VwGH 83/14/0207

VwGH83/14/02078.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Anträge des AZ in F, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, Pfarrgasse 20, a) auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 20. September 1983, Zlen. 83/14/0141, 0150-6, eingestellten Verfahrens und b) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit der hg. Verfügung vom 25. Juli 1983, Zlen. 83/14/0141, 0150-2, festgesetzten Frist den

Normen

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2 impl;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17;
ZustG §18;
ZustG §19 Abs1;
ZustG §7;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2 impl;
ZustG §13 Abs4;
ZustG §17 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §17;
ZustG §18;
ZustG §19 Abs1;
ZustG §7;

 

Spruch:

Beschluss

gefasst:

1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird stattgegeben.

2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben.

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 7. Februar 1983, Zl. 2/2/1-BK/Sch-1982, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1977 und 1978 abgelehnt und die Beschwerde gleichzeitig antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 25. Juli 1983 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung bestimmt bezeichneter Mängel zu ergänzen; zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von drei Wochen vom Tage der Zustellung der Verfügung mit dem Beifügen bestimmt, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt. Nach Ausweis der Akten wurde die genannte Verfügung am 2. August 1983 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof mußte nach der Aktenlage davon ausgehen, daß die Frist zur Mängelbehebung am 23. August 1983 endete. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher die am 6. September 1983 zur Post gegebene Mängelbehebung nicht als fristgerecht beurteilt und das Verfahren mit dem oben zitierten Beschluß vom 20. September 1983 (zugestellt am 28. September 1983) eingestellt.

Mit dem vorliegenden, am 5. Oktober 1983 zur Post gegebenen - und daher fristgerechten - Wiederaufnahmsantrag bringt der Beschwerdevertreter unter Vorlage der Ablichtungen entsprechender Urkunden glaubhaft vor, daß er sich in der Zeit vom 25. Juli 1983 bis 15. August 1983 auf Urlaub befunden hat. Dem Zustellorgan mußte daher bekannt sein, daß sich der Beschwerdevertreter anläßlich des Versuches der Zustellung der hg. Verfügung vom 25. Juli 1983 am 2. August 1983 im Sinne des § 17 Abs. 1 Zustellgesetz nicht regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält. Daher hätte das hg. Schriftstück - daß eine Nachsendung im Sinne des § 18 Zustellgesetz zu erfolgen gehabt hätte, ist nicht aktenkundig - an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. zurückgestellt werden müssen, wenn auch eine Zustellung an einen in der Kanzlei anwesenden Angestellten des Beschwerdevertreters nicht möglich gewesen wäre (§ 13 Abs. 4 Zustellgesetz). Keinesfalls war eine Hinterlegung zulässig. Da sie rechtswidrigerweise dennoch erfolgt ist, sind die Wirkungen der Zustellung erst am 16. August 1983 eingetreten, jenem Tag, an dem eine Angestellte des Beschwerdevertreters das Schriftstück bei der Post behoben hat (vgl. § 7 Zustellgesetz). Gerechnet von diesem Tag ist die am 6. September 1983 zur Post gegebene Ergänzung der Beschwerde fristgerecht erfolgt.

Da sohin die Voraussetzungen gegeben sind, war die Wiederaufnahme des zu den Zlen. 83/14/0141, 0150 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 zu bewilligen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte schon aus dem Grund nicht stattgegeben werden, weil aus dem Vorstehenden folgt, daß eine Frist nicht versäumt worden ist. Wien, am 8. November 1983

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