European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1984110312.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. September 1984 hob der Landeshauptmann von Wien gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 die Zulassung des näher bezeichneten Pkw (Taxi) der Beschwerdeführerin zum Verkehr auf. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet: Die der Beschwerdeführerin erteilte Gewerbeberechtigung für das Platzfuhrwerks‑(Taxi‑)Gewerbe sei am 27. Oktober 1983 mit Eintritt der Rechtskraft des (Entziehungs‑)Bescheides des Bundesministers für Verkehr vom 19. Oktober 1983 - ungeachtet der dagegen eingelegten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - erloschen. Demnach sei die Aufhebung der Zulassung des Kraftfahrzeuges zum Verkehr wegen der Zuweisung eines anderen Kennzeichens erforderlich, damit eine allfällige Verwendung des Fahrzeuges zur unbefugten Gewerbeausübung leicht festgestellt werden könne.
Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 kann bei Fahrzeugen, die zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung bestimmt sind, die Zulassung aufgehoben werden, wenn die in Betracht kommende Gewerbeberechtigung erloschen ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht die mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr ausgesprochene Entziehung ihrer Gewerbeberechtigung, meint aber, der Begriff „erloschen“ in dieser Bestimmung stelle im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches den „endgültigen und absoluten“ Verlust eines Rechtes dar. In diesem Sinne sei ihre Gewerbeberechtigung deshalb noch nicht als „erloschen“ anzusehen, weil sie gegen den Entziehungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und dieser darüber noch nicht entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht. Dem § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 läßt sich kein Anhaltspunkt für die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Deutung des Begriffes „erloschen“ entnehmen. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in ihrer Gegenschrift ausführt, daß die mit dem letztinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung formell in Rechtskraft erwachsen und damit die Gewerbeberechtigung untergegangen ist. Daran vermochte, wie die belangte Behörde zu Recht hinzufügte, auch die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Entziehungsbescheid schlechthin nichts zu ändern. Anderes gälte freilich dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof dieser Beschwerde vor Erlassung des die Zulassung zum Verkehr aufhebenden Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte. Dieser Fall lag aber nicht vor.
Unberechtigt ist auch der weitere Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung den gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, da sie der Beschwerdeführerin, ohne konkreten Anhaltspunkt eine unbefugte Gewerbeausübung „zumindestens als möglich unterstellt“ habe. Der Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0051, (auf dessen Entscheidungsgründe unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird) ausgesprochen, daß § 44 Abs. 2 lit. f KFG 1967 der Behörde Ermessen einräumt und die Behörde dann im Sinne des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B‑VG) handelt, wenn die Aufhebung der Zulassung nach dieser Gesetzesstelle dem Ziele dient, die unbefugte Ausübung eines Gewerbes zu verhindern. Daß die belangte Behörde sich ausschließlich von diesem Ziel leiten ließ und damit im Sinne des Gesetzes gehandelt hat, zeigt die Begründung ihres Bescheides. Auf einen konkret begründeten Mißbrauchsverdacht kommt es entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht an. Es genügt, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig ausführt, daß die abstrakte Gefahr eines Mißbrauches gegeben ist und die verfügte Maßnahme die Bekämpfung einer solchen Gefahr wesentlich erleichtert. Da dies jedenfalls unter - hier vorliegenden ‑ großstädtischen Verhältnissen, die eine wirksame Kontrolle erheblich erschweren, zutrifft, liegt die behauptete Ermessensüberschreitung nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie war demzufolge gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 12. Juni 1985
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