VwGH 81/05/0146

VwGH81/05/01468.11.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, in der Beschwerdesache der AB in W, vertreten durch Dr. Otto Philp und Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwälte in Wien I, Kohlmarkt 11, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. August 1981, Zl. MDR-B XII-5/81, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Dr. MZ in W, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in Wien I, Badgasse 3), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §60 idF 1976/018;
BauRallg impl;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;
BauO Wr §60 idF 1976/018;
BauRallg impl;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 26. Februar 1981 wurden dem Mitbeteiligten eine baubehördliche Baubewilligung erteilt und gleichzeitig die Einwendungen der Beschwerdeführerin als im Gesetz nicht begründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies die Bauoberbehörde mit Bescheid vom 28. August 1981 als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die vorliegende Beschwerde.

Mit Eingabe vom 19. September 1983 teilte die Beschwerdeführerin mit, auf Grund einer außergerichtlichen Einigung mit dem Mitbeteiligten habe dieser nun ein anderes Projekt eingereicht, das ihre Zustimmung finde. Auf Grund desselben habe der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 29. Dezember 1982 eine Baubewilligung erteilt und damit die von der Beschwerdeführerin bekämpfte "außer Kraft gesetzt". Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei durch die Behörde erster Instanz klaglos gestellt und stelle den Antrag auf Einstellung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens. Im übrigen verwies die Beschwerdeführerin auf den in ihrer Beschwerde verzeichneten Schriftsatzaufwand.

Wie aus der oben wiedergegebenen Erklärung der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, ist diese davon ausgegangen, sie sei durch die Erteilung einer neuen Baubewilligung an den Mitbeteiligten, die offensichtlich von der seinerzeit im Instanzenzug erteilten und beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Baubewilligung verschieden ist, klaglos gestellt worden. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG schon nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes (§ 6 ABGB) "Klaglosstellung" im Sinne des § 33 Abs. 1, erster Satz, und § 56, erster Satz, VwGG 1965 eine solche nur mit einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt werden kann (siehe dazu insbesondere den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N. F. Nr. 10092/A). Im Beschwerdefall liegt keiner dieser Fälle vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bewirkt nämlich die Erteilung einer zweiten Baubewilligung für dasselbe Grundstück nicht die "Außerkraftsetzung" der zuerst erteilten Baubewilligung. Vielmehr steht es einem Bauwerber frei, für ein Grundstück mehrere Baubewilligungen einzuholen und nach seinem Belieben eine dieser Baubewilligungen zu konsumieren. Aber auch in den Fällen, in denen der Bauwerber ausdrücklich auf alle ihm aus einer früher erteilten Baubewilligung erwachsenen Rechte verzichtet hat, liegt keine Klaglosstellung im Sinne der obzitierten Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 vor (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 20. September 1983, Zl. 83/05/0056, 0057, auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, wird verwiesen). Weiters enthält der Baubewilligungsbescheid vom 29. Dezember 1982 auch keine ausdrückliche Aufhebung der seinerzeit erteilten Baubewilligung.

Das hat - auf Grund der ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge das hg. Beschwerdeverfahren einstellen - zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, daß die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Beschwerdeführerin in Anwendung der §§ 47, 48 und 56 VwGG 1965 vorliegen würden. Im gegenständlichen Beschwerdefall kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG 1965 zur Anwendung, wonach, da die vorzitierten Gesetzesbestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Aus all diesen Gründen war das Beschwerdeverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982, gebildeten Senat als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch das Begehren der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.

Wien, am 8. November 1983

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