Normen
LuftfahrtG 1958 §129 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §129;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die beantragte Genehmigung zum Betrieb von Modellsegelflugzeugen in den Gemeindegebieten Wolfurt und Koblach versagt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Antrag vom 15. März 1982, modifiziert am 19. April 1982, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde das Ansuchen um luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Modellflügen mit zwei der Beschreibung nach bestimmten Segelflugzeugen (ohne Motor, mit Fernsteuerung, schneller als 30 km/h) mit einem Gewicht von etwas über 5 kg auf den Modellflugplätzen Koblach, Schlins, Wolfurt sowie im Südhang der Damülser Mittagsspitze, am Südosthang von Uga und am Furkapaß. Es seien maximal drei Starts an einem Tag in der Zeit zwischen 9 Uhr und Eintritt der Dämmerung, Flugdauer je 15 bis 30 Minuten, maximale Flughöhe 150 m geplant.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 1982 wurde die Bewilligung für die drei zuletzt genannten Gebiete, befristet bis 31. Dezember 1982, erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, es handle sich bei den Flugmodellen um Segelflugzeuge ohne Motor, weshalb eine Lärmbelästigung sowie eine Beeinträchtigung der Jagd nicht zu befürchten sei, sodaß öffentliche Interessen einer Bewilligung nicht entgegenstünden. Über die Genehmigung von Modellflügen auf den weiteren im Antrag genannten Modellflugplätzen werde abgesondert abgesprochen.
In der Folge ersuchte die belangte Behörde die betroffenen Gemeinden und Bezirkshauptmannschaften unter detaillierter Anführung der Antragsangaben um Stellungnahme. Während die Bezirkshauptmannschaften Feldkirch und Dornbirn sowie die Gemeinde Schlins gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung keine Bedenken vorbrachten, führte die Marktgemeinde Wolfurt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 1982 aus, es fehlten Angaben über das Gewicht, die Reichweite und den Startvorgang; überdies wären auch die Voraussetzungen bezüglich eines hiefür vorgesehenen Flugplatzes zu prüfen und erst darüber abzusprechen. Die Gemeinde Koblach sprach sich mit Schreiben vom 6. Oktober 1982 ebenfalls gegen die Bewilligung mit der Begründung aus, daß zu berücksichtigen sei, daß die Segelflugzeuge mit einer Seilwinde, größtenteils aber mit einem Modellflugzeug (im Huckepackverfahren) gestartet würden, wodurch es unweigerlich zu einer Intensivierung des Flugverkehrs komme. Es käme immer wieder zu Beschwerden über Lärmbelästigung, die durch den derzeitigen Flugbetrieb verursacht würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1982 wurde dem noch offenen Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 129 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung (LFG), teilweise stattgegeben und ihm die Bewilligung zur Durchführung von Modellflügen mit den genannten Segelflugzeugen auf dem Modellflugplatz der Gemeinde Schlins, befristet bis 31. Oktober 1985, erteilt, hingegen die beantragte Genehmigung zum Betrieb von Modellflügen in den Gemeindegebieten von Wolfurt und Koblach versagt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Gemeinden Wolfurt und Koblach befürchteten durch den Betrieb von Modellflügen eine Beeinträchtigung und Störung der Umwelt durch erhöhte Lärmentwicklung, da auch Segelflugzeuge mit Motorenhilfe gestartet werden müßten. Der Flugverkehr würde dadurch intensiviert werden. Es stünden daher dem Betrieb von Modellflügen auf den Modellflugplätzen in den beiden Gemeinden öffentliche Interessen entgegen. Dieser Bescheid wurde, wie ein in den Verwaltungsakten erliegender, einer sonstigen Erledigung nicht zuordnenbarer Rückschein zeigt, dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 1982 persönlich zugestellt. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie dieses Bescheides ist zu entnehmen, daß er auf Kopfpapier des Amtes der Vorarlberger Landesregierung ausgefertigt wurde und die eigenhändige Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden trägt.
In den Verwaltungsakten erliegt (als Urschrift) eine Durchschrift dieses Bescheides, auf welcher das maschinschriftliche Datum "12. 10. 1982" mit der Hand durchgestrichen und darüber handschriftlich das Datum "12. 1. 1983" gesetzt wurde. Auf der zweiten Seite der Urschrift wurde vermerkt, daß dieser (mit dem Bescheid vom 12. Oktober 1982 idente) Bescheid mit Datum 12. Jänner 1983 an den Beschwerdeführer nach Wahrung des Parteiengehörs erlassen wurde. Laut Rückschein wurde der mit 12. Jänner 1983 datierte Bescheid am 13. Jänner 1983 von der Gattin des Beschwerdeführers übernommen.
Weiters findet sich in den Verwaltungsakten folgender, nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verfaßte, mit 23. Februar 1973 datierte Gedächtnisvermerk:
"Wenige Tage nach Erhalt des Bescheides des Amtes der
Vorarlberger Landesregierung vom 12. 10. 1982, Zl, Ib-525-6/1982,
brachte Walter M .... (Bfr.) über den Herrn W.... von der
Abteilung IIa im Hause - Herr W.... ist der Schwager von Walter M
... - den Bescheid zu mir und ersuchte um Zurücknahme desselben,
da Walter M .... vor Erlassung des Bescheides noch gerne zum
Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung genommen hätte.
Nachträgliche Recherchen ergaben, daß dieser Bescheid tatsächlich aus einem Kanzleiversehen abgefertigt worden war, obwohl das Parteiengehör noch nicht gewahrt war. Ich sagte daher zu Herrn W...., daß dieser irrtümlich zugestellte Bescheid für den Herrn M .... als nicht zugestellt und damit nicht erlassen, somit als aufgehoben angesehen werden könne und daß in dieser Angelegenheit nach Durchführung des Parteiengehörs ein neuer Bescheid ausgestellt würde. Ich gab ihm hierauf noch die Stellungnahmen der Gemeinden Wolfurt und Koblach vom 15. 7. 1982 bzw. 6. 10. 1982 zur Stellungnahme mit. Wie vereinbart wurde dann ein neuer Bescheid, datiert mit 12. 1. 1983, der inhaltlich jedoch dem vom 12. 10. 1982 voll entspricht, dem Herrn Walter M ... zugestellt."
Gegen den Bescheid vom 12. Oktober 1982, und zwar nur gegen seinen abweislichen Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde vertritt in der Gggenschrift die Auffassung, die Beschwerde sei zurückzuweisen, da sie sich gegen einen nicht mehr existenten Bescheid, nämlich den vom 12. Oktober 1982 richte, wobei sie auf den Inhalt des bereits in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Gedächtnisvermerkes vom 23. Februar 1983 Bezug nimmt.
Dieser Ansicht kann sich jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen.
Mag dies auch letztlich aus einem Kanzleiversehen erfolgt sein, so wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 12. Oktober 1982, der sämtlichen an einen Bescheid gestellten formalen Anforderungen entspricht und insbesondere auch die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden trägt, abgefertigt und dem Beschwerdeführer zugestellt, also erlassen. Der Meinung der belangten Behörde, er sei als aufgehoben im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG zu betrachten, kann nicht gefolgt werden, zumal ein darauf abzielender Bescheid schriftlich nicht erlassen wurde und nach der Aktenlage auch von einer mündlichen Bescheiderlassung an den Beschwerdeführer nicht gesprochen werden kann. Der erst nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verfaßte Gedächtnisvermerk vom 23. Februar 1983 vermag daran nichts zu ändern. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß sich der Beschwerdeführer, wie es die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift behauptet, nicht mehr im Besitz des ihm zugestellten Originals des angefochtenen Bescheides befindet, weil sein Schwager es wenige Tage nach Erlassung des Bescheides vom 12. Oktober 1982 der Behörde mit dem Bemerken zurückbrachte, dem Beschwerdeführer seien die ablehnenden Äußerungen der Gemeinden Koblach und Wolfurt nicht zur Kenntnis gebracht worden, worauf dem Schwager Kopien dieser Äußerungen überreicht und vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 1982 dazu eine schriftliche Stellungnahme erstattet wurde, worauf es zur Erlassung eines Bescheides mit demselben Inhalt, aber mit Datum 12. Jänner 1983 kam. Es ist davon auszugehen, daß der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 12. Oktober 1982 weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Da mit ihm dem eingangs genannten Antrag des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, berechtigt ihn dies zur Bekämpfung des sein Anliegen abweisenden Teiles.
Dem Beschwerdevorbringen, mit dem insbesondere die Unterlassung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens mit dem Hinweis, daß sich daraus ergeben hätte, daß durch Modellsegelflugzeuge kein störender Lärm verursacht werde und auch mit dem Startvorgang kein Lärm verbunden sei, da ein solcher überwiegend mittels Gummiseils oder Seilzugs ohne Motor erfolge, und die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides gerügt werden, kommt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berichtigung zu.
Gemäß § 129 Abs. 1 LFG ist für Modellflüge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 5 kg und seine Stundengeschwindigkeit 30 km übersteigt.
Nach § 129 Abs. 3 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.
Nach § 128 Abs. 4 ist die Bewilligung insoweit bedingt, befristet oder mit Auflage zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.
Die Bestimmung des § 129 Abs. 3 leg. cit. erfordert die Feststellung, welcher Art und welchen Ausmaßes die Einwirkungen auf Personen oder Sachen sind, deren Verursachung durch projektierte Modellflüge zu besorgen ist, und unter welchen Gegebenheiten mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Erst solche - auf den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Antrag abgestellte - Feststellungen lassen die rechtliche Beurteilung zu, ob und inwieweit eine Gefährdung öffentlicher Interessen - im Sinne des in § 129 Abs. 3 LFG verwendeten und aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes auszulegenden Begriffes der öffentlichen Interessen - im jeweiligen konkreten Fall auszuschließen ist.
Die Behörde hat im Verfahren über einen Antrag nach § 129 Abs. 3 LFG insbesondere auch auf den zweiten Satz dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen. Aus diesem Satz ergibt sich im Zusammenhalt mit dem ersten Satz des § 129 Abs. 3 und § 128 Abs. 4 leg. cit., daß insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Modellflüge besteht, als sämtliche möglichen, öffentliche Interessen im Sinne des § 129 Abs. 3 leg. cit. betreffenden Gefährdungen durch Bedingungen, Befristungen oder Vorschreibung von Auflagen ausgeschlossen werden können. Gerade auch die Bestimmung des zweiten Satzes des § 129 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 macht Feststellungen darüber notwendig, welche Gefährdungen durch jene Modellflüge ausgelöst werden, die Gegenstand des jeweils zur Entscheidung stehenden Antrages sind. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1983, Zl. 82/03/0270, auf welches unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird.)
Die belangte Behörde hat den abweisenden Teil ihres Bescheides allein auf die nicht näher konkretisierten ablehnenden Stellungnahmen der Gemeinden Wolfurt und Koblach gestützt, woraus sich ergebe, daß durch den Betrieb von Modellflügen eine Beeinträchtigung und Störung der Umwelt durch erhöhte Lärmentwicklung zu befürchten sei, da auch Segelflugzeuge mit Motorhilfe gestartet werden müßten. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde es entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG unterlassen hat, diese Stellungnahmen dem Beschwerdeführer vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides zwecks Wahrung des Parteiengehörs zu übermitteln, enthalten diese Stellungnahmen lediglich allgemein gehaltene, durch keine konkreten Beweise untermauerte Behauptungen. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des nach der vorstehend unter Bezugnahme auf § 129 (in Verbindung mit § 128) LFG dargestellten Rechtslage maßgebenden Sachverhaltes durchzuführen und die betreffenden Ermittlungsergebnisse in der Begründung des Bescheides tatbestandsbezogen zu beurteilen. Insbesondere hätte es, zumal die belangte Behörde nach der Aktenlage zunächst selbst davon ausgegangen ist, daß mit dem vorgesehenen Betrieb von Modellsegelflugzeugen keine Lärmentwicklung verbunden ist, zuerst der Klärung der Frage bedurft, ob der Beschwerdeführer beabsichtige, die Modellsegelflugzeuge mittels Motorkraft (im Huckepackverfahren) zu starten, oder ob der Start nur händisch (mit Seilzug etc.) erfolgen solle, zumal im letzten Fall wohl kaum von einer Lärmbelästigung gesprochen und durch entsprechende Auflagen die Benützung von Motorhilfen ausgeschlossen werden kann.
Andernfalls wäre eine Ermittlung dahin gehend vorzunehmen gewesen, welcher Lärm (Schallpegel), wo und mit Störwirkung für welche Personen bei der Durchführung der den Gegenstand des Antrages bildenden Modellflüge zu erwarten ist, inwieweit etwa durch Auflagen eine Schalldämpfung angeordnet werden kann und welche Auswirkungen der zu erwartende Lärm unter Bedachtnahme auf den Grundgeräuschpegel und den sonstigen, nicht von den Modellflugzeugen des Beschwerdeführers herrührenden Lärm auf den menschlichen Organismus (Gutachten eines medizinischen Sachverständigen auf dem Boden des Gutachtens eines lärmtechnischen Sachverständigen) bzw. auf den vorhandenen Wildbestand (Einholung eines wildtierkundlichen Gutachtens) hat. Unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch die beabsichtigten Modellflüge wäre insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Frage, ob eine solche von vornherein auszuschließen ist oder durch Vorschreibung von Auflagen ausgeschlossen werden kann, ein technisches Gutachten einzuholen gewesen. (Vgl. zum Ganzen abermals die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. März 1983, Zl. 82/03/0270.)
Diese Ausführungen zeigen, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem abweisenden Teil gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 lit. c VwGG 1965 abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Der in der zitierten Verordnung für den Schriftsatzaufwand vorgesehene Betrag von S 8.060,-- stellt eine Pauschalsumme dar, in der die anteilsmäßige Umsatzsteuer bereits mitenthalten ist. Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 6. April 1983
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