VwGH 95/04/0029

VwGH95/04/002927.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde der J-Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. November 1994, Zl. GZ. 316.668/1-III/A/2a/94, betreffend Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §82 Abs4;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §82 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. November 1994 wurde aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. August 1993, betreffend Abweisung der Berufung gegen die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 79 GewO die vorgeschriebene Auflage dahin geändert, daß sie wie folgt zu lauten habe: "Im Deckenbereich der genannten Betriebsanlage ist eine Diffussionssperre zu installieren, wobei diese als abgehängte, saugend hinterlüftete Decke auszubilden ist. Die Wirksamkeit dieser Diffussionssperre gegenüber Perchlorethylen ist der Behörde durch das Gutachten eines befugten Ziviltechnikers, Gewerbetreibenden oder einer staatlich autorisierten Anstalt nachzuweisen". Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, die Raumluftkonzentration an Perchlorethylen in der über der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin, einer Chemischreinigungsanlage, gelegenen Wohnung K. sei im Juni 1992 mit bis zur 1,24 mg/m3 und im Dezember 1992 mit bis zum 7,2 mg/m3 gemessen worden, wobei die letztgenannten Werte laut Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung dadurch erklärbar seien, daß die Wohnung zum Zeitpunkt der zweiten Messung unbewohnt gewesen sei, wodurch es durch einen geringeren Luftaustausch zu einer höheren Raumluftbelastung bekommen sei. Überdies sei anzunehmen, daß aufgrund der Messung während der kalten Jahreszeit auch in der Chemischreinigung selbst ein geringerer Luftaustausch und damit eine höhere Raumbelastung gegeben gewesen sei, was zu einer stärkeren Diffussion in die darüberliegenden Wohnräume geführt habe. Als Hauptkontaminationspfad habe der Sachverständige für Luftreinhaltung in seinem Gutachten vom 14. Jänner 1993 die Diffussion des Perchlorethylens durch die Deckenkonstruktion der Betriebsanlage festgestellt. Als geeignete Abhilfemaßnahme habe er die Installation einer Diffussionssperre im Deckenbereich der gesamten Betriebsanlage bezeichnet, wobei diese als abgehängte, saugend hinterlüftete Decke auszubilden wäre. Ziegelmauerwerk, Beton und andere konventionelle Baustoffe wie Tramdecken, etc. seien nämlich für CKW-Dämpfe nicht gasdicht und Dämpfe von chlorierten Kohlenwasserstoffen wären im Stande durch die beschriebenen Baumaterialien durchzudiffundieren. In seinem Gutachten vom 6. November 1992 habe der amtsärztliche Sachverständige die grundsätzlichen Wirkungen des Perchloretyhlens in einer Funktionsstörung des Nervensystems, der Leber und der Nieren beschrieben. Darüber hinaus bestehe der begründete Verdacht auf eine kanzerogene Wirkung beim Menschen. Der medizinische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 24. Juni 1993 die toxikologischen Wirkungen durch Hinweis auf wissenschaftliche Untersuchungen untermauert, wonach in kontrollierten Laborexperiment bei 345 mg/m3 Perchlorethylen erhöhte Häufigkeiten von Erbgutveränderungen (Chromosomenläsionen) aufgetreten seien (solche Erbgutveränderungen hätten sich bei Expositionen gegenüber 70 mg/m3 nicht mehr gezeigt). Daraus und unter Zugrundelegung eines Sicherheitsfaktors von 100 habe der medizinische Sachverständige als Grenzwert für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit eine Perchlorethylenkonzentration von 3 bis 5 mg/m3 Raumluft abgeleitet und im Hinblick darauf, daß Perchlorethylen auch auf anderen Wegen in den Körper gelange, darüber hinaus die Einhaltung eines Raumluftwertes von 0,1 mg je m3 empfohlen. Aufgrund der dargestellten Gutachten zeige sich, daß eine Gesundheitsgefährdung durch Perchlorethylen nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaften nur dann auszuschließen sei, wenn diesbezügliche Raumluftkonzentrationen unter "3 bis 5 mg je m3" lägen. Demgegenüber hätten einschlägige Messungen in der der Betriebsanlage nächstgelegenen Wohnung Werte bis zu 7,2 mg/m3 ergeben. Zwar treffe das Vorbringen der Beschwerdeführerin, diese Grenzwertüberschreitungen seien unter extremen Bedingungen (Nichtlüften der Wohnräume) zustandegekommen, zu. Allerdings habe die Behörde die Immissionen für jene Situationen zu beurteilen, die für die Nachbarn am ungünstigsten wären. Dementsprechend seien die Nachbarn auch dann zu schützen, wenn sie - was ihnen frei stehe - ihre Wohnräume nur spärlich oder gar nicht lüfteten. Aufgrund des luftreinhaltetechnischen Gutachtens vom 14. Jänner 1993 sei davon auszugehen, daß Perchlorethylen im Mauerwerk adsorbiert werde und erst nach und nach ausdiffundiere. Solcherart sei es daher notwendig, auch jene Nachbarn zu schützen, die ihre Wohnung längere Zeit nicht benützt hätten und im Falle der Wiederbenützung durch bloßes Lüften keinen wirksamen Schutz erreichen könnten. Es sei daher davon auszugehen gewesen, daß die in der nächstgelegenen Nachbarwohnung gemessenen Raumluftkonzentrationen - zumindest unter ungünstigsten Begleitumständen - zu Gesundheitsgefährdungen führen können. Bei einer Auflagenvorschreibung zum Schutze der Gesundheit der Nachbarn sei die Frage der Verhältnismäßigkeit der Auflage nicht zu stellen. Auch die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Nachbarn zur bereits bestehenden Betriebsanlage später zugezogen seien oder nicht, könne dahingestellt bleiben. Es sei daher auch nicht weiter zu prüfen gewesen, ob die Nachbarin K. die als Meßort verwendete Wohnung tatsächlich bewohne, da auch jeder andere Bewohner in gleicher Weise zu schützen sei. Laut Schreiben des Stadtamtes F. vom 31. März 1993 sei die Nachbarin K. aber jedenfalls seit dem Jahre 1988 in der in Rede stehenden Nachbarwohnung behördlich gemeldet. Sei aber der vorübergehende Aufenthalt gegeben, dann obliege es der Behörde, die zum Schutz der solcherart als Nachbarn zu qualifizierenden Personen notwendigen Auflagen vorzuschreiben. Da die vorgeschriebene Maßnahme im übrigen vom Sachverständigen als zur Hintanhaltung der gegenständlichen Raumluftkonzentrationen an Perchlorethylen geeignet bezeichnet worden sei, sei "diese zu bestätigen" gewesen. Im Hinblick auf den zu wahrenden Gesundheitsschutz sei es darüber hinaus jedoch notwendig gewesen, auch den Erfolg dieser Maßnahme einem Nachweis durch die Beschwerdeführerin zu unterziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht "auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG" sowie - wegen unrichtiger Anwendung des § 79 GewO 1994 sowie der CKW-Anlagen-Verordnung, BGBl. Nr. 27/1990, insbesondere deren "§ 12, 4 Z. 1" sowie der CKW-Anlagen-Verordnung 1994, BGBl. Nr. 865 -im Recht, "daß nur bei Vorliegen der in den genannten Gesetzesstellen normierten Voraussetzungen die verfahrensgegenständliche Auflage, im Deckenbereich der gesamten Betriebsanlage eine Diffussionssperre zu installieren, wobei diese als abgehängte, saugend hinterlüftende Decke auszubilden ist, vorgeschrieben werden darf". Sie bringt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes im wesentlichen vor, es sei unerläßlich, festzustellen, welche Raumluftkonzentrationen sich für die als Maßstab herangezogenen Wohnräume im bewohnten Zustand tatsächlich ergäben. Es möge den Nachbarn freistehen, ihre Wohnräume nur spärlich oder gar nicht zu lüften. Dies sei zwar nicht der Standpunkt der Beschwerdeführerin, es komme aber bei Benützung der Wohnräume zwangsläufig, also unabhängig von der Frage, ob und wie oft gelüftet werde, durch Aus- und Eingehen sowie durch die Verwendung von Abzugseinrichtungen in der Küche und im Bad zu einem, jedenfalls im Vergleich zur völligen Nichtbewohnung vermehrten Luftaustausch. Da nach wie vor nicht feststehe, wie hoch die Raumluftkonzentration im bewohnten Zustand sei, sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig. Im übrigen müsse die gegenständliche CKW-Anlage der Verordnung BGBl. Nr. 27/1990 im Hinblick auf deren § 12 erst spätestens 5 Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen. Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt gewesen, den hier insbesondere in § 4 Z. 1 normierten Maßstab anzuwenden; vielmehr sei die Verordnung vom 23. Juni 1975, BGBl. Nr. 437, über die Begrenzung der Emission von Perchlorethylen aus Chemischreinigungsmaschinen anzuwenden gewesen. Die belangte Behörde habe sohin rechtswidrigerweise "§ 4 Z. 1 der CKW-Anlagen-Verordnung 1990 i.V.m. § 74 Abs. 2 GewO und § 79 GewO auf den vorliegenden Fall angewendet". Überdies habe die belangte Behörde die Bestimmung des § 15 Abs. 2 der CKW-Anlagen-Verordnung 1994 übergangen, da "im Falle der Anbringung einer Decke gemäß § 3 Abs. 4" die vorgeschriebene Raumhöhe in baurechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Sicht nicht einhaltbar wäre, sodaß - selbst wenn eine derartige Vorschreibung zulässig wäre - keine abgehängte Decke, sondern eine Diffussionssperrschicht vorzuschreiben gewesen wäre, da die Raumhöhe 2,55 m betrage und im Falle einer abgehängten Decke in obiger Hinsicht unterschritten würde. Schließlich werde gerügt, daß der angefochtene Bescheid in seinem Spruch keine Entscheidung darüber enthalte, ob der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweitinstanzlichen Bescheid Folge gegeben worden sei oder nicht.

Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

Gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen und zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) erforderlichen näheren Vorschriften über die Bauart, die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen oder Anlagenteilen zu erlassen. Für bereits genehmigte Anlagen sind in einer solchen Verordnung abweichende Bestimmungen oder Ausnahmen von den nicht unter den nächsten Satz fallenden Verordnungsbestimmungen festzulegen, wenn sie nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind. Betreffen Verordnungsbestimmungen solche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten Personen, wie sie ohne Regelung in der Verordnung mit Bescheid gemäß § 79 vorgeschrieben werden müßten, so dürfen in der Verordnung keine von diesen entsprechend zu bezeichnenden Verordnungsbestimmungen abweichenden Bestimmungen oder Ausnahmen festgelegt werden.

Gemäß § 82 Abs. 4 GewO 1994 sind, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 der mit dieser Verordnung angestrebte Schutz nicht gewährleistet wird, zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.

Die Ermächtigung der Behörde, entsprechende Auflagen vorzuschreiben, hängt daher in einem wie dem vorliegenden Fall davon ab, daß die Gesundheit von Nachbarn durch die (genehmigte) Betriebsanlage trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, bzw. trotz Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 gefährdet wird. Es ist also die Auffassung unzutreffend, daß im Anwendungsbereich einer Verordnung gemäß § 82 Abs. 1 GewO 1994 die Vorschreibung von über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehenden Auflagen unzulässig wäre. Die sich auf die Bestimmungen der entsprechenden CKW-Anlagen-Verordnungen stützende Argumentation der Beschwerdeführerin ist daher schon aus diesem Grunde nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Mit ihrem Vorwurf, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, ist die Beschwerdeführerin gleichfalls nicht im Recht. Denn die belangte Behörde hat plausibel dargetan, daß eine Gesundheitsgefährdung durch Perchlorethylen nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaften nur dann auszuschließen sei, wenn diesbezügliche Raumluftkonzentrationen unter "3 bis 5 mg je m3" lägen und daß einschlägige Messungen in der der Betriebsanlage nächstgelegenen Wohnung Werte bis zu 7,2 mg/m3 ergeben hätten. Sie hat wohl eingeräumt, daß diese Grenzwertüberschreitungen unter extremen Bedingungen (die Wohnung war zum Zeitpunkt der Messung nicht bewohnt und daher auch nicht gelüftet) zustande gekommen sind. Dieser Umstand bedeutet allerdings nicht, daß die Messung unter irregulären Bedingungen zustandegekommen wäre. Denn wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, sind die Auswirkungen von Immissionen für jene Situationen zu beurteilen, die für die Nachbarn am ungünstigsten sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 87/04/0046).

Da der Inhaber einer Wohnung aber nicht zu einer bestimmten Art der Benützung seiner Wohnung verhalten werden kann, um so den von der Beschwerdeführerin behaupteten "Mindestaustausch" der Luft zu bewirken kann der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der festgestellten Grenzwertüberschreitung auf eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage schloß.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich rügt, der Spruch des angefochtenen Bescheides enthalte keine Aussage darüber, ob ihrer Berufung Folge gegeben worden sei oder nicht, ist ihr zu entgegnen, daß die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht verlangt; vielmehr genügt es, wenn sich dies - wie im vorliegenden Fall - aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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