VwGH 94/17/0335

VwGH94/17/033523.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des W in K, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria, Vorstand für den GB III, vom 4. Februar 1994, Zl. GB I/Ref.1/Dr.Ko/ph/622, betreffend Teilung einer Einzelrichtmenge (mitbeteiligte Parteien: 1. JS, MS, beide in N), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24. März 1994 (Postaufgabe 22. März 1994) zur hg. Zl. 94/17/0164 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Am selben Tag (Postaufgabe 23. März 1994) erhob er gegen denselben Bescheid auch Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 519/94-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 94/17/0335 protokolliert.

Wurde gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungs- als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. hiezu etwa die hg. Beschlüsse vom 12. November 1993, Zl. 93/17/0238, und vom 28. Jänner 1994, Zl. 93/17/0106, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

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