VwGH 84/07/0136

VwGH84/07/01369.7.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Teissl, über die Beschwerde des MS in B, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1983, Zl. 8-LAS 14 So 1/6-1983, betreffend Zusammenlegungsplan M (mitbeteiligte Partei:

Zusammenlegungsgemeinschaft M, vertreten durch den Obmann PM, B, zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
FlVfGG §4;
ZLG Stmk 1982 §1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs7;
AgrBehG 1950 §5 Abs2 Z6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AVG §52;
AVG §7 Abs1 Z4;
FlVfGG §4;
ZLG Stmk 1982 §1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §27 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1983 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den von der Agrarbezirksbehörde Stainach durch Auflage zur allgemeinen Einsicht vom 23. August bis 17. September 1982 erlassenen Zusammenlegungsplan M gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte sich - neben verfahrensrechtlichen Einwendungen, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mehr von Interesse sind - gegen die ihm zugewiesene Abfindung mit der Begründung gewandt, er habe 73 m2 verloren und hiefür keinen Geldausgleich - dessen Höhe er mit S 29.200,-- bezifferte - erhalten. Begründend führte der Landesagrarsenat dazu unter Hinweis auf die §§ 1 und 27 des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 - StZLG 1982 -, LGBl. Nr. 82, folgendes aus: Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Flächendifferenz von 73 m2 betreffe den Unterschied zwischen dem ursprünglichen Katasterausmaß der Abfindungsfläche von 1.400 m2 und dem Neuvermessungsausmaß von 1.327 m2 (nach Abzug von 20 m2 für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen). Der Beschwerdeführer habe ursprünglich die Grundstücke 25/3, KG. X, mit der Baufläche 1090 im katastralen Flächenausmaß von 350 m2 in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht und dann noch mit Kaufvertrag das Grundstück 25/1 erworben, welches im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung eine Fläche von 931 m2 aufgewiesen habe, während im Kaufvertrag von rund 700 m2 die Rede sei. Anläßlich einer an einem Nachbargrundstück vorgenommenen Vermessung sei eine Mappenberichtigung am östlichen Teil des Grundstückes 25/1 beantragt und sodann vom Vermessungsamt Liezen die Fläche für das genannte Grundstück auf 1.078 m2 abgeändert worden, ohne daß man vermessungstechnisch geprüft habe, ob diese Fläche tatsächlich vorhanden sei. Die Vermessung des alten Grundstückes 25/1 habe nach einer im Einvernehmen mit der Partei hergestellten Verpflockung durch die Agrarbehörde erster Instanz sodann ein Ausmaß von 997 m2 (gegenüber einer Katasterfläche von 1.080 m2) ergeben. In Anbetracht des unverändert gebliebenen Besitzkomplexes 25/3 mit einer Fläche von 350 m2 ergebe sich für den ganzen Besitzkomplex des Beschwerdeführers daher eine Fläche von

1.347 m2, nach Abzug eines unbestrittenen Grundaufbringungsbeitrages von 20 m2 eine solche von 1.327 m2, die auch tatsächlich zugeteilt worden sei (nämlich das Flurstück 3148/1 mit 349 m2 und das Flurstück 3148/2 mit 978 m2). Daher sei die Gesamtmäßigkeit (gemeint wohl: Gesetzmäßigkeit) der Abfindung gegeben und es bestehe kein Anspruch auf Geldausgleich. Schon bei einer Verhandlung am 25. Oktober 1972 vor dem Landesagrarsenat sei von diesen 1.327 m2 die Rede gewesen. Im vorliegenden Fall hätten somit die alten Katasterflächen und Wertangaben im Besitzstands- und Abfindungsregister außer Betracht zu bleiben und seien durch Errechnung des Abfindungsanspruches auf der Grundlage der in der Natur vermessenen Fläche überholt.

Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 8. März 1984, B 476/83, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend; er erachtet sich in dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf gesetzmäßige Abfindung in dem in Rede stehenden Zusammenlegungsverfahren verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer gab noch weitere schriftliche Äußerungen ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält zunächst eine Unzuständigkeit der belangten Behörde für gegeben, weil jenes im Beschwerdefall tätig gewordene Mitglied der belangten Behörde, welches als landwirtschaftlicher Sachverständiger gemäß § 5 Abs. 2 Z. 6 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 (AgrBehG) teilgenommen habe, zwar als Bergbauer die üblichen Erfahrungen in alpiner Landwirtschaft, aber kaum solche in deren anderen Sparten und zudem keine besondere höhere schulische Ausbildung besitze; er habe deshalb an der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer gesetzwidrig abgefunden worden sei, nicht aktiv teilnehmen können; infolge Fehlens eines akademisch qualifizierten Landwirtes sei die belangte Behörde somit nicht rechtmäßig zusammengesetzt und daher unzuständig gewesen; der Genannte hätte sich im übrigen als Bürgermeister einer dem Zusammenlegungsgebiet nahegelegenen Gemeinde jeder Einflußnahme auf Vorgänge im Beschwerdefall enthalten sollen.

Die fachliche Qualifikation desselben Mitgliedes der belangten Behörde war, worauf bereits in der Beschwerde Bezug genommen ist, schon Gegenstand einer allgemeineren Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen im Erkenntnis vom 14. September 1982, Zl. 82/07/0097, gewesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof in dieselbe Richtung gehende Bedenken verneinte; die Beschwerdeausführungen geben, bezogen auch auf den vorliegenden Fall, keinen Anlaß, von dem damals vertretenen Rechtsstandpunkt abzurücken, dies umso weniger, als die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage nicht spezifische fachliche Kenntnisse verlangte, die dem genannten Mitglied - auf dessen vielfältige einschlägige praktische Tätigkeit wird übrigens in der Gegenschrift der belangten Behörde verwiesen und es besteht kein Anlaß an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln - gefehlt hätten. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß sich der Genannte allein schon wegen seiner Stellung als Bürgermeister einer im näheren Umkreis liegenden Gemeinde und des für ihn damit gegebenen Einblicks in lokale Zusammenhänge der Ausübung seines Amtes zu enthalten gehabt hätte.

Zur Frage der unter dem Blickwinkel des Art. 6 MRK als unbedenklich zu erachtenden Mitwirkung von Sachverständigen als Mitglieder der Agrarsenate gemäß § 5 Abs. 2 AgrBehG wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, ferner auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1979, Slg. 8544, sowie vom 11. Juni 1980, Slg. 8828, und schließlich auf das abweisliche Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. April 1987 in dem in der Beschwerde erwähnten Rechtsfall Ettl und andere (12/1985/98/146) Bezug genommen.

In Hinsicht einer Verletzung des Rechtes auf gesetzmäßige Abfindung wird in der Beschwerde auf § 27 Abs. 1 und 7 StZLG verwiesen und behauptet, die belangte Behörde habe einen dem Beschwerdeführer nach dem Gesetz gebührenden Geldausgleich vorenthalten, was umso befremdlicher sei, als sowohl die Agrarbehörde erster Instanz als auch die belangte Behörde im Verlauf des in Rede stehenden Zusammenlegungsverfahrens die Forderung nach Geldausgleich, wenn auch in verschiedener Höhe, anerkannt habe; dazu werden Unterlagen aus 1972 und 1981 erwähnt. Schon zu letzteren ist jedoch bereits zu bemerken, daß es sich bei dem zeitlich jüngsten Beleg um ein Schreiben der Agrarbezirksbehörde vom 14. Oktober 1981 an die belangte Behörde handelt, in dem nach Sachverhaltsdarlegung berichtet wurde, dem Beschwerdeführer sei bekanntgegeben worden, daß die letzte Durchrechnung keinen Geldausgleichsanspruch mehr ergeben habe. Vor allem aber sind mit den Beschwerdeausführungen die in der Frage maßgebenden Gründe, wie sie der angefochtene Bescheid zusammenfaßt - hierauf ist im einzelnen weder in dem für den Verwaltungsgerichtshof geltenden Beschwerdeteil noch mit den im weiteren Verlauf vom Beschwerdeführer abgegebenen Äußerungen eingegangen worden -, nicht entkräftet worden. Entscheidend ist dabei, wie auch die Verwaltungsakten zeigen, daß dem Beschwerdeführer die eingebrachten Flächen - unter Abzug eines rechtskräftig zur Abtretung für eine gemeinsame Weganlage bestimmten Flächenteils von 22 m2 (letztlich ist von 20 m2 die Rede) und unter Bedachtnahme auf eine planlich ausgewiesene wert- und flächengleiche Lageänderung betreffend 348 m2 - wieder zugewiesen wurden, so daß es im Ergebnis keine Rolle spielt, ob sich die Behörde auf das dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan zugrunde gelegene Katastermaß - was der korrekte Vorgang gewesen wäre - oder die Fläche in der Natur bezog, weil damit in keinem Fall eine flächen- oder wertmäßige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen Abfindungsanspruch (§ 27 StZLG 1982) verbunden war.

Mit Hinweisen auf Vorgänge in einem anderen Zusammenlegungsverfahren und andere Parteien betreffende Rechtsfragen ließ sich für die Beschwerde nichts gewinnen.

Diese war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 9. Juli 1987

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