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§ 50 StudFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Erlöschen des Anspruches

§ 50.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

  1. 1. verstorben ist oder
  2. 2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
  3. 3. das Studium abbricht oder
  4. 4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

  1. 1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
  2. 2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2, 4, 4a, 5 und 6 vorgelegt hat oder
  3. 3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

(3) Bei Studierenden eines Bachelorstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn

  1. 1. für ein unmittelbar anschließendes Masterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und
  2. 2. aus den ersten beiden Semestern des Masterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Studienerfolg nachgewiesen wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244309

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