VwGH 85/03/0166

VwGH85/03/016612.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberregierungsrat Dr. Schieferer, über die Beschwerde des OP in P, vertreten durch Dr. Ulf Zmölnig, Rechtsanwalt in Weiz, Schulgasse 6, gegen 1. den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1985, Zl. 11‑75 Pi 15‑85, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und 2. gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Jänner 1986, Zl. 11‑75 Pi 15‑85, betreffend Berichtigung des zu 1. genannten Bescheides, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4
StVO 1960 §5 Abs9
VStG §64 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1985030166.X00

 

Spruch:

1. Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 10. Jänner 1986 wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 1985 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Jänner 1986 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Graz erstattete am 21. Juli 1984 die Anzeige, der Beschwerdeführer habe am 21. Juli 1984 um 4.20 Uhr in Graz Prankergasse einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt. Bei der Anhaltung seien verschiedene Alkoholisierungssymptome festgestellt worden. Der um 4.30 Uhr vorgenommene Alkotest sei positiv verlaufen. Die amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers habe dessen Fahruntüchtigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer habe als Trinkbeginn die Abendstunden des 20. Juli 1984 und als Trinkende den 21. Juli 1984 3 Uhr angegeben, aber erklärt, sich an die genossene Alkoholmenge nicht erinnern zu können. Aufgrund der um 5 Uhr durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers gelangte der Amtsarzt zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich zur Tatzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und sei fahruntüchtig gewesen, wobei die Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Höhe des Blutalkoholwertes auch durch Übermüdung und Erregung hervorgerufen worden sei. Nach der Anzeige erwuchs eine Alkotestgebühr von S 45,--.

Das Verfahren wurde am 27. Juli 1984 an die Bezirkshauptmannschaft Weiz gemäß § 29 a VStG abgetreten.

Bei der Beschuldigtenvernehmung vom 6. September 1984 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe das Fahrzeug nicht gelenkt. Vielmehr sei es in der Prankergasse geparkt gewesen und er sei darin gesessen. Es sei unbestritten, daß er alkoholisiert gewesen sei. Er habe eine Weinstube besucht und sei ihm wegen seiner Alkoholisierung von einer Angestellten angeboten worden, daß er bei ihr schlafen könne. Da sie noch das Lokal aufzuräumen hatte, habe er sich eine Zeitung besorgt und im Auto gewartet. Die Wohnung der Dame hätten sie aber zu Fuß aufgesucht.

Der Meldungsleger gab am 18. Oktober 1984 als Zeuge an, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug in der Prankergasse gelenkt und sei mittels Zeichen zwecks Kontrolle angehalten worden. Die Anhaltung sei Ecke Prankergasse ‑ Elisabethinergasse erfolgt. Er habe das Herannahen des Beschwerdeführers schon einige Meter nach der Weinstube, die ca. 80 m von der Ecke entfernt liege, erkennen können.

Der Beschwerdeführer äußerte hiezu in seiner Stellungnahme vom 13. November 1984, er habe sein Fahrzeug nicht gelenkt, sondern vor dem Hause Nr. 3 geparkt gehabt. Bevor er sich zum Warten auf die Kellnerin ins Auto gesetzt habe, habe er noch bei einem bestimmten Zeitungsausträger eine Zeitung um S 4,‑ ‑ (Zeitungspreis tatsächlich S 5,‑ ‑) gekauft, da der Mann eine S 1.000,‑ ‑ Note nicht habe wechseln können, und er nicht mehr Kleingeld bei sich gehabt habe. Er sei nicht gefahren. Vielmehr seien der Meldungsleger und der diesen begleitende Beamte zu seinem Auto gekommen und hätten ihn zum Aussteigen und zur Vornahme des Alkotests aufgefordert. Sie hätten auch behauptet, daß er falsch parke. Nach dem positiv verlaufenen Alkotest habe er der Aufforderung, zum Amtsarzt mitzukommen, entsprochen. Er habe dem einen Beamten die Fahrzeugschlüssel übergeben, worauf dieser seinen (angeblich) falsch geparkten Pkw vom Haus Nr. 3 in die Elisabethinerstraße gefahren habe. Der Polizeiwagen sei vorher hinter seinem Pkw abgestellt gewesen. Die Amtshandlung der Beamten sei somit unberechtigt gewesen.

Der Zeitungsausträger erklärte am 29. Jänner 1985, sich an einen derartigen Vorfall nicht erinnern zu können.

Bezirksinspektor KH gab bei seiner Zeugenvernehmung vom 6. Februar 1985 an, er habe gesehen, wie der Beschwerdeführer aus einem Parkplatz (Prankergasse Nr. 9 oder 11) in die Prankergasse eingefahren sei, sodann die Weinstube passiert und auf Grund des Anhaltezeichens, welches ihm unmittelbar nach der Weinstube gegeben worden sei, vor der Einmündung der Prankergasse in die Elisabethinergasse so bei Haus Nr. 3 angehalten habe, daß er sich auf die dort befindliche Zufahrt gestellt und eine Garagenausfahrt verstellt habe. Deshalb sei das Fahrzeug von ihnen händisch auf die Fahrbahn geschoben worden. Inwieweit eine Entgegennahme des Fahrzeugschlüssels im Zuge des Wegstellens von der Garagenausfahrt erfolgt sei, könne er heute nicht mehr angeben. Während der Anhaltung habe der Beschwerdeführer zunächst mit dem Bemerken wegzugehen versucht, daß er dort wohne. Dann habe er zu verstehen gegeben, daß er in der Weinstube auf eine Serviererin gewartet habe.

Der Meldungsleger führte am 27. Februar 1985 als Zeuge ergänzend aus, sie hätten das vom Beschwerdeführer aufgrund des Haltezeichens vor der Garagenzufahrt zum Stillstand gebrachte Fahrzeug zunächst händisch auf die Fahrbahn geschoben. Eine Schlüsselabnahme sei nicht erfolgt, da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Schlüssel abzugeben. Der Meldungsleger legte auch eine Skizze vor, aus der ersichtlich ist, von wo aus der Beschwerdeführer in die Prankergasse einfuhr, wo er anhielt und wo das Polizeifahrzeug (in der Elisabethinergasse) abgestellt war.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. März 1985 seine bisherige Verantwortung aufrecht und stellte die Behauptung auf, er hätte in der Prankergasse im Bereich, wo er laut Angabe der Beamten weggefahren sei, gar nicht parken können, da er sonst die Fahrbahn verstellt hätte. Der Beschwerdeführer legte auch eine Reihe von Lichtbildern betreffend die Situation in der Prankergasse vor.

Bezirksinspektor KH verwies in seiner ergänzenden Zeugenaussage vom 21. Juni 1985 darauf, es sei nie behauptet worden, der Beschwerdeführer habe seinen Pkw vor der Inbetriebnahme in der Prankergasse geparkt gehabt; vielmehr habe er das Fahrzeug aus dem Parkplatz einer bestimmten Spenglerei in die Prankergasse gelenkt. Gleichlautende Angaben machte auch der Meldungsleger bei seiner neuerlichen Einvernahme am 21. Juni 1985. Von den Beamten wurden auch Lichtbilder vorgelegt, aus denen der Privatparkplatz der Spenglerei samt Einmündung in die Prankergasse sowie das Abstellen des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer nach dem Haltezeichen quer auf dem Gehsteig vor der Garagenausfahrt beim Haus Nr. 3 zu entnehmen ist.

Der Beschwerdeführer beharrte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 1985 auf seiner bisherigen Verantwortung und vertrat die Ansicht, daß die Angaben der Beamten widersprüchlich seien. Überdies hätte er nur einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt und nicht (wie gegenständlich) einem Polizeiarzt vorgeführt werden dürfen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 9. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. Juli 1984 um 4.20 Uhr den genannten Pkw in der Prankergasse in Graz gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarrest von 21 Tagen) verhängt. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG habe er als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens S 1.500,-- sowie gemäß § 64 Abs. 3 VStG die Kosten für das Alkoteströhrchen im Ausmaß von S 45,-- zu ersetzen. An Strafgeldern und Verfahrenskosten seien somit insgesamt S 16.549,-- zu bezahlen. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Zeugenaussagen der Beamten im wesentlichen ausgeführt, den beiden Beamten, die am Ausgang des Strafverfahrens keinerlei privates Interesse hätten und die als Zeugen unter Wahrheitspflicht stünden, komme mehr Glaubwürdigkeit zu als dem Beschwerdeführer, der der Wahrheitspflicht nicht unterliege. Der Beschwerdeführer sei im übrigen auch schon einschlägig (1981 wegen § 5 Abs. 1 StVO) vorbestraft. Auch die Diskussion insbesondere über die Frage des Standplatzes des Pkws des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erscheinen. Wäre das Fahrzeug tatsächlich so gestanden, wie er es mit den von ihm vorgelegten Lichtbildern zur Darstellung gebracht habe, so hätte für die Beamten keine Veranlassung bestanden, das Fahrzeug zu verschieben. Die Angaben der Beamten, daß der Beschwerdeführer aus der Richtung Kindermanngasse und somit auch aus Richtung der Spenglerei kommend das Fahrzeug durch die Prankergasse gelenkt habe, seien glaubwürdig. Auffallend sei auch, daß der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens jene Kellnerin, die ihm angeblich Übernachtungsmöglichkeit geboten habe, namhaft gemacht habe. Damit komme die Behörde zu der Feststellung, der Beschwerdeführer, der im übrigen selbst zugegeben habe, im Zeitpunkt der Beanstandung alkoholisiert gewesen zu sein, habe sein Fahrzeug bis zum Beanstandungsort gelenkt und damit den strafbaren Tatbestand verwirklicht. Was schließlich den Einwand betreffe, er sei einem nicht im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt vorgeführt worden, sei daran zu erinnern, daß es bisher nur die Darstellung des Beschwerdeführers gegeben habe, nach der er im Zeitpunkt der Beanstandung unbestrittenermaßen alkoholisiert gewesen sei. Im übrigen würden im Bereich der Bundespolizeidirektionen stets polizeiärztliche Gutachten erstellt.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und bekämpfte erstmals die Annahme des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. September 1985 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer auch zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO bestraft und über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- verhängt worden. Nach Prüfung des Akteninhaltes und Abwägung der von der Behörde erster Instanz gewonnenen Ermittlungsergebnisse sei auch die Berufungsbehörde zur Auffassung gelangt, daß der dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Tatbestand erfüllt worden sei. Die Behörde erster Instanz habe hinreichend dargelegt, warum der Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt worden sei. Es bestehe daher auch für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, weitere Erhebungen durchzuführen bzw. eine weitere Beweiswürdigung vorzunehmen. Allfällig unerledigt gebliebene Beweisanträge würden wegen geklärter Sach- und Rechtslage keiner Berücksichtigung mehr bedürfen. Es folgen allgemein gehaltene Ausführungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu hg. Zl. 85/03/0166 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1986 wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG der erstangefochtene Bescheid vom 19. September 1985 dahin gehend berichtigt, daß die Geschäftszahl des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 9. Juli 1985, GZ. 15 P 581/1‑84 und der im letzten Absatz des erstinstanzlichen Bescheidspruches genannte Gesamtkostenbetrag S 16.545,-- zu lauten habe. Zur Begründung wurde unter Zitierung des § 62 Abs. 4 AVG dargelegt, daß es sich um offenkundige Schreib- und Rechenfehler handle, die entsprechend richtig zu stellen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zu hg. Zl. 86/03/0055 protokollierte Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, die beiden Beschwerdesachen wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zu vereinigen und sodann erwogen:

1. Zur Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 10. Jänner 1986:

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Während das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 9. Juli 1985 die GZ. „15 P 581/1‑84“ trägt, heißt es im Spruch des erstangefochtenen Bescheides vom 19. September 1985, daß damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 9. Juli 1985, GZ. „15 P 581/1‑85“ als unbegründet abgewiesen werde. Da der belangten Behörde lediglich ein offenkundiges Versehen bezüglich der Zitierung der Jahreszahl in der Geschäftszahl unterlief und sich überdies aus dem gesamten Bescheidinhalt unmißverständlich ergibt, was Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war, daß sie nämlich über die anhängige Berufung des Beschwerdeführers entschied, war sie gemäß § 62 Abs. 4 AVG zur Berichtigung berechtigt. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1979, Zl. 2990/78, einen gegenteiligen Standpunkt abzuleiten versucht, schlägt dies fehl, weil in dem dortigen Anlaßfall die von der Berufungsbehörde zitierte Geschäftszahl der ersten Instanz zur Gänze unrichtig war und ein erstinstanzliches Verfahren betraf, in dem bereits ein (anderer) Berufungsbescheid (gegen den dortigen Beschwerdeführer) ergangen war, weshalb der abermalige Berufungsbescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben wurde, zumal diese eine Berichtigung gemäß § 62 Abs. 4 AVG, welche jedoch gegenständlich erfolgte, nicht vorgenommen hatte.

Wie der in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebene Abspruch der ersten Instanz zeigt, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 15.0000,-- verhängt und er weiters zur Bezahlung von Verfahrenskosten von S 1.500,-- sowie von S 45,-- (Kosten des Alkoteströhrchens) verpflichtet. Sodann wurde zusammenfassend ausgeführt, daß somit an Strafgeldern und Verfahrenskosten insgesamt S 16.549,‑ ‑ zu bezahlen seien, obwohl die Addition der vorher festgesetzten Beträge eine Summe von S 16.545,-- ergibt. Daß es sich hiebei um einen offenkundigen Rechenfehler handelt, bedarf keiner näheren Erörterung. Da die belangte Behörde den Abspruch der Erstinstanz übernahm, machte sie ihn zu ihrer Entscheidung, weshalb sie auch gemäß § 62 Abs. 4 AVG berechtigt war, diesen Rechenfehler nunmehr richtig zu stellen. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1982, Zl. 82/02/0013.) Mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1958, Zl. 962/57, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da dem dortigen Anlaßfall ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, hätte die belangte Behörde die Berichtigung bereits im angefochtenen Bescheid durchgeführt, so hätte sie der Berufung teilweise Folge geben müssen und ihm keine Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen dürfen. Vielmehr wäre der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen gewesen, daß die Addition der Beträge richtig insgesamt S 16.545,-- ausmacht. An der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens hätte sich nichts geändert.

Da somit schon der Inhalt der gegen den Berichtigungsbescheid erhobenen Beschwerde (im Zusammenhalt mit den sie betreffenden Bescheiden) erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 19. September 1985:

Zufolge der von der belangten Behörde erfolgten Berichtigung und der Abweisung der gegen den Berichtigungsbescheid vom 10. Jänner 1986 erhobenen Beschwerde ist nunmehr der Entscheidung über die zu hg. Zl. 85/03/0166 protokollierte Beschwerde der Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1985 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Jänner 1986 zugrunde zu legen. Deshalb erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit jenem Vorbringen, welches die Unrichtigkeiten aufzeigt, die durch den Berichtigungsbescheid vom 10. Jänner 1986 beseitigt wurden.

Zwar trifft es zu, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis trotz der ausgewiesenen Vollmacht des anwaltlichen Vertreters an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und auch an ihn zugestellt wurde. Tatsächlich wurde jedoch das Straferkenntnis vom Beschwerdeführer dem anwaltlichen Vertreter in der Folge übergeben, zumal der Vertreter sogar noch innerhalb der Rechtsmittelfrist die Berufung erhob. Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 letzter Satz Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982, wonach die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen gilt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten letztlich zugekommen ist, mag es auch irrtümlich an die Partei selbst adressiert gewesen sein, kam es damit zu einer Sanierung des Zustellmangels.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch die Meinung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, die belangte Behörde habe über einen „Nichtbescheid“ abgesprochen und hätte eigentlich seine Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Da das erstinstanzliche Straferkenntnis im Kopf die Bezeichnung der Erstbehörde trägt und die Unterfertigung durch den Bezirkshauptmannstellvertreter erfolgte, kann nicht vom Vorliegen eines „Nichtbescheides“ gesprochen werden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde auch gegenständlich der Tatort durch die Anführung jener Gasse in Graz, durch die der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat, hinreichend konkretisiert. Weiters genügt bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 VStG die Anführung, daß sich der Lenker dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der von der belangten Behörde übernommene Bescheidspruch der ersten Instanz entsprach daher in Ansehung des Schuldspruchs den Bestimmungen des § 44 a VStG.

Unberechtigt ist die Beschwerde auch insoweit, als damit die Feststellung, der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt, bekämpft wird. Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurden die beiden Polizeibeamten mehrfach zu diesem Tatbestandsmerkmal als Zeugen vernommen, wobei sie im wesentlichen übereinstimmende Angaben über die vom Beschwerdeführer als Lenker des Pkws zurückgelegte Wegstrecke und die Anhaltung machten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die beiden Beamten dem Beschwerdeführer gegenüber voreingenommen gewesen seien, vermochte selbst der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Daß ein geschulter Polizeibeamter im übrigen in der Lage ist festzustellen, ob ein Fahrzeug gelenkt wird oder geparkt ist, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Gegen die Beweiswürdigung der Erstbehörde betreffend die Feststellung, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, die von der belangten Behörde übernommen wurde, bestehen keine Bedenken. Aufgrund der sowohl vom Beschwerdeführer als auch von den Beamten vorgelegten Lichtbildern ist die Prankergasse im relevanten Bereich einsehbar, sodaß es keiner ergänzenden Befragung der Beamten über ihren genauen Standpunkt bedurfte. Daß sie beide etwa unmittelbar vor dem Haus Nr. 3, welches etwas zurückspringt, gestanden seien, wodurch sich die einzusehende Wegstrecke verringert hätte, wie es der Beschwerdeführer vermutet, ist ihren Aussagen nicht zu entnehmen. Ebenso ist es für das gegenständliche Delikt ohne Bedeutung, auf welche Weise das Haltezeichen gegeben wurde und wie der Pkw des Beschwerdeführers nach dem Anhalten vor der Garagenausfahrt des Hauses Nr. 3 wegen seiner verkehrsbehindernden Abstellung weggebracht wurde. Es kann daher von keiner Verletzung der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VStG gesprochen werden. Da der Beschwerdeführer sein Fahrzeug unmittelbar vor der Anhaltung gelenkt hat und Alkoholisierungs-symptome aufwies, waren die Beamten berechtigt, ihn zur Ablegung des Alkotests aufzufordern und aufgrund des positiven Ergebnisses desselben zum Polizeiarzt vorzuführen, zumal auch ein solcher ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt ist.

Mit Recht rügt der Beschwerdeführer jedoch, daß es an ausreichenden Feststellungen über das Vorliegen einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO mangle.

Nach § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, welche Bestimmung auch für die Berufungsbehörde Geltung hat (vgl. § 67 AVG). Hat sich die Erstbehörde bereits mit sämtlichen in der Berufung enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers schlüssig auseinandergesetzt, so genügt es, wenn die Berufungsbehörde sich in ihrer Entscheidung darauf bezieht. Im gegenständlichen Fall hat die Erstbehörde aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers bei seiner ersten Vernehmung, daß er damals alkoholisiert gewesen sei, im Straferkenntnis lediglich darauf Bezug genommen und weitere relevante Ausführungen zur Frage der Alkoholbeeinträchtigung unterlassen. Nun hat aber der Beschwerdeführer in der Berufung bestritten, alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO gewesen zu sein und verschiedene konkrete Ausführungen zu dieser Frage gemacht. Damit hat sich jedoch die belangte Behörde in keiner Weise auseinandergesetzt und lediglich in formularhafter Form auf die erstinstanzliche Begründung verwiesen, die aber zu diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers naturgemäß keine Aussagen enthält.

Damit zeigt sich, daß in Ansehung des Schuldspruchs Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid vom 19. September 1985 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 10. Jänner 1986) war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Des weiteren kann die Auferlegung des Kostenersatzes für den Alkotest nur auf § 5 Abs. 9 StVO und nicht auf § 64 Abs. 3 VStG gestützt werden, sodaß der belangten Behörde auch insoweit eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist. (Vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1964, Slg. Nr. 6497/A.)

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Da es der Vorlage des angefochtenen Bescheides nur in einfacher Ausfertigung bedurfte, war das diesbezügliche Mehrbegehren an Stempelgebühren gemäß § 58 VwGG abzuweisen.

Wien, am 12. März 1986

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