VwGH 87/04/0046

VwGH87/04/00462.10.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des LE in A, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Meinhardstraße 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 18. November 1986, Zl. 309.849/3-III-3/86, betreffend Versagung der Genehmigung einer Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: AM in A), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §74 Abs1 Z1;
GewO 1973 §74 Abs1 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1987040046.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. Juni 1983 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung zum Betrieb eines LKW-Abstellplatzes auf dem Grundstück nn/20, KG A, A Nr. nn 1, im Rahmen seines bezüglichen Güterbeförderungsgewerbes im Standort A gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 keine Folge gegeben.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Jänner 1986 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zum Betrieb eines LKW-Abstellplatzes auf dem Grundstück nn/20, KG A, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Auf Grund dieser Berufung wurde mit Bescheid des Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. November 1986 der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol hinsichtlich des Spruchteiles, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung des LKW-Abstellplatzes des Beschwerdeführers in A ausgesprochen worden ist, gemäß §§ 74 und 77 GewO 1973 behoben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. Juni 1983 bestätigt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie habe am 28. Oktober 1986 unter Beiziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie eines ärztlichen Amtssachverständigen eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Die Durchführung dieser Augenscheinsverhandlung sei insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil im gegenständlichen Verfahren weder von der Behörde erster noch zweiter Instanz objektivierende Lärmmessungen im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage vorgenommen worden seien. Die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. September 1986 bezüglich der Anberaumung der Augenscheinsverhandlung sei dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 30. September 1986 gleichzeitig mit der Aufforderung zugestellt worden, für den Augenschein am 27. Oktober 1986 zur Vornahme von Lärmmessungen einen LKW bereit zu stellen. Dieser Aufforderung sei vom Beschwerdeführer nicht nachgekommen worden. Der gewerbetechnische und der ärztliche Amtssachverständige hätten daher unter Zuhilfenahme des Ermittlungsverfahrens erster und zweiter Instanz und des Ergebnisses des Augenscheins vom 27. Oktober 1986 auf Grund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung und Erfahrung über Art und Ausmaß der Immissionen bzw. über deren medizinische Auswirkungen zu urteilen gehabt. Die belangte Behörde hätte nunmehr gestützt auf diese Beweismittel zu entscheiden gehabt, denn der Amtswegigkeit der Erforschung der materiellen Wahrheit stehe korrespondierend gegenüber die Mitwirkungspflicht der Partei, die im gegenständlichen Fall verletzt worden sei, weil der Beschwerdeführer der Behörde nicht ermöglicht habe, objektivierende Lärmmessungen betreffend das Zu- und Abfahren von LKW sowie des Rangierens von LKW auf der Betriebsfläche durchzuführen. Nach dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1982 und dem Lageplan im Maßstab 1:500, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13. Juni 1983 zugrundeliege, stelle sich der Umfang der Betriebsanlage wie folgt dar:

"Genehmigt sollen drei LKW-Züge (Sattelschlepper) werden. Für zwei Zugmaschinen steht eine Garage bzw. ein Abstellplatz für die Züge zur Verfügung. Ein Sattelzug fährt den Betriebsstandort Mittwoch für ca. 1 bis 2 Stunden vor der Weiterfahrt an. Hiefür sind die erforderlichen Servicearbeiten am Samstagvormittag in einem zeitlichen Ausmaß von 2 bis 3 Stunden vorgesehen. Sodann fährt dieser Sattelzug wieder ab. Der zweite Sattelzug befindet sich von Mittwoch Vormittag bis Mittwoch Nachmittag sowie Samstag Mittag bis Sonntag Abend in der Betriebsanlage. Das Service findet ebenfalls hier statt. Dieser Zug wird auf dem Abstellplatz im Freien geparkt. Der erstgenannte Zug wird nach dem Ansuchen nicht in der Betriebsanlage geparkt."

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers habe anläßlich der Verhandlung das Ansuchen wie folgt eingeschränkt:

"Auf Grund betriebsinterner Erfordernisse würden nunmehr zwei Sattelzüge Mittwoch sowie Samstag und Sonntag in der Betriebsanlage abgestellt. Die Abstellung über Nacht erfolge nur nachts von Samstag auf Sonntag. Weiters wird präzisiert, daß die Abfahrt der Fahrzeuge sonntags ab 22.00 Uhr erfolge. Schließlich wird das Ansuchen dahingehend eingeschränkt, daß nur mehr die Genehmigung zum Abstellen von zwei Sattelzügen beantragt wird."

Vom Verhandlungsleiter sei festgestellt worden, daß lediglich Servicearbeiten beantragt seien. Diese bzw. deren Umfang definiere § 119 GewO 1973. Nicht erfaßt seien jedenfalls Reparaturarbeiten in dem im Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 18. Oktober 1982 unter Punkt 2 festgehaltenen Umfang inklusive des Waschens mit einem Dampfstrahlgerät. Nach Auskunft des Vertreters der Gemeinde befinde sich sowohl die Liegenschaft für die geplante Betriebsanlage als auch die Liegenschaft der Nachbarn in der Widmungskategorie "Fremdenverkehrsgebiet". Gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Tiroler Raumordnungsgesetz seien Fremdenverkehrsgebiete Grundflächen, auf denen dem Fremdenverkehr dienende Bauten und Einrichtungen, im übrigen aber nur die im Wohngebiet zulässigen Bauten errichtet werden dürfen. Gemäß § 12 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz sind Wohngebiete jene Grundflächen, auf denen nur Wohnbauten mit den dazugehörenden Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bauten für Betriebe und Einrichtungen, die der täglichen Versorgung sowie der sozialen und kulturellen Bedürfnisse des Wohngebietes dienen, zulässig, wenn durch die Benützung dieser Bauten keine unzumutbaren Lärm-, Rauch-, Staub- oder Geruchsbelästigungen sowie keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung zu befürchten ist. Der Flächenwidmungsplan sei mit 30. Oktober 1981 in Rechtskraft erwachsen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe nachstehenden Befund abgegeben:

"Dem Verfahren ist folgender wesentlicher Sachverhalt zugrunde zu legen: Die Betriebsanlage soll auf dem Grundstück nn/20 eingerichtet werden. Auf dieser Liegenschaft befindet sich das vom Beschwerdeführer privat genützte Wohngebäude, in dem auch eine Fremdenpension eingerichtet ist. Die beiden LKW-Züge sollen auf der im Nordosten vor dem Wohngebäude liegenden Fläche, und zwar entlang der südöstlichen Grundgrenze, aufgestellt werden. Die beiden LKW-Züge sollen hier nebeneinander abgestellt werden. Auf dieser Abstellfläche sollen die LKW-Züge auch gewaschen werden. Wie sich aus dem Genehmigungsansuchen ergibt, sollen sich die LKW-Züge jeweils am Mittwoch tagsüber während bestimmter Stunden sowie regelmäßig an Wochenenden in der Betriebsanlage aufhalten. Die im Ansuchen genannte Garage soll der Durchführung von Servicearbeiten dienen; während der kalten Jahreszeit sollen auch die Zugmaschinen in der Garage abgestellt werden. Während der übrigen Jahreszeit soll der LKW-Zug nicht getrennt werden, d.h. Zugmaschine und Sattelaufhänger sollen auf dem genannten Abstellplatz im Freien stehen. Im Genehmigungsansuchen wurden keinerlei maschinelle Einrichtungen, die für Servicearbeiten dienen können, genannt. Daraus folgt, daß Servicearbeiten nur in dem Umfang, zumindest derzeit, beabsichtigt sind, die ohne solche Hilfseinrichtungen möglich sind. Nach dem Umfang des Genehmigungsansuchens soll demnach auch das Waschen der LKW ohne Verwendung eines Hochdruckreinigers durchgeführt werden. Die Garage ist in Massivbauweise errichtet, an der Vorderseite (Nordostseite) befinden sich zwei mit Hubgliedertoren ausgestattete Einfahrten. An der Südwestseite (Hinterseite der Garage) befindet sich ein kleines Fenster, ein Stiegenabgang führt von der Garage offenbar in einen Kellerraum des Wohnhauses. Der Augenschein in der Garage hat ergeben, daß offenbar in der Garage, zumindest in der Vergangenheit auch Arbeiten durchgeführt wurden, die weit über den Begriff ¿Servicearbeiten' hinausgehen. Im Nordosten führt an der Betriebsanlage die öffentliche Straße (Gp. nn2), die in der Folge zum Parkplatz des C-Liftes führt, vorbei. Dieser Lift liegt nordwestlich der Betriebsanlage. An die Betriebsanlage grenzt im Nordwesten zunächst eine Zufahrtsstraße (derzeit noch Privatstraße), die zur Gp. nn3 führt, an. Neben dieser Straße liegt die Liegenschaft Gp. nn/19 der Nachbarn M. Auf dieser Nachbarliegenschaft steht ein Wohngebäude. Am Abend des 27. Oktober 1986 wurden auf der zum Betrieb der Firma E zugewandt gelegenen Gartenterrasse des Wohnhauses M Schallpegelmessungen im Freien durchgeführt. Diese Schallpegelmessungen erfolgten in der Zeit zwischen 17.40 und 17.45 Uhr. Dabei wurde ermittelt:

Grundgeräuschpegel (noch leise Verkehrsgeräusche aus der Ferne hörbar) ... 34 bis 35 dB; Verkehrsgeräusche von der Bundesstraße 181 ... 37 bis 47 dB; Verkehrsgeräusche bei der Vorbeifahrt von PKW auf der Straße zum C-Lift ... 60 bis 67 dB; die Schallpegel sind A-bewertet, es herrschte kühles Herbstwetter."

Zum Einwand des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers, die nordwestlich der Liegenschaft befindliche Gp. nn/17, wäre ein Parkplatz für die Benützer der C-Lifte, erklärte der Vertreter der Gemeinde, daß diese Liegenschaft als Parkplatz baubehördlich nicht genehmigt und im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sei. Die Verparkung dieser Liegenschaft sei lediglich tatsächlich, aber ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Die Parkplätze der C-Lifte befänden sich auf den Grundstücken nn4, nn5 und nn6 sowie nn7. Diese seien nach dem Flächenwidmungsplan als Parkflächen ausgewiesen. Die C-Lifte seien nur während der Wintersaison, solange ein Schilauf möglich sei, in Betrieb. Die Inbetriebnahme erfolge je nach Schneelage frühestens Ende November, die Einstellung spätestens Ende April. Die umliegenden Verkehrsflächen würden bei Stillstand der C-Lifte, insbesondere während der Sommermonate, durch die umliegenden Gastgewerbebetriebe frequentiert. Hiebei handle es sich um PKWsowie Zulieferverkehr. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe sich zur Frage der von der Betriebsanlage auf der Nachbarliegenschaft einwirkenden allfälligen Lärm- und Geruchsimmissionen gutächtlich wie folgt geäußert:

"Weil es nicht möglich war, Schallpegelmessungen des betrieblich verursachten Lärmes an Ort und Stelle durchzuführen, erfolgt die Begutachtung auf Grund einschlägiger Erfahrungen aus ähnlichen Betriebsanlagen. Wie bekannt ist, verursachen LKW-Motore, wenn sie im Standgas laufen, Motorengeräusche mit Schallpegel von etwa 65 bis 70 dB, wenn mit erhöhtem Gas abgefahren wird, Schallpegel um etwa 85 dB. Diese Schallpegelwerte beziehen auf sich einen Bezugabstand von etwa 7 m. Diese Erfahrungswerte, insbesondere hinsichtlich der Geräusche beim Abfahren, decken sich auch etwa mit den einschlägigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Kraftfahrzeuggesetz (zulässiges Betriebsgeräusch). Legt man diese Betriebsgeräusche auf einen Abstand um, der etwa dem Abstand zwischen dem Nachbarhaus M und den Flächen der Betriebsanlage entspricht (Abstand von ca. 40 bis 50 m), ergeben sich nach den Gesetzen der freien Schallausbreitungen Immissionsschallpegel beim Fahren bzw. Motorlaufen im Standgas mit Werten zwischen 40 und 50 dB und beim Abfahren mit erhöhtem Gas mit Werten zwischen 60 und 70 dB. Diese zu erwartenden Schallpegel deckten sich etwa auch mit jener Immissionsprognose, die der Gutachter im Verfahren erster Instanz erstellt hat. Diese Immissionswerte sind auf einen Ort beim Nachbarhaus M, der im Freien liegt (z.B. Gartenterrasse), bezogen. Für einen Wohnraum, der zur Betriebsanlage gewandt ist, sind bei offenstehenden Wohnraumfenstern um 5 bis 7 dB niedrigere Immissionsschallpegel zu erwarten. Die Liegenschaft M reicht bis 6 m an die Betriebsanlage heran. Auf einem grenznahen Ort der Liegenschaft M sind daher Schallpegel der Größenordnung der eingangs genannten Werte (65 bis 70 bis 85 dB) möglich. Weil in der kalten Jahreszeit die Lastkraftwagen in die LKW-Garage einfahren und hier an Wochenenden über Nacht stehen, müssen sie am Sonntagabend vor der Abfahrt in der Garage gestartet werden. Dies bedingt einen mehrminütigen Motorlauf im Stand. Dabei ist bei kaltem LKW-Motor mit dem Austreten von typischen blaugrau gefärbten Dieselabgasen zu rechnen. Die LKW-Motoren müssen bei offenem Garagentor laufen, weil es sonst zu einer intensiven Anreicherung von Dieselmotorabgasen in der Garage käme. Wegen der Nähe der Garage zur Liegenschaft M ist es unvermeidlich, daß dann Dieselmotorabgase auch auf die Liegenschaft M in noch konzentrierter Form einwirken. Das Laufen am Stand ist insbesondere bei LKW-Motoren, die schon mehr als einen Tag gestanden sind, notwendig, um die Luftdruckspeicherbremsen mit dem notwendigen Betriebsdruck zu versorgen. Erst wenn der Betriebsdruck vorliegt, kann abgefahren werden."

Der ärztliche Amtssachverständige habe, gestützt auf die Aktenlage und das Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, wie folgt ausgeführt:

"Die am 27. Oktober 1986 durchgeführte Schallpegelmessung beim Haus M, die einen Wert von 35 dB ergab, der nur kurzfristig von vorbeifahrenden Autos überschritten wurde, entspricht den Empfehlungen über die Begrenzung der Lärmbelastung Richtlinie 5 des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz. Der entsprechende Wert in der Nacht kann mit 25 dB angenommen werden. Diese Werte sollen um nicht mehr als 10 dB überschritten werden, da dies sonst zu Lärmbelästigungen bzw. Gesundheitsstörungen führen kann. Die zu erwartenden Lärmimmissionen, Motorgeräusche und Standgas, die sich am Grundstück M mit 40 bis 50 dB auswirken werden, weiters die Abfahrt eines Sattelschleppers mit Gas, die einen Wert von 60 bis 70 dB erwarten läßt, liegen deutlich darüber. Erschwerend wäre, daß die zu erwartenden Lärmimmissionen auch um und nach 22.00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen zu erwarten sind. Bei dieser Lärmbelastung sind Gesundheitsstörungen zu erwarten: 1) Störung des vegetativen Nervensystems, die sich in Herz- Kreislaufstörungen, Störungen des Verdauungstraktes sowie Magengeschwüren äußern können und 2) psychische Störungen in Form von Konzentrationsschwäche, erhöhte Reizbarkeit und Schlafstörungen."

Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers habe sich wie folgt geäußert:

"Die anläßlich des Augenscheins am 27. Oktober 1986 ermittelten Ruhe- und Umgebungslärmwerte stellten keinen repräsentativen Durchschnitt dar, sondern wurden in der weitgehend verkehrsarmen Zwischensaison und der verkehrsarmen Abendzeit erhoben. Die ermittelten Werte sind daher mit dem durchschnittlichen Pegel in den Nachtstunden gleichzusetzen, womit sich ein Grundgeräuschpegel nachts von ca. 34 bis 35 dB ergibt. Der Durchschnittspegel untertags unter Berücksichtigung der sehr hohen Verkehrsbelastung insbesondere an Samstagen und Sonntagen während der Sommer- und Wintersaison und hier insbesondere während der Schisaison von Anfang Dezember bis Ende April wesentlich höher anzusetzen, zumal sich in unmittelbarer Nähe der Liegenschaften sowohl des Konsenswerbers als auch der mitbeteiligten Partei Parkplätze für insgesamt 1000 Kfz, davon etwa 50 Reisebusse befinden. Ein mehrminütiges Warmlaufen der LKW-Motore ist nicht erforderlich und auch technisch nachteilig. Insbesondere ist bei einer intakten Luftdruckbremsanlage ein Entweichen des Luftdruckes nicht zu erwarten. Es wird daher beantragt, 1) eine weitere Messung des Umgebungslärms während der Hauptsaison im Februar am Wochenende durchzuführen und 2) ein kfz-technisches Gutachten darüber einzuholen, daß ein mehrminütiges Warmlaufenlassen eines LKW-Motors nicht erforderlich, sondern auch technisch nachteilig ist."

Der ärztliche Amtssachverständige habe hiezu ausgeführt:

"Auf Grund des großen Verkehrsaufkommens zu Betriebszeiten des Schilifts und der damit verbundenen Erhöhung des Grundgeräuschpegels ist eine Gesundheitsstörung durch den LKW-Betrieb nicht zu erwarten. Die von mir erwähnte Gesundheitsstörungen werden in der der Zeit von April bis November zu erwarten sein. Das Starten und Anfahren von Motorfahrzeugen wird wesentlich unangenehmer empfunden als etwa ein vorbeifahrendes Fahrzeug, das an- und abschwellende Geräusch vorbeifahrender Fahrzeuge wird als wesentlich weniger störend empfunden."

Gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen sei der Bundesminister in Übereinstimmung mit der Gewerbebehörde erster Instanz zu der Ansicht gelangt, daß der Schutz der berufungswerbenden Nachbarn vor einer Gesundheitsgefährdung durch Lärmimmissionen ausgehend vom Betrieb der in Rede stehenden Anlage nur durch Versagen der Genehmigung gewährleistet werden könne. Da sich die Betriebsabläufe, die Lärmimmissionen für den berufungswerbenden Nachbarn zur Folge haben, im Freien abspielen, können diese Lärmeinwirkungen, wie bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz ausgeführt, nur durch eine entsprechende Projektumgestaltung beherrscht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gutachten der Sachverständigen sei nicht geeignet gewesen, die Behörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen. Insbesondere der ärztliche Amtssachverständige habe ausgeführt, daß die Lärmimmissionen, die außerhalb der Fremdenverkehrssaison auftreten, zu Gesundheitsstörungen führen könnten. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme anläßlich der Augenscheinsverhandlung vom 28. Oktober 1986 ausgeführt habe, wären die Erhebungen am 27. Oktober 1986 während der verkehrsarmen Zwischensaison und in der verkehrsarmen Abendzeit durchgeführt worden. Damit übersehe der Beschwerdeführer, daß die Auswirkungen von Immissionen u.a. für jene Situationen zu beurteilen seien, die für den Nachbarn am ungünstigsten seien. Mit der allgemeinen Behauptung, ein mehrminütiges Warmlaufenlassen der LKW-Motoren wäre nicht erforderlich und technisch nachteilig, habe die diesbezügliche gutächtliche Feststellung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen nicht widerlegt werden können. Es wäre im Sinn der Mitwirkungspflicht von Verfahrensparteien Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, durch ein eigenes privates Gutachten das Gutachten des Amtssachverständigen zu widerlegen. Dies sei jedoch unterlassen worden. Bei der dargestellten Rechts- und Sachlage habe daher mit der Versagung der Genehmigung der Betriebsanlage vorgegangen werden müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie beantragten, der Beschwerde keine Folge zu geben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen nach in dem Recht auf Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung verletzt. Er bringt den Ausführungen des so zu verstehenden Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die belangte Behörde habe anläßlich der Verhandlung und in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Jänner 1986 keinerlei Bedacht genommen und sei nicht darauf eingegangen, inwieweit die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vorgeschriebenen Auflagen ausgeschlossen werden könnten. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten auf Belästigung der Nachbarschaft durch typisch blaugrau gefärbte Dieselabgase hingewiesen. Die Behörde habe jedoch keinerlei Bedacht darauf genommen, daß in dem der Verhandlung zugrundeliegenden Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol unter Auflage Punkt 4. das längere Laufenlassen, insbesondere das Warmlaufenlassen von Motoren, ausdrücklich verboten worden sei. Der ärztliche Sachverständige gehe in seinem Gutachten davon aus, daß während der Nacht Lärmbelastungen von nicht mehr als 35 dB geduldet werden könnten und während der Nacht, damit gemeint wohl nach 22.00 Uhr, mit Belastungen bis zu 70 dB gerechnet werden müßte. Auch dabei habe die belangte Behörde nicht beachtet, daß nach Punkt 1. der Auflagen nach dem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol Zu- und Abfahrten nur in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr gestattete worden seien. Neben diesem Umstand habe die belangte Behörde sich auch nicht mit den Ausführungen des Privatgutachters Dr. HP auseinandergesetzt, wonach kritische Schallwerte lediglich am Sonntag um 22.00 Uhr erreicht aber nicht überschritten würden, jedoch andere Zu- und Abfahrten zu keinen Gesundheitsschäden führen könnten. Die belangte Behörde habe mit keinem Wort erwähnt, warum sie den Ausführungen des Dr. HP nicht gefolgt sei und sich statt dessen allein auf das in der Verhandlung am 28. Oktober 1986 erstattete Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen gestützt habe.

Weiters habe der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens immer wieder geltend gemacht, daß keine Lärmmessungen an Ort und Stelle vorgenommen worden seien. Nachdem auch von der belangten Behörde die Lärmmessungen zu einem völlig ungeeigneten Zeitpunkt, nämlich während der "toten Saison" am 28. Oktober 1986 in den frühen Abendstunden vorgenommen worden sei, und zwar an einem Montag, habe der Beschwerdeführer neuerlich beantragt, die Messungen zu einem tatsächlich repräsentativen Zeitpunkt durchzuführen. Einerseits habe es sich beim gewählten Zeitpunkt um einen solchen gehandelt, zu dem Lärmimmissionen vom Betrieb des Beschwerdeführers gar nicht ausgehen haben können, da sich am Montagabend die Fahrzeuge nicht in der Betriebsstätte befinden und daher auch nicht zu- und abfahren. Da also eine Lärmimmission vom Betrieb des Beschwerdeführers nur am Mittwochvormittag und am Mittwochnachmittag sowie am Samstagvormittag und Sonntagabend um 22.00 Uhr ausgehen könne, hätte die belangte Behörde jedenfalls zu solchen Zeiten die Messungen durchführen müssen. Hinzu komme, daß die Schisaison erst kurz vor Weihnachten beginne und bis in den April hinein andauere, sodann eine kurze Übergangszeit folge, in der nur geringe Lärmbelastungen vorliegen, sodann die Sommersaison beginne, in der die umliegenden Hotelbetriebe erheblich frequentiert würden, was wiederum Verkehr durch Lieferanten und Gäste mit sich bringe. Daneben bestünden auch Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft. Im Spätherbst, in dem die einzige Messung stattgefunden habe, folge sodann wieder eine extrem ruhige Zeit in der Dauer von maximal zwei Monaten, bevor wieder die Wintersaison folge.

Die belangte Behörde habe die Durchführung weiterer Messungen während der Hauptsaison mit der Begründung abgelehnt, daß eben auch für den Beschwerdeführer extrem ungünstige Verhältnisse mitberücksichtigt werden müßten. Dies möge wohl zutreffen, doch seien selbstverständlich gleichermaßen die für den Beschwerdeführer extrem günstigen Verhältnisse zu berücksichtigen. Dies sei jedoch nicht geschehen, und zwar trotz der diesbezüglichen wiederholten Anträge des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte auch feststellen müssen, welche Lärmbelastungen zum Zeitpunkt der für den Beschwerdeführer günstigen Zeiträume vorliegen, sich über das Ausmaß dieser Zeiträume klar werden müssen und insbesondere feststellen müssen, welche ortsüblichen Lärmbelastungen zu den Zeitpunkten bestehen, in denen vom Betrieb des Beschwerdeführers Lärmimmissionen ausgehen können. Dabei wäre zutage getreten, daß auch während der sogenannten "toten Saison" die Lärmimmissionen, die mittwochs und samstags vom Betrieb des Beschwerdeführers ausgehen können, das übliche Ausmaß nicht überschreiten. Hinsichtlich der Lärmimmissionen am Sonntag um 22.00 Uhr hätte die belangte Behörde feststellen müssen, daß während der Wintersaison durch die Hotelbetriebe und die durch die Nacht erfolgende Pistenpräparierung ebenfalls das ortsübliche Ausmaß an Lärm einen Pegel erreiche, daß die Beeinträchtigung durch zwei Start- und Abfahrvorgänge von LKW-Sattelzugmaschinen keine Gesundheitsgefährdung mit sich bringe. Auch während der Sommermonate sei an Sonntagabenden keine nennenswerte Beeinträchtigung gegeben, da während der Sommermonate die Sattelzüge an der Südgrenze des Grundstückes geparkt würden und die Anfahrvorgänge nahe der Grundgrenze der mitbeteiligten Partei damit entfielen und durch das Wohnhaus des Beschwerdeführers eine zusätzliche Abschirmung gegenüber der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei wirksam sei. Eine mögliche Beeinträchtigung hätte sich somit nur während der besonders ruhigen Zeit in der Zwischensaison ergeben können, wobei diese jedoch auf Grund des Betriebsablaufes keinesfalls das zumutbare Ausmaß überschreiten würden. Zumindest hätte dies durch geeignete Auflagen verläßlich vermieden werden können. Daneben habe die belangte Behörde, obwohl sich der Beschwerdeführer dagegen verwehrt habe, Annahmen der Entscheidung zugrunde gelegt, die technisch nicht haltbar seien und habe trotz eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers kein kfz-technisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es sei insbesondere unter Berufskraftfahrern bekannt, daß ein Warmlaufenlassen von Motoren im Stand sehr wenig effektiv sei und die Betriebstemperatur wesentlich schneller erreicht werde, wenn das Fahrzeug sofort nach dem Starten schonend bewegt werde. Auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Notwendigkeit des Laufenlassens zwecks Aufladen der Druckluftanlage sei technisch längst nicht mehr relevant, sondern gründe sich auf einen technischen Standard von vor etwa 20 Jahren. Heutige Druckluftanlagen müßten derartig dicht sein, daß ein Druckverlust, der die Funktionsunfähigkeit der Bremsen zur Folge haben könne und damit die Notwendigkeit des Aufladens der Druckluftgefäße vor dem Anfahren bedingen würde, gar nicht mehr auftreten könne. Da die belangte Behörde weder Messungen zu repräsentativen Zeiten vorgenommen, noch durch ein kfz-technisches Gutachten geklärt habe, ob mit einem mehrminütigen Laufenlassen der Lkw-Motoren im Stand vor der Abfahrt zu rechnen sei, seien wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden. Der ärztliche Sachverständige habe anläßlich der Verhandlung vom 28. Oktober 1986 ausgeführt, daß während der Saisonmonate von Mitte Dezember bis Ende April eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb des Beschwerdeführers nicht gegeben sei.

Schon auf Grund dieser Feststellungen hätte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers teilweise Folge geben müssen, da auf Grund der Feststellung, daß eine Gesundheitsgefährdung in diesem Zeitraum ausgeschlossen sei, die Liegenschaft des Beschwerdeführers als Betriebsanlage im beantragten Umfang bedenkenlos genützt werden könnte und eine solche zeitlich beschränkte Betriebsanlagengenehmigung durchaus sinnvoll und möglich sei. Da die Bewilligung zumindest von Mitte Dezember bis Ende April nach dem festgestellten Sachverhalt möglich und unbedenklich gewesen wäre, sei die gänzliche Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers rechtswidrig. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege auch darin, daß die belangte Behörde nicht von der gesetzlichen Möglichkeit, eine Betriebsanlagengenehmigung unter bestimmten Auflagen zu erteilen, Gebrauch gemacht habe. Die belangte Behörde habe in keiner Weise geprüft, sondern habe die Möglichkeit der Vorschreibung von Auflagen überhaupt nicht in Betracht gezogen und auch darauf nicht Bedacht genommen, daß, wenn durch Auflagen eine Beeinträchtigung der Nachbarn ausgeschlossen werden könne, das Gesetz vorsehe, daß eine Betriebsanlage zu genehmigen sei. Weiters sei rechtswidrig, daß die belangte Behörde lediglich von einer Feststellung der ungünstigsten Verhältnisse ausgegangen sei. Die belangte Behörde habe jedoch dabei übersehen, daß alle betrieblichen und örtlich möglichen Verhältnisse in angemessener Weise berücksichtigt und abgewogen werden müßten. Daraus folge, daß die Feststellung der ungünstigsten Verhältnisse allein nicht genüge, sondern daß ein repräsentativer Querschnitt der möglichen Verhältnisse gesucht werden müsse und daran zu beurteilen sei, ob vom Betrieb des Beschwerdeführers eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft ausgehe oder nicht. Die belangte Behörde hätte sich daher Klarheit verschaffen müssen, in welchen Zeiträumen für den Beschwerdeführer die ungünstigsten Verhältnisse vorliegen, in welchem Zeitraum günstige Verhältnisse vorliegen und hätte einerseits diese Zeiträume quantitativ gegeneinander abzuwägen gehabt, andererseits auch qualitativ das Ausmaß der Beeinträchtigung während der ungünstigsten Verhältnisse dem Ausmaß der Beeinträchtigung während der günstigsten Verhältnisse gegenüberstellen müssen. Erst aus diesem Gesamtbild hätten sich die Grundlagen zur Beurteilung ergeben. Die schwere Lärmbelästigung durch den Betrieb der C-Lifte, das Zu- und Abfahren zu den Parkplätzen, das Parken auf der Zufahrtsstraße mit tausenden von Start- und Abfahrvorgängen täglich, die Lärmbelästigungen auch während der Nachtstunden durch die Hotelbetriebe, Nachtlokale und durch die Pistenpräparierung, müßten dabei sowohl quantitativ als auch qualitativ ebenso in Betracht gezogen werden, wie die ruhigen Zeiten der Zwischensaison und die Zeiten der Lärmbelastung in den Sommermonaten durch den Sommerfremdenverkehr und die Landwirtschaft. Das Argument, daß ein nicht genehmigter Parkplatz nicht zu berücksichtigen sei, weil er illegal betrieben werde, sei nicht schlüssig, da es sich um die Feststellung des ortsüblichen Ausmaßes handle und bei dieser Feststellung auch allenfalls nicht genehmigte Anlagen, die Lärm erzeugen können, zu berücksichtigen seien. Damit wäre auch entscheidungswesentlich, daß unmittelbar angrenzend an die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei ein Abstellplatz für 200 Pkw betrieben werde und auch nach dem von den Vertretern der Gemeinde A anläßlich der Verhandlung am 28. Oktober 1986 getroffenen Feststellungen hinsichtlich dieses Parkplatzes nach wie vor betrieben werde. Somit zeige sich, daß bei materiell richtiger Beurteilung des Sachverhaltes die belangte Behörde die Genehmigung der Betriebsanlage zumindest für einen eingeschränkten Zeitraum pro Jahr hätte erteilen müssen.

Hiezu ist unter Bedachtnahme auf die für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen gewerberechtlichen Vorschriften in ihrer Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, folgendes auszuführen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und sonstigen Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, oder 2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, durch Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen.

Nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des § 77 Abs. 2 leg. cit. ist die Frage, ob Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenen Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Was die Bestimmungen des § 77 GewO 1973 anlangt, ist sohin zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist, einerseits, und der Erwartung, daß Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 von rechtlicher Relevanz. Sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. außer Betracht zu bleiben.

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.), um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides "maßgebenden Sachverhaltes" (§§ 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hat demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit unter anderem der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Behörde die Prüfung, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. September 1988, Zl. 88/04/0075, und andere).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits mehrfach dargelegt hat, kann durch Auflagen das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) soweit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist; doch darf dadurch das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) nicht in seinem Wesen verändert werden (vgl. u a. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1976, Zl. 137/71).

Eine Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu ihrer Erfüllung geeignete behördlich erzwingbare Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N. F. Nr. 10.020/A).

Der Beschwerdeführer bringt gegen die im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens erfolgten Lärmmessungen vor, daß diese zu einem völlig ungeeigneten Zeitpunkt erfolgt seien. Dazu ist zu bemerken, daß nach der Aktenlage dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 30. September 1986 die Ladung zur Augenscheinsverhandlung am 27. Oktober 1986 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für den Augenschein am 27. Oktober 1986 einen Lkw zur Vornahme von Lärmmessungen bereitzustellen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der im § 39 Abs. 2 AVG vorgesehene Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten, insoweit die Behörde nicht in der Lage ist, die Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 1982, Zl. 82/04/0035). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da die Behörde nicht in der Lage war, Lärmmessungen betreffend das Zu- und Abfahren der Lkw des Beschwerdeführers sowie das Rangieren der Lkw auf der Betriebsfläche ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers durchzuführen.

Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, daß die Lärmmessungen in der Zwischensaison vorgenommen worden seien, während der die bestehende Lärmbelastung der Umgebung besonders niedrig sei, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die Auswirkungen von Immissionen für jene Situationen zu beurteilen seien, die für die Nachbarn am ungünstigsten seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. April 1968, Slg. N. F. Nr. 7337/A, dargelegt hat, ist in den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, der Begriff des Störpegels weder dem größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich vielmehr nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwiefern die - für die rechtliche Beurteilung sachverhaltsmäßig relevanten - Sachverständigengutachten in den hier wesentlichen Ergebnissen als unschlüssig anzusehen seien, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen - in Ansehung der akustischen Umgebung in der "Zwischensaison" - nicht darzutun. Insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern - im Sinne der obzierten hg. Rechtsprechung - die akustische Umgebung in der "Zwischensaison" nicht als dauernd bestehend angesehen sondern als Besonderheit empfunden werden könnte. Wenn aber jene Zeiträume, - unter Außerachtlassung von Ausnahmesituationen - in denen Störgeräusche besonders gefährdend bzw. belästigend sind, für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden, so vermag darin der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Die Durchführung weiterer Messungen in der Schisaison waren schon deswegen nicht erforderlich, da der medizinische Amtssachverständige für den Zeitraum von Dezember bis April eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch den Lkw-Betrieb des Beschwerdeführers ohnehin ausschloß. Es ist daher auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Lärmimmissionen, die von dem nichtgenehmigten Parkplatz auf den Grundstücken Nr. nn/18 und Nr. nn/19 herrühren, in die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse miteinzubeziehen gewesen wären, da diese jedenfalls nur bei Betrieb der Schiliftanlagen auftreten und für diesen Zeitraum die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb des Beschwerdeführers nicht festgestellt wurde.

Es kann der belangten Behörde auch kein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie kein kfz-technisches Gutachten zur Frage einholte, ob Lkw-Motoren nach dem Starten einige Zeit warmgelaufen werden müssen. Insoweit nämlich der medizinische Amtssachverständige die Beurteilung der von der Betriebsanlage des Beschwerdeführers ausgehenden Lärmimmissionen als gesundheitsgefährdend darauf stützte, daß der Grundgeräuschpegel durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Störgeräusche um weit mehr als 10 dB überschritten werde - so insbesondere durch "die Abfahrt eines Sattelschleppers mit Gas" -, hingegen nicht darauf, daß die Lkw-Motoren längere Zeit warmgelaufen werden müßten, vermag auch die diesbezügliche Verfahrensrüge - Einholung eines Kfz-technischen Gutachtens - nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG darzutun, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Weiters ist der belangten Behörde auch kein entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel anzulasten, weil sie sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Tirol vorgelegten Gutachten des Facharztes für Hals, Nasen und Ohren Dr. HP auseinandersetzte. Der Beschwerdeführer vermag mit dieser Verfahrensrüge in ausreichend konkretisierter Form nicht darzutun, inwiefern dieses Gutachten die im angefochtenen Bescheid dargestellten und erst im Verfahren dritter Instanz erstellten - für die rechtliche Beurteilung sachverhaltsmäßig relevanten - Sachverständigengutachten in den hier wesentlichen Ergebnissen als unschlüssig erscheinen lassen könnte.

Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde hätte nicht darauf Bedacht genommen, inwieweit die Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch die im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vorgeschriebenen Auflagen ausgeschlossen werden könnten, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch ein Verbot des längeren Laufenlassens der Motoren hätte nicht zur Folge, daß die Lärmspitzen des Störgeräusches den Grundgeräuschpegel nicht um weit mehr als 10 dB überschreiten würden. Gerade dieses Faktum ist im Sinne der nicht als unschlüssig zu erkennenden Annahme des medizinischen Amtssachverständigen jedoch als Ursache einer möglichen Gesundheitsstörung anzusehen.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, da der ärztliche Amtssachverständige es als erschwerend gewertet habe, daß die zu erwartenden Lärmimmissionen auch um und nach 22.00 Uhr und an Samstagen und Sonntagen zu erwarten seien, hätte die belangte Behörde das Zu- und Abfahren der Lastkraftfahrzeuge nur in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr gestatten können. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß der Vertreter des Beschwerdeführers bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 28. Oktober 1986 das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage dahingehend präzisierte, daß die Abfahrt der Fahrzeuge sonntags ab 22.00 Uhr erfolgen solle. Die Vorschreibung einer Auflage, daß die Abfahrt vor 22.00 Uhr erfolgen müsse, hätte somit das gegenständliche Betriebsanlagengenehmigungsansuchen in seinen Grundzügen verändert, und war aus diesem Grund nicht möglich. Überdies wäre durch eine solche Auflage nicht verhindert, daß die Lärmimmissionen weiterhin an Samstagen und Sonntagen auftreten würden, was vom ärztlichen Amtssachverständigen ebenso als erschwerend gewertet wurde.

Schließlich verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er vorbringt, die Betriebsanlagengenehmigung hätte wenigstens für den Zeitraum der Schisaison erteilt werden müssen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1976, Zl. 137/71, dargelegt hat, darf das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen so weit modifiziert werden, als dies unter den für die Genehmigung maßgebenden Gesichtspunkten erforderlich ist; doch darf dadurch das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) nicht in seinem Wesen verändert werden. Eine Auflage, mit der der Betrieb der Betriebsanlage des Beschwerdeführers auf die Zeit zwischen Dezember und April beschränkt worden wäre, hätte jedoch zweifellos das Vorhaben des Beschwerdeführers in seinem Wesen verändert. Es war somit aus diesem Grund nicht möglich, die Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung einer solchen Auflage zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht als begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 2. Oktober 1989

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