VwGH 88/01/0330

VwGH88/01/03301.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des E F in S, vertreten durch Dr. Anton Kummer, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. September 1988, Zl. 237.713/2‑II/6/88, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39a Abs1
AVG §58 Abs1
B-VG Art8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010330.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer am 19. Juli 1988 gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 29. Juni 1988 eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Begründung zurückgewiesen, sie enthalte entgegen § 63 Abs. 3 leg.cit. keinen begründeten Berufungsantrag. Die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides habe auf dieses Erfordernis ausdrücklich hingewiesen. Daher stelle das Fehlen des begründeten Berufungsantrages gemäß § 61 Abs. 5 AVG 1950 einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung der Berufung führen müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39a Abs. 1 AVG 1950 ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen.

Nach § 63 Abs. 3 leg.cit. hat eine Berufung u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 5 leg.cit. gilt das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3), wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über dieses Erfordernis enthält.

Nach Art. 8 B‑VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, Staatssprache der Republik.

Unstrittig ist, das der erstinstanzliche Bescheid in seiner Rechtsmittelbelehrung den Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages enthalten hat.

Dem Kern des Beschwerdevorbringens, der Beschwerdeführer habe die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, ist folgendes zu entgegnen:

Nach der obzitierten Verfassungsbestimmung ist die deutsche Sprache die offizielle Sprache, in der u.a. die Staatsorgane mit den Parteien zu verkehren haben (vgl. Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 158). Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst zu einem in der Hauptsache gleichgelagerten Fall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1989, Zl. 88/01/0187) unter Hinweis auf Ringhofer (Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 367, Anm. 1 zu § 39a AVG) ausgesprochen, daß durch § 39a Abs. 1 AVG 1950 nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen geregelt wird. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet, und zwar insbesondere auch nicht betreffend die gemäß § 58 Abs. 1 AVG 1950 für einen Bescheid erforderliche Rechtsmittelbelehrung.

Im Hinblick auf diese Judikatur, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Es erübrigte sich daher auch eine gesonderte Entscheidung des Berichters einerseits über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und andererseits über die begehrte Verfahrenshilfe.

Wien, am 1. Februar 1989

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