LVwG Tirol LVwG-2014/15/1056-4

LVwG TirolLVwG-2014/15/1056-430.6.2014

ALSAG 1989 §10
VwGVG §27
VwGVG §22 Abs2
ALSAG 1989 §10
VwGVG §27
VwGVG §22 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1056.4

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch das Zollamt Innsbruck, Innrain 30, 6020 Innsbruck, mitbeteiligte Partei A GmbH, Ort, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Platz, Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom **.**.****, Zahl *-****/*-****-*,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im Spruch des angefochtenen Bescheides nach der Wendung „die Verbringung von Shredder-Leichtfraktionen“ die Wendung „bis zum **.**.****“ ergänzt wird.

Am Ende des Spruchs wird Folge Wendung ergänzt:

„Dieser Feststellungsbescheid betrifft Tätigkeiten, die nach dem **.**.**** in vergleichbarer Art durchgeführt wurden, nicht“.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß festgestellt, dass gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AlSAG die Tätigkeit der A GmbH, nämlich die Verbringung von Shredder-Leichtfraktion mit dem Ziel der Herstellung eines Bergversatzmaterials in der Anlage der Firma D in XY, nicht der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Abs 1 Z 4 in Verbindung § 3 Abs 1 Z 1 lit c AlSAG, BGBl Nr 299/1989 idF BGBl I Nr 15/2011, unterliegt.

Dagegen hat das Zollamt rechtzeitig eine Beschwerde erhoben in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass der vorliegende Bescheid in Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen sei, konkret sei nämlich die Konkretisierung nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht erfolgt. Das Begehren sei demnach unklar und auslegungsbedürftig.

Die belangte Behörde habe die Entscheidung auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2012, 2010/07/0215, gestützt, wonach gemäß § 10 AlSAG jene gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich seien, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes bzw nach Ablauf eines daran anschließenden Kalendervierteljahres gegolten hätten. Entscheidend sei die Rechtslage zu dem Zeitpunkt, zu welchem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklich wurde. Auch die Rechtsmittelbehörde treffe die Obliegenheit zur Anwendung dieser Rechtslage. Eine derartige Bindungswirkung erstrecke sich jedoch nur soweit, als sich die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht maßgeblich geändert habe. Unter Gegenüberstellung der Fassungen des § 3 Abs 1 Z 1 und 4 AlSAG einerseits in der Fassung BGBl I Nr 15/2011, anderseits in der Fassung BGBl I Nr 103/2013, kommt die Beschwerdeführerin sodann zum Schluss, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die erforderliche Splittung der Rechtslage vor und seit dem **.**.****, dies nämlich als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl I Nr 103/2013, vorzunehmen.

Der vorliegende Sachverhalt erstrecke sich nämlich auf zwei Zeiträume, in denen jeweils eine unterschiedliche materiell-rechtliche Rechtslage gelte, wodurch die Behörde einen zweigliedrigen Abspruch über den begehrten Feststellungsantrag hätte tätigen müssen.

Mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom **.**.**** sei der Bescheid der belangten Behörde vom **.**.**** ersatzlos behoben worden, da die Behörde nicht über den gesamten, dem Feststellungsbegehren zugrundeliegenden Zeitraum entschieden habe, sondern nur hinsichtlich des Zeitraumes ab dem **.**.****. In diesem Sinne sei sehr wohl auch der Zeitraum ab **.**.**** Gegenstand des vorliegenden Antrages. Darüber hinaus, so die Beschwerdeführerin, hätte die Verwaltungsbehörde zumindest in ihrer Entscheidung erwähnen müssen, dass auch wenn keine Tätigkeit der Antragstellerin nach dem **.**.**** erfolgt sei, trotzdem anzumerken sei, dass gemäß § 3 Abs 1 Z 4 AlSAG seit Inkrafttreten der Novelle, sohin ab dem **.**.****, eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege. Die belangte Behörde habe jedoch lediglich pauschal über den gesamten Antrag abgesprochen, ohne jedwede Differenzierung zwischen der in Betracht kommenden Rechtslage vor und ab dem **.**.**** vorzunehmen. Demnach sei der bekämpfte Bescheid unvollständig und mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Unter Hinweis auf die Ausführungen im Rechtsmittel wird festgehalten, dass über den ursprünglichen Feststellungsantrag der mitbeteiligten Partei vom **.**.**** von der belangten Behörde am **.**.**** ein Bescheid erlassen wurde, in welchem festgestellt wurde, dass ab dem **.**.**** die besagte Tätigkeit dem Altlastenbeitrag unterliege. Dieser Bescheid wurde vom zuvor noch zuständigen Landeshauptmann aufgrund eines Rechtsmittels der mitbeteiligten Partei durch Berufungserkenntnis vom **.**.**** aufgehoben. Begründend führt der Landeshauptmann in diesem Berufungserkenntnis aus, dass im vorliegenden Fall die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei. Unter Zugrundelegung der maßgeblichen Judikatur des VwGH wurde vom Landeshauptmann daher davon ausgegangen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage zu beurteilen sei: Insbesondere dem Wortlaut des Antrages vom **.**.**** könne nicht entnommen werden, dass eine Feststellung im Hinblick auf zukünftig geplante Maßnahmen beantragt werde. Dem zu Folge sei die Verwirklichung eines nach dem **.**.**** erfolgten beitragspflichtigen Sachverhalts nicht Gegenstand des ursprünglichen Feststellungsverfahrens und sei somit auch nicht darüber abzusprechen gewesen. Zumal daher über einen nicht gestellten Antrag abgesprochen worden sei, sei der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig und von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben gewesen.

Aufgrund dieser ersatzlosen Behebung ist sodann der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen, in welchem auch in der Begründung ausdrücklich ausgeführt wird, dass von der belangten Behörde die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwenden gewesen sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2012, 2010/07/0215, führte die belangte Behörde sodann weiter aus, dass im vorliegenden Fall eine Beitragspflicht nach dem AlSAG für die Beförderung von Shredderrestfraktionen zur Herstellung eines Versatzmaterials nicht der AlSAG Pflicht unterliege. Gestützt hat sich die belangte Behörde dabei sowohl in der Begründung, als auch unmittelbar im Spruch, ausdrücklich auf die Fassung des AlSAG nach BGBl I Nr. 15/2011.

Festgehalten wird weiters, dass die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom **.**.**** einen begründeten Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des (von ihr in der Sache nicht bekämpften) Bescheides der belangten Behörde eingebracht hat. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen mit zu erwartenden wesentlichen finanziellen Nachteilen der mitbeteiligten Partei im abgabenrechtlichen Verfahren. Auf Grund einer drohenden Verjährung eines Wideraufnahmegrundes im Abgabenverfahren mit dem Ablauf des Jahres 2014 sei Gefahr in Verzug anzunehmen und daher dem Antrag zu entsprechen, so die mitbeteiligte Partei aufs Wesentlichste zusammengefasst.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall antragsgemäß am **.**.**** die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die Beschwerde des Zollamtes wie folgt erwogen:

Festgehalten wird, dass im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung von der Vertreterin des Zollamts ausdrücklich klargestellt wurde, dass das einzige Interesse des Zollamtes darin liege, dass im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck komme, dass sich die Feststellung jedenfalls nur auf Sachverhalte beziehe, die sich vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl I Nr 103/2013 ereignet haben.

Ausdrücklich hat die Vertreterin des Zollamtes daher erklärt, dass sich der Umfang des Rechtsmittels auf diese Frage beschränkt. Auf der anderen Seite wird festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei selbst kein Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde eingebracht hat.

Zur Frage der Beitragspflicht der genannten Tätigkeit genügt daher im vorliegenden Fall ein Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2012, 2010/07/0215, in welchem dieser für die hier anzuwendende Rechtslage nach BGBl I Nr 15/2011 von keiner Beitragspflicht für die beschriebene Tätigkeit ausgegangen ist. Das AlSAG hat in dieser Fassung bis zur Novelle BGBl I Nr 97/2013, welche am 18.06.2013 ausgegeben wurde, gegolten. Mangels abweichender Bestimmung ist diese Novelle betreffend § 3 AlSAG am 19.06.2013 in Kraft getreten, dies da die Ziffer 6 der besagten Novelle, mit welcher ein Inkrafttreten unterschiedlicher Bestimmungen dieser AlSAG-Novelle zum 01.01.2014 vorgesehen wird, § 3 AlSAG nicht erfasst. Die spezielle Inkrafttretensbestimmung in Art VII Abs 22 AlSAG betrifft sohin nicht die gesamte Novelle BGBl I Nr 97/2013. Nach § 11 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 ist dieser, von der gesonderten Übergangsbestimmung nicht erfasste, Teil der Novelle daher am 19.06.2013 in Kraft getreten.

Die belangte Behörde hat sich in ihrem Abspruch ausdrücklich auf das AlSAG in der Fassung BGBl I Nr 15/2011 gestützt. Die Fassung des AlSAG in dieser Form hat bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 97/2013 gegolten. Dies war wie bereits festgehalten in Bezug auf § 3 AlSAG der 19.06.2013. Zumal der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei am **.**.**** gestellt wurde, ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass das AlSAG in dieser Fassung anzuwenden ist (vgl dazu das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).

Insofern hat die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol durch die Erwähnung der anzuwendenden Fassung des AlSAG bereits hinlänglich klar zum Ausdruck gebracht, für welchen Zeitraum diese Feststellung gilt, insbesondere, dass davon Sachverhalte, die nach der Novelle BGBl I Nr 103/2013 zu beurteilen sind, nicht erfasst werden.

Um aber den artikulierten Interessen des Zollamtes zu entsprechen, um somit auch für dieses die erforderliche Klarheit herzustellen, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidungsbefugnis in der Sache im vorliegenden Fall nochmals eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass sich dieser bescheidmäßige Abspruch lediglich auf Sachverhalte anwenden lässt, die sich bis zum 19.06.2013 ereignet haben. Für nach diesem Zeitpunkt realisierte Sachverhalte, insbesondere für solche, welche nach dem Inkrafttreten der AlSAG Novelle BGBl I Nr 103/2013, mit welcher durch § 3 Abs 1 Z 4 für die in Frage stehende Tätigkeit eine gesonderte Abgabenpflicht vorgesehen wird, entfaltet der vorliegende Feststellungsbescheid keinerlei Bindungswirkung. Für derartige Sachverhalte ist daher allenfalls ein neuerlicher Feststellungsantrag erforderlich.

Insofern wird zum Umfang des vorliegenden Verfahrens festgehalten, dass es dem Verwaltungsgericht zu Folge der vorliegenden Konstellation verwehrt war, über Sachverhalte abzusprechen, die sich nach dem 19.06.2013 ereignet haben: die belangte Behörde hat sich bei ihrer bescheidmäßigen Feststellung ausdrücklichen auf Sachverhalte beschränkt, welche sich vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 97/2013 ereignet haben bzw für welche die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung, nämlich dem **.**.****, gegolten hat. Von der mitbeteiligten Partei wurde ein Rechtsmittel gegen diese bescheidmäßige Feststellung nicht erhoben. Auch ist ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin, dass über Sachverhalte abgesprochen wird, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, schon grundsätzlich nicht erkennbar, hat doch nicht das Zollamt, sondern die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist – für die vorliegende Frage gleich wie jene im Berufungsverfahren – die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat (vgl auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2012, 2010/07/0215). Soweit das Verwaltungsgericht daher im vorliegenden Fall, bei welchem von der Antragstellerin im Verfahren vor der belangten Behörde ein Rechtsmittel nicht erhoben wurde, über Sachverhalte absprechen würde, die nach der Fassung des AlSAG BGBl I Nr. 103/2013 zu beurteilen sind, so würde das Verwaltungsgericht über mehr entscheiden als die belangte Behörde und daher wohl die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überschreiten. Zumal aber der Umfang des Begehrens der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine zeitliche Einschränkung der Feststellung auf Sachverhalte, die sich vor der Novelle BGBl I Nr 103/2013 ereignet haben, eingeschränkt wurde, war schon nach § 27 VwGVG eine Beurteilung von Sachverhalten, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, nicht vorzunehmen.

Insofern war lediglich in einer jeder Zweifel ausschließendem Weise festzustellen, dass sich die Bindungswirkung des vorliegenden Feststellungsbescheides nicht auf Sachverhalte erstrecken kann, für welche bereits das AlSAG in der Fassung BGBl I Nr 103/2013 anzuwenden ist.

Zum Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 22 Abs 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Das VwGVG kennt für die Erledigung eines derartigen Antrages keine gesonderte Entscheidungsfrist; es gilt daher auch in diesem Fall § 34 Abs 1 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlagen zu entscheiden hat.

Festgehalten sei zunächst, dass die Antragstellerin im Recht ist soweit sie vorbringt, dass dem Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Antrag kein Ermessen zukommt; es handelt sich hier somit um eine gebundene Entscheidung. Auch ist sie im Recht soweit sie vorbringt, dass auch Feststellungsbescheide im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich sein können (VwGH 19.04.2001, AW 2001/08/0013).

Aus dem Antrag, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, ist ersichtlich, dass dieser gestellt wurde um einer mit Ablauf des **.**.**** drohenden Verjährung von Ansprüchen vorzubeugen: Auf Grund des parallel behängenden abgabenrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens bei der Zollbehörde ist der Antragstellerin daher – auch angesichts der Höhe der fraglichen Abgabe – ein gewichtiges Interesse nicht abzusprechen, dass vor Ablauf dieser abgabenrechtlichen Frist eine rechtskräftige Feststellung über die Abgabenpflicht ihrer Tätigkeit vorliegt.

Fraglich ist im vorliegenden Fall aber, in wie weit die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin soweit führen können, dass der (mittelbare) Vollzug des Bescheides tatsächlich wegen Gefahr in Verzug geboten ist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte diese Frage im vorliegenden Fall allerdings keiner abschließenden Klärung zuzuführen, zumal durch die – auch nach den dokumentierten Interessen im Antrag – zeitgerechte Entscheidung in der Hauptsache das rechtliche Interesse an der Entscheidung über den Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung untergegangen ist: Mit dem Zeitpunkt der Erledigung in der Sache fällt das Rechtsschutzbedürfnis betreffend die Entscheidung über diesen Antrag weg (vgl VwGH 20.10.2004, 2003/04/0017). Vor diesem Hintergrund ist auch der Entscheidungsanspruch über diesen Antrag mit der Entscheidung in der Hauptsache untergegangen und war somit darüber im vorliegenden Erkenntnis nicht mehr abzusprechen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich schon aus dem bereits mehrfach erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2012, 2010/07/0215, mit hinlänglicher Klarheit, welche Rechtslage im vorliegenden Fall anzuwenden war. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerold Dünser

(Richter)

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