VwGH 81/17/0076

VwGH81/17/007625.2.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Hnatek, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des H und der RK, beide in S, beide vertreten durch Dr. Fritz Janetschek, Rechtsanwalt in Salzburg, Alpenstraße 54/1, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 26. September 1978, Zl. MD/A-BBK-44/4/78, betreffend Vorschreibung eines Beitrages anläßlich der Errichtung eines Hauptkanales nach dem Anliegerleistungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs4;
AnliegerleistungsG Slbg §16 Abs2 Satz2;
AnliegerleistungsG Slbg §1 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs1;
AnliegerleistungsG Slbg §11;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs2;
AnliegerleistungsG Slbg §14 Abs4;
AnliegerleistungsG Slbg §16 Abs2 Satz2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Erektion zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der zwischen der A-Straße und der B-gasse in Salzburg gelegenen Grundstücke Nr. n1, n2 und n3, KG Salzburg, Abteilung Riedenburg, die über einen Privatkanal in der B-gasse entsorgt werden. Entlang der A-Straße errichtete die Landeshauptstadt Salzburg im Jahr 1977 einen Hauptkanal im Sinne des § 10 des Salzburger Anliegerleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 77/1976, (in der Folge kurz: ALG). Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern unter Berufung auf die §§ 1 Abs. 4 und 11 Abs. 1 ALG als Eigentümer am Hauptkanal liegender, bebauter Grundstücke ein Beitrag zur Errichtung des Hauptkanals in der A-Straße in Höhe von S 95.304,50 vorgeschrieben.

Eine gegen diesen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

In ihrer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "durch die Feststellung bzw. Annahme", daß die ihnen je zur Hälfte gehörenden obgenannten Grundstücke "am nachträglich errichteten Hauptkanal A-Straße liegen, daß für diese Grundstücke eine Anschlußmöglichkeit besteht, obwohl diese tatsächlich nicht gegeben ist und daß für diese Grundstücke ein Anschlußbeitrag zu entrichten ist, obwohl diese gar nicht angeschlossen werden, niemals angeschlossen werden können und ferner der Hauptkanal A-Straße im Bereiche dieser Liegenschaften erst später geführt wurde" in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem bezogenen Erkenntnis vom 11. März 1981, B 595/78-13, ausgeführt hat, findet im vorliegenden Fall eine Vorstellung an die Landesregierung nicht statt. Der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist sohin erschöpft (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2591/79) und die Beschwerde im Hinblick auf das Vorliegen auch der übrigen Prozeßvoraussetzungen daher zulässig.

Dem angefochtenen Bescheid zufolge war im Abgabenverfahren nicht strittig, daß der Hauptkanal in der A-Straße von der Stadtgemeinde Salzburg (auf Grund des Beschlusses des hiefür zuständigen Bau- und Liegenschaftsausschusses vom 28. September 1977, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 22/1977) errichtet worden ist und entlang der Grundstücke der Beschwerdeführer (Straßenbezeichnung gemäß § 18 des Baupolizeigesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 117/1973, idgF: A-Straße 23a) verläuft; ferner, daß hinsichtlich der schon näher bezeichneten Grundstücke die Beschwerdeführer Hälfteeigentümer sind und daß die aus den vorstehend näher bezeichneten Grundstücksnummern gebildete Liegenschaft als im Sinne des § 1 Abs. 4 ALG bebaut anzusehen ist (Bauplatzerklärung durch Bescheid des Magistrates Salzburg vom 14. August 1956). Auch die rechnerische Ermittlung des den Beschwerdeführern vorgeschriebenen Beitrages von S 95.304,50 gemäß § 11 Abs. 3 ALG (auf der Grundlage des vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg festgestellten Durchschnittspreises aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter) steht außer Streit.

Strittig ist hingegen, ob die Liegenschaft der Beschwerdeführer am im Jahre 1977 nachträglich (im Verhältnis zur Bauplatzerklärung) errichteten Hauptkanal in der A-Straße liegt und ob für diese Liegenschaft eine Anschlußmöglichkeit besteht. Die Beschwerdeführer bestreiten dies deswegen, weil ihre Liegenschaft bereits über einen Privatkanal in der B-gasse, der wiederum in das öffentliche Kanalnetz einmünde, befriedigend entsorgt werde, und ein Anschluß an den Hauptkanal in der A-Straße wegen des bestehenden hohen Niveauunterschiedes nicht möglich sei bzw. den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden könne.

Vor Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen seien die einschlägigen Rechtsvorschriften des ALG dargestellt:

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. soll die Gemeinde, wenn es aus hygienischen Gründen notwendig ist, mangels anderer geeigneter Unternehmen für die Abwasserbeseitigung Vorsorge treffen und die für den Anschluß von Bauten erforderlichen Hauptkanäle schaffen. Der Bereich und der Zeitpunkt, ab welchem in einem Gebiet das Erfordernis für die Errichtung von Hauptkanälen besteht, sind gemäß Abs. 2 leg. cit. durch Verordnung des Gemeinderates zu bestimmen.

Gemäß § 11 Abs. 1 ALG haben die Eigentümer der am Hauptkanal der Gemeinde liegenden, zum Bauplatz erklärten Grundstücke bei Errichtung des Hauptkanales einen Beitrag von je einem Drittel der Kosten zu leisten, gleichgültig, ob die Grundstücke an die Hauptkanäle angeschlossen sind oder nicht. Nach § 1 Abs. 4 ALG sind für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf denen Bauten bestehen, für deren Errichtung eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre. Die Kosten sind gemäß § 11 Abs. 3 ALG in der Weise zu ermitteln, daß der Gemeinderat den Durchschnittspreis aller Hauptkanäle im Gemeindegebiet per Längenmeter feststellt. Auf dieser Grundlage ist der Beitrag für den Bauplatz nach dessen Längenausdehnung zu berechnen, wobei als Längenausdehnung die Seite eines Quadrates gilt, das den Flächeninhalt des Bauplatzes aufweist. Weiters ist im § 11 Abs. 2 ALG vorgesehen, daß Grundstücke, die zu einem späteren Zeitpunkt zum Bauplatz erklärt werden und am Hauptkanal liegen, beitragspflichtig werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 ALG haben die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen (des § 11 leg. cit.) keine Beitragspflicht besteht, anläßlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten, der in sinngemäßer Anwendung des § 11 leg. cit. auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln ist. Werden später Hauptkanäle im Bereiche solcher Grundstücke geführt, so entsteht hiedurch gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. keine Beitragspflicht gemäß § 11. Gemäß § 16 Abs. 2 ALG entsteht, wenn für Grundflächen auf Grund früherer Rechtsvorschriften Kostenbeiträge für Hauptkanäle geleistet wurden, aus Anlaß der Bauplatzerklärung daraus gebildeter, am Hauptkanal liegender Bauplätze nur insoweit eine neuerliche Beitragspflicht, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereiche des betreffenden Bauplatzes überschreitet.

In seinem Erkenntnis vom 30. November 1981, Zl. 17/2591/79 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Anrechnungsvorschrift des § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG - aus Gründen einer verfassungskonformen Auslegung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes - nicht nur bei der Erhebung von Beiträgen anläßlich der Bauplatzerklärung, sondern auch bei der Erhebung von Beiträgen anläßlich der Neuerrichtung eines Hauptkanales an der Grenze eines Bauplatzes anzuwenden ist.

Auf dem Boden der angeführten Rechtsvorschriften vermögen die Beschwerdeführer mit ihrem vorerwähnten Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Der Umstand, daß die Liegenschaft der Beschwerdeführer schon anderweitig - nämlich über einen Privatkanal in der B-gasse und erst in weiterer Folge über das öffentliche Kanalnetz der Landeshauptstadt Salzburg - entsorgt wird, steht nämlich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellung, daß der Bauplatz der Beschwerdeführer am nachträglich errichteten Hauptkanal in der A-Straße liegt, keineswegs entgegen. Selbst wenn nun der Privatkanal in der B-gasse entgegen dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt als Hauptkanal im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen des ALG anzusehen wäre, so stünde dies einer Tatbestandsverwirklichung nach § 11 Abs. 1 ALG nicht im Wege. Einer allfälligen früheren Beitragsentrichtung könnte diesfalls nur durch Anrechnung im Sinne des § 16 Abs. 2 ALG Rechnung getragen werden. Hiezu hat allerdings die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, daß bis zu der nunmehr unbestrittenen Beitragsvorschreibung von den Beschwerdeführern kein Beitrag für die Errichtung eines Hauptkanales geleistet worden ist. Erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides von den Beschwerdeführern aufgestellte gegenteilige Behauptungen sind im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ergebende Neuerungsverbot unbeachtlich. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang übrigens auch, daß auf Grund der Bestimmungen der früheren Fassungen der Stadtbauordnung für Salzburg, Stammfassung LGBl. Nr. 27/1886, zuletzt wiederverlautbart als Stadtbauordnung 1968, LGBl. Nr. 83, - und aufgehoben mit Wirksamkeit des Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 75/1976 - ein Verpflichtungsgrund zur Bezahlung des Herstellungsbeitrages bei einem tatsächlichen Anschluß, wie dies nun § 12 ALG vorsieht, in der Tat nicht bestanden hat.

Dem ebenfalls schon dargestellten Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Liegenschaft könne an den Hauptkanal in der A-Straße nicht angeschlossen werden bzw. sei die wegen der mit der Errichtung einer Hebeanlage für sie verbundenen Kosten nicht zumutbar, ist die vorzitierte Rechtsvorschrift des § 11 Abs. 1 ALG entgegenzuhalten; danach besteht eine die Eigentümer der am Hauptkanal liegenden bebauten Grundstücke treffende Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zur Errichtung des Hauptkanales ohne Rücksicht darauf, ob die Grundstücke an den Hauptkanal angeschlossen sind oder nicht. Daraus ergibt sich aber, daß Umstände der von den Beschwerdeführern behaupteten Art, wie sie allenfalls für die Annahme eines Anschlußzwanges von Bedeutung sein könnten, für die im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilende Beitragspflicht unmaßgeblich sind (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1982, Zlen. 81/06/0178, 0179). Die Frage schließlich, was rechtens sei, wenn ein Anschluß der Liegenschaft technisch und wirtschaftlich nicht möglich wäre, brauchte der Gerichtshof nicht zu prüfen, weil auf Grund des von den Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren beigebrachten Sachverständigengutachtens unzweifelhaft feststeht, daß der Anschluß der Liegenschaft an den Hauptkanal in der A-Straße keineswegs unmöglich ist

Soweit sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt erachten, daß ihre Liegenschaft voraussichtlich niemals an den Hauptkanal in der A-Straße angeschlossen werden wird, ist dieses Vorbringen im Hinblick darauf, daß - wie oben ausgeführt - § 11 Abs. 1 ALG die Beitragspflicht unabhängig von dem tatsächlichen Anschluß eines Grundstückes an den Hauptkanal statuiert, ebenfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, der Hauptkanal in der A-Straße sei im Bereich ihrer Liegenschaft "später geführt" worden, geht an dem Umstand vorbei, daß im vorliegenden Fall der Beitrag nach § 11 und nicht nach § 12 ALG erhoben wurde.

Zusammenfassend ist sohin festzustellen, daß dem angefochtenen Bescheid die ihm von den Beschwerdeführern zur Last gelegte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht anhaftet. Da dem Verwaltungsgerichtshof auch ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht erkennbar ist, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 25. Februar 1983

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte