 

§§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

 

Die Beschwerdeführerin bestreitet erstmals in ihrer Replik

 

zur Gegenschrift, daß ihr jemals ein Bescheid auf Zuerkennung

 

einer Studienbeihilfe, der die Rechtsgrundlage für die

 

seinerzeitige monatliche Auszahlung von S 5.890,-- enthalte,

 

zugestellt worden sei. Dies steht im offenkundigen Widerspruch

 

zu ihren Angaben in ihrer Berufung, wonach sie das monatlich in

 

der Höhe von S 5.890,-- bezogene Stipendium auf Grund eines

 

rechtskräftigen Bescheides erhalten habe. Da nach den

 

vorgelegten Verwaltungsakten die Studienbeihilfenbehörde der

 

Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom

 

15. Oktober 1993 mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 für das

 

Studienjahr 1993/94 Studienbeihilfe in der Höhe von S 5.890,--

 

pro Monat gewährt hat, war die belangte Behörde auf Grund der

 

Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung - zu diesem

 

Zeitpunkt war sie bereits anwaltlich vertreten - nicht

 

verpflichtet, die Frage der Zustellung dieses Bescheides näher

 

zu prüfen. Sie konnte daher unbedenklich davon ausgehen, daß

 

der Beschwerdeführerin im Studienjahr 1993/94 auf Grund des

 

obzitierten Bescheides Studienbeihilfe in der monatlichen Höhe

 

von S 5.890,-- zuerkannt war.

 

Im übrigen ist die Beschwerde aber im Ergebnis aus

 

folgendem Grund berechtigt:

 

Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat die

 

Studienbeihilfenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom

 

21. Juni 1994 auf Grund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin

 

festgestellt, daß ihr Anspruch auf Studienbeihilfe mit

 

30. Juni 1994 erloschen ist, was offenbar auch dazu führte, daß

 

ihr zunächst (bis November 1995) die Monatsrate für Juli 1994

 

nicht überwiesen wurde. Zwar trifft es zu, daß das Erlöschen

 

des Anspruches auf Studienbeihilfe kraft Gesetzes eintritt;

 

doch ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber

 

dennoch zulässig, weil sowohl ein öffentliches Interesse als

 

auch ein Interesse des Studierenden an einer rechtlichen

 

Klarstellung besteht (so bereits zur früheren - in dieser

 

Beziehung unverändert gebliebenen - Rechtslage das

 

hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1992, 90/12/0255). Hat aber die

 

Studienbeihilfenbehörde in einem derartigen Bescheid das

 

Erlöschen eines Anspruches auf Studienbeihilfe für einen

 

bestimmten Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt, ist dieser im

 

Bescheid genannte Zeitpunkt maßgebend (mag er auch rechtswidrig

 

sein), solange dieser Bescheid dem Rechtsbestand angehört.

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes findet das AVG

 

auf derartige Feststellungsbescheide Anwendung: § 70

 

StudFG 1992 spricht zwar unter anderem nur von der

 

"Zuerkennung ... von Studienbeihilfen", doch kann diese Wendung

 

nicht wörtlich verstanden werden, wäre es doch völlig

 

sinnwidrig, wenn das AVG z.B. auf Rückzahlungsbescheide (vgl.

 

§ 51 Abs. 5 und 6 StudFG 1992) keine Anwendung fände. Dazu

 

kommt, daß § 70 die Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 (gemeint

 

sind damit die dort enthaltenen verfahrensrechtlichen

 

Sonderbestimmungen) vorschreibt, die genannten Bestimmungen des

 

achten Abschnittes das Verfahren aber zum Teil ohne

 

ausdrückliche Bezugnahme auf eine bestimmte Sachaufgabe (wie

 

z. B. die Zuerkennung einer Studienbeihilfe) regeln (vgl.

 

insbesondere die §§ 42 ff). Der Ausdruck "Zuerkennung" in § 70

 

ist daher extensiv auszulegen und umfaßt alle Angelegenheiten

 

in bezug auf die dort genannten Leistungen, über die hoheitlich

 

(mit Bescheid) abzusprechen ist.

 

Damit gilt auch für Feststellungsbescheide, mit denen das

 

Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe ausgesprochen

 

wird, § 68 Abs. 1 AVG. Die Beseitigung eines derartigen

 

rechtskräftigen Bescheides ist daher nur nach den Bestimmungen

 

der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG möglich.

 

Die belangte Behörde hat es im Beschwerdefall trotz der

 

Aktenlage unterlassen festzustellen, ob der Bescheid der

 

Studienbeihilfenbehörde vom 21. Juni 1994 der

 

Beschwerdeführerin zugestellt wurde und mangels eines

 

Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen ist (wovon nach den von

 

der belangten Behörde angestellten Ermittlungen die

 

Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz offenkundig

 

ausgegangen ist). Trifft dies zu, ist das nach dem oben

 

Gesagten rechtserheblich, weil der angefochtene Bescheid einen

 

vom früheren Erlöschensbescheid abweichenden für die

 

Beschwerdeführerin ungünstigeren (weil früheren)

 

Erlöschenszeitpunkt (nämlich Dezember 1993) angenommen hat und

 

darauf die Rückzahlungsverpflichtung im angefochtenen Bescheid

 

(Studienbeihilfenbeträge von Jänner bis Juli 1994) aufbaut,

 

ohne daß der frühere Erlöschensbescheid nach den hiefür nach

 

dem AVG in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem

 

Rechtsbestand beseitigt worden wäre.

 

Da nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, daß die

 

belangte Behörde auf Grund von dazu geführten Ermittlungen zu

 

einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der

 

angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung

 

von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c

 

VwGG aufzuheben. Da sich auch der Rechtsgrund für die

 

Rückzahlung der Studienbeihilfe für den Monat Juli 1994 ändern

 

könnte (nämlich § 51 Abs. 1 Z. 4 StudFG 1992 zur Anwendung

 

kommen könnte) und nicht ausgeschlossen werden kann, daß dem

 

Rechtsgrund für die Rückforderung auch in Zukunft (zum Beispiel

 

unter dem Gesichtspunkt einer Wiederaufnahme) Bedeutung

 

zukommen kann, war der angefochtene Bescheid zur Gänze

 

aufzuheben.

 

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1

 

Z. 2 und 49 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der

 

Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers,

 

BGBl. Nr. 416/1994.

 

Das Mehrbegehren betrifft Stempelgebühren, die im Hinblick

 

auf die Gebührenbefreiung nach § 72 StudFG 1992 nicht zu

 

entrichten waren. Ferner umfaßt der Schriftsatzaufwand nach

 

§ 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG den gesamten Aufwand, der mit der

 

Einbringung der Beschwerde verbunden ist: demnach ist ein

 

Aufwand, der für einen (weiteren) Schriftsatz (hier: Replik der

 

Beschwerdeführerin zur Gegenschrift) verzeichnet wird, schon

 

deshalb nicht zu ersetzen. Der pauschalierte Schriftsatzaufwand

 

deckt auch die Umsatzsteuer ab, die daher nicht gesondert

 

zuerkannt werden kann.

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