Amtstitel
§ 55.
(1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Verwendungsgruppe und Schulart | ab Gehaltsstufe (§ 55 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) | Planstelle | Amtstitel |
Leiterin oder Leiter eines Schulclusters | Schulcluster-Leiterin oder Schulcluster-Leiter | ||
L 2a 1, L 2b 1 Volksschulen | - | Lehrer | Volksschullehrer Volksschuloberlehrer |
- | Leiter | Volksschuldirektor | |
L 2a 2 | - | Lehrer | Lehrerin bzw. Lehrer an der Mittelschule Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Mittelschule |
- | Leiter | Direktorin bzw. Direktor an der Mittelschule | |
L 2a 2 | - | Lehrer | Sonderschullehrer Sonderschuloberlehrer |
- | Leiter von als selbständige Schulen geführten Sonderschulen | Sonderschuldirektor | |
L 2a 2 | - | Lehrer | Lehrer der Polytechnischen Schule Oberlehrer der Polytechnischen Schule |
- | Leiter von als selbständige Schulen geführten Polytechnischen Schulen | Direktor der Polytechnischen Schule | |
L 2a 2, L 2a 1 Berufsschulen | - | Lehrer | Berufsschullehrer Berufsschuloberlehrer |
- | Leiter | Berufsschuldirektor | |
L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1, L 3 | - | Lehrer für den betreffenden Unterrichtsgegenstand | Lehrer mit einem das Unterrichtsfach bezeichnenden Zusatz: zB Religionslehrer, Sprachlehrer, Lehrer für Leibesübungen, Lehrer für Musikerziehung, Lehrer für Werker-ziehung |
10 |
| Oberlehrer mit demselben Zusatz: zB Religionsoberlehrer, Sprachoberlehrer, Oberlehrer für Leibesübungen, Oberlehrer für Musikerziehung, Oberlehrer für Werkerziehung | |
L 1 | - | Lehrer | Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule) |
| Leiter | Direktor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule) | |
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5) Landeslehrern, die gemäß § 52 Abs. 11 zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter“ zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
- 1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
- 2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
- 3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
Überstellung, Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2021
Gesetzesnummer
10008549
Dokumentnummer
NOR40229820
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