Normen
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1 impl;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1985:1983030355.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sprach mit dem Straferkenntnis vom 10. Februar 1983 aus, der Beschwerdeführer sei am 26. September 1982 gegen 03.30 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw von Elixhausen kommend in Richtung Salzburg gefahren, wobei er auf der L 101 im Ortsgebiet von Lengfelden von Strkm 0,5 bis 0,0 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf der B 156 von Strkm 5,2 bis 4,6 um 70 km/h überschritten habe und 2. die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der B 156 von Strkm 4,6 bis 4,0 um 40 km/h überschritten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach zu 1) § 52 lit. a Z. 10 a StVO und zu 2) § 20 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß zu 1) und
2) § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurden gegen den Beschwerdeführer Geldstrafen von zu 1) S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 72 Stunden) und zu 2) S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) verhängt. In der Begründung des Bescheides führte die Behörde zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers, daß er die im Ortsgebiet von Lengfelden zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und die Fahrgeschwindigkeit nicht auf 140 km/h erhöht habe, allenfalls im Bereich zwischen Strkm 5,2 und 4,6 mit einer höheren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, aus, im vorliegenden Fall sei unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden Pkw gelenkt habe. Wie sich aus der Anzeige ergebe und wie durch Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug festgestellt worden sei, habe er dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit in erheblichem Ausmaß überschritten. Es müsse grundsätzlich die Methode des Nachfahrens in gleichbleibendem Abstand als geeignet zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angesehen werden und es sei einem Organ der öffentlichen Sicherheit auf Grund seiner Ausbildung auch zuzumuten, daß es in der Lage sei, auf diese Weise verläßliche Feststellungen zu treffen, zumal als Beurteilungsgrundlage die selbst eingehaltene Geschwindigkeit herangezogen werden könne, dies insbesondere deswegen, weil der Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges geeicht gewesen sei. Die Behörde sehe daher keinen Grund, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers, der zudem bei dienst- und strafrechtlichen Folgen zur Angabe der Wahrheit verpflichtet sei, anzuzweifeln und diesem zu unterstellen, daß er die Geschwindigkeit mit wesentlich überhöhten Werten angegeben hätte.
Über die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung entschied die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 29. September 1983 dahin, daß der Berufung wegen Übertretung zu a) nach § 52 lit. a Z. 10a, § 99 Abs. 3 lit. a StVO und zu b) nach § 20 Abs. 2, § 99 Abs. 3 lit. a StVO keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, daß der Spruch unter anderem hinsichtlich der Tatumschreibung zu lauten habe: Der Beschwerdeführer habe zur Tatzeit einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der L 101 (Mattseerlandesstraße) und B 156 (Lamprechtshausner Bundesstraße) aus Richtung Elixhausen kommend in Richtung Salzburg gelenkt, wobei er a) auf der L 101 zwischen Strkm 0,5 und 0,0 im Ortsgebiet von Lengfelden die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und 20 km/h und anschließend auf der B 156 zwischen Strkm 5,2 und 4,6 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 70 km/h überschritten habe und sodann b) auf der B 156 zwischen Strkm 4,6 und 4,0 die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten und dadurch Verwaltungsübertretungen zu a) nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO (in zwei Fällen) und zu b) nach § 20 Abs. 2 StVO begangen habe. In der Begründung des Berufungsbescheides wurde dargelegt, es stehe nach der Aktenlage unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort den in Rede stehenden Pkw gelenkt habe. Im Zuge dieser Fahrt sei von einer Verkehrspatrouille des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg - Verkehrsabteilung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand mittels geeichtem Tachographen festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer die für diesen Bereich geltenden Höchstgeschwindigkeiten nicht eingehalten, sondern erheblich überschritten habe. Die festgestellten Geschwindigkeiten in den jeweiligen Beschränkungsbereichen seien in der Anzeige angeführt. In der Anzeige sei weiters vermerkt, der Beschwerdeführer habe angegeben, daß er nicht aufgepaßt habe und darum so schnell gefahren sei. In der Stellungnahme vom 29. April 1982 bestreite der Beschwerdeführer zwar die ihm angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen, räume aber andererseits ein, den Tachographen seines Fahrzeuges nicht ständig beobachtet und auf einer bestimmten Strecke die erlaubte Höchstgeschwindigkeit allenfalls überschritten zu haben. Der in dieser Stellungnahme gestellte Antrag auf Einstellung des Verfahrens und das Ersuchen, hinsichtlich der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Bereich der in der Anzeige angeführten Geschwindigkeitsbeschränkung ihm bei der Strafbemessung als mildernd zuzubilligen, daß im Unfallszeitpunkt (?) kein Verkehr geherrscht habe, sodaß durch die Geschwindigkeitsüberschreitung eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht bewirkt worden sei, seien zwar unklar und widersprüchlich, doch werde daraus jedenfalls deutlich, daß der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden habe. Eine im Zuge der Nachfahrt festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht punktuell bzw. auf ein ganz kurzes Stück eingeschränkt werden, wie dies eher bei einer Radarmessung der Fall sei. Damit sei der Tatort jedenfalls hinreichend umschrieben. Bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme hätten die beiden Gendarmeriebeamten die Angaben in der präzisen Anzeige nachdrücklich bestätigt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand mit Hilfe des geeichten Tachographen erfolgt. Die Strecke der Nachfahrt werde bereits in der Anzeige deutlich, sodaß es diesbezüglich weiterer Angaben nicht bedurft habe. Im Hinblick auf die Gesamtstrecke von nicht ganz 2 km habe es auch keiner näheren Angabe über den ungefähren Abstand bedurft. Es dürfe nicht übersehen werden, daß es sich bei den Meldungslegern um Angehörige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg gehandelt habe, die faktisch ausschließlich mit verkehrsdienstlichen Aufgaben befaßt seien, sodaß ihren zeugenschaftlichen Angaben durchaus Glaubwürdigkeit beigemessen werden könne. Auffallend sei, daß der Beschwerdeführer nie erklärt habe, die in der Anzeige festgehaltenen Angaben nicht gemacht zu haben. Es stelle nun eine Erfahrungstatsache dar, daß die ersten Angaben der Wahrheit näher kommen als spätere, zumal wenn diese ersten Angaben das Eingeständnis eines Fehlverhaltens enthalten. Die in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen seien auch durch entsprechende Verordnungen gedeckt, wie eine Rückfrage bei der hiefür zuständigen Behörde ergeben habe. Was das vom Beschwerdeführer bemängelte Fahrverhalten der nachfahrenden Gendarmeriebeamten betreffe, so liege es im Wesen der Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit durch Nachfahren, das vom Einsatzfahrzeug selbst eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten werden müsse. In der Verfolgung eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Kraftfahrzeuges sei eine Einsatzfahrt im Sinne § 26 Abs. 1 StVO zu erblicken. Eine solche Verfolgung sei ja nur dann sinnvoll, wenn sich auch der verfolgende Funkstreifenwagen mit einer Geschwindigkeit fortbewegt, die die an der betreffenden Stelle erlaubte überschreite. Aus der Formulierung des § 26 Abs. 1 StVO könne nicht zwingend abgeleitet werden, daß eine Einsatzfahrt nur dann vorliege, wenn tatsächlich Blaulicht und/oder Folgetonhorn verwendet werden. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer auch nicht konkret erklärt, daß die Nachfahrt ohne Blaulicht erfolgt sei, sondern diesbezüglich nur Vermutungen angestellt. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in dieser Richtung erübrige sich aber, weil jedenfalls feststehe, daß es sich bei der Nachfahrt durch die Gendarmeriebeamten um eine Einsatzfahrt gehandelt habe. Wenn der Beschwerdeführer bei der Anhaltung erklärt habe, nicht aufgepaßt zu haben und darum so schnell gefahren zu sein, so stünden dazu seine späteren Erklärungen im Widerspruch, daß er die von ihm eingehaltene Fahrgeschwindigkeit auf dem Tachographen genau beobachtet habe. Auf Grund der zeugenschaftlich bestätigten Angaben der Meldungsleger, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung bestehe, müsse ohne weitere Erhebungen als hinreichend erwiesen angesehen werden, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit die im Tatortbereich jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten in dem im Spruch angeführten Ausmaß überschritten und damit in grober Weise gegen maßgebende Verkehrsvorschriften verstoßen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer in der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Qualifikation der Nachfahrt der Meldungsleger als Einsatzfahrt im Sinne des § 26 Abs. 1 StVO. Da die einschreitenden Gendarmeriebeamten zur Feststellung der in der Anzeige behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitungen selbst Verkehrsvorschriften übertreten mußten, hätte die belangte Behörde dieses in gesetzwidriger Weise zu Stande gekommene Beweismittel nicht verwerten dürfen. Die Voraussetzungen für eine Einsatzfahrt seien im vorliegenden Fall nicht gegeben und es sei an dem von den Meldungslegern benützten Fahrzeug weder Blaulicht noch Folgetonhorn eingeschaltet gewesen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob es sich beim Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug der Gendarmerie um eine Einsatzfahrt im Sinne des § 26 StVO handelte. Denn gemäß § 46 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dieser Gesetzesstelle kann nicht entnommen werden, daß ein Beweismittel - wie das vorliegende - deswegen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nicht herangezogen werden darf, weil die Person, von der das Beweismittel stammt, in Kenntnis des Beweises durch eine Rechtsverletzung gelangte. So ist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. (Vgl. dazu u.a. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1978, Zl. 1107/77, vom 12. Dezember 1980, Zl. 1143/80, vom 22. Oktober 1982, Zl. 82/02/0082, und vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0389, sowie die weitere in diesen Entscheidungen angeführte Vorjudikatur; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.) Selbst wenn demnach im Beschwerdefall auch von den nachfahrenden Gendarmeriebeamten die Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtswidrig überschritten worden wären, hätte dies auf die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Einfluß, weil der Rechtsordnung grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine gegenseitige Aufrechnung von Verstößen gegen eben diese Rechtsordnung fremd ist. Die geschilderte Art der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren und Ablesen des Tachometers stellt sohin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein verbotenes Beweismittel dar. (Vgl. hiezu auch sinngemäß die Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 3. Oktober 1984, Zl. 84/03/0020, und vom 12. Oktober 1984, Zl. 84/02/0244, zur Zulässigkeit nicht angekündigter Radarmessungen als Beweismittel zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen.)
Darüberhinaus wären - so bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkte einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters vor - auch Feststellungen hinsichtlich des zur Geschwindigkeitsermittlung eingesetzten, geeichten Tachographen erforderlich gewesen, weil aus dem bloßen Umstand, daß ein solcher Tachograph eingebaut gewesen sei, nicht geschlossen werden könne, daß das Gerät auch im Zeitpunkt der maßgeblichen Geschwindigkeitsablesung funktionstauglich gewesen sei und richtige Werte wiedergegeben habe. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, auf die einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof in Hinsicht auf § 41 VwGG verwehrt ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde, daß aus der Anzeige nicht hervorgehe, in welchem Bereich des Ortsgebietes von Lengfelden der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben soll, ist - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkte - aktenwidrg. In der Anzeige ist dieser Bereich ausdrücklich mit "von KM 0.5 bis KM 0.0" angegeben.
Für die Art der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren ist es im übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ohne Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt und in welchem (gleichbleibenden) Abstand das Nachfahren erfolgt (vgl. zum letzteren das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1985, Zl. 84/03/0389), weshalb es keiner weiteren Feststellungen über den genauen Zeitpunkt des Beginns des Nachfahrens und das genaue Ausmaß des Abstandes, wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zu Recht ausführte, bedurfte. Wenn die belangte Behörde im Zusammenhang unter Hinweis auf die Gesamtstrecke des Nachfahrens von nicht ganz 2 km und unter Bedachtnahme darauf, daß es sich bei den Meldungslegern um Angehörige der Verkehrsabteilung gehandelt hat, die faktisch ausschließlich mit verkehrsdienstlichen Aufgaben befaßt sind, deren Angaben, daß das Nachfahren in gleichbleibendem Abstand erfolgt ist, durchaus für glaubwürdig hielt, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht engegenzutreten, ist doch zum Einen einem im Straßenaufsichtsdienst eingesetzten Beamten schon auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung zuzugestehen, Vorkommnisse des Straßenverkehrs zutreffend wahrzunehmen und diese Wahrnehmungen auch richtig wiederzugeben, und hat zum Anderen der Beschwerdeführer selbst nie behauptet, daß die Meldungsleger etwa wegen des großen Abstandes ihres Fahrzeuges zu seinem Fahrzeug gar nicht in der Lage gewesen wären, die von ihm auf den im Spruch angeführten Straßenstrecken gefahrene Geschwindigkeit durch Nachfahren festzustellen.
Ausgehend von diesen Überlegungen kommt der vom Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Zeugeneinvernahme der Meldungsleger vorgetragene Verfahrensrüge ungeachtet der Tatsache, daß sich die belangte Behörde mit diesem vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsstrafverfahren gemachten Einwand nicht auseinandersetzte, Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkte des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht zu. Die vom Beschwerdeführer als mangelhaft kritisierten Zeugenaussagen erschöpfen sich nämlich nicht bloß in dem für eine solche Aussage gewiß nicht hinreichenden Hinweis auf den Inhalt der Anzeige, sondern die Meldungsleger erklärten auch als Zeugen, daß die Geschwindigkeit durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde, worauf es nach dem Vorgesagten vor allem ankam. Zu Recht wird im Zusammenhang vom Beschwerdeführer bemängelt, daß die Niederschrift, in der die Aussage eines der beiden Meldungsleger festgehalten ist, nicht erkennen läßt, ob die über Auftrag der Behörde durchgeführte Einvernahme dieser Person entsprechend den für Zeugen geltenden Vorschriften, also insbesondere unter Beachtung des § 50 AVG 1950, durchgeführt wurde, doch vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, und zwar auch nicht auf dem Boden des Beschwerdevorbringens, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels in Hinsicht auf die vorstehend dargelegten Erwägungen zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Soweit der Beschwerdeführer darüberhinaus in der Beschwerde Begründungsmängel geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde hat - abgesehen vom vorstehend dargestellten, nicht wesentlich zu erkennenden Mangel - ausführlich und schlüssig dargelegt, warum sie den präzisen Angaben der Meldungsleger und nicht der Rechtfertigung des Beschwerdeführers glaubte. Die Behauptung in der Beschwerde, daß die belangte Behörde den Angaben der Meldungsleger schon allein deswegen mehr Beweiskraft beimaß, weil es sich bei ihnen um Beamte gehandelt habe, entbehrt jeder Grundlage.
Schließlich kommt auch dem Einwand der Beschwerde, die belangte Behörde hätte präzise feststellen müssen, welche Verordnung den im Ortsgebiet von Lengfelden aufgestellten Vorschriftszeichen über die Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegt, Berechtigung nicht zu. Entscheidend für die Zulässigkeit einer Bestrafung wegen einer durch Vorschriftszeichen kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung ist, daß die durch das Vorschriftszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung durch eine entsprechende Verordnung gedeckt ist, was im Beschwerdefall - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend darlegte und wie den vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich beigeschafften Unterlagen zu entnehmen ist - zutrifft. (Vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1984, Zl. 84/02/0252.)
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß die über ihn verhängte Strafe wegen der durch Überschreitung der auf der Bundesstraße 156 zwischen Strkm 5,2 und 4,6 erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h begangenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO nicht entsprechend der Bestimmung des § 19 VStG 1950 festgesetzt worden wäre. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt diesbezüglich keine Bedenken. Da dem Beschwerdeführer unabhängig davon aber kein Recht zusteht, daß wegen dieser Übertretung über ihn nur eine Geldstrafe in der Höhe von maximal S 300,-- verhängt wird, wurde er durch den angefochtenen Bescheid in diesem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auch nicht verletzt.
Da sich die Beschwerde sohin zur Gänze als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 22. Mai 1985
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