VwGH AW 2012/10/0059

VwGHAW 2012/10/005912.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Mag. M Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Stadtschulrat für Wien vom 19. September 2012, Zl. 253.004/60-kanz2/2012, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/10/0200 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
SchUG 1986 §25 Abs1;
SchUG 1986 §25 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2011/2012 die

7. Klasse der Schulform Oberstufenrealgymnasium. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 4. September 2012 betreffend seine Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die 8. Klasse (12. Schulstufe) nach Ablegung der Wiederholungsprüfung (im Pflichtgegenstand Mathematik) gemäß "§ 25 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF."

abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2012/10/0200 protokollierte Beschwerde.

2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden. Würde der Beschwerdeführer von der Teilnahme am Unterricht der achten "Schulstufe" (richtig: Klasse) ausgenommen, hätte er im Falle des Obsiegens ein ganzes Schuljahr verloren, was neben dem erheblichen Zeitverlust auch einen finanziellen Verlust "im Sinne entgangener späterer beruflicher Tätigkeit" darstelle.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur insoweit in Betracht, als der für den Antragsteller befürchtete Nachteil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hintangehalten werden könnte. Durch die aufschiebende Wirkung kann niemals mehr erreicht werden als durch die Beschwerde selbst (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119). Soweit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dazu führen würde, dem "Antragsteller eine Rechtsposition (zu) verschaffen, die er bis dahin nicht innehatte" (so für den Fall der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der hg. Beschluss vom 2. Dezember 1997, AW 97/10/0059), kommt die Zuerkennung nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall bekämpft der Antragsteller im Instanzenzug die negative Beurteilung in einem Gegenstand sowie die Feststellung der Klassenkonferenz, dass er nicht zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Selbst unter der Annahme, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur bedeutet, dass das Berufungsverfahren wieder als anhängig zu betrachten wäre und noch nicht über die Berufung entschieden sei, sondern darüber hinaus die dem Verfahren zu Grunde liegende negative Beurteilung und die Feststellung der Nichtberechtigung zum Aufsteigen nicht wirksam wären (vgl. Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359 (363)), wäre das - nach dem Antragsvorbringen mit dem Antrag verbundene - Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers nicht erreicht. Dieses besteht darin, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zu erhalten. Diese Berechtigung setzt jedoch gemäß § 25 Abs. 1 und 2 SchUG entweder die positive Beurteilung in allen Pflichtgegenständen oder - unter den dort näher genannten weiteren Umständen - die Feststellung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei, voraus. Diese können aber nicht das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Bescheidbeschwerde sein (in dem es allenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides kommen kann) und können daher auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht substituiert werden (vgl. allgemein zur Rechtsprechung Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359 (365), sowie für den hier vorliegenden Fall der negativen Beurteilung in einem Pflichtgegenstand und der erforderlichen Feststellung der Klassenkonferenz betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen den oben zitierten hg. Beschluss vom 2. Dezember 1997 sowie den hg. Beschluss vom 29. Dezember 2003, Zl. AW 2003/10/0064).

5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 12. November 2012

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