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§ 19 ZustG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

§ 19

(1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40148259

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