NAG 2005 §11
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.976.002.2017
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des GZ, geb. ***, StA. SERBIEN, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid Wagner, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 3. Juli 2017, Zl. IVW1F‑1745, mit dem der am 3. Jänner 2017 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen wurde,
I. zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. fasst den Beschluss:
1. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes‑Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 3. Jänner 2017 hat GZ persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot‑Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 3. Juli 2017, IVW1F‑1745, wurde der Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Ehegattin Frau NR, geboren ***, StA. Serbien für den Lebensunterhalt des Antragstellers in Österreich unterhaltspflichtig sei. Damit sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe, seien nach den Richtsätzen des § 293 ASVG von der unterhaltspflichtigen Ehegattin feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von monatlich mindestens Euro 1.608,77 erforderlich (Euro 1.334,17 für ein Ehepaar, Euro 137,30 für das minderjährige Kind AB aus 1. Ehe von Frau NR, sowie Euro 137,30 für das minderjährige Kind DB aus 1. Ehe von Frau NR). Weiters seien monatliche Aufwendungen für Miete in Höhe von Euro 490,98 und Kredit in Höhe von Euro 178,09 hinzuzurechnen. Unter Berücksichtigung des sogenannten Wertes der freien Station in der Höhe von Euro 284,32 müsste die Ehegattin somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt Euro 1.993,52 zur Verfügung haben.
Es werde angemerkt, dass im Zuge der aufenthaltsbehördlichen Erhebungen festgestellt worden sei, dass die minderjährigen Kinder des Antragstellers, MZ und SZ, derzeit im Bundesgebiet gemeldet seien. Bis dato seien für diese keine Anträge zum Zweck der Familienzusammenführung eingebracht worden. Bei einer Antragstellung für die Kinder würde sich der monatlich notwendige Betrag zur Sicherung des Lebensunterhaltes noch erhöhen.
Die Ehegattin habe im Zeitraum Dezember 2016 bis Mai 2017 von der Firma „W Betriebsgesellschaft m. b. H.“ einen durchschnittlichen Nettolohn in der Höhe von Euro 1.229,34 erhalten. Das Einkommen liege daher deutlich unter dem erforderlichen Richtsatz des § 293 ASVG, und zwar auch bei Berücksichtigung des erhöhten monatlichen Nettolohnes von Euro 1.262,45 seit April 2017.
Die monatlichen Unterhaltsbeiträge für AB und DB könnten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, da diese Geldunterhaltsleistungen ausschließlich für die Kinder zur Deckung deren Bedürfnissen dienen würden.
Somit werde die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG nicht erfüllt.
Hinsichtlich der Interessenabwägung des § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass die Ehe am 4. August 2016 in *** (Serbien) geschlossen worden sei. Die Ehegattin des Antragstellers verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Es könne davon ausgegangen werden, dass in Serbien auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien, da der Antragsteller nach Ablauf seiner visumsfreien Zeit, in der er sich im Bundesgebiet aufgehalten habe, dorthin zurückgekehrt sei. Die Bindung zu dem Heimatstaat werde unter anderem dadurch bestätigt, dass die beiden minderjährigen Kinder in Serbien leben würden. Auch aktuell sei der Antragsteller wieder visumsfrei im Bundesgebiet aufhältig.
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits ein länger andauerndes gemeinsames Privat- und Familienleben mit der Ehegattin und den Stiefkindern geführt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bisher lediglich kurzfristig ein gemeinsames Familienleben während des visumsfreien Zeitraums geführt habe. Das Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Zwar würden durch den Aufenthalt der Ehegattin und der Stiefkinder nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch stelle die Sicherung des Lebensunterhaltes eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar, wobei er keinen ausreichenden Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet erbracht habe. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu seinen Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege.
Dagegen hat GZ, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid Wagner, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den bekämpften Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen, sowie jedenfalls der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Dazu wurde vorgebracht, dass die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden - für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheid - hätte kommen können. So sei der gegenständliche Bescheid erlassen worden, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Einräumung des vermissten Parteiengehörs hätte er jedoch dargelegt, dass ihm und seiner Ehegattin ausreichend Unterhaltsmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen würden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei als „Demi chef de rang“ (Kellnerin) beschäftigt und erziele hierbei einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von Euro 1.630,--, welcher einem durchschnittlichen Nettolohn in Höhe von Euro 1.472,86 bei Berücksichtigung des Urlaubsgeldes und der Weihnachtsremuneration entspreche. Ferner beziehe sie für ihre zwei minderjährigen Kinder Familienbeihilfe in Höhe von Euro 408,20 monatlich. Diesbezüglich sei anzumerken, dass dieser Rechtsanspruch bereits vor der Erteilung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers entstanden sei und sohin jedenfalls bei der Einkommensberechnung mitzuberücksichtigen sei.
Aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin des Antragstellers als Kellnerin beschäftigt sei und ihr sohin ein regelmäßiges branchen- und ortsübliches Trinkgeld gewährt werde, habe diese im Laufe der Zeit auch ein Sparguthaben in Höhe von Euro 8.000,-- angehäuft, welches auch zur Sicherung des Unterhalts herangezogen werden könne, zumal dieses nachgewiesene Kapital einerseits in Relation zur Gültigkeitsdauer des beantragten Aufenthaltstitels zu sehen sei, die Ehegattin und der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf hätten und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden.
Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über eine Einstellungszusage bei dem Unternehmen C, wonach er ab Erteilung seines Aufenthaltstitels als Kellner beschäftigt und ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von Euro 1.379,-- erzielen werde. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von etwa Euro 1.323,04.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der gesetzlich geforderte Richtwert im gegenständlichen Fall in Höhe von Euro 1.993,52 netto nicht nur erreicht, sondern bei weiten übertroffen werde.
Zum Beweis wurde der Beschwerde eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom Finanzamt *** vom 27.7.2017 angeschlossen, weiters Kontoauszüge der Ehegattin des Beschwerdeführers von Jänner bis Juli 2017, aus welchen ersichtlich sei, dass der monatliche Betrag der Familienbeihilfe Euro 408,20 betrage, weiters ein Kontoauszug von Frau NR vom 31. Juli 2017 über Sparguthaben in Höhe von Euro 8.000,--, eine Bestätigung des Arbeitgebers der Ehegattin vom 12. Juli 2017 und eine Einstellungszusage für den Beschwerdeführer von C, ***, *** vom 26.7.2017.
Ferner wurden die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin beantragt.
Mit Schreiben vom 8. August 2017 hat die Landeshauptfrau von Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Unterlagen vorgelegt, nämlich eine Einstellungszusage der Firma F, ***, *** vom 22.9.2017 sowie diverse Unterlagen betreffend die Ausbildung des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der belangten Behörde die Beschwerde samt den angeschlossenen Urkunden sowie die mit Schriftsatz vom 17.10.2017 vorgelegten Urkunden gemäß § 10 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen vorgelegten Verwaltungsakt, in die der Beschwerde angeschlossenen Urkunden sowie in die mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2017 nachgereichten Unterlagen, nämlich eine Einstellungszusage der Firma F vom 22. September 2017, ein Diplom über die bestandene Abiturprüfung an der technischen Mittelschule in „***“ vom 20. Juni 1996, eine Bescheinigung über berufliche Befähigung des Instituts *** GmbH vom 27.7.2016, eine Bescheinigung über die Fachprüfung des Verbandes von Organisationen der *** vom 2. September 2003 und ein Zertifikat von der Fremdsprachenschule *** GmbH vom 27.7.2016.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:
Der nunmehrige Beschwerdeführer GZ, geb. ***, ist serbischer Staatsbürger. Seit 4. August 2016 ist er mit NR, geb. ***, verheiratet, die Ehe wurde in Serbien geschlossen.
Mit diesem Antrag wird die Zusammenführung mit der in Österreich lebenden Ehefrau NR, derzeit wohnhaft in ***, *** angestrebt, welche im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ist.
Ein Quotenplatz konnte zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt werden.
Der nunmehrige Beschwerdeführer hat aus einer früheren, am 5. April 2012 rechtskräftig geschiedenen Ehe mit RZ zwei minderjährige Kinder, MZ, geb. ***, und SZ, geb. ***. Die Obsorge für diese beiden Kinder hat der nunmehrige Beschwerdeführer alleine. Diese beiden minderjährigen Kinder des nunmehrigen Beschwerdeführers sind nicht in Österreich aufhältig, es wurde auch kein Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt.
Auch seine jetzige Frau NR hat aus einer früheren am 27.6.2016 geschiedenen Ehe mit KB zwei minderjährige Kinder, AB, geb. ***, und DB, geb. ***. Gemäß dem vor dem Bezirksgericht *** geschlossenen Vergleich zur Zahl ***, soll sich AB hauptsächlich bei der Mutter, DB im gleichen Ausmaß (50:50) beim Vater und bei der Mutter aufhalten. Nach diesem Vergleich ist der Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von Euro 400,-- (Euro 100,-- für DB und Euro 300,-- für AB) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder zu Handen der obsorgeberechtigten Mutter verpflichtet. Die Familienbeihilfe für beide Kinder hat im Jahr 2017 zuletzt Euro 408,20 monatlich betragen.
Der Mietvertrag für die Wohnung in ***, ***, wurde am 1. März 2016 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, Küche, Vorraum, Abstellraum, Bad, WC und hat ein Ausmaß von nicht ganz 80 m² Wohnnutzfläche. Vermieterin ist die G-Gesellschaft m. b. H., ***, ***. Der Mietzins beträgt monatlich Euro 490,98. Bei dieser Wohnung handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft.
NR ist seit 2. Juni 2016 bei der W Betriebsgesellschaft m. b. H., mit 40 Stunden unbefristet als demi chef de rang beschäftigt, ihr Monatslohn beträgt seit 20. April 2017 Euro 1.630 brutto (netto Euro 1.262,45). Zusätzlich bekommt sie Trinkgelder von den von ihr betreuten Gästen in unterschiedlicher Höhe. Arbeitsort ist das ***, ***, *** in ***.
Der Beschwerdeführer ist bei seiner Frau bei der *** Gebietskrankenkasse mitversichert.
Aufgrund eines Abstattungskredites bei der *** in Höhe von Euro 18.500 mit einer Laufzeit von 144 Monaten ist eine monatliche Rate in Höhe von Euro 178,09 ab 5. Februar 2017 zu leisten.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers NR hat Sparguthaben in Höhe von Euro 8.000. Darauf, dass dieses Sparguthaben aus illegalen Quellen stammt, gibt es keinerlei Hinweise.
Am 24. November 2016 hat GZ die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 bestanden.
GZ ist unbescholten.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Einkommens von NR beruhen auf dem unbedenklichen Dienstvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vom 2. Juni 2016 bzw. auf dem Zusatz zum Dienstvertrag vom 20. April 2017, der sowohl von Seiten der W Betriebsgesellschaft m. b. H. als auch von Seiten der Arbeitnehmerin unterschrieben ist, und der Bestätigung des Hotels „***, ***“, ***, ***, vom 12. Juli 2017, worin auch festgehalten wird, dass sie in ihrer aktuellen Position als demi chef de rang zusätzlich zu ihrem Lohn von den betreuten Gästen Trinkgeld erhält, welches je nach Geschäftsaufkommen und Gästeklientel variiert. Dass sie den vereinbarten Lohn auch erhalten hat, ist durch die Kontoauszüge im Akt der Verwaltungsbehörde belegt.
Dass die frühere Ehe der Ehefrau des Beschwerdeführers geschieden ist bzw. dass ihr früherer Ehemann KB unterhaltspflichtig für die beiden minderjährigen Kinder ist, geht aus dem Vergleich vom 27.6.2016 zweifelsfrei hervor. Die Höhe der Familienbeihilfe geht aus den der Beschwerde angeschlossenen Kontoauszügen betreffend das Konto von NR hervor. Die Feststellung hinsichtlich der Scheidung von GZ und seiner früheren Frau RZ und der Obsorgeregelung betreffend die beiden minderjährigen Kinder aus dieser Ehe beruht auf dem Urteil des Amtsgerichts in *** vom 5.4.2012 zur Zahl ***. Dass die beiden minderjährigen Kinder des nunmehrigen Beschwerdeführers, SZ und MZ, nicht mehr in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister, wonach SZ seit 11.10.2017 und MZ seit 14.7.2017 nicht mehr in Österreich gemeldet sind, wobei SZ zuletzt von 19.6.2017 bis 11.10.2017 an der Adresse ***, *** bei NR als Unterkunftgeberin gemeldet war.
Die Feststellungen zur Wohnung in ***, *** ergeben sich aus dem Mietvertrag im Akt der Verwaltungsbehörde, woraus Größe der Wohnung und Dauer des Mietverhältnisses hervorgehen. Die Höhe des tatsächlich geleisteten Mietzinses ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen. Hinsichtlich der Größe der Wohnung wurde jedoch seitens der Gemeinde *** mit Schreiben vom 8. Juni 2017 festgehalten, dass die Nutzfläche 77,68 m² beträgt. Demgegenüber wird im Mietvertrag festgehalten, dass die Wohnung ca. 80,62 m² Wohnnutzfläche samt etwaigen Zubehör sowie Terrasse ca. 0,00 m², Balkon ca. 5,32 m² ausweist. Dass es sich bei dieser Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft handelt, wurde seitens der Gemeinde ebenfalls bestätigt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass in dieser Wohnung zwei Kinder und zwei Erwachsene gemeldet sind.
Die Feststellung hinsichtlich der monatlichen Kreditrate für den Abstattungskredit beruht auf der Einsichtnahme in das im Akt der Verwaltungsbehörde inneliegenden Schreiben der *** vom 8. Juni 2017 sowie in den Auszug des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 9.6.2017.
Die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Unbescholtenheit und dem Nachweis der Deutschkenntnisse ergeben sich aus den bezughabenden unbedenklichen Urkunden im Akt der Verwaltungsbehörde, sie sind auch nicht strittig. Die Mitversicherung des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau wurde seitens der *** Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 29.12.2016 bestätigt.
Dass die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers über Sparguthaben in Höhe von Euro 8.000 verfügt, wurde in der Beschwerde dargelegt, wobei diesbezüglich die Finanzübersicht über ein auf NR lautendes Sparkonto mit einem Betrag von € 8.000,- angeschlossen war. Darauf, dass dieses Sparguthaben aus illegalen Quellen stammt, gibt es keinerlei Hinweise, sodass diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Hier ist auch festzuhalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als demi chef de rang in der W Gesellschaft m. b. H. arbeitet, wobei es amtsbekannt ist, dass es sich bei dieser Hotelgruppe um Hotels der gehobenen Preiskategorie handelt, wo auch entsprechende Trinkgelder anfallen können, sodass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Sparguthaben aus Trinkgeldern stammt, durchaus glaubwürdig erscheint. Dass Frau NR zusätzlich zu ihrem Lohn von den betreuten Gästen Trinkgeld erhält, wurde seitens des Hotels mit Schreiben vom 12. Juli 2017 bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
…
- 2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
§ 46 Abs. 1 NAG lautet:
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
- 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,
- 1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,
- 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
- b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
- c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder
- d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.
§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- 1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
- 6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
- 9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- 10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- 6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- 2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- 3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- 4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- 5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
- 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- 4. der Grad der Integration;
- 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
- 1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- 2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 20 Abs. 1 NAG lautet:
(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21a NAG lautet auszugsweise:
(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
- 1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
- 2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- 1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
- 2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
- 3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
- 4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
- 5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
- 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
- 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
- a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass die Ehefrau des nunmehrigen Beschwerdeführers als Zusammenführende gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist auch gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG Familienangehörige und der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Serbiens Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG.
Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG sowie des § 21a NAG vorliegen.
Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Einen entsprechenden Nachweis von Deutsch-Kenntnissen hat der Beschwerdeführer durch die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung ÖSD Zertifikat A1 vom 24.11.2016 erbracht.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich weiters keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde.
So konnte weiters nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt des nunmehrigen Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet.
Im Verfahren wurde weiters ein unbefristeter Mietvertrag für die Wohnung in ***, *** vorgelegt.
Dass es sich bei dieser Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft handelt, wurde seitens der Gemeinde *** ausdrücklich bestätigt.
Im Hinblick darauf, dass die Wohnung knapp 80 m2 groß ist und über drei Zimmer verfügt, ist sie auch als ausreichend groß anzusehen. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG hat.
Der Beschwerdeführer ist bei seiner Ehefrau mitversichert, sodass er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz gemäß § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG verfügt.
Gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG darf der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5
NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz € 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt.
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. VwGH
26.1.2012, 2010/21/0346).
Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 490,98 und die monatliche Kreditrate in Höhe von € 178,09 hinzuzurechnen ist und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 288,87 gemäß § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist. Da die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers sich nicht in Österreich aufhalten und sie auch gar keinen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels gestellt haben, bleiben sie unberücksichtigt. Im Ergebnis ist daher insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen in Höhe von € 2.024,36 im konkreten Fall auszugehen (1.363,52 - 288,87 + 490,98 + 178,09 + 140,32 + 140,32 = 2.024,36).
Wie festgestellt wurde, verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € 1.630,--. Unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen entspricht dies einem monatlichen Nettolohn in Höhe von € 1.472,86 (netto € 1.262,45 x 14/12).
Die Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehemannes von NR für die beiden minderjährigen Kinder können bei der Berechnung des Familieneinkommens nicht berücksichtigt werden, da dieser Geldbetrag ausschließlich der Deckung der Bedürfnisse der Kinder dient (vgl. VwGH 28.3.2012, 2009/22/0211).
Während der Anspruch auf Familienbeihilfe nach erfolgtem Nachzug bei einem Erstantrag nicht berücksichtigt werden kann (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017 bis 0020), bezieht die Ehefrau für ihre beiden minderjährigen Kinder bereits Familienbeihilfe in Höhe von € 408,20. Da dieser Rechtsanspruch auf eine soziale Leistung der öffentlichen Hand unabhängig von der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits besteht, ist die Familienbeihilfe als Teil des Einkommens bei der Berechnung des Familieneinkommens zu berücksichtigen.
Es ist daher von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1.881,06 auszugehen.
Weiters verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers über Sparguthaben in der Höhe von Euro 8.000. Aufgeteilt auf 12 Monate ergibt dies einen monatlichen Betrag von EUR 666,66, sodass von einem monatlichen Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.547,72 auszugehen ist.
Damit überschreitet das Haushaltseinkommen den nach dem ASVG erforderlichen Richtsatz jedenfalls, sodass für die Erteilung des Erstaufenthaltstitels dahingestellt bleiben kann, ob der nunmehrige Beschwerdeführer durch eine eigene Beschäftigung ein Einkommen erzielen wird.
Vom Beschwerdeführer werden somit auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird.
Damit werden vom Beschwerdeführer sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.
Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 4 NAG.
Insgesamt war daher spruchgemäß, da die Erteilungsvoraussetzungen nunmehr gänzlich erfüllt waren, der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst. Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem „Antragsteller eine Rechtsposition zu verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte, kommt die Zuerkennung nicht in Betracht (vgl. VwGH 29.12.2003, AW 2003/10/0064; 12.11.2012, AW 2012/10/0059 etc.). Da bei Beschwerden gegen Bescheide, die weder im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden können, noch eine Berechtigung einräumen, von der der Adressat Gebrauch machen kann, eine aufschiebende Wirkung nicht in Betracht kommt, war der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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