Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 26. November 1991 in das Bundesgebiet ein und stellte am 27. November 1991 einen Asylantrag.
Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich hat mit (am 13. Dezember 1991 erlassenen) Bescheid vom 4. Dezember 1991 festgestellt, daß bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen.
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG (am 22. Februar 1994) erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Februar 1994 wurde die am 17. Dezember 1991 (bei der Erstbehörde) eingebrachte Berufung abgewiesen und der Beschwerdeführerin damit die Asylgewährung versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 10. August 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde, nach deren Vorbringen sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt erachtet.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1969, Slg. Nr. 7618/A, und ferner den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0247, und die darin angeführte Vorjudikatur).
Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muß aber nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch (noch) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein.
Nachdem über die gegenständliche Bescheidbeschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war, legte die belangte Behörde am 19. Dezember 1994 die Verwaltungsakten vor. Nach Ausweis dieser Verwaltungsakten hat die Beschwerdeführerin am 16. Mai 1994 bei der Betreuungsstelle des Bundesministeriums für Inneres in Traiskirchen (in Anwesenheit eines Dolmetschers) erklärt, sie "verzichte" auf ihren eingebrachten Antrag auf Asylgewährung bzw. auf ihre gegen den negativen (erstinstanzlichen) Asylbescheid eingebrachte Berufung und beabsichtige am 17. Mai 1994 in die USA auszuwandern; gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin die Übernahme ihres Fremdenpasses bestätigt. Des weiteren ergibt sich aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28. Oktober 1994, daß die Beschwerdeführerin mit Flugnummer KL246-AMSNW 8601-LAX am 17. Mai 1994 nach Los Angeles ausgewandert ist.
Eine Anfrage im Sinne von § 33 Abs. 1 VwGG an den Vertreter der Beschwerdeführerin blieb unbeantwortet.
Die Beschwerdeführerin hat somit zufolge ihrer am 16. Mai 1994 abgegebenen Erklärung und nachfolgend am 17. Mai 1994 gesetzten Handlung (Auswanderung in die USA) unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß sie ihre Rechtsstellung als Asylwerberin bzw. ihren Anspruch auf Asylgewährung in Österreich nicht weiter aufrecht erhält und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den angefochtenen Bescheid (der sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann) bereits vor der Beschwerdeerhebung (10. August 1994) weggefallen ist.
Der Beschwerdeerhebung steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Kostenersatz wurde ausschließlich von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde begehrt, die belangte Behörde hat ausdrücklich auf die Zuerkennung von Kostenersatz verzichtet. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht daher auf § 47 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 58 VwGG.
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