Normen
LuftfahrtG 1958 §129 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §129;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer mit den Anbringen vom 5. Jänner und vom 1. März 1982 beantragte Bewilligung zur Vornahme von Flügen mit Modellflugzeugen "in den Gemeindegebieten Wolfurt, Lustenau, Koblach und Schlins" gemäß § 129 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, nicht erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das vom Beschwerdeführer zum Einsatz beabsichtigte Flugmodell habe nach den Antragsangaben ein Gewicht von 9,5 kg und erreiche eine Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h. Der Beschwerdeführer habe am 5. Jänner 1982 um die Genehmigung zum Betrieb dieses Flugmodells auf dem Platz des Modellbauclubs "Brigantium" im Wolfurter Ried angesucht. Die belangte Behörde habe zu diesem Begehren die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, das Gemeindeamt Wolfurt und die Flugsicherungsstelle Hohenems angehört. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe berichtet, daß die Gemeinde Wolfurt bereits durch gemeindepolizeiliche Verordnung den Betrieb von Modellflugzeugen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Luftfahrtgesetz unterliegen, für das Gemeindegebiet Wolfurt verboten habe. Die Gemeinde Wolfurt habe ihr Verbot damit begründet, daß der Flugplatz nicht nur von Einheimischen, sondern insbesondere auch von Personen aus dem Ausland in Anspruch genommen werde. Aus der Bevölkerung seien Klagen laut geworden, daß der Modellflugbetrieb den Erholungswert im Lauteracher Ried empfindlich störe. Der Modellflugplatz befinde sich am Rande des Lauteracher Riedes, das zum geschützten Landschaftsteil gemäß § 5 des Naturschutzgesetzes erklärt worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe weiter ausgeführt, daß die Auflassung des Modellflugplatzes bzw. die Nichterteilung der beantragten Genehmigung für den Modellbauclub Bregenz eine besondere Härte darstelle. Es werde jedoch die Auffassung vertreten, daß den öffentlichen Interessen auf Ruhe und Erholung der Vorrang einzuräumen sei. Es werde daher vorgeschlagen, die Bewilligung zu versagen. Das Gemeindeamt Wolfurt habe berichtet, daß ein Mitglied des Modellbauclubs Brigantium Bregenz versuche, die von der Gemeindevertretung von Wolfurt erlassene Verordnung über ein Verbot des Betriebes von Modellflugzeugen zu unterlaufen. Das Gebiet, in dem sich der sogenannte Modellflugplatz befinde, sei ein bevorzugtes Erholungsgebiet. Aus dem Kreise der Bevölkerung würden immer wieder Klagen über störenden Lärm durch Modellflugzeuge laut. Ein Modellflugbetrieb sei aus Sicherheitsgründen nicht unproblematisch. Bei der Gemeinde seien Fälle aktenkundig, bei denen durch den Flugbetrieb ernsthafte Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen heraufbeschworen worden seien. Außerdem würden die Pächter der Genossenschaftsjagd Wolfurt eine Beeinträchtigung und Störung der Jagd befürchten. Zum Betrieb von Modellflugzeugen liege keine Bewilligung gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes vor. Die Flugsicherungshilfsstelle habe gegen die Erteilung einer Bewilligung für die Inbetriebnahme des im Ansuchen beschriebenen Modellflugzeuges keine Einwendungen erhoben, da die allgemeine Zivilluftfahrt nicht gefährdet werde. Dem Beschwerdeführer sei dieses Erhebungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden. Er habe daraufhin seinen Antrag erweitert und auch um die Bewilligung zum Betrieb von Modellflugzeugen "in den Orten Schlins, Koblach und Lustenau" ersucht. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, daß die Verordnung der Gemeinde Wolfurt über das Modellflugverbot gesetzwidrig sei, da die Gemeinde Wolfurt in eine bundesgesetzliche Regelung eingreife. Eine Lärmbelästigung sei nicht zu befürchten, da durch Schalldämpfer der Lärm als nicht mehr störend empfunden werde. Auch die Vorbringen wegen Beeinträchtigung der Jagd seien nicht stichhältig, da Untersuchungen bewiesen hätten, daß durch den Betrieb von Modellflugzeugen keine Beeinträchtigung des Wildstandes zu befürchten sei. Von der belangten Behörde sei das Ermittlungsverfahren erweitert und es seien die Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Feldkirch, das Marktgemeindeamt Lustenau, das Gemeindeamt Koblach und das Gemeindeamt Schlins ebenfalls gehört worden. Diese Stellen hätten ebenfalls eine durch den Betrieb von Modellflugzeugen verursachte Beeinträchtigung der Umwelt durch erhöhten Lärm befürchtet und sich gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe nach Kenntnisnahme dieser Äußerung erneut darauf verwiesen, daß durch den Einsatz von großvolumigen Motoren der Fluglärm gesenkt werden könne. Die Einwendungen seien daher unberechtigt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Ansicht der Gemeinde Wolfurt, daß für den Betrieb von Modellflugzeugen eine Zivilflugplatzbewilligung erforderlich sei, unzutreffend. Eine solche Genehmigung sei nur dann zu erwirken, wenn ständig Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen vorgesehen sind. Gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes seien jedoch Luftfahrzeuge Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft "ohne mechanische Verbindung" (offenbar zu ergänzen: "mit der Erde") eignen. Nachdem aber mit Modellflugzeugen weder Personen noch Sachen in der Luft befördert werden, sei zum Betrieb von Modellflugzeugen auch kein Zivilflugplatz erforderlich. Starts und Landungen von Modellflugzeugen bedürften daher keiner Bewilligung nach § 68 des Luftfahrtgesetzes. In Hinsicht auf die Bestimmung des § 129 Abs. 3 leg. cit. hätten aber alle betroffenen Stellen erklärt, daß sie durch den Betrieb des vom Antragsteller beschriebenen Modellflugzeuges eine erhöhte Lärmbelästigung befürchteten, eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft zu erwarten sei und auch Interessen der Jagd verletzt würden. Die belangte Behörde sei daher nach Abwägen all dieser Umstände zu der Auffassung gekommen, daß die Erteilung der beantragten Bewilligung öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sodaß spruchgemäß habe entschieden werden müssen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 129 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes ist für Modellflüge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 22 und 23 eine Bewilligung erforderlich. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 5 kg und seine Stundengeschwindigkeit 30 km übersteigt.
Nach § 129 Abs. 3 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.
Nach § 128 Abs. 4 ist die Bewilligung insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.
Die Bestimmung des § 129 Abs. 3 leg. cit. erfordert die Feststellung, welcher Art und welchen Ausmaßes die Einwirkungen auf Personen oder Sachen sind, deren Verursachung durch projektierte Modellflüge zu besorgen ist, und unter welchen Gegebenheiten mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Erst solche - auf den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Antrag abgestellte - Feststellungen lassen die rechtliche Beurteilung zu, ob und inwieweit eine Gefährdung öffentlicher Interessen - im Sinne des in § 129 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes verwendeten und aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes auszulegenden Begriffes der öffentlichen Interessen - im jeweiligen konkreten Fall auszuschließen ist. (Zum Begriff "öffentliche Interessen" im Sinne des § 129 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes siehe das hg. Erkenntnis vom 28. April 1977, Zl. 2565/76, auf das unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird.)
Die Behörde hat im Verfahren über einen Antrag nach § 129 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes insbesondere auch auf den zweiten Satz dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen. Aus diesem Satz ergibt sich im Zusammenhalt mit dem ersten Satz des § 129 Abs. 3 und im Zusammenhalt mit § 128 Abs. 4 leg. cit., daß insofern ein Anspruch auf Erteilung einer beantragten Bewilligung für Modellflüge besteht, als sämtliche möglichen, öffentliche Interessen im Sinne des § 129 Abs. 3 leg. cit. betreffenden Gefährdungen durch Bedingungen, Befristungen oder Vorschreibung von Auflagen ausgeschlossen werden können. Gerade auch die Bestimmung des zweiten Satzes des § 129 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 leg. cit. macht Feststellungen darüber notwendig, welche Gefährdungen durch jene Modellflüge ausgelöst werden, die Gegenstand des jeweils zur Entscheidung stehenden Antrages sind.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich die belangte Behörde darauf, ihren abweisenden Abspruch auf die von den Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, vom Bürgermeister der Marktgemeinde Lustenau und von den Bürgermeistern der Gemeinden Wolfurt, Koblach und Schlins abgegebenen Erklärungen zu stützen, in welchen - abgesehen von den im wesentlichen neutral gehaltenen Äußerungen der Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Feldkirch - lediglich ohne jede nähere Spezifizierung in Hinsicht auf den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag allgemein gehaltene Befürchtungen zum Ausdruck gebracht wurden. Die belangte Behörde unterließ es hingegen völlig, ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung des nach der vorstehend unter Bezugnahme auf § 129 (in Verbindung mit § 128) des Luftfahrtgesetzes dargestellten Rechtslage maßgebenden Sachverhaltes durchzuführen und die betreffenden Ermittlungsergebnisse in der Begründung ihres Bescheides tatbestandsbezogen zu beurteilen.
Soweit im besonderen eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch Lärm in Betracht zu ziehen war, wäre die Ermittlung und Feststellungen des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG 1950) etwa dahin gehend vorzunehmen gewesen, welcher Lärm (Schallpegel und Charakteristik des Lärms), wo und mit Störwirkung für welche Personen oder mit welchen sonstigen Störwirkungen (etwa Störwirkung für Wild) bei der Durchführung der den Gegenstand des Antrages des Beschwerdeführers bildenden Modellflüge mit dem im Antrag bezeichneten und den dort angeführten technischen Daten entsprechenden Modell zu erwarten ist, wie dieser Lärm im Verhältnis zu einem allenfalls vorhandenen sonstigen Störlärm und im Verhältnis zum Grundgeräuschpegel in Erscheinung tritt und inwiefern durch Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 129 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes - etwa im Sinne einer Schalldämpfung, wie sie vom Beschwerdeführer in seinem Anbringen vom 1. März 1982 erwähnt wurde - eine Lärmreduktion angeordnet werden kann.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Verhandlung vom 20. November 1981, deren Verlauf und Inhalt aus der Verhandlungsschrift vom 20. November 1981 - von der ein Abdruck der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Februar 1982 als Beilage angeschlossen ist - ersichtlich ist, nicht im Rahmen des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens durchgeführt wurde, daß die bei dieser Verhandlung durchgeführten Lärmmessungen nicht abgestellt auf die den Gegenstand des Antrages des Beschwerdeführers bildenden Modellflüge vorgenommen worden sind und daß sich anhand der in der Niederschrift über die Verhandlung vom 20. November 1981 festgehaltenen Ergebnisse der Lärmmessung nicht, zumindest nicht ohne weiteres die Fragen beantworten lassen, die vorstehend in Hinsicht auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch vom Beschwerdeführer bei Durchführung seiner Modellflüge verursachten Lärm angeführt sind.
Soweit eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft in Betracht zu ziehen war, wäre auf dem Boden des Gutachtens eines lärmtechnischen Sachverständigen das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen darüber einzuholen gewesen, welche Auswirkungen der zu erwartende Lärm unter Bedachtnahme auf den Grundgeräuschpegel und den sonstigen, nicht von den Modellflügen des Beschwerdeführers herrührenden Lärm und unter Bedachtnahme auf die im Antrag des Beschwerdeführers angeführte Anzahl der beabsichtigten Starts und jeweilige Flugdauer auf den menschlichen Organismus hat.
Soweit Auswirkungen auf das Wild in Betracht zu ziehen waren, wäre ein wildtierkundliches Gutachten einzuholen gewesen.
Unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen durch die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Modellflüge wäre insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die Frage, bei Einhaltung welcher Auflagen zu erwarten ist oder ob es, selbst wenn Auflagen vorgeschrieben würden, nicht zu erwarten ist, daß eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen ausgeschlossen ist, ein technisches Gutachten einzuholen gewesen. Gegenstand des technischen Gutachtens hätte insbesondere die Frage zu sein gehabt, inwieweit die Möglichkeit eines Außer-Kontrolle-Geratens des Modells auszuschließen ist.
Im Sinne dieser Überlegungen bedarf der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung und wurden ferner die Verfahrensvorschriften der §§ 52, 56 und 60 AVG 1950 außer acht gelassen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Beachtung dieser Vorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren wird ergänzend noch auf folgende Wahrnehmung, die der Verwaltungsgerichtshof anläßlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemacht hat, hingewiesen:
Der an die belangte Behörde gerichtete Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Jänner 1982, erweitert mit Anbringen vom 1. März 1982, hat u. a. folgenden Wortlaut:
- 1. Antrag vom 5. Jänner 1982:
- "4.) Startort und Zielgebiet:
Unser Modellflugplatz des Modellbauclubs 'BRIGANTIUM' im Wolfurter Ried."
2. Ergänzung vom 1. März 1982:
"Ich ändere meinen Antrag im Punkt 4 dahin gehend, daß Startort und Zielgebiet außer dem Modellflugplatz in Wolfurt auch die übrigen Modellflugplätze in Vorarlberg
Schlins, Koblach und Dornbirn
sein sollen."
Kopf und Spruch des angefochtenen Bescheides lauten:
"HK, F, hat mit Antrag vom 5. Jänner 1982, den er am 1. März 1982 erweitert hat, um die Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung gemäß § 129 Luftfahrtgesetz zur Vornahme von Flügen mit Modellflugzeugen in den Gemeindegebieten Wolfurt, Lustenau, Koblach und Schlins angesucht. Hierüber ergeht folgender
Spruch
Die beantragte Bewilligung wird gemäß § 129 Abs. 3 Luftfahrtgesetz 1957, in der derzeit geltenden Fassung, nicht erteilt."
Während der Antrag des Beschwerdeführers also, was den örtlichen Bereich anlangt, auf Startort und Zielgebiet abstellt, sprach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, was den Inhalt des Antrages des Beschwerdeführers anlangt, schlechterdings von "Flügen mit Modellflugzeugen in den Gemeindegebieten Wolfurt, Lustenau, Koblach und Schlins". (In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich der auch davon abweichende Ausdruck "..... und auch um die Bewilligung zum Betrieb von Modellflugzeugen in den Orten Schlins, Koblach und Lustenau ersuchte.") (Vgl. hiezu auch den Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 30. September 1981 über den Flugraum, der im Fall des Modellflugplatzes Wolfurt über die Gemeindegrenzen von Wolfurt hinausreicht.)
Darüberhinaus bezog sich der Beschwerdeführer in seiner Antragsergänzung vom 1. März 1982 ausdrücklich auf den Modellflugplatz Dornbirn, wohingegen die belangte Behörde bei der Umschreibung des vom Antrag erfaßten örtlichen Bereiches anstelle von "Dornbirn" "Lustenau" anführte. Eine Erklärung, wie sie laut Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 23. März 1982 von KS abgegeben wurde - der vom Antrag betroffene Modellflugplatz liege nicht in Dornbirn, sondern in Lustenau -, wurde nach der Aktenlage vom Beschwerdeführer nicht eingeholt und von ihm auch sonst nicht abgegeben.
Divergenzen, wie sie im Sinne dieser Wahrnehmungen des Verwaltungsgerichtshofes zwischen dem Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid bestehen, sollten im fortgesetzten Verfahren vermieden werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und 48 Abs. 1 lit. b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Anspruch auf Ersatz des pauschalierten Schriftsatzaufwandes kein Anspruch auf gesonderten Ersatz von an Umsatzsteuer zu entrichtenden Beträgen besteht.
Wien, am 23. März 1983
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