VwGH 85/07/0091

VwGH85/07/00918.10.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert über die Beschwerde des J und der MK in P, vertreten durch Dr. Heinrich Neumayer, Rechtsanwalt in Linz an der Donau, Landstraße 15 a, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Jänner 1985, Zl. AgrarS-1019/1-1985, betreffend Zusammenlegungsverfahren B (mitbeteiligte Partei: OZ in B), zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §14 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
AgrVG §1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §14 Abs1 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Zusammenlegungsverfahren B wurde im Jahre 1969 eingeleitet. Nach Erlassung des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes durch Auflage vom 22. August bis zum 5. September 1972 wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet und auch durchgeführt.

Gegen den von der Agrarbezirksbehörde Linz mit Datum 19. August 1980 erlassenen Zusammenlegungsplan erhoben u.a. die beiden Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1981 hat die belangte Behörde dieser Berufung Folge gegeben und den angefochtenen Zusammenlegungsplan "hinsichtlich der Abfindungsgrundstücke Nr. 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147, 150 und 152" behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde erster Instanz verwiesen. Grund für diese teilweise Aufhebung des Zusammenlegungsplanes war - gemäß dem damaligen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer - die Notwendigkeit einer Neuordnung hinsichtlich des neuen Weggrundstückes Nr. 146, welches lagemäßig dem Südteil des im Eigentum der Beschwerdeführer gestandenen Altgrundstückes Nr. 72/7 entsprach. Diesbezüglich seien die Eigentumsverhältnisse im Besitzstandsausweis und Bewertungsplan unrichtig dargestellt worden, was ungeachtet der Rechtskraft dieser Bescheide nach Ansicht der belangten Behörde noch im Sinne des Vorbringens der Beschwerdeführer korrigiert werden sollte.

Eine dieser Teilaufhebung Rechnung tragende Entscheidung der Agrarbehörde erster Instanz ist bisher nach der Aktenlage nicht ergangen.

Am 24. Jänner 1984 stellten die Beschwerdeführer bei der Agrarbezirksbehörde Linz den nunmehr strittigen Antrag auf Neubewertung ihrer Altgrundstücke Nr. 375, 376, 383 und 384 und auf eine unter Berücksichtigung dieser Neubewertung gesetzmäßige Abfindung mit der Begründung, daß sie diese Altgrundstücke als landwirtschaftlich genutzt in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht hätten, daß diese inzwischen dem Mitbeteiligten als Abfindung zugewiesenen Grundstücke jedoch im Herbst 1983 von der Gemeinde B durch Änderung des Flächenwidmungsplanes in Betriebsbaugebiet umgewidmet und daher in ihrem Wert erheblich gesteigert worden seien.

Diesen Antrag der Beschwerdeführer hat die Agrarbezirksbehörde Linz mit Bescheid vom 28. August 1984 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Sie begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß auf Grund des rechtskräftigen Besitzstandsausweises und Bewertungsplans bereits der Zusammenlegungsplan erlassen worden sei und die Teilaufhebung desselben durch die belangte Behörde in keinem Zusammenhang mit der Zuteilung der Altgrundstücke Nr. 375, 376, 383 und 384 gestanden sei, sodaß der übrige Teil des Zusammenlegungsplanes in Rechtskraft erwachsen ist. Es liege Partialität vor, weil "der trennbare Teil des Bescheides von der Partei K nicht mehr angefochten werden" könne. Die später erfolgte Umwidmung könne an der bereits eingetretenen Teilrechtskraft nichts mehr ändern. Bodenwertveränderungen seien während eines Verfahrens, nicht aber drei Jahre nach der Planauflage, "wo bereits über den nichtbeeinspruchten Teil des Bescheides die formelle Rechtskraft eingetreten ist", zu berücksichtigen.

Die von den beiden Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die belangte Behörde nach einem mißlungenen Versuch, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, und nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1985 als unbegründet abgewiesen. Durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1981 sei der Zusammenlegungsplan nur in dem damals strittigen, verhältnismäßig engen Umfang behoben worden. Nach dem damaligen Entscheidungswillen der Behörde sollten somit alle Feststellungen und Verfügungen des Zusammenlegungsplanes, soweit sie die Grundabfindung der Beschwerdeführer betroffen hätten, mit Ausnahme der behobenen Bescheidteile aufrecht bleiben. Von der Frage der Auflassung des Weges (Grundstück Nr. 146), der Aufteilung der Wegflächen, der Neuregelung der Erschließung im betreffenden Bereich und der Korrektur einer unrichtigen Eigentümerangabe abgesehen, sei der Zusammenlegungsplan vom September 1980 daher in Rechtskraft erwachsen. Jener Teil des Zusammenlegungsgebietes, in dem der Altkomplex 3 der Beschwerdeführer situiert gewesen sei (es handelt sich dabei um das nunmehr umgewidmete Gebiet), sei von der Behebung nicht im entferntesten betroffen gewesen; die Grundabfindung des Mitbeteiligten sei somit von der Teilaufhebung des Zusammenlegungsplanes nicht berührt, sondern werde vielmehr von der eingetretenen Teilrechtskraft desselben mitumfaßt. Die Erstbehörde dürfe im Falle einer Rückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 den Rahmen nicht überschreiten, der durch die Rückverweisung gesetzt werde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Antrag und in ihrer Berufung betreffe ausnahmslos nur Umstände, die außerhalb des von der belangten Behörde im aufhebenden Bescheid vom 13. Oktober 1981 erteilten Auftrages zur Verfahrensergänzung lägen. Der Antrag auf Neubewertung sei daher mit Recht zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich "in ihrem Recht auf Neubewertung der von ihnen in das Zusammenlegungsverfahren B eingebrachten Grundstücke Nr. 375, 376, 383 und 384 je KG. X, auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken von besonderem Wert bzw. auf eine gesetzliche Abfindung in jeder nur erdenklichen Form und durch die Zurückweisung ihres Antrages wegen entschiedener Rechtssache infolge Teilrechtskraft" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch der Mitbeteiligte hat eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben, in der er im Ergebnis ebenfalls die Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 33/1972, wurde mit der Kundmachung vom 6. August 1979, LGBl. Nr. 73/1979, als O.Ö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (O.Ö. FLG 1979) wiederverlautbart. Gemäß § 107 Abs. 3 O.Ö. FLG 1979 - diese Bestimmung bezieht sich gemäß Art. IV Abs. 1 der Kundmachung LGBl. Nr. 73/1979 weiterhin auf den 1. September 1972 - sind anhängige Zusammenlegungsverfahren, wenn in diesen Verfahren die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke bereits angeordnet wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen und abzuschließen. Im Beschwerdefall wurde die vorläufige Übernahme nach dem 1. September 1972 angeordnet, sodaß für seine Beurteilung bereits die Vorschriften des O.Ö. FLG 1979 heranzuziehen sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 sind Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, zu berücksichtigen. Nehmen sie auf den Abfindungsanspruch Einfluß, so ist eine Neubewertung durchzuführen, wenn nicht die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind (was vorliegendenfalls nicht zutrifft). Das Ergebnis der Neubewertung ist durch einen den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) festzustellen; die Bestimmungen des § 13 gelten sinngemäß.

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, eine derartige Neubewertung habe stattzufinden, bis der Zusammenlegungsplan "in seiner Gesamtheit" in Rechtskraft erwachsen sei; die belangte Behörde ist demgegenüber davon ausgegangen, daß ihr aufhebender Bescheid vom 13. Oktober 1981 am Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Zusammenlegungsplanes insoweit nichts geändert hat, als dieser Zusammenlegungsplan im damaligen Berufungsverfahren nicht angefochten bzw. abgeändert worden ist.

Tatsächlich übersehen die Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde im Bescheid vom 13. Oktober 1981 nicht mehr über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer im ganzen, sondern nur über die Teilfrage der Gesetzmäßigkeit dieser Abfindung im Umfang der damaligen Anfechtung (welche die Altgrundstücke Nr. 375, 376, 383 und 384 überhaupt nicht berührte) zu entscheiden hatte und auch entschieden hat.

Gemäß § 1 AgrVG 1950, 66 AVG 1950 erstreckte sich die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde als Berufungsbehörde aus Anlaß der Bekämpfung des Zusammenlegungsplanes durch die Beschwerdeführer nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde; andernfalls hätte die Rechtsmittelbehörde die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit überschritten (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1981, Zl. 81/07/0098, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Anwendung dieser Grundsätze auch im Falle der Anfechtung eines Zusammenlegungsplanes und damit die grundsätzliche Möglichkeit des Eintrittes der Teilrechtskraft in einem solchen Falle hat der Verwaltungsgerichtshof, worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat, bereits wiederholt bejaht (vgl. die Erkenntnisse vom 28. April 1980, Zl. 1117/78, vom, 1. Dezember 1981, Zl. 81/07/0098, und vom 20. März 1984, Zl. 83/07/0177). Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.

Die Frage der Bewertung und der Zuweisung der Altgrundstücke Nr. 375, 376, 383, 384 war nicht Sache des Berufungsverfahrens, welches die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 13. Oktober 1981 abgeschlossen hat; in dieser Richtung hat die belangte Behörde in diesem gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 aufhebenden Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz auch keine Ergänzungsaufträge erteilt. Die belangte Behörde hat daher im nunmehr angefochtenen Bescheid das Gesetz nicht verletzt, wenn sie davon ausgegangen ist, daß bezüglich der nunmehr strittigen Altgrundstücke Nr. 375, 376, 383 und 384 von einer "im Laufe des Verfahrens" eingetretenen Bodenwertänderung nicht gesprochen werden kann, ist doch die Umwidmung durch die Gemeinde erst etwa drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes in diesem Umfarg erfolgt.

Auch mit dem in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf die Regelung gemäß § 25 Abs. 5 des O.Ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil diese die strittigen Altgrundstücke nicht veräußert haben, und im Zusammenlegungsverfahren Bodenwertveränderungen ausschließlich nach dem O.Ö. FLG 1979 Berücksichtigung finden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 8. Oktober 1985

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