VwGH 85/17/0050

VwGH85/17/005024.6.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des KF in U, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, Zwergergasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes vom 4. Mai 1983, Id-Zl. 6.2/850-5/83, betreffend Aufenthaltsabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §10 Abs4 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §153 Abs1 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §153 Abs2 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §2;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §3;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §47 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §48 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §5 Abs5;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §7 Abs1;
BAO §198 impl;
BAO §201 impl;
BAO §239 impl;
LAO Tir 1963 §1 idF 1981/002;
LAO Tir 1963 §10 idF 1981/002;
LAO Tir 1963 §150 Abs1 idF 1981/002;
LAO Tir 1963 §153 Abs2 idF 1981/002;
LAO Tir 1963 §153 idF 1981/002;
LAO Tir 1963 §2 idF 1981/002;
LAO Tir 1963 §6 idF 1981/002;
LAO Tir 1963 §7 idF 1981/002;
LAO Tir 1984 §153 Abs1 idF 1981/002;
LAO Tir 1984 §186 Abs1 idF 1981/002 ;
LAO Tir 1984 §186 Abs1 idF 1981/002;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1985170050.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Bundesland Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem an das Amt der Tiroler Landesregierung gerichteten Schriftsatz vom 4. Jänner 1982 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei Eigentümer des Hauses U Nr. nn1. In diesem Hause befänden sich zwei Ferienwohnungen. Am 29. November 1975 habe er mit der Firma S in Zürich einen Vertrag abgeschlossen. Danach habe er dieser Firma seine beiden Ferienwohnungen zu dem Zwecke überlassen, daß sie dieselben an Urlaubsinteressenten weitergebe. Für die Überlassung der Ferienwohnungen erhalte der Beschwerdeführer von der genannten Firma ein Entgelt, dessen Höhe allerdings davon abhängig gemacht sei, daß sich auch tatsächlich Urlauberinteressenten fänden. Dessenungeachtet träte er zu den angeworbenen Urlauberinteressenten in keinerlei Vertragsverhältnis. Die Feriengäste seien ausschließlich der vorerwähnten Firma S verpflichtet. Das Vertragsverhältnis sei aufrecht. Obwohl der Beschwerdeführer nicht Inhaber der Ferienwohnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 23/1976, sei, würden von ihm alljährlichen Abgaben erhoben. Dem Beschwerdeführer seien folgende Beträge vorgeschrieben und von ihm bezahlt worden:

 

20. Oktober 1978

S 1.484,--

28. Dezember 1978

S 1.500,--

1. Oktober 1979

S 1.065,--

14. Februar 1980

S 1.500,--

28. Jänner 1981

S 1.484,--

zusammen

S 7.033,--

  

 

Die Einhebung dieser Beträge sei zu Unrecht erfolgt. Aus diesen Gründen stelle der Beschwerdeführer den Antrag, mittels Bescheid zu erkennen,

1. daß die von ihm erhobenen Abgabenbeiträge im Zeitraum vom 20. Oktober 1978 bis 28. Jänner 1981 im Gesamtbetrage von S 7.033,-

- an ihn rückvergütet würden und

2. daß in Hinkunft von ihm keine Abgabenbeiträge mehr zu erheben seien.

In der Folge legte der Beschwerdeführer die Ablichtung eines "Vermittlungsvertrages", abgeschlossen zwischen ihm und der S betreffend die gegenständlichen Ferienwohnungen vor. Mit Bescheid vom 15. Februar 1982 wies das Amt der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 7. Juli 1982 ohne Beiziehung seines Rechtsfreundes niederschriftlich vernommen.

Mit Bescheid vom 3. August 1982 gab die Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes der Berufung insoweit Folge, als der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15. Februar 1982 "mit Ausnahme des Abspruches über jene Aufenthaltsabgaben, die mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. September 1979 für 1978 zur Vorschreibung gelangten", behoben wurde. Hinsichtlich der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. September 1979 vorgeschriebenen Aufenthaltsabgabe für 1978 (S 1.044,-- zuzüglich Säumniszuschlag S 21,-- zusammen S 1.065,--) wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, die mit Bescheid vom 15. Februar 1982 erfolgte Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers sei nur hinsichtlich jener Aufenthaltsabgabe einschließlich Säumniszuschlag berechtigt, die dem Beschwerdeführer in einem Gesamtbetrag von S 1.065,-- mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. September 1979 rechtskräftig vorgeschrieben worden sei. Dem Beschwerdeführer stehe nicht das Recht zu, die mit diesem Bescheid behandelte Abgabensache neuerlich "bescheidmäßig aufzurollen". Ebensowenig könne diesbezüglich von einem der Rückzahlung fähigen Guthaben gesprochen werden.

Im übrigen hätte jedoch die Abgabenbehörde erster Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers sachlich absprechen müssen.

Mit weiterem Bescheid vom 22. September 1982 entschied das Amt der Tiroler Landesregierung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 1982 im noch offenen Umfang wie folgt:

"1. Der Antrag wird hinsichtlich des am 20.10.1978 entrichteten Betrages von S 1.484,-- als unzulässig zurückgewiesen.

2. Dem Antrag auf Erstattung des restlichen Betrages von

S 4.484,-- wird keine Folge gegeben.

3. Der Antragsteller ist gem. § 7 (1) Aufenthaltsabgabegesetz 1976 zur Einhebung und Abfuhr der Aufenthaltsabgaben an das Land Tirol verpflichtet."

Zur Begründung führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, mittels Bescheides vom 9. Oktober 1978 sei dem Beschwerdeführer die nichtabgeführte Aufenthaltsabgabe aus dem Jahre 1977 in Höhe von S 1.454,-- zuzüglich S 29,-- Säumniszuschlag, insgesamt S 1.484,-- zur Abfuhr vorgeschrieben worden. Dieser Abgabenbetrag sei am 20. Oktober 1978 entrichtet worden. Hinsichtlich dieses Betrages sei der Antrag daher gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Somit verbleibe ein Abgabenbetrag von S 4.484,--, dessen Rückerstattung der Beschwerdeführer begehre. Diesen Zahlungen seien keine Vorschreibungen nach § 10 Abs. 4 Aufenthaltsabgabegesetz zugrundegelegen. Vielmehr seien diese Abgabenbeträge im Wege der Selbstbemessung abgeführt worden. Der Abgabepflichtige sei nicht berechtigt, die Erklärung über die Selbstbemessung nachträglich zu ändern. Eine Erstattung der vom Beschwerdeführer zu Recht "als Bringschuld" abgeführten Abgabenbeträge sei daher abzulehnen.

Weiters führte die Abgabenbehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides aus, die vom Beschwerdeführer abgeführten Abgabenbeträge seien nicht auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 5 leg. cit. (Ferienwohnungen) entrichtet worden, sondern beruhten auf der allgemeinen Abgabepflicht nach den §§ 2 und 5 Abs. 1 leg. cit. Der Beschwerdeführer sei als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes anzusehen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er unter anderem vor, er habe von den "Fremdengästen" keine Abgaben eingehoben und habe auch keine Selbstbemessung vorgenommen. Vielmehr seien ihm die Abgaben vorgeschrieben worden. Es sei auch gesetzwidrig, daß der Beschwerdeführer ohne Beiziehung seines Anwaltes vernommen worden sei. Im übrigen handle es sich um Ferienwohnungen, deren Inhaber die Firma S sei. Die Erhebung einer Aufenthaltsabgabe sei auch deshalb ungerechtfertigt, weil der Tiroler Fremdenverkehrsfonds keine Förderung des Fremdenverkehrs für die Gemeinde U betreibe. Eine Feststellung darüber, ob der Beschwerdeführer zur Einhebung oder Abfuhr von Aufenthaltsabgaben für das Land Tirol verpflichtet sei, habe er nicht begehrt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Berufungskommission nach § 35 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes die Berufung gegen Punkt 1) des Bescheides vom 22. September 1982 ab. Ebenso wurde auch die Berufung gegen die Punkte 2) und 3) dieses Bescheides unter folgender Abänderung des Wortlautes des Spruches abgewiesen:

"Der Berufungswerber KF in U hat im Umfang jener

Aufenthaltsabgabenbeträge, die er

 

a) am 28. Dezember 1978 mit

S 1.500,--

b) am 14. Feber 1980 mit

S 1.500,--

c) am 28. Jänner 1981 mit

S 1.484,--

 

S 4.484,--

  

 

an das Land Tirol abgeführt hat, als Unterkunftgeber Personen beherbergt, die der Abgabepflicht nach § 2 Abs. 1 Aufenthaltsabgabegesetz unterliegen.

Diesbezüglich war der Berufungswerber unter Anwendung von § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Aufenthaltsabgabegesetz zur Abfuhr dieser Beträge an das Land Tirol verpflichtet.

Eine Rückerstattung dieser Beträge unter Anwendung von § 186 der Tiroler Landesabgabenordnung kann somit nicht stattfinden."

In der Begründung dieses Bescheides wies die belangte Behörde zunächst auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1971, B 175/70, VfSlg. Nr. 4563/1963 und 8726/1980, sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1982, Zl. 82/17/0006, hin und führte aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung nur als Antrag auf behördliche Festsetzung der Abgaben gewertet werden könne. Erst dann, wenn der Abgabepflichtige in einem derartigen Verfahren mit seiner Auffassung durchdringe, entstehe ein rückzahlungsfähiges Guthaben. Der Abgabenbehörde erster Instanz könne somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 1982 zur Erlassung eines Feststellungsbescheides gelangt sei.

Mit der Zurückweisung dieses Antrages hinsichtlich eines am 20. Oktober 1978 entrichteten Abgabenbetrages von S 1.484,-- (Punkt 1 des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz) sei letztere im Recht. Es liege nämlich ein rechtskräftiger Abgabenbescheid im Sinne des § 10 Aufenthaltsabgabegesetz vor. Dem Beschwerdeführer stehe daher nicht das Recht zu, die mit diesem Bescheid behandelte Abgabensache neuerlich "bescheidmäßig aufzurollen". Ebensowenig könne in diesem Zusammenhang von einem der Rückzahlung fähigen Guthaben gesprochen werden.

Zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer haftender Unterkunftgeber im Sinne von § 10 Abs. 1 des Aufenthaltsabgabegesetzes sei oder ob es sich um Ferienwohnungen handle, deren Inhaber die S sei, sei von folgenem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer bewohne in T ein Bauernhaus. In einer Entfernung von ca. 200 m stehe ein ebenfalls dem Beschwerdeführer gehörender Neubau mit zwei in bestimmter Weise eingerichteten Wohneinheiten, die zum Aufenthalt von Fremdengästen bestimmt seien. Unbestritten sei, daß die Verpflegung, insbesondere auch die Zubereitung des Frühstückes, von den dort nächtigenden Fremdengästen selbst besorgt werde. Bezüglich der im Verfahren aufgeworfenen Frage, wem die sogenannte "Endreinigung" einer Wohneinheit zufalle, bestünden hingegen unterschiedliche Auffassungen. Laut dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Vermittlungsvertrag" übernehme die S die Alleinvermittlung bestimmter Wohneinheiten. Weitere Regelungen verträglicher Art zwischen den erwähnten Vertragsteilen bestünden entweder nicht oder sie seien der belangten Behörde trotz einem mehrfach geäußerten Verlangen nicht vorgelegt worden.

Unter Bezugnahme auf die Erläuternden Bemerkungen zum Aufenthaltsabgabegesetz führte die belangte Behörde weiter aus, um den darin angeführten, vom Gesetzgeber ins Auge gefaßten Typ der "Ferienwohnung" handle es sich im Falle des Beschwerdeführers offenkundig nicht; dies allein schon deshalb, weil die als "Ferienwohnungen" bezeichneten Wohneinheiten augenscheinlich nicht für Aufenthalte während des Wochenendes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig durch den Beschwerdeführer, seine Angehörigen oder ihm sonst nahestehende Personen im Sinne des Vorliegens einer "Zweitwohnung" bestimmt seien. Im übrigen wäre aber für den Beschwerdeführer auch mit der Qualifikation der in Rede stehenden Wohneinheiten als "Ferienwohnung" nichts Entscheidendes gewonnen, weil in diesem Falle nur der Beschwerdeführer selbst, keineswegs aber die Züricher Vermittlungsfirma als "Inhaber" dieser Ferienwohnung in Betracht käme. Nach dem vorliegenden Vermittlungsvertrag obliege nämlich der S ausschließlich die Alleinvermittlung der Wohneinheiten. Es liege vielmehr ein Anwendungsfall des § 2 Abs. 1 Aufenthaltsabgabegesetz in der Form vor, daß es sich um die Nächtigung von Personen handle, die in einer Privatunterkunft Aufenthalt nähmen. Daraus leiteten sich die weiteren auf § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Aufenthaltsabgabegesetz gegründeten Verpflichtungen ab. Letztere seien keineswegs an konkrete Gegenleistungen geknüpft. Der Beschwerdeführer habe die seinerzeit verzeichneten Nächtigungen und die daraus resultierenden Aufenthaltsabgabenbeträge in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet, sondern nur die grundsätzliche Abgabepflicht in Streit gezogen. Da somit ein Guthaben für den Beschwerdeführer nicht vorliege, komme auch eine Rückzahlung nach den Bestimmungen der §§ 186 oder 187 der Tiroler Landesabgabenordnung nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof jedoch mit Beschluß vom 21. Februar 1985, B 380/83-8, abgelehnt und die er dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach dem Inhalt seines Vorbringens in seinen Rechten dadurch verletzt, daß ihm die Rückerstattung von Aufenthaltsabgaben in Höhe von S 5.968,-- verweigert werde, weiters dadurch, daß seine Verpflichtung zur Abfuhr der genannten Beträge an das Land Tirol festgestellt sowie daß sein Antrag auf Rückerstattung der am 20. Oktober 1978 entrichteten Abgabe von S 1.484,-- "abgewiesen" (gemeint offenbar: über diesen Antrag nicht meritorisch entschieden) worden sei. Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf vorliegenden Sachverhalt sind gemäß § 250 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO vom 28. März 1984, LGBl. Nr. 34, noch die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 7/1963 in der jeweils geltenden Fassung (in der Folge als "TLAO" bezeichnet) anzuwenden.

Es ist davon auszugehen, daß die Aufenthaltsabgabe nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 1976 eine Selbstbemessungsabgabe darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 82/17/0066). Hiezu bestimmt § 153 Abs. 1 TLAO, daß, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle idF LGBl. Nr. 2/1981 hat jedoch die Abgabenbehörde die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in der zuletzt genannten Fassung gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstbemessung und die Einreichung der Erklärung einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. An die Stelle eines Abgabenbescheides tritt ein Haftungsbescheid.

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der von ihm geleisteten Aufenthaltsabgabe als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung derselben nach § 153 Abs. 2 TLAO in der genannten Fassung zu werten ist; denn die Erledigung eines solchen Rückerstattungsantrages setzt voraus, daß die Behörde die Rechtsfrage der Abgabenschuldigkeit beantwortet (vgl. das auch von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8726/1980, weiters das hg. Erkenntnis vom 9. November 1977, Zl. 690/77, teilweise veröffentlicht in Slg. Nr. 5185/F). Die Behörde ist, wenn ihr eine Unrichtigkeit der Selbstbemessung im Sinne des § 153 Abs. 2 TLAO bekannt wird, verpflichtet, einen Abgabenbescheid zu erlassen (vgl. zur gleichartigen Vorschrift des § 201 BAO Reeger-Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 670; Stoll, BAO-Handbuch, Seite 475; weiters zur Rechtslage nach § 149 WAO nach Aufhebung von dessen Abs. 2 und 3 durch das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8726/1980 das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1982, Slg. Nr. 5660/F, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Zu prüfen ist nunmehr, welche Behörden zur Erledigung des in diesem Sinne aufzufassenden Erstattungsantrages des Beschwerdeführers sowie seines Feststellungsantrages zuständig waren.

Gemäß § 47 TLAO richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften. Enthalten die im § 47 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so ist gemäß § 48 leg. cit. idF LGBl. Nr. 21/1973 in den Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz das Amt der Tiroler Landesregierung und in zweiter Instanz die Landesregierung, in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig.

Nun enthalten die im § 47 TLAO genannten Abgabenvorschriften, d. i. im Beschwerdefall das Aufenthaltsabgabegesetz, abgesehen von den die Nachsicht eines Pauschales betreffenden Vorschriften des § 5 Abs. 7 leg. cit., lediglich in § 10 Abs. 4 Zuständigkeitsvorschriften. Diese Bestimmung lautet:

"(4) Wenn der Unterkunftgeber oder der Inhaber einer Ferienwohnung Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abführt bzw. entrichtet oder wenn die Höhe des vom Unterkunftgeber abzuführenden Abgabenbetrages geschätzt wurde (Abs. 3), hat das Amt der Landesregierung dem Unterkunftgeber bzw. Inhaber einer Ferienwohnung die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. Über Berufungen gegen solche Bescheide entscheidet die Berufungskommission nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969."

Wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung eindeutig hervorgeht, betrifft sie lediglich den Fall, daß der Unterkunftgeber oder der Inhaber einer Ferienwohnung Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abführt bzw. entrichtet oder wenn die Höhe des vom Unterkunftgeber abzuführenden Abgabenbetrages geschätzt wurde. Keiner dieser Fälle lag hier vor; weder hatte der Beschwerdeführer Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt bzw. entrichtet noch wurde die Höhe eines von ihm abzuführenden Abgabenbetrages geschätzt. Die Zuständigkeit der Abgabenbehörden richtete sich daher gemäß den §§ 47 und 48 TLAO nach diesen Bestimmungen. Dies wird noch dadurch unterstrichen, daß nach dem zweiten Satz des § 10 Abs. 4 Aufenthaltsabgabegesetz (lediglich) über Berufungen gegen solche Bescheide (das sind die im ersten Satz dieser Gesetzesstelle genannten) die Berufungskommission nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes 1969 zu entscheiden hat.

Im vorliegenden Fall war daher in erster Instanz gemäß § 48 TLAO in der erwähnten Fassung jedenfalls das Amt der Tiroler Landesregierung sachlich zuständig, da es sich gemäß § 1 Abs. 2 Aufenthaltsabgabegesetz bei dieser Abgabe um eine ausschließliche Landesabgabe handelt. In zweiter Instanz war jedoch die Zuständigkeit der Berufungskommission nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Fremdenverkehrsgesetzes nicht gegeben, zumal dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, für die Anwendung von Gesetzesanalogie kein Raum ist (hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1985, Slg. Nr. 11.787/A) und auch - anders als etwa im Fall des Beschlusses eines verstärkten Senates vom 11. Jänner 1965, Slg. Nr. 6541/A - keine Rechtslücke auf dem Gebiet der Behördenzuständigkeit vorliegt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne daß auf das Vorbringen der Streitteile näher eingegangen werden mußte.

Nur im Interesse der Verfahrensökonomie sei noch folgendes ausgeführt:

Wie bereits erwähnt, wäre die Abgabenbehörde zufolge des Rückerstattungsantrages des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen, d.h. einen Abgabenbescheid (§ 150 Abs. 1 TLAO) zu erlassen; die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides wäre zufolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren (vgl. Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, S. 85) und von Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/01/0106, und vom 7. Mai 1986, Zl. 85/18/0342).

Nach Abs. 2 des § 150 TLAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten.

Ein solcher Abgabenbescheid ist jedoch im Beschwerdefall nicht ergangen; vielmehr hat sich die belangte Behörde auf die Feststellung beschränkt, daß der Beschwerdeführer im Umfang bestimmter von ihm angeführter Aufenthaltsabgabenbeträge zur Abfuhr derselben an das Land Tirol verpflichtet gewesen sei. Diesbezüglich hat daher die belangte Behörde ihren Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Weiters ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 18. September 1979 für das Jahr 1978 nicht abgeführte Aufenthaltsabgaben von S 1.044,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 21,--, somit ein Gesamtbetrag von S 1.065,-

- vorgeschrieben wurden, der Beschwerdeführer jedoch laut dem in Ablichtung im Akt erliegenden Zahlungsbeleg am 28. Dezember 1978 auf die Aufenthaltsabgabe 1978 einen Betrag von S 1.500,-- zur Einzahlung brachte. Die Zahlung vom 1. Oktober 1979 in Höhe von S 1.065,-- war hingegen laut Zahlungsbeleg für die Abgabenschuldigkeit 1979 gewidmet. Daß für dieses Jahr ein Abgabenbescheid vorläge, ist nicht aktenkundig. Die belangte Behörde hat jedoch nicht begründet, wieso nicht zumindest im Umfang der Differenz zwischen der mit Bescheid vom 18. September 1979 vorgeschriebenen Abgabe in Höhe von S 1.065,-- und der hierauf geleisteten Zahlung von S 1.500,-- ein rückzahlbares Guthaben des Beschwerdeführers bestand.

Verfehlt war es auch, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz den Erstattungsantrag hinsichtlich des am 20. Oktober 1978 entrichteten Betrages von S 1.484,-- als unzulässig zurückwies. Der Beschwerdeführer hatte in der Tat einen Anspruch auf meritorische Erledigung seines Antrages in diesem Umfang, der nicht mit Hinweis auf den vorliegenden Abgabenbescheid für das Jahr 1977 verweigert werden durfte. In diesem Fall (in dem also ein Bescheid über die Festsetzung der Abgabe bereits vorlag) war darüber zu erkennen, ob auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein rückzahlbares Guthaben aufschien (vgl. zu der mit § 186 TLAO korrespondierenden Vorschrift des § 239 BAO die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1985, Zlen. 85/14/0123, AW 85/14/0013, vom 8. Oktober 1985, Zl. 85/14/0086, und vom 19. Dezember 1986, Zl. 86/15/0058). Im Falle der Verneinung eines solchen Guthabens wäre der Antrag abzuweisen gewesen.

In diesem Zusammehang sei bemerkt, daß der Ausspruch im angefochtenen Bescheid, eine Rückerstattung des Betrages von S 4.484,-- "könne" nicht stattfinden, inhaltlich als eine solche Abweisung anzusehen ist, weil der Bescheidwille der belangten Behörde diesbezüglich klar erkannt werden kann.

Weiters ist zu bemerken, daß die belangte Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 22. September 1982, er habe keine Selbstbemessung vorgenommen, vielmehr seien ihm die Abgaben vorgeschrieben worden, überhaupt nicht eingegangen ist. Träfe diese Behauptung zu, was auf geeignete Weise festzustellen gewesen wäre, dann hätte sich das gesamte Verfahren im Sinne obiger Ausführungen auf die Frage zu beschränken gehabt, ob auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein rückzahlbares Guthaben aufschien.

Was nun den vom Beschwerdeführer im Punkt 2) seines Schriftsatzes vom 4. Jänner 1982 gestellten Feststellungsantrag anlangt, ist festzuhalten, daß er sich nicht auf die bereits geleisteten Beträge, sondern lediglich auf die Zukunft bezog. Über diesen Teil des Antrages ist im angefochtenen Bescheid spruchmäßig nicht entschieden worden. Allerdings ist dieser Umstand vom Beschwerdepunkt nicht umfaßt; der Beschwerdeführer steht vielmehr im Gegenteil nunmehr auf dem Standpunkt, eine solche Feststellung für die Zukunft sei unzulässig.

In meritorischer Hinsicht sei noch erwähnt, daß die von der belangten Behörde erfolgte Gleichsetzung der gegenständlichen Ferienwohnungen mit "Privatunterkünften" im Sinne des § 2 Abs. 1 Aufenthaltsabgabegesetz nicht rechtswidrig war.

Die Abgabepflicht für Nächtigungen in Ferienwohnungen wurde erst durch das Aufenthaltsabgabegesetz LGBl. Nr. 23/1976 in seinem § 3 eingeführt, während nach § 2 Abs. 1 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes LGBl. Nr. 9/1963 lediglich die Nächtigungen in gastgewerblichen Beherbergungsbetrieben, in Privatunterkünften oder auf Campingplätzen abgabepflichtig waren. Gemäß § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes sind nunmehr Ferienwohnungen Wohnungen und sonstige Unterkünfte, die nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benützt werden. Während nach § 2 Abs. 2 leg. cit. zur Entrichtung der Abgabe die nächtigenden Personen verpflichtet sind, ist bei einer Ferienwohnung gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz leg. cit. zur Entrichtung der Abgabe der Inhaber der Ferienwohnung verpflichtet. Hiezu tritt ergänzend die Bestimmung des § 5 Abs. 5 vorletzter Satz leg. cit., wonach die Verpflichtung des Inhabers einer Ferienwohnung zur Abfuhr der von anderen abgabepflichtigen Personen (ergänze: als der im § 4 Abs. 1 lit. i angeführten Personen) zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe nach § 7 Abs. 1 durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt wird.

Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. hat der Abgabenschuldner (hier gemeint: die nächtigende Person im Sinne des § 2 Abs. 2), sofern im Abs. 2 des § 7 nicht anderes bestimmt wird, die Abgabe spätestens am Tage der Entstehung der Abgabenschuld an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum

10. des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Fremdenverkehrsverband (Kurfonds) abzuführen. Gewährt also der Inhaber einer Ferienwohnung in derselben anderen als den im § 4 Abs. 1 lit. i genannten Personen Unterkunft, so verliert die Ferienwohnung insoweit den Charakter einer Ferienwohnung im Sinne des § 3 Aufenthaltsabgabegesetz, weil sie nicht bestimmungsgemäß als Ferienwohnung für den Eigenbedarf des Inhabers oder die im § 4 Abs. 1 lit. i genannten Personen benützt wird. Vielmehr gelten die Bestimmungen über die allgemeine Abgabepflicht nach § 2 leg. cit.; in diesem Fall kann eine solcherart vermietete Ferienwohnung nur als Privatunterkunft im Sinne des Abs. 1 der zuletzt genannten Gesetzesstelle angesehen werden.

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 vorletzter Satz und des § 7 Abs. 1 leg. cit. geht weiters hervor, daß bei Vermietung einer Ferienwohnung deren Inhaber in seiner Eigenschaft als Unterkunftgeber zur Abfuhr der an ihn entrichteten Abgabenbeträge verpflichtet ist. Als "Unterkunftgeber" kann jedoch nur der Vermieter der Ferienwohnung angesehen werden, nicht jedoch jener, der solche Mietverträge lediglich vermittelt.

Zuzustimmen ist auch der Auffassung der belangten Behörde, daß die Verpflichtung zur Abfuhr von Aufenthaltsabgabe keineswegs an konkrete Gegenleistungen des Tiroler Fremdenverkehrsförderungsfonds gebunden ist.

Aus den weiter oben dargelegten Erwägungen war jedoch wie im Spruch zu entscheiden.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten. Stempelgebühren waren nur im gesetzlich erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

Hinsichtlich der erwähnten, nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlichten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 24. Juni 1988

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