Normen
AVG §39a
AVG §71 Abs1 lita
B-VG Art8
MRK Art5
MRK Art6
MRK Art6 Abs3 lite
VolksgruppenG 1976 §16 idF 1976/575
VStG §49
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988010187.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung vom 14. Oktober 1986 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Beschwerdeführer für schuldig, ohne im Besitz eines gültigen Sichtvermerkes zu sein, zum Zwecke der Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist zu sein und somit eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Paßgesetz begangen zu haben. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 1 Paßgesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 60 Stunden) verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 1986 zugstellt.
In einer mit 11. Dezember 1986 datierten und am 15. Dezember 1986 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung Einspruch, verbunden mit einem „in eventu Wiedereinsetzungsantrag“. Darin brachte er im wesentlichen vor, jeder Beschuldigte habe nach Art. 6 MRK Anspruch darauf, daß er in einer ihm verständlichen Sprache über gegen ihn erhobene Beschuldigungen informiert werde. Da der Beschwerdeführer aus der Türkei komme und kein Deutsch spreche, sei er durch die Strafverfügung in einem Grundrecht verletzt worden. Bei analoger Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe könne der Einspruch als rechtzeitig eingebracht angesehen werden, weil jener Gerichtshof davon ausgehe, daß die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels von dem Zeitpunkt abhänge, in dem ein Beschuldigtiger in einer ihm verständlichen Sprache über den ihn treffenden Vorwurf und die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln informiert werde. Da der Beschwerdeführer erst am 11. Dezember 1986 bei seinem nunmehrigen Rechtsvertreter vorgesprochen habe, erweise sich der Einspruch als rechtzeitig. Vorsichtshalber werde beantragt, das Einspruchsvorbringen auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu behandeln.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1986 wies die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch den Einspruch gemäß § 49 Abs. 4 VStG als verspätet und den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück. Die Zurückweisung wegen Verspätung wurde mit der Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer am 17. Oktober 1986 und der erst am 11. Dezember 1986 erfolgten Einbringung des Einspruches begründet. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages vertrat die Behörde die Auffassung, die angeblich mangelnden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien weder als unvorhergesehenes noch als unabwendbares Ereignis zu werten, sodaß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer hätte aus der Förmlichkeit der Zustellung der Strafverfügung zu eigenen Handen erkennen müssen, daß es sich um einen Vorgang von besonderer Bedeutung handle, weshalb er sich vorsorglich sofort bei einem Rechtskundigen hätte informieren sollen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe darauf vertrauen dürfen, daß ihm in Wahrung seiner „Mindestrechte“ entsprechend Art. 6 Abs. 3 MRK die Verständigung vom ihn treffenden Strafvorwurf und die Rechtsmittelbelehrung in einer für ihn verständlichen Sprache mitgeteilt werde. Demgemäß habe er die Strafverfügung nicht als solche ansehen müssen. Die Zustellung eines Straferkenntnisses in einer fremden Sprache habe für den Beschwerdeführer sohin ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dargestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1950 abgewiesen wurde. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde hinsichtlich Spruchabschnitt 1 des erstinstanzlichen Bescheides vollinhaltlich auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid. Hinsichtlich Spruchabschnitt 2 des erstinstanzlichen Bescheides verwies die belangte Behörde auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge mangelnde deutsche Sprachkenntnisse keinen Grund für eine positive Entscheidung im Sinn des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 darstellten. Dem Beschwerdeführer sei es anzulasten, daß er trotz der auf Grund der Zustellung zu eigenen Handen für ihn erkennbaren besonderen Bedeutung des Schriftstückes (der Strafverfügung) es unterlassen habe, sich mit einer der deutschen Sprache mächtigen Person seines Vertrauens oder mit einem rechtskundigen Vertreter in Verbindung zu setzen. Die Versäumung der Einspruchsfrist sei daher durch Verschulden des Beschwerdeführers eingetreten, sodaß die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgelegen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. In der dem Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgetragenen Ergänzung der Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtete sich in seinem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens verletzt. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung erst etwa drei Wochen in Österreich aufgehalten und somit weder verstanden, was eine Strafverfügung sei, noch daß es dagegen eine Rechtsmittelmöglichkeit gebe. Auch habe dem Beschwerdeführer nicht bewußt sein können, gegen ein Gesetz verstoßen zu haben, weil das Sichtvermerksübereinkommen die Einreise von Ausländern bis zu einer Dauer von drei Monaten ohne Sichtvermerk erlaube. Bei der Zustellung einer Strafverfügung an den schon allein auf Grund seines Namens als Ausländer erkennbaren Beschwerdeführer, ohne daß diese in einer für ihn verständlichen Sprache als solche bezeichnet und ohne daß eine verständliche Rechtsmittelbelehrung beigesetzt worden sei, handle es sich um einen Verstoß gegen die dem Beschwerdeführer gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK und § 39a AVG 1950 zustehenden Verfahrensrechte. Im übrigen erweise sich die Strafverfügung auch inhaltlich als verfehlt, sodaß der Beschwerdeführer umsoweniger damit habe rechnen müssen, mit dem ihm zugestellten Schriftstück werde ihm ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Bei konventionskonformer Interpretation hätte der Einspruch als rechtzeitig behandelt werden können, weil ein solcher als rechtzeitig zu behandeln sei, wenn der Verspätungsgrund eine behördliche Fehlleistung gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 8 B‑VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, Staatssprache der Republik.
Gemäß § 39a Abs. 1 AVG 1950 ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher, beizuziehen. Durch diese Gesetzesstelle wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien bzw. den zu vernehmenden Personen geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde wird damit nicht begründet (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, Wien 1987, Seite 367, Anm. 1 zu § 39a).
Der Beschwerdeführer hat bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, ihm stehe auf Grund des Art. 6 Abs. 3 MRK ein Anspruch zu, im Verwaltungsstrafverfahren nur in einer ihm verständlichen Sprache beschuldigt bzw. für schuldig erkannt zu werden. Der Verfassungsgerichtshof hat aber unter ausdrücklicher Anführung seiner Erkenntnisse VfSlg. 7210/1973, 7814/1976, 10.237/1984 und vom 17. Juni 1987, B 491/86, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Diesen vom Verfassungsgerichtshof zitierten Erkenntnissen liegt die auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilte Rechtsansicht zu Grunde, daß der Vorbehalt Österreichs zu Art. 5 MRK auch die Anwendung des Art. 6 MRK für den Bereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausschließt. Demgemäß kann in der Abfassung einer Strafverfügung gegen einen der deutschen Sprache nicht Kundigen auch keine im einfachgesetzlichen Bereich gelegene Verletzung des Art. 6 MRK erblickt werden.
Es ergibt sich somit, daß der Beschwerdeführer bei der gegebenen Rechtslage nicht davon ausgehen durfte, verwaltungsstrafrechtliche Verfügungen würden ihm gegenüber nur in einer ihm verständlichen Sprache erlassen bzw. als solche gekennzeichnet und mit einer in dieser Sprache gehaltenen Rechtsmittelbelehrung versehen. Demgemäß konnte die Zustellung der in deutscher Sprache gehaltenen Strafverfügung an den Beschwerdeführer bzw. seine Unkenntnis der deutschen Sprache im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 nicht als unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis, durch welches der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung einzuhalten, angesehen werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof‑Erkenntnis vom 20. Dezember 1971, Zl. 1603/71). Die belangte Behörde hat sohin ohne Rechtsirrtum das Vorliegen eines Grundes für die vom Beschwerdeführer begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint. Damit erweist sich aber auch die im Instanzenzug bestätigte Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung wegen Verspätung als der Gesetzeslage entsprechend.
Da die Beschwerde somit unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 11. Jänner 1989
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
