VwGH 85/15/0117

VwGH85/15/01173.11.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kreml als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der MB in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien V, Reinprechtsdorferstraße 57/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI), vom 17. Dezember 1984, Zl. 6/3-1411/2/83, betreffend Umsatzsteuer 1978 bis 1982, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7;
UStG 1972 §10 Abs2 Z18;
B-VG Art7;
UStG 1972 §10 Abs2 Z18;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Ergebnis einer für die Streitjahre vom Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung zufolge erzielte die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Einnahmen aus dem Betrieb verschiedener, in einer Halle im Wiener Prater aufgestellter Spielautomaten, darunter auch aus dem Betrieb von Flippern und Aufrechnern. Der Prüfer vertrat die Rechtsansicht, daß die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht als Schausteller tätig gewesen sei und daher auch nicht der gemäß § 10 Abs. 2 Z. 18 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223 (UStG 1972), ermäßigte Steuersatz Anwendung zu finden habe.

Das Finanzamt schloß sich dieser Rechtsansicht des Prüfers an und erließ - zum Teil im wiederaufgenommenen Verfahren - für die Streitjahre entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegeben, die Beschwerdeführerin beantragte jedoch fristgerecht die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab auch die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge, nicht jedoch hinsichtlich der die Flipper und Aufrechner betreffenden Umsätze der Streitjahre. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Nutzungsüberlassung solcher Spielautomaten nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den mangels einer gesetzlichen Definition abzustellen sei, nicht als Schaustellertätigkeit angesehen werden könne; daher käme insoweit die Anwendung des gemäß § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich insoweit in ihren Rechten verletzt, als die in Rede stehenden Umsätze dem Normalsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 unterliegen unter anderem die Umsätze aus der Tätigkeit als Schausteller einem ermäßigten Steuersatz.

Mit der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 23. September 1985, Zl. 84/15/0073, und Zl. 84/15/0049, auseinandergesetzt und hiebei ausgeführt, daß es für die Unterscheidung, ob jemand Schausteller ist und entsprechende Leistungen durchführt, in erster Linie darauf ankommt, ob dieselben auf gelegentlich stattfindenden Jahrmärkten, Volksfesten, Messen u.dgl. oder im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbracht werden. Die Vielfalt der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen und Belustigungen aller Art mache jenen, der bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen erbringe, zum Schausteller im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift.

Mit diesen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß alle von einem Unternehmer auf Jahrmärkten, Volksfesten, Messen und dgl. oder im Rahmen von ortsgebundenen festen Rummelplätzen ausgeführten Leistungen notwendigerweise als Schaustellungsleistungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 anzusehen sind. Schon im Hinblick auf das Erfordernis einer dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragenden Gesetzesauslegung wohnt vielmehr der in Rede stehenden Rechtsvorschrift keinesfalls der Sinn inne, Leistungen, die von Unternehmern gleichermaßen auch außerhalb von Veranstaltungen der genannten Art ausgeführt werden, bloß wegen ihres örtlichen Bezuges zu solchen Veranstaltungen umsatzsteuerlich zu begünstigen. Auch andere Gründe als der eben erörterte rechtfertigen es selbst unter Bedachtnahme auf die durch die technische Entwicklung beeinflußte Änderung der Unterhaltungsgewohnheiten nicht, in der Überlassung der Nutzung von Glücksspielautomaten durch einen Unternehmer eine den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 18 UStG 1972 erfüllende Tätigkeit als Schausteller zu erblicken.

Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, daß die belangte Behörde nicht geirrt hat, wenn sie die Spielautomatenumsätze der Beschwerdeführerin in den Streitjahren dem Normalsteuersatz unterworfen hat. Da infolgedessen der angefochtene Bescheid weder die ihm von der Beschwerde zur Last gelegte Rechtswidrigkeit noch auch eine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifende Verletzung von Verfahrensvorschriften aufweist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Wien, am 3. November 1986

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