LVwG Niederösterreich LVwG-AV-283/002-2018

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-283/002-201818.2.2020

BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §49 Abs3a
BauO NÖ 2014 §50 Abs1
BauO NÖ 2014 §53 Abs10
ROG NÖ 2014 §31 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.283.002.2018

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide in *** und beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 31. Jänner 2018, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. D, 2. E, beide in ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2019 und am 11. Juli 2019 zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG iVm § 25a VwGG eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe:

 

I. Wesentlicher Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

 

1. Die Mitbeteiligten sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge Baugrundstück). Der Erstbeschwerdeführer ist zu ¾ und die Zweitbeschwerdeführerin zu ¼ Eigentümer des in östlicher Richtung unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge Nachbargrundstück), das 2009 durch eine Abteilung vom Baugrundstück entstanden ist.

 

2. Die Mitbeteiligten beantragten am 10. August 2016 beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Erteilung einer Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden (in offener Bebauungsweise ausgeführten) Wohngebäudes mit Ordination auf dem Baugrundstück. Am 24. November 2016 (den Beschwerdeführern zugestellt am 30. November 2016) wurden die Nachbarn von dem Bauvorhaben verständigt und ihnen Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen gegeben.

 

3. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 Einwendungen, mit denen sie insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe durch das Bauvorhaben geltend machten. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass es sich um ein Vorhaben unter Einbindung des Altbestandes und somit um eine bauliche Einheit handle. Darüber hinaus behaupteten sie eine Beeinträchtigung der Trockenheit einer auf ihrem Grundstück befindlichen Stützmauer. Am 13. Dezember 2016 erstatteten sie ergänzendes Vorbringen.

 

4. Daraufhin wurde vom Bürgermeister für den 18. Jänner 2017 eine Bauverhandlung anberaumt. Die Beschwerdeführer wiederholten und ergänzten am 16. Jänner 2017 ihre bereits zuvor erhobenen Einwendungen. Am 17. Jänner 2017 erstatteten sie wiederum ergänzendes Vorbringen.

 

5. In der Bauverhandlung erklärten die Mitbeteiligten, das Bauvorhaben nochmals umplanen zu wollen. Am 24. Mai 2017 legten sie geänderte Einreichunterlagen vor, hinsichtlich derer ihnen am 22. Juni 2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde. Daraufhin legten sie am 20. Juli 2017 nochmals geänderte Einreichunterlagen vor. Nach der angeschlossenen Baubeschreibung besteht das Bauvorhaben im Wesentlichen in der Errichtung eines zweigeschoßigen Zubaus an der Nordseite des bestehenden Gebäudes mit einer Länge von 4,50 m, der der Wohnraumerweiterung dient. Vorgesehen sind weiters einige Umbauarbeiten im Inneren des bestehenden Gebäudes; in die nach Süden und Norden ausgerichteten Dachflächen soll jeweils eine Gaupe eingebaut werden und schließlich der Unterstellplatz an der südwestlichen Grundstücksgrenze abgebrochen und durch einen Carport ersetzt werden.

 

Aus den Bauplänen ist ersichtlich, dass der Zubau aus zwei Teilen besteht. Der erste tritt an die Stelle einer gleichzeitig abzubrechenden Holzveranda und springt gegenüber dem bestehenden Gebäude um 41,5 cm zurück. An der Ostseite weist dieser Teil eine Länge von 2,36 m auf. Der zweite Teil wird komplett neu errichtet und springt um weitere 59,5 cm hinter den ernsten Teil zurück. Dieser Teil weist an der Ostseite eine Länge von 2,14 m auf.

 

Weiters findet sich in den Plänen eine Höhenberechnung, laut der die „mittlere Gebäudehöhe Ost“ 7,81 m betrage. Diese berücksichtigt offenbar die Querschnittsfläche des Dachs nicht. In einer anschließenden weiteren Berechnung ist diese allerdings einbezogen. Unter „Höhen alt“ wird dort eine Höhe von 9,34 m, unter „Höhen neu“ eine Höhe von 9,29 m ermittelt. Diese Höhenberechnung berücksichtigt nur die Frontlänge des Altbestandes und des ersten Teils des Zubaus.

 

6. Am 22. August 2017 (den Beschwerdeführern zugestellt am 6. September 2017) wurden die Nachbarn vom geänderten Bauvorhaben verständigt und erhielten neuerlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu erheben.

 

7. Die Beschwerdeführer teilten mit Schreiben vom 15. September 2017 mit, dass sie mit dem Projekt einverstanden seien, wenn ihre nachfolgend dargelegten Einwendungen berücksichtigt würden. In diesen Einwendungen machten sie eine unrichtige Berechnung der Gebäudehöhen an der Ost-, Nord- und Südseite geltend. Wörtlich heißt es in dem Schreiben (Schreibfehler sind nicht korrigiert):

„ […]

Wir möchten zunächst festhalten, dass wir grundsätzlich mit dem nun gemäß Einreichunterlagen vom 20.Juli 2017 geplanten, abgeänderten Bauvorhaben einverstanden wären, wenn die folgenden Punkte gemäß unseren hier angeführten Einwendungen abgeändert und berücksichtigt werden:

1. Mittlere Gebäudehöhe Ost: Die Berechnung der im Einreichplan angeführten 7,81 m ist nicht nachvollziehbar bzw. verwirrend, da die Giebelfläche in der Berechnung fehlt und die 7,81 m daher nicht relevant sind. Diese unrichtige Berechnung ist deshalb im Einreichplan zu streichen. Der gemauerte Altbestand hat eine anlässlich der 2009 von den vorherigen Eigentümern vollzogenen Grundstücksteilung berechnete Mittlere Gebäudehöhe Ost von 9,79 m. Aus der damals offenbar erfolgten Hinzurechnung der bestehenden Holzveranda ergaben sich dann 9,34 m Mittlere Gebäudehöhe Ost. Auf Basis dieser 9,34 m wurde die östliche Grundgrenze mit 4,70 m Abstand bei der Teilung festgelegt. Für die gegenständliche Einreichung sind daher nur die Mittlere Gebäudehöhe Ost ALT (gemäß Bestand bzw. altem Teilungsplan) und die Mittlere Gebäudehöhe Ost NEU gemäß nun geplantem Um- bzw. Zubau relevant bzw. anzuführen, wobei auch bei der Berechnung der Mittleren Gebäudehöhe Ost NEU die bei der Teilung vermessene Breite des gemauerten Altbestandes von 11,26 m (nicht wie im Einreichplan angeführt 11,30 m) maßgeblich ist, und sich daraus eine Mittlere Gebäudehöhe Ost NEU von 9,33 m (d.h. nicht wie im Einreichplan angeführt 9,29 m) ergibt. (Anm.: Die Korrektur der Breite von 11,30 auf 11,26 m sollte stimmig in allen Planteilen inkl. Lageplan erfolgen.). Die exakte Wiedergabe der Gebäudehöhe OST im Einreichplan ist von besonderer Bedeutung, da die Gebäudehöhe OST in Folge des gegebenen Grenzabstands bzw. seitlichen Bauwichs zu unserem Grundstück und wegen der bereits um 34 cm überhöhten SüdOst-Traufe des Altbestandes auch in Zukunft unter keinen Umständen erhöht werden darf! Auch im Zuge von allfälligen Dacherneuerungen oder Änderung der Dachkonstruktion oder Dachdeckung darf es daher zu keinerlei Anhebung des Daches kommen. Das gilt sowohl für den Altbestand wie auch für den Zubau.

2. Mittlere Gebäudehöhe Nord: [...].

3. Bei der Berechnung der Mittleren Gebäudehöhe Süd [...].

[…]“

Weiters brachten sie vor, dass Auswirkungen auf die Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke nach Abbruch und Neuerrichtung der geplanten Bauwerke und Fundamente nach deren Fertigstellung nicht auszuschließen seien. Durch bergseitige Wasseradern könnte erheblicher Schaden entstehen. Außerdem stehe der Altbestand der Mitbeteiligten im nördlichen und westlichen Bereich auf massivem Fels. Daher könnten neben Wasserablaufveränderungen als Folge von Felsentfernungen auch andere Schäden an den Bauwerken der Beschwerdeführer entstehen, die die Standsicherheit beeinträchtigen könnten.

 

8. Daraufhin beraumte der Bürgermeister unter Hinweis auf die gemäß § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen für den 4. Oktober 2017 eine Fortsetzung der Bauverhandlung vom 18. Jänner 2017 an, wo diese Einwendungen nochmals vorgetragen und erörtert wurden. Im Verhandlungsprotokoll ist unter Bezugnahme auf eine Berechnung des vom Bürgermeister beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die in den Plandokumenten wiedergegebene Ermittlung der mittleren Gebäudehöhe Ost nicht richtig sei, sondern 9,34 m betrage.

 

9. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 erteilte der Bürgermeister den Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen.

 

Zu den Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe führte der Bürgermeister in der Begründung dieses Bescheides aus, dass die Beschwerdeführer keine dadurch entstehende Beeinträchtigung der Belichtung ihrer Hauptfenster geltend gemacht hätten, sodass eine Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte auf Grund von § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 ausgeschlossen sei. In weiterer Folge wurde dennoch auf die Berechnung der Höhen der Gebäudefronten eingegangen. Zur Gebäudefront Ost kam der Bürgermeister zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die gemäß § 53 NÖ BO 2014 berechnete Höhe der Front bis zum ersten Rücksprung nach dem geplanten Umbau 9,32 m betrage und somit sogar 2 cm niedriger sei als die bestehende Gebäudefront. Der gemäß § 50 NÖ BO 2014 erforderliche Bauwich betrage daher 4,66 m; mit den geplanten 4,70 m sei dieser jedenfalls eingehalten. Der zweite Abschnitt des Zubaus sei mehr als 1 m nach hinten versetzt und stelle daher nach § 53 Abs. 3 NÖ BO 2014 einen eigenen Frontabschnitt dar. Für diesen sei eine genaue Höhenberechnung entbehrlich, weil er an keiner Stelle höher als 7 m sei, jedoch von der Grundstücksgrenze zu den Beschwerdeführern einen Abstand von zumindest 5,78 m aufweise. Somit sei der erforderliche Bauwich jedenfalls gewahrt.

 

Zur Einwendung hinsichtlich der Trockenheit wurde ausgeführt, dass beim Vorhaben nunmehr eine Einleitung der Niederschlagswässer in den öffentlichen Regenwasserkanal vorgesehen sei, weshalb eine Beeinträchtigung der Nachbargebäude insoweit auszuschließen sei. Zur behaupteten Beeinträchtigung durch Wasseradern wurde auf eine bei der Bauverhandlung zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten vereinbarte gemeinsame Besichtigung verwiesen. Da es sich um unterirdisches Wasser handle, sei im Übrigen die Wasserrechtsbehörde zuständig.

 

10. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden war. Die Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid am 31. Jänner 2018 als unbegründet abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückgewiesen.

 

Die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Berufung ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme.

 

In der Sache stellte die belangte Behörde zunächst fest, dass für den Altbestand Konsenspläne aus den Jahren 1884 sowie 1931/32 vorlägen. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass die damit insbesondere genehmigte Ostfassade, die nicht der heutigen Bauklasse II entspreche, durch das Bauvorhaben keine Veränderung erfahre. Lediglich der Zubau werde neu errichtet, dieser rücke von der Ostfassade nach Westen ab und halte die zulässige Gebäudehöhe ein.

 

Hinsichtlich beider Gebäudeteile werde außerdem der nach der heutigen Rechtslage erforderliche Bauwich zum Nachbargrundstück hin eingehalten, wie sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters ergebe. Unter Annahme eines Bauwichs von 4 m auf dem Nachbargrundstück sei auch eine Belichtung der bestehenden und zukünftigen dortigen Hauptfenster auszuschließen.

 

Zur Beeinträchtigung durch Wasseradern verwies auch die belangte Behörde auf die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde.

 

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer die Abweisung des Bauansuchens der Mitbeteiligten, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde begehren.

 

12. Einem gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27. März 2018 keine Folge gegeben.

 

13. Am 12. April 2018 erstatteten die Beschwerdeführer ergänzendes Vorbringen im Hinblick auf eine von den Mitbeteiligten ausgeführte Erhöhung des Daches des bestehenden Gebäudes um ca. 10 cm.

 

14. Am 21. Jänner 2019 ersuchte das Landesverwaltungsgericht den – mit Beschluss vom 16. April 2019 förmlich bestellten – bautechnischen Amtssachverständigen F um Erstattung eines Gutachtens im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Belichtung bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster sowie im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit der bewilligten Bauwerke auf dem Nachbargrundstück.

 

15. In seinem am 26. Februar 2019 erstatteten Gutachten gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die östliche Gebäudefront entgegen der Ansicht der Gemeindebehörden als eine einheitliche Giebelfront zu betrachten sei, da es nur zwei Rücksprünge von einmal 0,415 m und dann noch einmal um 0,595 m gebe. Die Höhe dieser Front betrage 9,03 m, sodass sie der Bauklasse II entspreche. Der gewählte Seitenabstand (halbe Gebäudehöhe) sei allerdings nur bis zu einer Frontlänge von 15 m zulässig, danach müsste der seitliche Bauwich der vollen Gebäudehöhe von 9,03 m entsprechen, er betrage jedoch nur 5,71 m. Allerdings treffe auf Grund der maximalen Gebäudehöhe von 6,7 m in diesem 80 cm langen Bereich bei Berücksichtigung der zulässigen 30° Verschwenkung ein Lichtstrahl noch auf Eigengrund den Boden.

 

Hinsichtlich der Oberflächenwässer gelangte der Sachverständige zum selben Ergebnis wie die belangte Behörde, dass also auf Grund der Ableitung in den Kanal eine Beeinträchtigung der Trockenheit der bewilligten Bauwerke auf dem Nachbargrundstück auszuschließen sei. Schließlich traf er auch noch mit näherer Begründung die Aussage, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit der bestehenden Gebäude auf dem Nachbargrundstück auszuschließen sei.

 

16. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 9. Mai 2019 in *** eine erste öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Erstbeschwerdeführer, der gemeinsame Rechtsanwalt beider Beschwerdeführer, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie die Zweitmitbeteiligte (auch in Vertretung des Erstmitbeteiligten). Diese Verhandlung wurde wegen des engen sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit jener im Verfahren LVwG-AV-959-2018 durchgeführt, das ebenfalls eine Beschwerde der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens zum Gegenstand hatte.

 

In der Verhandlung wurden von Seiten der Beschwerdeführer vor allem die vom Sachverständigen seinen Ausführungen zum Lichteinfall zu Grunde gelegten Geländehöhen in Frage gestellt. Das Gericht ersuchte den Sachverständigen daraufhin um eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens.

 

17. Diese wurde vom Sachverständigen am 14. Mai 2019 vorgelegt und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein vom höchsten Punkt des eine Länge von 15 m überschreitenden Gebäudeteils einfallender Lichtstrahl den am Nachbargrundstück einzuhaltenden Bauwich von 3 m auf einer Höhe von 117,95 m (über Wiener Null) treffe, während das Gelände in diesem Bereich nach dem im Zuge der Teilung der beiden Grundstücke angefertigten Höhenplan (Höhenschichtlinie) eine Höhe von 118,21 m aufweise. Unter Berücksichtigung einer Verschwenkung von 30° liege der Schnittpunkt auf einer Höhe von 116,595 m, das seien1,615 m unter dem eingetragenen Gelände von 118,21 m. Der Lichtstrahl treffe rund 5 cm von der Grundgrenze entfernt auf der Oberkante der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Stützmauer (Höhe rund 120 m, Stärke 25 cm) auf.

 

Die südliche und nördliche Gebäudefront stünden nahezu im rechten Winkel zur Grundgrenze und hätten somit keine Relevanz für die Belichtung bestehender bewilligter oder zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück. Die Dachaufbauten hätten nach dem Einreichplan einen Abstand von ca. 2,10m von der Ostfassade und würden in diesem Abstand max. 1,1 m über die Dachfläche ragen. Beim anzuwendenden Lichteinfallswinkel von 45° ergebe sich somit, dass der in der Ostansicht als kleines Dreieck sichtbare Wandanteil keinerlei Auswirkung auf die Gebäudehöhe der östlichen Gebäudefront habe.

 

Die Ergänzung wurde vom Gericht am 20. Mai 2019 sämtlichen Parteien übermittelt.

 

18. Die Beschwerdeführer behaupteten in einer Stellungnahme vom 11. Juni 2019 zahlreiche Mängel des Gutachtens und beantragten eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

 

Die (nunmehr anwaltlich vertretene) belangte Behörde wies (unter Anschluss einer Darstellung des Amtssachverständigen der Behörde) in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2019 darauf hin, dass die Berechnungen des Sachverständigen vom Bestandsgelände vor der Einreichung des Bauvorhabens ausgegangen sei und zu diesem die Höhe des höchsten Punktes des 15 m überragenden Gebäudeteils (6,96 m) addiert habe. Das Bestandsgelände sei allerdings durch das Vorhaben um 10 cm nach unten verlegt worden, sodass auch der höchste Punkt 10 cm tiefer liege. Der Stellungnahme angeschlossen war auch eine Berechnung des Amtssachverständigen der Behörde, der wegen des Rücksprunges von insgesamt mehr als 1 m an der östlichen Gebäudefront wie schon im Verwaltungsverfahren davon ausging, dass für diese zwei Frontabschnitte zu bilden seien. Der erste Abschnitt (Altbestand und erster Teil des Zubaus) weise eine Höhe von 9,32 m und eine Länge von 13,66 m auf und sei somit nicht länger als 15 m. Der zweite Abschnitt (=zweiter Teil des Zubaus) weise eine Höhe von 6,52 m auf. Sowohl die Gebäudehöhe als auch der erforderliche Bauwich seien in jedem Abschnitt eingehalten.

 

19. Das Landesverwaltungsgericht beraumte daraufhin eine weitere Verhandlung für den 11. Juli 2019 an, wobei den Parteien zur Vorbereitung die eingelangten Stellungnahmen übermittelt wurden. In dieser Verhandlung wurde nochmals das Gutachten des Sachverständigen samt der Ergänzung erörtert. Darüber hinaus vertraten die Beschwerdeführer und die belangte Behörde kontroversielle Rechtsstandpunkte: Während die Beschwerdeführer zusammengefasst stets betonten, es komme für die Berechtigung ihrer Einwendungen „auf das gesamte Gebäude“ an, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, es gehe nur um den geplanten Zubau.

 

20. Die Beschwerdeführer legten am 24. Juli 2019 ein Gutachten von G, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter sachverständiger für Baupolizei, vor. Darin heißt es zunächst, dass die „in den Einreichplänen ermittelte“ Gebäudehöhe von 9,34 m bestätigt werden könne. In weiterer Folge wird graphisch gezeigt, dass Lichtstrahlen, die am First des bestehenden Gebäudes, am höchsten Punkt der südlichsten 76 cm der Gesamtfront, am Anschlusspunkt des Zubaus und auf der mittleren Gebäudehöhe einfallen, das Nachbargrundstück in einer Höhe erreichen, die über der Höhe zulässiger Hauptfenster liegt, sodass deren Belichtung durch das künftige Gebäude beeinträchtigt werde.

 

Das Gutachten enthält auch rechtliche Ausführungen. Demnach sei insbesondere die künftige Frontlänge des Gebäudes an der Ostseite von 15,76 m unzulässig.

 

Dieses Gutachten wurde den übrigen Parteien und dem Amtssachverständigen zusammen mit der in Vollschrift übertragenen Verhandlungsschrift vom 11. Juli am 26. Juli 2019 übermittelt. Auch den Beschwerdeführern wurde die Verhandlungsschrift an diesem Tag übermittelt und am 1. August 2019 zugestellt.

 

21. Der Amtssachverständige äußerte sich am 5. August 2019 zum Gutachten von G. Er bezeichnete die Darstellungen in den Grundrissen der Skizzen als verständlich und richtig, die Darstellungen in den Schnitten jedoch als vollkommen unverständlich. Lediglich ein Bild betreffe den geplanten Zubau, wobei hier entgegen den Bestimmungen der NÖ BO 2014 der höchste Punkt angenommen worden sei. Selbst dieser Lichtstrahl treffe jedoch bei einem Abstand von 3 m unter Berücksichtigung einer Verschwenkung von 30°unterhalb des bestehenden Geländes auf das Nachbargrundstück, und zwar selbst dann, wenn man den Abstand des Zubaus an dieser Stelle wie G mit 5,115 m und nicht richtig mit zumindest 5,19 m annehme.

 

Die Angaben in den Skizzen zum Niveau des Erdgeschoßes bei 117,00 m seien nicht nachvollziehbar, weil Bezugsniveau grundsätzlich das vorhandene Gelände sei, über das ein Geometerplan vorliege. Die Angabe der Höhenkote von 117,00 m für das Gelände in einem Abstand von 9,37m finde sich im Geometerplan nicht, diesem sei überhaupt keine Höhenkote mit genau 117,00m zu entnehmen. Auch die Hangneigung sei entgegen diesem Plan von G mit 20° und nicht mit 15° dargestellt worden.

 

Diese Äußerung wurde den Parteien am 8. August 2019 übermittelt. Gleichzeitig wurde auch die Frist zur Äußerung zum Gutachten von G erstreckt.

 

22. Die Beschwerdeführer erhoben am 14. August 2019 Einwendungen gegen die Verhandlungsniederschrift vom 11. Juli 2019 und stellten einen Antrag auf Protokollberichtigung.

 

23. Die belangte Behörde erstattete am 30. August 2019 eine Stellungnahme, in der sie das Gutachten von G als irrelevant erachtete. Überdies gehe dieser, wie die Äußerung des Amtssachverständigen vom 5. August zeige, von einem falschen Befund aus. Außerdem komme es selbst unter Zugrundelegung dieser Grundlagen zu keiner Beeinträchtigung künftig zulässiger Hauptfenster der Beschwerdeführer.

 

24. Die Beschwerdeführer nahmen am 4. September 2019 nochmals Stellung und betonten die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Darstellungen von G, von dem auch eine Stellungnahme angeschlossen war. Darin wurde erneut auf das Erfordernis hingewiesen, die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf das Nachbargrundstück durch das gesamte Gebäude auf dem Baugrundstück zu prüfen. Weiters würden die dargestellten 117 m in den Schnitten zeigen, dass ein fiktives, nicht unterkellertes Gebäude auf dem Nachbargrundstück, noch viel stärker von der Verschattung betroffen wäre, da ein nicht unterkellertes Gebäude in Folge der starken Hanglage entsprechend tiefer zu errichten wäre.

 

25. In einer weiteren Gutachtensergänzung vom 16. Oktober 2019 kam der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass sich im Bereich der südöstlichen Gebäudeecke des bestehenden Gebäudes der Mitbeteiligten (der durch das Bauvorhaben unverändert bleibt) im bestehenden Gebäude der Beschwerdeführer kein Hauptfenster, sondern nur ein Küchenfenster, befinde. Selbst dieses werde aber vom Gebäude der Mitbeteiligten nicht beschattet.

 

Im Hinblick auf Hauptfenster zukünftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück hielt der Sachverständige fest, dass nach den nunmehr geltenden Bestimmungen der NÖ BO 2014 der bereits bewilligte Bestand auf dem Baugrundstück in die Prüfung der Zulässigkeit von Hauptfenstern eines künftigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück miteinzubeziehen sei. Außerdem hielt er fest, dass auf dem Baugrundstück ein Nebengebäude mit einer Höhe von 3 m ohne Prüfung des Lichteinfalls zulässig sei. Durch die von den Beschwerdeführern durchgeführten Abgrabungen und die damit verbundene Herstellung eines neuen Bezugsniveaus sei daher die Errichtung von Hauptfenstern im Mindestabstand von 3 m von der Grundgrenze auf Höhe des Bezugsniveaus unmöglich. Ein Hauptfenster könne vielmehr erst ab einer Höhe von 1,54 m über dem Bezugsniveau angeordnet werden.

 

Diese Ergänzung wurde den Parteien am 23. Oktober 2019 übermittelt.

 

26. Die belangte Behörde nahm dazu am 4. November 2019 zustimmend Stellung.

 

Die Beschwerdeführer erstatteten am 13. November 2019 eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen vorbrachten, der Sachverständige habe die Fragen des Gerichts nur unvollständig beantwortet. Sie verwiesen abermals auf die Berechnungen von G.

 

27. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Gerichtsakt und ist insoweit unbestritten.

II. Weitere Sachverhaltsfeststellungen

 

1. Das bestehende Gebäude, das durch das Vorhaben umgebaut bzw. an das der geplante Zubau angebaut werden soll, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 28. August 1884 bewilligt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Jänner 1932 wurde eine Änderungsbewilligung erteilt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Baubewilligungen. Den Beschwerdeführern dürften diese Baubewilligungen unbekannt gewesen sein, wenn sie vorbringen, dass für das Gebäude kein Konsens bestehe.

2. Durch das Bauvorhaben der Mitbeteiligten wird die Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. Februar 2019, das in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2019 erörtert wurde. Diesem ist insoweit keine Partei (insbesondere nicht die Beschwerdeführer) entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht vermag auch von sich aus keinen Grund zu erkennen, an der Schlüssigkeit des Gutachtens im Hinblick auf diese beiden Punkte zu zweifeln.

 

3. Durch keinen Teil des Bauvorhabens der Mitbeteiligten (also weder durch den Zubau noch durch den Altbestand) kommt es zu einer Beeinträchtigung der Belichtung der bestehenden Hauptfenster des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück.

Beweiswürdigung : Diese Feststellung ergibt sich wiederum aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 26. Februar 2019 und nochmals aus der Gutachtensergänzung vom 16. Oktober 2019. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich auf der dem Baugrundstück zugewandten Seite des Gebäudes im Erdgeschoß unbestritten überhaupt nur ein Hauptfenster (des Arbeitszimmers) befindet. Dass dessen Belichtung beeinträchtigt werde, wurde von den Beschwerdeführern selbst niemals ausdrücklich behauptet. Sie sind insoweit dem Gutachten bzw. der Ergänzung auch nicht entgegengetreten.

 

4. Die nach § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 berechnete Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten östlichen Giebelfront des Bauvorhabens beträgt jedenfalls nicht mehr als 9,34 m.

Beweiswürdigung: Die vom gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen berechnete Höhe der Front beträgt 9,03 m. Dieser Sachverständige ist allerdings von einer einheitlichen Giebelfront ausgegangen. Die Berechnungen des von den Gemeindebehörden beigezogenen Sachverständigen, der von zwei Frontabschnitten ausgegangen ist, ergaben eine Höhe des ersten Frontabschnitts (Altbestand und erster Teil des Zubaus) von 9,32 m und des zweiten Abschnitts von 6,52 m, wobei auch auf die Ausführungen dieses Sachverständigen im Verwaltungsverfahren hingewiesen sei, wonach kein Punkt des zweiten Frontabschnittes mehr als 7 m über dem Gelände liege. Der von den Beschwerdeführern beigezogene G „bestätigt“ eine Höhe von 9,34 m. Somit hat keine Berechnung eine darüber liegende Höhe ergeben.

 

5. Andere Giebelfronten sind für die Belichtung für die Belichtung bestehender bewilligter oder zukünftig bewilligungsfähiger Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück ohne Relevanz.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem ergänzten Gutachten des gerichtlich beigezogenen Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019, dem insoweit danach keine Partei mehr entgegengetreten ist.

 

6. Die gesamte Länge der östlichen Giebelfront beträgt 15,8 m. Im Bereich der nördlichsten 80 cm dieser Front (diese liegen gänzlich innerhalb des zweiten, gegenüber dem Altbestand um 1,01 m zurückspringenden Teils des Zubaus) wird von der Grundgrenze zum Nachbargrundstück ein Bauwich von zumindest 5,71 m eingehalten.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Einreichplänen. Soweit die Beschwerdeführer in Punkt 1.ihres Protokollberichtigungsantrags begehren, es sei der geringste Abstand heranzuziehen, so ist dem mit dieser Feststellung Rechnung getragen.

 

7. Ein unter 45° auf den höchsten Punkt des Bauvorhabens in diesem Bereich einfallender Lichtstrahl trifft unter Berücksichtigung einer seitlichen Verschwenkung von 30° auf dem Nachbargrundstück ca. 15 cm von der Grundgrenze zum Baugrundstück gemessen auf, konkret auf die dort befindliche, 25 cm starke Grenzmauer. In einem Abstand von 3 m von der Grundgrenze befindet sich der (hypothetisch fortgesetzte) Lichtstrahl 18,5 cm unter dem auf dem Nachbargrundstück gemäß der Baubewilligung vom 17. Dezember 2012 bestehenden Gelände.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem ergänzten Gutachten des gerichtlichen Amtssachverständigen vom 14. Mai 2019 unter Berücksichtigung der von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Korrektur (7,5 cm geringerer Bauwich als zunächst im schriftlichen Gutachten angenommen und darauf aufbauende Berechnungen). Insoweit ist dem Gutachten keine Partei entgegengetreten. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Ausführungen von G setzen sich mit diesem Bereich nicht auseinander.

 

8. Unter Berücksichtigung eines an die Grundgrenze zum Nachbargrundstück heranreichenden 3 m hohen Nebengebäudes auf dem Baugrundstück müsste ein Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von 3 m von der Grenze eine Höhe von zumindest 1,54 m über dem vorhandenen Gelände aufweisen.

Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf dem ergänzten Gutachten des gerichtlichen Amtssachverständigen vom 16. Oktober 2019, dem keine Partei entgegengetreten ist.

III. Rechtsvorschriften

 

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:

„[…]

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51idF BGBl. I 161/2013, lauten:

„[…]

Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

[…]

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

[…]

§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.

[…]

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

[…]

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

[…]

§ 44. (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

[…]

§ 64. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.

[…]“

 

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 106/2016, lauten:

„[…]

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 53 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist;

[…]

21. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;

[…]

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2.der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z  2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. […]

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]

§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

- dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

- des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

- der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,

- des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

- des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder

- einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

[…]

§ 21

Bauverhandlung

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.

[…]

§ 22

Entfall der Bauverhandlung

[…]

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn

- die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und

- gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und

- innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden.

Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

[…]

§ 23

Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. […]

[…]

§ 50

Bauwich

(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen der halben Gebäudehöhe des Hauptgebäudes entsprechen. Wenn sie nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt sind, müssen sie mindestens 3 m betragen. Für den hinteren Bauwich gelten die Ausnahmen gemäß § 51 Abs. 4.

Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muss der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).

[…]

(3) Wenn die Grundstücksgrenze und die Gebäudefront nicht parallel zueinander verlaufen, muss jeweils der geringste Abstand das im Abs. 1 oder 2 bestimmte Ausmaß aufweisen.

[…]

§ 53

Höhe von Bauwerken

(1) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist das Gebäude in Gebäudefronten und im Fall der Abs. 3 bis 5 in Frontabschnitte zu unterteilen.

Die Höhe der jeweiligen Gebäudefront ist nach deren mittleren Höhe (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu berechnen.

(2) Die Gebäudefront wird

1. nach unten

a) bei Gebäudefronten unmittelbar an der Straßenfluchtlinie durch

- die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Straßenniveaus oder

- den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie,

b) bei allen anderen Gebäudefronten

- durch die im Bebauungsplan festgelegte Höhenlage des Geländes oder

wenn eine solche Festlegung nicht besteht,

- mit der rechtmäßig bestehenden – das ist die bewilligte, ursprünglich gewachsene oder bewilligungsfrei abgeänderte – Höhenlage des Geländes

und

2. nach oben

- durch den Verschnitt mit der Dachhaut (Abb. 1) oder

- mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront, z. B. Attikaoberkante (Abb. 2), oder

- mit der Oberkante der Absturzsicherung (Abb. 3)

begrenzt.

(3) Die Gebäudefront ist

- bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder

- bei versetztem Verlauf von mehr als 1 m (ausgenommen raumbildende Rücksprünge)

in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Höhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.

[…]

(10) Bei Giebelfronten von Satteldächern (Abb. 6), Pultdächern und Kreuzdächern müssen nur die Traufenpunkte der Gebäudefront der Bebauungshöhe oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe (§ 30 Abs. 1 Z 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) entsprechen. Die berechnete Höhe der Giebelfront darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 30 Abs. 1 Z 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) bis zu 3 m überschreiten.

[…]

Beispiele für Giebelfronten und deren sinngemäße Anwendung:

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

 

„…

 

 

…“

 

Abb. 6

[…]

 

 

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018, lauten:

„[…]

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

2. Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist;

[…]

11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.

Als Bezugsniveau gilt:

– die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,

sofern die Höhenlage des Geländes nicht

– in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder

– außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.

Auf den Grundflächen, die durch die Aufzählung nicht abgedeckt sind (z. B. Grundflächen, die mit Gebäuden bebaut sind, um deren Bewilligung vor dem 13. Juli 2017 angesucht wurde), gilt ein homogen verlaufend an das umgebende Bezugsniveau angepasstes Bezugsniveau.

Eine gemäß der vor dem 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage bewilligte veränderte Höhenlage des Geländes, die die Beurteilungsgrundlage für die Baubewilligung eines Gebäudes bildet, gilt als Bezugsniveau, wenn sie bis zum 31. Dezember 2019 tatsächlich hergestellt wird;

[…]

21. Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird;

[…]

§ 49

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

[…]

(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.

[…]

§ 70

Übergangsbestimmungen

[…]

(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

[…]“

 

5. § 31des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. 3/2015 idF LGBl. 63/2016, lautet auszugsweise:

„§ 31

Regelung der Bebauung

(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:

[…]

4. offene Bebauungsweise

An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.

Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.

(2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.

Die Bauklassen werden unterteilt in

Bauklasse I bis 5 m

Bauklasse II über 5 m bis 8 m

[…]

Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. […]“

 

6. Im Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vom 11. September 2018, im Internet kundgemacht, ist für das Baugrundstück die Bauklasse I, II sowie eine offene oder gekuppelte Bebauungsweise vorgesehen.

IV. Rechtliche Beurteilung

 

1. Zunächst sei zu den Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die Niederschrift der Verhandlung vom 11. Juli 2019 darauf hingewiesen, dass diese zum Großteil rechtliches Vorbringen enthalten. Auf dieses wird, soweit erforderlich, in weiterer Folge eingegangen werden. Soweit das Vorbringen den Sachverhalt in relevanter Weise betrifft, wurde es bereits an passender Stelle behandelt.

 

2. Auf Grund der Einreichung des Bauansuchens durch die Mitbeteiligten jedenfalls vor dem 12. Juli 2017 (Tag des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 50/2017) ist gemäß § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 im vorliegenden Fall die NÖ BO 2014 in der Fassung vor der Novelle LGBl. 50/2017, also in der Fassung LGBl. 106/2016 anzuwenden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf diese Fassung, sofern nicht eine andere ausdrücklich angeführt ist.

 

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung und den dabei vidierten Einreichplänen entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich. Es sind daher grundsätzlich nur die Darstellungen in den mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen maßgebend (vgl. VwGH 22.01.2019, Ra 2018/05/0272, mwN).

 

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer führen auch von ihnen behauptete „offensichtliche Fehler“ in den Einreichplänen im Hinblick auf das Bauvorhaben zu keiner Ausnahme von diesem Grundsatz. Nachbarn könnten zwar geltend machen, dass die Einreichunterlagen den gesetzlichen Anforderungen der §§ 18 f NÖ BO 2014 nicht entsprechen, soweit dies für die ihnen zukommenden Rechte von Relevanz ist (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN, noch nur insofern unveränderten Rechtslage nach der NÖ BO 1996). Ein entsprechendes konkretes Vorbringen haben die Beschwerdeführer jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet. Dies gilt insbesondere für behauptete unrichtige Darstellungen des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes in den Einreichplänen im Vergleich zu einem früher angefertigten Lageplan mit Höhen aus dem Jahr 2010. Soweit der Altbestand Teil des Projekts ist (worauf noch einzugehen sein wird), ist die Darstellung in den Einreichplänen maßgeblich. Soweit das Projekt aber den Altbestand unberührt lässt, ist er nicht verfahrensgegenständlich und daher nicht relevant.

 

4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 ist weiters das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN).

 

Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Nachbarn können daher keine über die in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen (vgl. dazu nochmals VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051, mwN).

 

5. Mit ihrer Formulierung im Schreiben vom 15. September 2017, sie seien mit dem Projekt gemäß den Einreichunterlagen vom 20. Juli 2017 unter der Voraussetzung der Berücksichtigung ihrer „hier angeführten Einwendungen“ einverstanden, haben die Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass fortan nur mehr diese Einwendungen von ihnen erhoben bzw. aufrecht erhalten werden. Auf allfälliges darüber hinaus gehendes Vorbringen vor bzw. in der Verhandlung vom 18. Jänner 2017 kommt es somit nicht an.

 

6. Die Beschwerdeführer haben im vorgenannten Schreiben bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2017 Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Berechnung der Gebäudehöhen (an der nördlichen, südlichen und östlichen Gebäudefront) sowie eine daraus resultierende unzureichende Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster von auf dem Nachbargrundstück zukünftig zulässigen Gebäuden geltend gemacht. In diesem Zusammenhang wiesen sie auch auf die Bedeutung der Gebäudehöhe für den seitlichen Bauwich sowie auf die Überhöhung der bestehenden Südost-Traufe des Altbestandes hin. Eine weitere Einwendung betraf die behauptete Beeinträchtigung der Trockenheit und Standsicherheit des auf dem Nachbargrundstück bestehenden Gebäudes. Alle diese Einwendungen wurden auch zum Gegenstand der nunmehrigen Beschwerde gemacht.

 

7. Soweit sich die Einwendung zur Trockenheit auf eine Beeinträchtigung durch „Wasseradern“ stützt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 verweisen, wonach den Nachbarn kein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass der Grundwasserhaushalt durch ein Bauvorhaben nicht verändert wird. Derartige Veränderungen fallen allenfalls in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033, mwN). Damit haben die Beschwerdeführer, wie schon die Gemeindebehörden zutreffend festgehalten haben, keine zulässige Einwendung erhoben.

 

Im Übrigen ergibt sich unmittelbar aus den oben getroffenen Feststellungen, dass die – gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 zulässige – Einwendung zur Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück unbegründet ist.

 

8. Mit ihrem weiteren Vorbringen haben die Beschwerdeführer die Rechte auf Einhaltung der (durch die im Bebauungsplan auf Grundlage des § 31 Abs. 2 NÖ ROG 2014 vorgesehenen Bauklassen festgelegten) Bebauungshöhe und des Bauwichs des geplanten Gebäudes angesprochen. Damit haben sie grundsätzlich rechtzeitig gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 zulässige Einwendungen erhoben.

 

Festzuhalten ist aber, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Nachbarn nur einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Höhenbestimmungen hinsichtlich der ihnen zugewandten Gebäudefront haben. Nach den oben getroffenen Feststellungen ist eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf (bestehende oder zukünftige) Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück durch die nördliche bzw. südliche Front auszuschließen, sodass diese Fronten nicht als dem Nachbargrundstück zugewandt anzusehen sind (vgl. VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020, mwN; auch in der Beschwerde zitiert). Somit ist die Einwendung betreffend die Bebauungshöhe bzw. zulässige Höhe nur hinsichtlich der östlichen Gebäudefront des Bauvorhabens zulässig.

 

Weiters ist festzuhalten, dass die Einhaltung einer bestimmten Gebäudebreite bzw. ‑länge im Gegensatz zur Gebäudehöhe kein subjektives Nachbarrecht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 darstellt. Somit ist eine allfällige Überschreitung der durch § 2 Z 10 des Bebauungsplans (textlicher Teil, auch als Bebauungsvorschriften bezeichnet) idF vom 25. Jänner 2017 vorgeschriebenen Maximalbreite einer Front von 15 m, auf die die Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 8. Mai 2019 am Ende zusätzlich hingewiesen haben, ohne Relevanz. Im Übrigen ist diese Bestimmung mittlerweile nicht mehr in Kraft (vgl. die aktuell geltende Fassung unter ***) und somit nicht mehr anzuwenden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 VwGH 24.04.2014, 2012/06/0204, mwN).

 

9. Bei der Prüfung der Gewährleistung des gesetzlichen Lichteinfalles ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Höhe der tiefstgelegenen Hauptfenster bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude des Nachbarn festzustellen, wobei das geplante Bauvorhaben dabei nicht zu berücksichtigen ist. In Bezug auf zukünftig bewilligungsfähige Gebäude des Nachbarn ist zu klären, welche Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück zulässig sind. Dabei ist auch die maximale Bebauung der an das Nachbargrundstück angrenzenden Grundstücke (insbesondere des Baugrundstücks) bedeutsam und es kommt im Hinblick auf die Gebäudehöhe auch auf den konkreten, rechtmäßigen Geländeverlauf an. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob das jetzt gegenständliche Bauvorhaben den gesetzlichen Lichteinfall auf diese (fiktiven) Hauptfenster des Nachbarn beeinträchtigt. Dies alles ist von einem Sachverständigen nachvollziehbar begründet darzustellen (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038, mwN).

 

Diese Rechtsprechung ist noch zur NÖ BauO 1996 ergangen. In deren Geltungszeitraum war durch § 39 Abs. 4 der NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, bestimmt, dass bei der Berechnung des freien Lichteinfalls Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden dürfen, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen. Daraus ergab sich im Umkehrschluss zweifelsfrei, dass bereits rechtskräftig bewilligter Bestand auf dem angrenzenden Grundstück nicht in die Berechnung des freien Lichteinfalls einbezogen werden darf. Wenn also ein solcher Bestand einen freien Lichteinfall auf einen Bereich des zu bebauenden Grundstücks verhinderte, so konnten dort keine zulässigen Hauptfenster geplant werden.

 

Mit dem Inkrafttreten der NÖ Bautechnikverordnung 2015 (NÖ BTV 2015), LGBl. 4/2015, am 1. Februar 2015 (gleichzeitig mit der NÖ BO 2014) ist gemäß deren § 45 Abs. 2 die NÖ BTV 1997 außer Kraft getreten. Eine dem § 39 Abs. 4 NÖ BTV 1997 entsprechende Bestimmung findet sich in der NÖ BTV 2015 (und auch in der Stammfassung der NÖ BO 2014) nicht. Erst durch § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden dürfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Motiv für die Schaffung dieser Bestimmung war ua. der „irrtümliche“ Wegfall des § 39 Abs. 4 NÖ BTV 1997 (vgl. den Motivenbericht der NÖ Landesregierung zur Novelle LGBl. 53/2018, Ltg.-228/B-23-2018, Z 38).

 

Das Landesverwaltungsgericht vertritt allerdings die Auffassung, dass bei der Prüfung der Belichtung der Hauptfenster zukünftig im Sinne einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähiger Gebäude der Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 (in der Stammfassung) stets die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung geltende Rechtslage anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus dem Wort „zukünftig“. Auch wenn für die Prüfung des Bauvorhabens daher, wie oben unter Pkt. 2. dargelegt, grundsätzlich noch die Fassung LGBl. 106/2016 anzuwenden ist, normiert § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 für die Belichtungsprüfung im Ergebnis eine Gegenausnahme von der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017.

 

Damit ist § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 im vorliegenden Falls auf diese Prüfung anzuwenden. Es steht fest, dass für das bestehende Gebäude ein Konsens besteht. Daraus folgt zunächst, dass in dem durch das bestehende Gebäude verschatteten Bereich des Nachbargrundstücks auch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer zukünftig keine Hauptfenster iSd § 4 Z 21 NÖ BO 2014 liegen können. Nachdem die östliche Front des bestehenden Gebäudes durch das Bauvorhaben unverändert bleibt (Umbauarbeiten sollen lediglich im Inneren des Gebäudes stattfinden), kann das Bauvorhaben insoweit zu keiner Beeinträchtigung der Belichtung eines Hauptfensters eines zukünftig zulässigen Gebäudes führen, womit sich entsprechende Berechnungen insoweit erübrigen. Daher war auch die Beantwortung der im Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Amtssachverständigen vom 16. Oktober 2019 wiedergegebenen zweiten Frage, die die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2019 rügen, nicht erforderlich.

 

Selbst wenn aber § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 in der Stammfassung iVm § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 (durch die Novelle LGBl. 53/2018 nicht verändert) so ausgelegt würde, dass auch die Prüfung der Belichtung der Hauptfenster eines zukünftig zulässigen Gebäudes nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. 106/2016 zu erfolgen hat, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass der nunmehr in § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018 (und früher in § 39 Abs. 4 NÖ BTV 1997) ausdrücklich niedergelegte Grundsatz implizit auch der NÖ BO 2014 in den Fassungen vor der Novelle LGBl. 53/2018 zu Grunde lag, es sich also bei § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 nur um eine Klarstellung handelt. Andernfalls wäre mit Inkrafttreten der NÖ BO 2014 ein gänzliches „Änderungsverbot“ für bewilligte Bauwerke wirksam geworden, die die Belichtung eines benachbarten Baugrundstücks stärker beeinträchtigen, als es nach der NÖ BO 2014 zulässig wäre (der Altbestand somit nicht mehr bewilligungsfähig wäre), auch wenn durch die Änderung die Belichtungssituation des Nachbargrundstücks gar nicht unzulässig verschlechtert (vielleicht sogar verbessert) wird. Das kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

 

Somit folgt, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung eines Hauptfensters eines zukünftig zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück und damit von subjektiven Nachbarrechten der Beschwerdeführer durch die östliche Gebäudefront des Bauvorhabens ausgeschlossen ist, soweit diese aus der Verschattung durch die unverändert bleibenden östliche Gebäudefront des bewilligten bestehenden Gebäudes resultieren würde.

 

10. Für die weitere Prüfung einer Beeinträchtigung des subjektiven Nachbarrechts auf Einhaltung der Bebauungshöhe an der östlichen Gebäudefront ist zunächst relevant, dass bei der festgestellten maximalen Gebäudehöhe iSd § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 von 9,34 m die gemäß § 31 Abs. 2 NÖ ROG 2014 iVm § 53 Abs. 10 zweiter Satz NÖ BO 2014 und dem Bebauungsplan an einer Giebelfront zulässige Bebauungshöhe von 11 m eingehalten wird. Ob die dieser maximalen Höhenberechnung zu Grunde liegende, auch von den Gemeindebehörden angenommene Unterteilung der Front in zwei Frontabschnitte (getrennt durch den zweiten Rücksprung von 41,5 cm) nach § 53 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich NÖ BO 2014 erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Bei Annahme einer einheitlichen Gebäudefront (von der der gerichtliche Sachverständige ausging) wäre die Gebäudehöhe nämlich noch niedriger.

 

Auch die durch § 31 Abs. 2 NÖ ROG 2014 iVm § 53 Abs. 10 erster Satz NÖ BO 2014 und dem Bebauungsplan gebotene Traufenhöhe wird an den durch den Zubau entstehenden Traufen eingehalten, gleich ob man von nur einem Traufenpunkt am Ende des zweiten Teils (Höhe lt. Einreichplan 6,605 m oder infolge einer Teilung der Front noch von einem zweiten Traufenpunkt (Höhe 6,96 m) ausgeht. Auf den (überhöhten) Traufenpunkt am Altbestand kommt es, wie zuvor (Pkt. 9.) dargelegt, nicht an.

 

Somit wird das subjektive Recht auf Einhaltung der Bebauungshöhe durch das Bauvorhaben nicht verletzt.

 

11. Ebenso wird der gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 höchstens erforderliche Bauwich (halbe Gebäudehöhe, also 4,67 m) an jeder Stelle der Front eingehalten, sodass auch insoweit nicht darauf eingegangen werden muss, ob die Gebäudehöhe und damit der Bauwich möglicherweise niedriger sind. Damit ist auch dem von den Beschwerdeführern in ihrem Antrag auf Protokollberichtigung angesprochenen § 50 Abs. 3 NÖ BO 2014 jedenfalls Genüge getan.

 

Nach den getroffenen Feststellungen beträgt die Länge der östlichen Gebäudefront jedoch 15,8 m, womit grundsätzlich § 50 Abs. 1 dritter Satz NÖ BO 2014 zur Anwendung kommt. Die belangte Behörde ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass es infolge der von ihr angenommenen Teilung in Frontabschnitte nicht zu einer Überschreitung der Länge von 15 m kommt. Die Unterteilung ist nämlich nur in § 53 Abs. 3 NÖ BO 2014 für die Berechnung der Gebäudehöhe vorgesehen, nicht aber in § 50 Abs. 1 leg.cit. für die Ermittlung der Frontlänge. Auf der 15 m übersteigenden Länge der Gebäudefront, also auf einer Länge von 80 cm müsste der Bauwich somit der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Dies ist nach den Einreichplänen weder im Bereich der nördlichsten noch der südlichsten 80 cm der Fall.

 

Dennoch wird das subjektive Nachbarrecht der Beschwerdeführer auf Einhaltung des Bauwichs nicht verletzt. Nach den getroffenen Feststellungen kommt es nämlich durch die gesamte Front zu keiner Beeinträchtigung der Belichtung der bestehenden Hauptfenster des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zukünftig zulässiger Gebäude ist für die südlichsten 80 cm auf die Überlegungen zur Gebäudehöhe unter Punkt 9. zu verweisen. Für die nördlichsten 80 cm ergibt sich die fehlende Beeinträchtigung selbst bei der von den Beschwerdeführern geforderten Zugrundelegung der Rechtslage nach der NÖ BO 2014 idF LGBl. 106/2016 aus den Feststellungen: Ein die ausreichende Belichtung iSd § 4 Z 3 NÖ BO 2014 gewährleistender Lichtstrahl, der vom höchsten Punkt dieser 80 cm auf das Nachbargrundstück fällt, trifft in einem Abstand von 3 m von der Grundgrenze 18,5 cm unter dem rechtmäßig bestehenden Gelände iSd § 53 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ BO 2014 auf. Ein Hauptfenster in dieser Entfernung wäre jedoch – wegen der Zulässigkeit eines 3 m hohen Nebengebäudes an der Grundgrenze auf dem Baugrundstück gemäß § 51 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 – erst in einer Höhe von zumindest 1,54 m über dem bestehenden Gelände zulässig.

 

Nach der richtigerweise (vgl. nochmals oben Pkt. 9.) für die Belichtungsprüfung maßgeblichen aktuell geltenden Rechtslage folgt die fehlende Relevanz für die subjektiven Nachbarrechte nach § 6 Abs.2 Z 3 NÖ BO 2014 schon aus dem zweiten Satz des § 4 Z 21 NÖ BO 2014 idF LGBl. 53/2018. Demnach besteht für unterhalb des Bezugsniveaus liegende Teile von Hauptfenstern kein Schutzanspruch der Nachbarn.

 

12. Die von den Beschwerdeführern zulässigerweise geltend gemachten subjektiven Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 und 3 NÖ BO 2014 werden somit zusammengefasst durch das Bauvorhaben nicht verletzt.

 

13. Die Beschwerdeführer bekämpfen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zur Gänze. Somit ist auch die zusätzlich zur Abweisung der Berufung ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als bekämpft anzusehen. Die Beschwerde enthält dazu jedoch kein Vorbringen.

 

Aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 AVG ergibt sich klar, dass der Berufung (anders als der Beschwerde, vgl. dazu § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018) ohnehin aufschiebende Wirkung zukam. Die belangte Behörde hat den entsprechenden Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.

 

14. Die Beschwerde ist daher zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

V. Zur Zulässigkeit der Revision

 

Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies betrifft die Erwägungen unter Punkt IV.9.: Zur Frage, ob das Gebot der Prüfung der Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zukünftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück (§ 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014) stets auf die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage verweist oder ob die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 idF LGBl. 50/2017 dazu führt, dass die Prüfung nach der Rechtslage vor dieser Novelle zu erfolgen hat, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das gilt auch für die Frage der Konsequenzen des Fehlens einer dem § 39 Abs. 4 NÖ BTV 1997 entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung vom Inkrafttreten der NÖ BO 2014 bis zur Novelle LGBl. 53/2018. Die Lösung dieser Rechtsfragen ergibt sich auch nicht klar aus dem Gesetzeswortlaut. Würde man beide Fragen anders beurteilen als das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hätte dies im Beschwerdefall ein anderes Ergebnis zur Folge.

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