AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W142.2162251.2.00
Spruch:
W142 2162251-1/22EW142 2162251-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zl. 1104863605-160202720, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine kenianische Staatsangehörige stellte in Österreich am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am 09.02.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der PI Marchegg AGM, gab die BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Swahili (Suaheli) im Wesentlichen Folgendes an: Sie heiße XXXX und sei am XXXX in Mombasa in Kenia geboren und ledig. Ihre Muttersprache sei Swahili (Suaheli), sie spreche auch Englisch (gutes Sprachniveau). Sie sei Christin. Von 01.01.1986 bis 01.01. 1998 habe sie die Grundschule in Mombasa besucht und von 01.01.2014 bis 01.01.2015 habe sie die Universität in Garissa besucht. Zuletzt habe sie als Putzfrau gearbeitet. In Kenia habe sie noch ihren Vater, ihre Mutter, drei Brüder und vier Schwestern. In Österreich lebe ihr Schwager. In Kenia habe sie in Mombasa, Bamburi, gelebt. Sie habe nach Österreich wollen, da sei im Jahr 2011 schon einmal für drei Monate hier gewesen sei. Ihren Herkunftsstaat habe sie im August 2015 legal mittels Flugzeug verlassen.
Nach ihrem Fluchtgrund befragt, führte sie aus, dass die AL-Shabaab ihre Schule im Jahr 2015 geschlossen habe. Seitdem sei Kenia für sie nicht mehr sicher. Bei einer Rückkehr nach Kenia fürchte sie um ihre Sicherheit.
3. Bei einer weiteren Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.03.2016 im PAZ Salzburg, gab die BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch, im Wesentlichen Folgendes an: Sie heiße XXXX , sei in Mombasa geboren und ledig. Ihre Muttersprache sei Luo, sie spreche aber auch Englisch (gutes Mittelmaß). Sie sei Christin. Sie habe von 01.01.1986 bis 01.01.1998 die Grundschule in Mombasa besucht und habe keine Berufsausbildung. In Kenia würden noch ihr Vater, ihre Mutter, drei Brüder sowie drei Schwestern leben. Eine Schwester lebe seit 5 Jahren in Österreich. In Kenia habe sie zuletzt in Mombasa, Bamburi, gelebt. Im April 2015 sei sie aus Kenia ausgereist.
Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass ihre Eltern für sie einen Mann ausgesucht hätten, welchen sie heiraten hätte sollen. Da sie aber lesbisch sei, habe sie sich vor ihren Eltern geoutet und ihnen erzählt, dass sie bereits eine feste Freundin habe. Daraufhin seien ihre Eltern sehr wütend geworden. Ihr Vater habe sie mit dem Umbringen bedroht, falls sie den ausgewählten Bräutigam nicht heirate. Er habe sie im Haus eingesperrt. Sie sei zu ihrer Freundin nach Garissa geflüchtet und habe einige Monate bei ihr gewohnt. Sie hätten beschlossen gemeinsam nach Dubai zu fliegen um dort zu arbeiten. Am 02.04.2015 habe die Terrorgruppe AL-Shabaab die Universität von Garissa überfallen. Ihre Freundin habe dort studiert und sei getötet worden. Die BF habe nicht nach Hause gehen können und habe daraufhin einen Flug nach Dubai gebucht. Im August 2015 sei sie nach Dubai geflogen und habe dort ca. fünf Monate als Dienstmädchen in einem arabischen Haushalt gearbeitet. Ihre Dienstgeber seien sehr brutal gewesen. Der Mann habe sie vier Mal vergewaltigt und eingesperrt. Sie habe seiner Frau von den Vergewaltigungen erzählt. Diese habe ihr die Schuld daran gegeben und gemeint, dass sie ihren Mann verführt habe. Der Mann habe zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie sich nochmal bei seiner Frau beschwere. Er würde ihre Leiche in der Wüste verschwinden lassen. Daraufhin habe sie sich ein Ticket nach Österreich gekauft, sei nach Abu Dhabi gereist und habe ein österreichisches Visum bekommen. Am 12.01.2016 sei sie nach Österreich gekommen und habe bis 08.02.2016 bei ihrer Schwester gewohnt. Da sie ihrer Schwester nicht länger zur Last fallen habe wollen, habe sie ihr erzählt, dass sie am 08.02.2016 nach Dubai zurückfliege. Am 08.02.2016 sei ihr am Wiener Westbahnhof ihr Gepäck samt Reisepass gestohlen worden. Am 09.02.2016 hab sie deswegen eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Ihre seien Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe ihr gesagt, dass sie gehen könne, da ihr Pass noch gültig sei. Von 08. bis 13.02.2016 habe sie in Parks und am Bahnhof gelebt. Am 13.02.2016 habe sie einen Mann namens „ XXXX “ in einem Park getroffen. Dieser habe ihr angeboten bei ihm zu wohnen und sie sei mit in seine Wohnung gegangen. Am dritten Tag habe er sie missbraucht und vergewaltig. Als er zur Arbeit gegangen sei, habe er sie in ein Zimmer eingesperrt und sie eine Woche lang immer wieder vergewaltigt. Am 27.02.2016 habe sie ihm gesagt, dass sie nicht mehr seine „Sexsklavin“ sein wolle und er habe sie daraufhin mit dem Auto irgendwo ausgesetzt. Sie sei zwei Tage zu Fuß gegangen, bis sie gestern in Salzburg angekommen sei. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie sich vor ihren Eltern. Diese würden sie umbringen, da sie Schande über die Familie bringe.
4. Am 10.03.2017 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein eines beigegebenen Dolmetschers, welcher für die BF in die Sprache Englisch übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte sie im Wesentlichen aus, dass ihre Muttersprache Luo sei. Sie sei gesund, habe keine Kinder und sei nicht sorgepflichtig. Sie habe keinen Kontakt zu ihrer Familie und wisse nicht wo sich diese befinde. Sie mache verschiedene berufliche Tätigkeiten (Kellnerin, Lifeguard) und habe sich damit in Kenia ihren Lebensunterhalt bestritten. Sie habe niemals Probleme mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion gehabt und sei nicht vorbestraft. Sie habe Gerüchte gehört, dass sie von der Polizei gesucht werde. Sie sei niemals politisch tätig gewesen und habe Kenia im August 2015 legal verlassen.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die BF vor, dass ihr Vater ihr gesagt habe, dass er sie umbringen werde, da er ihren Lebensstil mit einer Freundin nicht akzeptiere. Er habe einen Mann für sie ausgesucht, welchen sie heiraten hätte sollen. Ihre Brüder und ihr Vater hätten sie zwei Tage ohne Essen in ihr Zimmer eingesperrt. Dies sei im Februar 2015 gewesen. Nach zwei Tagen habe sie davonlaufen können und sei mit einem Bus zu ihrer Freundin nach Garissa gefahren. Sie hätten den Plan gehabt gemeinsam nach Dubai auszureisen und seinen zu einer Jobagentin, welche Jobs in Dubai vermittle, gegangen. Die Familie ihrer Freundin sei wohlhabend und ihre Freundin habe ihr bei der Hälfte ihrer Ausgaben geholfen. Man müsse die erste Hälfte sofort bezahlen und die andere Hälfte sobald man den Job in Dubai begonnen habe. Ihre Freundin sei bei einem Anschlag der Al-Shabaab auf die Schule in Garissa ums Leben gekommen. Im Mai habe die BF wieder mit der Agentin gesprochen und die BF habe mit der Anzahlung von beiden nach Dubai gehen können. Im August sei sie dann nach Dubai gereist und habe als Hausmädchen bei einer arabischen Familie gearbeitet. Eines Tages habe sie der Mann vergewaltigt. Sie habe es seiner Frau erzählt und diese habe ihr die Schuld daran gegeben und sie geschlagen. Sie habe dann nur mehr Reste zu essen bekommen. Der Mann habe sie dann wieder vergewaltigt und ihr gedroht sie umzubringen, falls sie es wieder seiner Frau sage. Er habe gesagt, dass er sie in die Wüste werfen werde. Er habe sie in fünf Monaten fünf Mal vergewaltigt. Nach fünf Monaten sei sie nach Abu Dhabi gegangen und habe um ein österreichisches Visum angesucht. Sie sei bereits im Jahr 2011 mit einem Visum in Österreich gewesen und sei mit Ablauf des Visums wieder nach Kenia zurückgekehrt. Im November 2015 sei sie nach Österreich gekommen und habe ca. ein Monat bei ihrer Schwester gewohnt. Die Schwester sei mit einem Österreicher verheiratet und lebe seit über fünf Jahren hier. Sie habe ihrer Schwester dann gesagt, dass sie nach Dubai zurückgehe. Sie sei aber nicht ausgereist und habe ihr Gepäck und ihren Reisepass am Wiener Westbahnhof verloren. Nachdem sie die Wohnung der Schwester verlassen habe, sei sie drei Tage am Bahnhof und in Parks gewesen. Dort habe sie einen Mann namens „ XXXX “ getroffen. Sie glaube, dies sei im Februar gewesen. Befragt, warum sie nicht nach Kenia zurückwolle, gab sie an, dass ihre Neigung gegen das kenianische Gesetz sei. In Kenia könne sie nicht leben, da ihr Vater ihr gesagt habe, dass er sie töten werde, wenn er sie sehe. Auch stelle die Gesellschaft eine Gefahr für sie dar. Sie habe im Jahr 2014 mit eigenen Augen gesehen, wie ein schwuler Mann in Mombasa mit einem Reifen angezündet und verbrannt worden sei. Die Frage, ob jemals andere Übergriffe bis auf jene ihrer Eltern stattgefunden hätten, verneinte sie und führte aus, dass niemand über ihre Neigung gewusst habe. Nach ihrer Ausreise habe ihr Bruder Gerüchte verbreitet. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben, da die Gesellschaft nun ihre Neigung kenne. Als sie in Garissa gewesen sei, habe sie vom Bruder ihrer Freundin gehört, dass die Polizei in Mombasa nach ihr gefragt habe. Den Grund dafür kenne sie nicht. Dies sei nach dem Tod ihrer Freundin gewesen. Sie habe dann seit dem Begräbnis ihrer Freundin, ab Mai, bei der Agentin gewohnt. Wo in Garissa ihre Freundin gelebt habe, wisse sie nicht, da sie in Kenia keine Adressen haben würden. Auf weitere Befragung führte sie aus, dass sie von 13. bis 27.02.2016 bei „ XXXX “ gewesen sei. Der Prostitution sei sie in Österreich nicht nachgegangen. In Österreich habe sie keine Probleme mit Gerichten, der Polizei oder Behörden gehabt. Außer ihrer Schwester kenne sie in Österreich keine Personen aus ihrem Heimatland. Sie wolle in Österreich arbeiten und an Aktivitäten teilnehmen. Nach erfolgter Rückübersetzung gab sie auf ergänzende Befragung des BFA an, dass die drei afrikanische Freundinnen habe. Es seien keine ernsten Beziehungen. Sie habe in Österreich Kontakt zu lesbischen Organisationen und gehe in Bars.
Im Zuge der Einvernahme legte die BF folgende Unterlagen vor: Bestätigung (ohne Gewähr) vom 09.03.2017 über die erfolgreiche Absolvierung der ÖSD-Prüfung A1; Kursbesuchsbestätigung vom 29.11.2016 über den Besuch des Kurses „Deutsch für Asylwerbende – A1/1“ von 19.07.2016 bis 01.12.2016; Kursbesuchsbestätigung vom 05.12.2016 über den Besuch des Kurses „Deutsch für Asylwerbende – A1/1“ von 17.08.2016 bis 06.12.2016; Vereinbarung vom 28.12.2016 über die Verrichtung von gemeinnützigen Arbeiten ab 01.12.2016; Genehmigung und Vereinbarung für eine gemeinnützige Beschäftigung von 20.02 bis 31.03.2017.
5. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kenia zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der BF vorgebrachten asylrelevanten Probleme auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht glaubwürdig seien. Sie habe bei ihrer Erstbefragung am 01.03.2016 angegeben, aus Kenia geflohen zu sein, da die Al-Shabaab ihre Schule 2015 geschlossen habe und Kenia seitdem nicht mehr sicher sei. Erst in der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2017 habe sie dann ihre angebliche Homosexualität als Hauptgrund vorgebracht. Ihre Ausführungen im Rahmen der Einvernahme würden konstruiert, lebensfremd und vage wirken. So habe sie auf die Frage, wo ihre Freundin in Garissa gelebt habe, geantwortet, dass sie in Kenia keine Adressen haben würden. Laut telefonischer Auskunft seitens der Aidshilfe XXXX vom 16.05.2017 sei es der BF ermöglicht worden in einem Wohnprojekt unterzukommen, da sie angegeben habe die Lebensgefährtin des kenianischen Staatsbürgers zu sein. Es würden keine Verfolgungshandlungen in Kenia und somit kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegen.
Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF an keinen Krankheiten leide und ihr aufgrund ihres Alters, Sprachkenntnisse, Ausbildung und Arbeitsfähigkeit zugemutet werde könne, ihre Lebensbedürfnisse im Herkunftsland zu befriedigen. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen könne nicht erkannt werden, dass in Kenia aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Eine Zivilperson sei aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF zwar eine Schwester in Österreich habe, eine Ausweisung jedoch kein Eingriff in ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstelle. Ihr Integrationsgrad sei keinesfalls als so hoch zu bewerten, dass sich alleine daraus ein Aufenthaltstitel ableiten lassen würde. Sie sei in ihrem Herkunftsstaat gut vernetzt und verfüge über ein breites Wissen ihres Heimatlandes. Es spreche nichts dagegen, dass sie nach Kenia zu ihrer Familie zurückkehre und/oder einer beruflichen Tätigkeit nachgehe.
Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass § 18 Abs. 1 Z 4 und 5 BFA-VG zutreffen würden, weshalb die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.
6. Mit dem am 12.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten Schriftsatz, erhob die rechtsanwaltlich vertretene BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Zudem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Bescheid der belangten Behörde sei mit inhaltsleeren Floskeln begründet. Es sei irrelevant, dass sie keine relevante Adresse angeben habe könne, da Straßennamen in Kenia nicht so wichtig wie in Österreich seien. Die Behörde dürfe deswegen nicht gleich von der Unglaubwürdigkeit ihrer Fluchtgeschichte ausgehen. Auch der Umstand, dass sie sich momentan in der Beziehung mit einem Mann befinde, sage nichts über ihre sexuellen Neigungen aus. Sie sei vorwiegend homosexuell veranlagt. Sexuelle Präferenzen würden sich im Laufe des Lebens verändern, weswegen sie sich zurzeit zur Bisexualität bekenne. Auch mit ihrer Bisexualität hätte sie in Kenia massive Probleme und würde es auch zu Lynchjustiz kommen. Dazu werde auf im Internet zugängliche Berichte verwiesen. Es sei ihr der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, da nicht anzunehmen sei, dass sie Schutz des Staates erhalten werde. Zudem sei anzunehmen, dass es zu Bestrafungen wegen homosexuellen Betätigungen kommen werde. Die Dolmetscherin habe die BF in der polizeilichen Erstbefragung dazu angewiesen sich kurz zu halten, daher habe sich nicht alle Fluchtgründe geltend machen können. Ansonsten sei der BF subsidiärer Schutz zu gewähren, da –wie aus öffentlich zugänglichen Berichten – hervorgehe, in Kenia eine Dürrekatastrophe herrsche. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig erfolgt, da die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und strafgerichtlich unbescholten sei. Der Ausschluss sei nur zulässig, wenn ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der nationalen Sicherheit – nicht aber zur Erreichung anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründe – erforderlich wäre.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 23.06.2017 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Am 28.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher die BF entscheidungswesentlich wie folgt vorbrachte:„[…]
R: Stimmt das Geburtsdatum XXXX ?
BF: Ja.
R: Ihr Name ist richtig geschrieben XXXX ? BF: Ja, aber mein Mittelname ist XXXX .
R: Meinen Sie mit Mittelname den zweiten Vornamen?
BF: Ja, mein getaufter Name.
R: Und wo sind Sie in Kenia geboren?
BF: In Mombasa.
R: Haben Sie noch Verwandte die in Mombasa leben?
BF: Ich glaube es gibt noch welche.
R: Und leben Ihre Eltern in Mombasa?
BF: Sie haben dort gelebt, ich weiß es jetzt nicht.
R: Wann hatten Sie das letzte Mal telefonischen Kontakt mit Ihren Eltern in Kenia?
BF: Als ich Kenia verlassen habe.
R: Haben Sie nicht versucht Kontakt aufzunehmen?
BF: Aufgrund des Problems das wir hatten, habe ich keinen Kontakt aufgenommen.
R: Wie viele Geschwister haben Sie?
BF: Ich habe drei Brüder und vier Schwestern.
R: Könne Sie mir die Namen Ihrer vier Schwestern nennen?
BF: XXXX .
R: Wieso haben Sie bei der ersten Befragung angegeben, dass eine Schwester XXXX heißt?
BF: Ja, wir nennen XXXX auch XXXX . Manche Leute hier nennen mich auch XXXX oder XXXX , eine Kurzform von XXXX .
R: Das heißt XXXX ist der zweite Vorname Ihrer Schwester?
BF: Ja.
R: Wann haben Sie Mombasa verlassen?
BF: Im Februar 2015 habe ich Mombasa verlassen. Ich glaube es war im Februar.
R: Wohin sind Sie dann gereist? BF: Ich bin dann zu dem Wohnort meiner Freundin gefahren nach Garissa.
R: Wie hieß die Freundin?
BF: XXXX .
R: Wie lange waren Sie bei Ihrer Freundin?
BF: Von Februar, sie ist im April gestorben. Ich bin dann zu meinem Agenten gegangen, der mir versucht hat einen Job in Dubai zu verschaffen und habe mich dann bei meinem Agenten aufgehalten.
R: Und wo hat dieser Agent in Kenia gelebt?
BF: Er war in Garissa.
R: War das eine Frau oder ein Mann?
BF: Eine Frau.
R: Wie lange haben Sie sich dann bei Ihrer Agentin aufgehalten?
BF: Drei Monate und dann sind wir nach Dubai gefahren.
R: Sie sind alleine nach Dubai?
BF: Ja.
R: Wie sind Sie nach Dubai gelangt?
BF: Mit dem Flugzeug.
R: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie mit dem Flugzeug abgefahren sind?
BF: Im August 2015. Nachgefragt: Ich bin von Nairobi nach Dubai geflogen. Ich war dann fünf Monate in Dubai. Ich habe dort gearbeitet als eine Hausgehilfin.
R: Haben Sie Verwandte die in Österreich leben?
BF: Ja, meine Schwester ist hier verheiratet.
R: Die XXXX ?
BF: Ja, XXXX .
R: Sind Sie hier in Österreich verheiratet?
BF: Nein. R: Leben Sie mit jemanden zusammen?
BF: Ich lebe bei der Familie meiner Schwester.
R: Und haben Sie hier in Österreich Deutschkurse besucht?
BF: Ja, ich habe die Prüfungen auch bestanden.
R: Welche? Haben Sie heute Zertifikate dabei?
BF legt vor: ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom 08.11.2019, ÖSD Zertifikat A2 vom 19.06.2017, diverse Empfehlungsschreiben, Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung, Bestätigungen betreffend Augustin. Diese Unterlagen werden in Kopie als Beilage./A zum Akt genommen.
Des weiteren legt die BF eine Geburtsurkunde vor, diverse Rechnungen betreffend Deutschkurse sowie Urkunden über die Teilnahme an den afrikanischen Rodel-Meisterschaften. Diese Unterlagen werden in Kopie als Beilage./B zum Akt genommen.
R: Sie Rodeln?
BF: Ja, das habe ich erst hier gelernt.
R: Machen Sie das noch?
BF: Ich liebe es. Ich bin sehr gerne aktiv, ich bleibe nicht so gerne zuhause.
R: Sie rodeln noch?
BF: Ja, aber seit dem Lockdown habe ich es nicht mehr gemacht.
R: Was war der Grund, warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
BF: Mein Vater hat mir gedroht mich zu töten, er hat mein Leben mit meiner Freundin nicht akzeptiert. Er hat einen Mann für mich ausgesucht, den ich heiraten sollte.
R: Welchen Mann hätten Sie heiraten sollen?
BF: Ich kenne ihn nicht, es ist ein alter Mann.
R: Das heißt, den Namen des Mannes haben Sie nicht erfahren?
BF: Nein, weil ich kein Interesse dafür gehabt habe.
R: Und wann hätten Sie diesen alten Mann heiraten sollen?
BF: Das hat im Februar 2015 stattgefunden. R: Das heißt, hatten Sie eine Liebesbeziehung zu einer Frau in Mombasa?
BF: Ja.
R: Und wie war der Name der Frau, mit der Sie eine Liebesbeziehung hatten?
BF: Das war die XXXX , die gestorben ist. (BF weint).
R: Haben Sie hier in Österreich eine Liebesbeziehung zu einer Frau?
BF: Ich hatte eine Beziehung, aber diese Beziehung besteht seit 2019 nicht mehr.
R: Wie hat die Frau geheißen, mit der Sie eine Beziehung hier in Österreich hatten?
BF: XXXX .
R: War das auch eine Staatsbürgerin aus Kenia?
BF: Sie hat auf der linken Wienzeile gewohnt. Ich habe sie in einer Bar kennengelernt, sie kam aus dem Vereinigten Königreich.
R: Was haben Sie für eine Schule besucht in Kenia?
BF: Grundschule, Sekundarschule. Ich habe eine 12-jährige Schulausbildung absolviert.
R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie nach Kenia zurückkehren würden?
BF: Ich fürchte um mein Leben. Mein Vater hat gesagt, wenn er mich sieht, dann würde er mich töten. Ich habe damals einen homosexuellen Mann gesehen. Sie haben den Mann mit einem Autoreifen umgebracht. Auch die Gesellschaft würde auch eine Bedrohung für mich darstellen. Ich fürchte um mein Leben.
R: Könnten Sie nicht in eine andere Stadt von Kenia ziehen? Das heißt, in eine andere Stadt, wo nicht Ihre Verwandten leben?
BF: Ich habe niemanden, wo ich hingehen kann. Das Gerücht hat sich verbreitet. Die Polizei sucht nach mir.
R: Woher wissen Sie, dass die Polizei nach Ihnen sucht?
BF: Man hat mir das gesagt, als ich in Garissa war. Der Bruder meiner Freundin hat mir gesagt, dass die Polizei nach mir sucht.
R: Wieso hat die Polizei nach Ihnen gesucht?
BF: Ich weiß nicht, vielleicht hat das mein Vater veranlasst, weil er sich geärgert hat, dass er mich nicht verheiraten konnte. R: Wieso sind Sie nicht in Dubai geblieben?
BF: Ich habe als Hausgehilfin gearbeitet und der Besitzer hat mich vergewaltigt (BF weint). Da habe ich aufgehört zu essen und wenn ich gegessen habe, dann habe ich immer Reste gegessen.
R: Wie konnten Sie sich die Reise von Dubai nach Europa leisten?
BF: Ich habe dort fünf Monate gearbeitet, ich wurde bezahlt und das Geld habe ich gespart.
R: Und wie sind Sie von Dubai nach Europa gelangt?
BF: Zuerst bin ich nach Abu-Dhabi gereist. In Abu-Dhabi habe ich um ein Visum für Österreich angesucht, weil ich im Jahr 2011 schon einmal in hier in Österreich war. Ich bin nach 2011 wieder zurück nach Kenia gegangen, weil ich damals kein Problem hatte.
R: Sie haben das Visum bekommen?
BF: Ja.
R: Und wieso waren Sie im Jahr 2011 bereits in Österreich?
BF: Ich bin zu Besuch gekommen.
R: Wen haben Sie besucht?
BF: Meine Schwester und ihre Familie.
R: Das heißt, Ihre Schwester XXXX lebt seit wann in Österreich?
BF: Seit 20 Jahren.
R: Wieso ist Ihre Schwester nach Österreich gekommen?
BF: Weil Österreich ein friedliches Land ist.
R: Welchen Grund hatte Ihre Schwester, Kenia zu verlassen?
BF: Sie hat geheiratet. Nachgefragt: Sie hat in Österreich geheiratet.
R: Aber was war der Grund? Wieso ist Ihre Schwester nach Österreich gereist?
BF: Ihr Ehemann hat sie mitgenommen. Nachgefragt: Sie hat ihren Ehemann in Kenia kennengelernt.
R: Und der Ehemann ist Österreicher?
BF: Ja. R: Wie hat Ihr Vater erfahren, dass Sie eine Liebesbeziehung zu einer Frau hatten?
BF: Ich habe das gesagt. Am Anfang habe ich das geheim gehalten, aber dann habe ich es ihm gesagt.
R: Wieso haben Sie es ihm gesagt?
BF: Weil er mich bedrängt hat zu heiraten.
R: Und wie alt waren Sie, als Sie Kenia verlassen haben?
BF denkt nach: Ich bin jetzt 42, ich bin im Jahr 2015 weggegangen.
R: Das heißt, Sie können mir das jetzt ausrechnen, wann Sie Kenia verlassen haben?
BF: Ich bin mir nicht sicher, ob ich 35 oder 36 Jahre alt war.
R: Und von was leben Sie hier in Österreich?
BF: Ich verkaufe Augustin und ich tu Babysitten. Nachgefragt: Ich tu Babysitten bei Kindern von Freunden.
R: Was würden Sie gerne hier in Österreich arbeiten?
BF: Ich will eine Ausbildung machen als Krankenpfleger oder eine Behindertenausbildung.
R: Haben Sie sich schon erkundigt, wie man eine Krankenpflegerin wird?
BF: Ja, bei der Berufsorientierung in der Schule.
R: Hat man das Ihnen erklärt, wie man Krankenpfleger wird?
BF: Ja.
R: Haben Sie sich schon wo angemeldet, damit Sie Krankenpflegerin werden können?
BF: Ich habe letzten Monat erst meine Prüfung beendet.
R: Jetzt haben Sie Ihren Vater erzählt, dass Sie diesen Mann nicht heiraten wollen und das Sie Beziehungen zu Frauen pflegen.
BF: Ja.
R: Was hat Ihr Vater nun genau gemacht, als Sie ihm das gesagt haben?
BF: Sie haben mich geschlagen und haben mich in ein Zimmer eingesperrt.
R: Wer ist „sie“? BF: Meine Brüder und mein Vater. Sie haben mich für zwei Tage eingesperrt. Alle haben mich geschlagen, also meine Brüder und mein Vater.
R: Und wissen Sie ungefähr wann das passiert ist? Wann wurden Sie von Ihren Familienangehörigen eingesperrt?
BF: Das war in jenem Februar, als alles begann.
R: Wie alt waren Sie zu diesem Zeitpunkt, als Ihr Vater Sie verheiraten wollte?
BF: Ich glaube 36 oder 35.
R: Und hat Ihr Vater schon vorher versucht, also vor dem Februar 2015, Sie zu verheiraten?
BF: Nein.
R: Wieso erst zu dem Zeitpunkt, weil 35 oder 36 ist doch „eher alt“, um verheiratet zu werden?
BF: Vielleicht weil ich älter wurde und alle meine Schwestern verheiratet sind.
R: Wie ist es Ihnen gelungen aus diesem versperrten Zimmer zu flüchten?
BF: Ich habe gesagt, ich müsste zuerst auf die Toilette und dann habe ich sie weggestoßen und bin dann zu einer Telefonzelle gegangen und habe meine Freundin angerufen.
R: Wen habe Sie weggestoßen?
BF: Meinen Bruder, XXXX .
R: Wo waren die anderen Brüder und wo war Ihr Vater zu diesem Zeitpunkt?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Das heißt, XXXX war alleine zuhause?
BF: Ich weiß nicht wer aller da war. Ich war in dem Zimmer und es wurde dann aufgemacht und dann bin ich geflohen.
R: Wie sind Sie dann zu Ihrer Freundin gelangt?
BF: Sie hat mir gesagt, ich solle den Bus von Mombasa nach Garissa nehmen. Ich stand an der Bushaltestelle, ich habe dort gewartet. Sie hat die Busfahrt dann bezahlt und sie haben mich dann aussteigen lassen. Sie hat meine Fahrt bei der selben Busgesellschaft bezahlt und ich habe den Bus dann von dort nach Garissa genommen.
R: Wie lange haben Sie dann an der Bushaltestelle gewartet, bis der Bus gekommen ist? BF: Ich habe drei Stunden gewartet.
R: Die Bushaltestelle war in Mombasa?
BF: Ja.
R: Wie weit weg war diese Bushaltestelle von Ihrem zuhause, wo Sie weggelaufen sind?
BF: 20 Minuten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel.
R: Sie haben Ihren Bruder weggeschupst, sie sind davon gelaufen zu einer Bushaltestelle, um dann zu einer anderen Bushaltestelle zu gelangen?
BF: Ja, ich bin von zuhause weggelaufen zu einer Telefonzelle und dann habe ich meine Freundin angerufen und dann habe ich einen Bus genommen zu jener Busstation bei der ich dann drei Stunden gewartet habe.
R: Wenn Ihre Familie so böse zu Ihnen war und Sie eingesperrt hat, wieso ist Ihr Bruder Ihnen nicht nachgelaufen, nachdem Sie ihn weggeschubst haben und geflüchtet sind?
BF: Er ist mir nachgelaufen.
R: Hat er Sie nicht erwischt?
BF: Er hat mich nicht erwischt.
R: Werden Sie hier in Österreich finanziell von Ihrer Schwester und Ihren Schwager unterstützt?
BF: Ja.
R: In wie fern werden Sie finanziell unterstütz?
BF: Sie geben mir Taschengeld für meine Kleidung, sie geben mir etwas zu Essen.
R: Sie haben gesagt, Ihre Freundin mit der Sie eine Liebesbeziehung in Kenia hatten ist verstorben. Was war der Grund?
BF: Sie wurde attackiert von Terroristen –Al Shabab. Bei diesem Angriff auf die Universität wurde sie in Garissa getötet
R: Wann wurde Sie getötet? Wissen Sie das?
BF: Das war Anfang April 2015.
R: Wie lange sind Sie dann noch in Garissa geblieben, als Ihre Freundin getötet wurde?
BF: Ich bin bis zum Begräbnis geblieben und habe dann bei meinem Agenten gewohnt. R: Wann war das Begräbnis Ihrer Freundin?
BF: Das war Anfang Mai.
R: Wie hat die Familie geheißen, bei der Sie in Dubai gearbeitet haben?
BF: Maisha, das war der Vorname von der Frau.
R: Und wie hat der Familienname gelautet?
BF: Den kenne ich nicht. Die Araber nennen nur einander beim Vornamen oder beim Namen des Sohnes. Sie nennen die Frauen mit dem Namen ihrer Kinder.
R: Wie konnten Sie dann zu dieser Familie gelangen, wenn Sie den Familiennamen nicht kennen?
BF: Meine Agentin hat mich mit dieser Familie zusammengebracht.
R: Wo hat sie Sie mit der Familie zusammengebracht?
BF: Ich weiß nicht, wie sie das gemacht hat. Sie organisiert Jobs für Leute in Dubai.
R: Aber wie funktioniert das in der Praxis? Gibt die Agentin Ihnen den Namen und die Adresse von der Familie oder wie funktioniert das?
BF: Sie organisiert die Reise, um dort hinzugelangen und die Arbeitgeber dort holen die Leute vom Flughafen ab und bringen sie zu sich nachhause.
R: Und können Sie die genaue Adresse angeben, wo Sie in Dubai gearbeitet haben?
BF: Nein, ich habe die Adresse vergessen.
R: Können Sie mir die genaue Adresse angeben, wo Sie in Mombasas gelebt haben?
BF: In Bamburi (die BF buchstabiert).
R: Was ist Bamburi?
BF: Es ist ein Stadtteil, wie hier Erdberg.
R: Können Sie mir eine Straße angeben, wo Sie gelebt haben?
BF: Es gibt keine Straßennamen in Kenia.
R: Aber wie funktioniert das, wenn ich einen Brief zu jemanden nach Mombasa schicke?
BF: Wir holen die Post im Postämtern ab. Da hat jeder sein Fach und da holt man seine Post. R: Aber wie ist das, ich schicke Ihnen einen Brief nach Mombasa: schreibe lediglich Ihren Namen drauf und lediglich Mombasa. Wie können Sie dann diesen Brief erhalten?
BF: Manchmal bekommt man die Post und manchmal nicht.
R: Und als Sie von Ihren Familienangehörigen geschlagen und eingesperrt wurden, konnten Sie keine Hilfe von den Polizeibeamten erhalten?
BF: Ich hatte Angst, weil ich gedacht habe, dass sich mein Vater auch an die Polizei wenden würde.
R: Aber würde die Polizei generell helfen, wenn Sie als Frau eine Beziehung zu einer anderen Frau hätten?
BF: Nein, es dauert auch immer sehr lange bis die Polizei kommt.
R: Warum nicht? Sie wurden geschlagen und eingesperrt.
BF: Für Kleinigkeiten muss man sie schmieren.
R: Das heißt sie sind korrupt?
BF: Ja, man muss sie bezahlen, damit sie einen unterstützen.
R: Das heißt, wenn Sie die Polizei bezahlt hätten, dann hätte die Polizei Ihnen geholfen?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Was haben Sie in Kenia gearbeitet?
BF: Ich habe als Kellnerin gearbeitet und als Bademeisterin am Swimmingpool. Ich habe in der Nachsaison Fisch verkauft.
R: War Ihre Mutter auch gegen die Beziehung zu einer anderen Frau?
BF: Ja, beide Eltern.
R: Und zu Ihren anderen Schwestern haben Sie auch keinen Kontakt?
BF: Nein.
R: Und ab wann haben Sie gemerkt, dass Sie sich eher zu einer Frau hingezogen fühlen?
BF: Als ich in der High-School war.
R: Wie viele Liebesziehungen hatten Sie zu anderen Frauen in Kenia?
BF: Nur mit dieser Frau, XXXX . Wir waren gemeinsam in der High-School. R: Und bevor Sie Ihrer Familie gesagt haben, dass Sie sich zu Frauen hingezogen fühlen, haben die Eltern und anderen Familienangehörigen nicht gemerkt?
BF: Nein. Sie sagten, dass ich aussehe wie ein Bub, weil ich unter anderem Fußball gespielt habe.
R: Wenn ich wie ein Bub aussehe bzw. Fußball spiele, heißt das noch nicht, dass ich mich zu einer anderen Frau hingezogen fühle.
BF: In meinem Inneren fühle ich mich zu Frauen hingezogen. Alles andere sind Äußerlichkeiten. Nachgefragt: Sie dachten, dass ich homosexuell bin.
R: Woher wissen Sie das jetzt so, dass es Ihre Eltern dachten?
BF: Weil sie mir gesagt haben, ich solle heiraten und ich solle mir einen Mann suchen.
R: Auf der Google-Karte betreffend Mombasa sieht man, dass es sehr wohl Straßennamen gibt. Wieso sagen Sie mir, dass es keine Straßennamen gibt?
BF: Es gibt keine, vielleicht jetzt aber früher nicht. Ein Beispiel: Es gibt nicht so etwas wie die Erdbergstraße 194.
R: Sie meinen es gibt keine Hausnummern?
BF: Ja, es gibt keine Hausnummern in Mombasa und auch keine Straßenbezeichnungen in Mombasa. Es gibt nur Stadtteile.
R: Von wann bis wann haben Sie jetzt die Schulen besucht. Können Sie mir die Jahreszahlen angeben?
BF: Ich war 20 Jahre alt, als ich die High-School beendet habe. Die Jahreszahl kann ich nicht angeben, ich habe es vergessen.
R: Waren Sie auch auf der Universität in Garissa?
BF: Nein.
R: Wieso steht in der Erstbefragung, dass Sie ein Jahr die Universität in Garissa besucht haben?
BF: Nein, meine Freundin war dort.
R: Seit wann hatten Sie Ihre Freundin, mit der Sie eine Beziehung hatten?
BF: In der High-School.
R: Wie oft wurden Sie von Ihrem Dienstgeber in Dubai vergewaltigt? BF: Es war fünf Mal.
R: Sind Sie auch hier in Österreich vergewaltigt worden?
BF: Nein (BF weint).
R: Haben Sie der Frau des Dienstgebers erzählt, dass Sie von ihrem Mann vergewaltigt werden?
BF: Ja, ich habe es ihr nach dem ersten Mal erzählt und beim zweiten Mal hat er gesagt, wenn ich es der Frau sage, dann würde er mich töten und in die Wüste werfen. (BF weint).
R: In der Erstbefragung haben Sie gesagt, dass Sie auch von einem Mann hier in Österreich vergewaltigt wurden. Wieso machen Sie heute andere Angaben?
BF: Ich wurde in Österreich nicht vergewaltigt.
R: Sind Sie in medizinischer Behandlung?
BF: Nein.
Erörtert werden folgende Berichte:
- Zusammenfassung über die Situation in Kenia
- Landkarte von Kenia
- Stadtplan von Mombasa
R: Wollen Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben?
BF: Ich weiß überhaupt nichts über mein Heimatland.
R: Ich habe Ihnen die Situation in Ihrem Heimatland zusammengefasst. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich weiß nicht, wo es friedlich ist und wo nicht.
R: Und woher haben Sie diese Geburtsurkunde. Haben Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich Ihre Geburtsurkunde?
BF: Meine Schwester ist nach Kenia gereist – sie hat die Bestätigung gesucht.
R: Wann war das?
BF: Ungefähr vor drei Jahren. Sie hat die Geburtsurkunde zufällig gefunden. Es war zerknüllt, sie hat mir geholfen diese zu bügeln und hat es laminiert. Die Geburtsurkunde lag nicht bei den anderen Unterlagen meiner Geschwister.
R: Hatte Ihre Schwester die Absicht die Identitätsdokumente von Ihnen von Kenia nach Österreich zu bringen? BF: Ich bin zur Kenianischen Botschaft gegangen und wollte einen Reisepass beantragen. Man hat mir gesagt, ich müsste diesen Antrag in Kenia stellen.
R: Aber hatte Ihre Schwester die Absicht, Ihre Identitätsdokumente und andere behördlichen Dokumente zu Ihnen nach Österreich zu bringen?
BF: Sie hat gesagt, ich bin in der Familie nicht erwünscht, es gibt auch keine Fotos von mir.
R: Aber hatte Sie die Absicht, Ihre Dokumente von Kenia nach Österreich zu bringen?
BF: Ich kenne ihre Absichten nicht.
R: Haben Sie nicht mit ihr besprochen, dass sie, wenn sie wieder nach Österreich zurückkehrt Ihre Dokumente nach Österreich mitnimmt?
BF: Nein, wir haben es nicht besprochen.
R: Das heißt, Sie haben diese Geburtsurkunde seit drei Jahren?
BF: Seit zweieinhalb Jahren.
R: Das heißt, Ihre Schwester war auf Besuch –sie wollte Ihre Eltern besuchen?
BF: Sie hatte ein Projekt dort und wollte ihre Dinge erledigen.
R: Was für ein Projekt hatte Ihre Schwester?
BF: Sie hat mir nur gesagt, sie würde nach Kenia fahren. Den Grund gab sie mir nicht an.
R: Und was arbeitet Ihre Schwester hier in Österreich
BF: Sie handeln mit Baumaterialien, ich kenne den Namen der Firma nicht.
R: Haben Sie Ihre Schwester nicht gefragt, warum sie nach Kenia gefahren ist?
BF: Nein, ich glaube es war nur ein normaler Besuch. Ich wollte es nicht wissen, weil ich mit niemanden aus meiner Familie spreche.
R: Und wie alt ist Ihre Schwester die in Österreich lebt?
BF: Sie ist 40 Jahre alt.
R: Wie viele Kinder hat Ihre Schwester?
BF: Sie hat drei Kinder, der erste ist 16 Jahre, der zweite ist 10 Jahre und die dritte 5 Jahre alt. Sie hat zwei Buben und ein Mädchen.
R: Möchten Sie sonst noch etwas angeben? BF: Nein.
[…]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kenia, ledig und gehört dem christlichen Glauben an. Ihre Muttersprache ist Luo. Zusätzlich spricht die Beschwerdeführerin Englisch und Deutsch auf dem Niveau B1. Sie besuchte zwölf Jahre lang eine Schule in ihrer Heimat. In Österreich machte die BF den Pflichtschulabschluss und möchte sie eine Ausbildung als Krankenpflegerin oder eine Ausbildung als Behindertenbetreuerin machen.
Die Beschwerdeführerin wurde in Mombasa geboren und lebte dort bis zum Februar 2015. Im Herkunftsland leben ihre Eltern, ihre drei Brüder und ihre drei Schwestern. Eine Schwester lebt seit 20 Jahren in Österreich und ist mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.
Die Beschwerdeführerin ist homosexuell. Ihre Eltern haben das Leben der BF mit ihrer Freundin in Kenia nicht akzeptiert und wollte der Vater der BF sie mit einem älteren Mann im Februar 2015 verheiraten. Da sich die BF weigerte, sperrte er sie zwei Tage lang in ein Zimmer. Während dieser Zeit wurde die BF von ihrem Vater und ihren Brüdern mehrfach misshandelt. Der Vater drohte die BF auch zu töten, falls sie nicht den von ihm auserwählten Mann heiraten sollte. Auf Grund eines Toilettenbesuches war es der BF schließlich möglich zu ihrer Freundin, mit der sie eine sexuelle Beziehung hatte und welche in Garissa lebte, zu flüchten. Anfang April 2015 wurde ihre Freundin und Lebensgefährtin jedoch während eines Angriffes der Al Shabaab auf die Universität Garissa getötet. Die BF verblieb aber weiterhin in Garissa und lebte bei ihrer Agentin; diese versuchte, der BF eine Arbeit in Dubai zu vermitteln. In Garissa war die BF nicht sicher, weil der Vater auch die Polizei bei der Suche nach der BF einschaltete. Schlussendlich verließ die BF Kenia im August 2015, um als Haushaltsgehilfin in Dubai zu arbeiten, wo sie jedoch vom Besitzer des Hauses mehrfach vergewaltigt wurde. Nach fünf Monaten gelang es der BF Dubai in Richtung Europa zu verlassen.
Aufgrund der Länderfeststellungen ergibt sich, dass aktuell nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass weibliche Homosexualität nicht strafbar ist. Das Strafgesetzbuch Kenias kriminalisiert "fleischliche Kenntnis gegen die natürliche Ordnung", was als Verbot einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen (auch von Frauen) interpretiert werden kann und eine 14jährige Haftstrafe vorsieht.
Es ist aufgrund der unten angeführten Berichten über die Situation Homosexueller in Kenia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von schweren Eingriffen in ihre körperliche Integrität und in ihre Person werden würde. Dies vor allem auch, weil sie derartigen Eingriffen bereits vor der Ausreise nach Österreich ausgesetzt war, vor allem ausgehend von ihrem Vater und ihren Brüdern.
2. Feststellungen zur Lage von LGBT-Personen (Strafbarkeit weiblicher Homosexualität, Übergriffe seitens der Gesellschaft, Schutz lesbischer Frauen durch Behörden) in Kenia:
Strafbarkeit:
Laut Artikel 162 des kenianischen Strafgesetzbuchs zu ,,unnatürlichen Straftaten" werden Personen, die fleischliche Kenntnis über andere Personen gegen die natürliche Ordnung erlangen mit einer 14-jahrigen Gefängnisstrafe bestraft (Strafgesetzbuch von Kenia, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014, Artikel 162 (a)). Personen die einer männlichen Person erlauben, fleischliche Kenntnis gegen die natürliche Ordnung Uber sie oder ihn zu erlangen, werden ebenfalls mit einer 14-jahrigen Haftstrafe bestraft (Strafgesetzbuch von Kenia, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014, Artikel 162 (c)). Wenn die fleischliche Kenntnis nach Artikel 162 (a) ohne Zustimmung der betroffenen Person oder mittels Zwangs erfolgte, ist eine 21-jahrige Gefängnisstrafe vorgesehen (Strafgesetzbuch von Kenia, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014, Artikel 162 (c)). Personen die versuchen, eine in Artikel 162 beschriebene Straftat zu begehen, werden Artikel 163 zufolge mit einer siebenjährigen Haftstrafe bestraft. Artikel 165 bezieht sich direkt auf ,,sittenwidrige Handlungen zwischen Männern". (Strafgesetzbuch von Kenia, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014, Artikel 163, 165).
Human Rights Watch (HRW) beschreibt die kenianischen Gesetze zu Homosexualität als ,,koloniale Relikte", die von den britischen Kolonialisten 1897 eingeführt worden seien (HRW, 24. Mai 2019). Die Artikel 162 bis 165 des kenianischen Strafgesetzbuchs würden The Advocates for Human Rights zufolge nicht LGBTl-ldentitäten (lesbisch, schwul, bisexuell, transgender und intersexuell) selbst kriminalisieren, jedoch gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen. Das Vokabular der rechtlichen Bestimmungen sei zudem vage, weil es nicht definiere, was ,,unnatürliche fleischliche Kenntnis" bezeichne. Polizistinnen und Regierungsbeamtinnen würden daher über viel lnterpretationsspielraum verfügen. (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, S. 4-5)
Dem US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) zufolge kriminalisiere das Strafgesetzbuch ,,fleischliche Kenntnis gegen die natürliche Ordnung". Dies werde als Verbot gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten interpretiert. (USDOS, 30. Marz 2021, Section 6)
Umsetzung der Gesetze:
Im Mai 2019 erwähnt HRW, dass die Gesetze zu Homosexualität selten durchgesetzt würden. HRW seien nur zwei Falle strafrechtlicher Verfolgung nach Artikel 162 von vier Personen innerhalb der vergangenen zehn Jahre bekannt (HRW, 24. Mai 2019).
Ein Vertreter einer kenianischen LGBTI-Organisation erwähnt in einer E-Mail-Auskunft vom September 2021, dass zwischen 2008 und 2015 in der kenianischen Küstenregion mehrere LBQ-Frauen (lesbisch, bisexuell, queer) wegen ,,unnatürlicher Straftaten" angeklagt worden seien. Neuere Falle erwähnt der Vertreter nicht (Vertreter einer kenianischen LGBTI Organisation, 16. September 2021).
The Advocates for Human Rights erwähnt im Februar 2021 jedoch, dass Exekutivbeamte aktiv LGB-Personen (lesbisch, schwul, bisexuell) unter Anwendung der Absatze a und c des Artikels 162 und nach Artikel 165 des Strafgesetzbuchs ins Visier nehmen und ,,verfolgen" würden. Sie würden LGBTI-Personen bedrohen und Gewalt anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Die Organisation habe LGB-Personen interviewt, die häufige Verfolgung und Verhaftung van LGB Personen seitens Exekutivbeamt/innen beschrieben hatten. Ein sich aus den Interviews ergebendes Muster sei die Verhaftung van LGB-Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, die dann aber wegen anderer Verbrechen, wie Herumlungern oder GIücksspiel angeklagt oder einfach ohne Anklage inhaftiert worden seien. LGBTI-Personen würden nach den Bestimmungen im Strafgesetzbuch oftmals aufgrund der subjektiven Annahmen der Beamt/innen hinsichtlich ,,sexuellem Verkehr" verhaftet. (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, S. 5-6)
Einem Artikel der New York Times (NYT) zufolge decke der Abschnitt zu ,,fleischlicher Kenntnis" sexuellen Anal- und Oralverkehr ab und gelte theoretisch für beteiligte Personen unabhängig des Geschlechts. Befürworter van Homosexuellenrechten (,,gay rights advocates") würden angeben, dass die Bestimmung vorwiegend gegen schwule Männer (,,gay men") angewendet werde. (NYT, 24. Mai 2019)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) zitiert in einer Anfragebeantwortung vom Juli 2021 einen oder eine Vertreter-in der LGBTI-Organisation PEMA, der oder die angegeben habe, dass es keinen größeren Fall gebe, der nach den betreffenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch verhandelt worden sei. Vertreter-innen der Organisation Jinsiangu, die sich unter anderem für Inter- und Transsexuelle einsetze, hatten ebenso angegeben, dass niemand nach den Artikeln 162 und 165 strafrechtlich verfolgt worden sei. Eine oder ein vom IRB befragte·r Menschenrechtsverteidiger·in habe jedoch angegeben, dass Einzelpersonen regelmäßig nach Artikel 162 und Artikel 165 strafrechtlich verfolgt würden. (IRB, 13. Juli 2021) Das USDOS erwähnt, dass die Polizei Personen nach diesen Bestimmungen im Jahr 2020 inhaftiert habe. lnsbesondere der Prostitution verdächtigte Personen seien davon betroffen gewesen. Sie seien aber kurz nach der lnhaftierung wieder freigelassen worden. Das USDOS erwähnt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020 die Verhaftung van zwei Männern aufgrund homosexueller Handlungen in Kakamega County. Dem USDOS zufolge hatten LGBTI-Organisationen berichtet, dass die Polizei öfter Gesetze zur öffentlichen Ordnung (beispielsweise Unruhestiftung) anstelle der Gesetze zu Homosexualität angewendet habe, um LGBTI-Personen zu verhaften. NGOs hatten berichtet, dass die Polizei LGBTI-Personen in Haft oftmals schikaniert, eingeschüchtert oder körperlich misshandelt habe. (USDOS, 30. Marz 2021, Section 6)
In seinen Länderinformationen zitiert das UK Home Office zwei Quellen, die unterschiedliche Zahlen zur strafrechtlichen Verfolgung van bzw. Verhaftung wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen anführen. Es ist nicht ersichtlich auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich die zitierten Fälle beziehen (siehe UK Home Office, April 2020, S. 25-26). So seien zwischen 2010 und 2014 CNN zufolge 595 Falle van Homosexualität strafrechtlich verfolgt worden (CNN, 23. Februar 2018) und einem Artikel des Guardian zufolge seien zwischen 2013 und 2017 534 Personen wegen gleichgeschlechtlicher Beziehungen verhaftet worden. (The Guardian, 24. Mai 2019)
Übergriffe auf LGBTJ-Personen
Die oben bereits erwähnte Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) vom Juli 2021 fasst lnformationen zur Lage van LGBTI-Personen aus verschiedenen Quellen zusammen. So werde berichtet, dass viele Kenianer·innen eine ablehnende Haltung gegenüber LGBTI-Personen einnehmen würden. Die Quellen würden darauf hinweisen, dass LGBTI-Personen Diskriminierung, Missbrauch und gewalttätigen Angriffen oder willkürlichen Verhaftungen, Gewalt und Mord ausgesetzt seien. Einer oder einem Vertreter·in der Organisation PEMA zufolge, gebe es Diskriminierung in ganz Kenia, das Ausmaß der Gewalt sei jedoch unterschiedlich. Während es in ländlichen Gebieten weniger Gewalt und Diskriminierung gebe, sei die Gewalt in den Städten schlimmer, obwohl sie auch von Stadt zu Stadt variiere. Ein/e Menschenrechtsverteidiger·in habe gegenüber dem IRB auch die Ermordung eines Menschenrechtsaktivisten im Juni 2021 erwähnt. Vertreter·innen von Jinsiangu hatten gegenüber dem IRB darauf hingewiesen, dass LGBTI-Personen in ihren Familien Konversionstherapien, Gewalt, Zwangsverheiratung und ,,korrigierender Vergewaltigung" ausgesetzt seien. (IRB, 13. Juli 2021)
The Advocates for Human Rights zufolge habe eine befragte lesbische Person angegeben, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung körperlich und verbal von männlichen Familienmitgliedern angegriffen worden sei (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, S. 5). Weitere LGB-Personen hatten angegeben, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung körperlich angegriffen worden seien. Eine lesbische Frau sei körperlich von einer anderen Frau angegriffen worden, als sie versucht habe, ihren Lebensstil zu erklären. Obwohl diese Formen körperlicher Angriffe häufig vorkommen würden, würden verbale Angriffe seitens der Gemeinschaft die Mehrheit der Angriffe gegenüber LGB-Personen bilden. (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, S. 6)
Schutz gegen Übergriffe seitens der Gesellschaft
In seinen Schlussbemerkungen vom Mai 2021 zeigt sich der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (UN Human Rights Committee) besorgt über Berichte von LGBTI-Personen, die Schikanierung, Diskriminierung und Gewalt erfahren hatten, darunter Verletzungen, die von Exekutivbeamt·innen und Bürgerwehren begangen worden seien. LGBTI-Personen seien Berichten zufolge zudem von Hindernissen beim Zugang zu Gerechtigkeit und Rechtsmitteln betroffen. (UN Human Rights Committee, 11. Mai 2021, S. 3-4). Ein Artikel der Nachrichtenagentur Reuters vom Marz 2019 erwähnt, dass Hassverbrechen gegen LGBT Personen, wie Erpressung, körperliche und sexuelle Angriffe, in Kenia alltäglich seien. Viele Betroffene hatten aufgrund ihrer sexuellen Orientierung jedoch Angst zur Polizei zu gehen (Reuters, 22. Marz 2019). HRW zufolge würde die Polizei die Gesetze zu Homosexualität unter anderem als Vorwand für die Verweigerung von Diensten für LGBT-Personen, die Opfer von Gewalt geworden seien, anwenden. (HRW, 24. Mai 2019)
Der bereits erwähnte Vertreter einer kenianischen LGBTI-Organisation schreibt in seiner E-Mail-Auskunft vom September 2021, dass die Polizei lesbische Frauen oftmals nicht vor Übergriffen seitens der Gesellschaft oder Einzelpersonen schütze. Wenn Schutz geboten werde, verfolge die Polizei als Gegenleistung für Schutz Hintergedanken wie Bestechung oder sexuelle Gefälligkeiten. Zudem weist der Vertreter darauf hin, dass lesbische Frauen innerhalb der patriarchalen Gesellschaft in den meisten Fällen misshandelt würden und von Stigmatisierung und Diskriminierung betroffen seien, wenn sie Falle von Gewalt bei der Polizei anzeigen würden. Sie würden abgewiesen und ihre Falle nicht behandelt. Sie würden ständig befragt und gezwungen, lnformationen preiszugeben, die sie weiterer Bedrohung aussetzen konnten (Vertreter einer kenianischen LGBTI-Organisation, 16. September 2021).
Eine oder ein vom IRB befragte·r Menschenrechtsverteidiger·in habe angegeben, dass es für LGBTQ-Personen (Queer, Anm. ACCORD) schwierig sei, sich an die Polizei zu wenden. Die Polizist·innen würden die bloße Existenz von LGBTQ-Personen als illegitim betrachten. Zudem würden von Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung, Genderidentität und Genderausdruck (sexual orientation and gender identity and expression, SOGIE) eingebrachte Anzeigen nicht ernst genommen. Diese Personen würden vor Anzeigen bei der Polizei zurückscheuen. Der oder die Vertreter·in der LGBTI-Organisation PEMA habe angegeben, dass LGBT-Falle anders als andere Fälle behandelt würden. Laut einer von PEMA durchgeführten Umfrage würden bei der Polizei angezeigte LGBT-Falle nicht ernst genommen und die Tatsache, eine LGBT-Person zu sein, könne gegen die LGBT-Person verwendet werden. (IRB, 13. Juli 2021) The Advocates for Human Rights schreibt, dass lnterviewpartner·innen davon berichtet hatten, Angst zu haben, Angriffe bei den Behörden anzuzeigen, weil das ihre Situation potentiell verschlimmern konnte. Der Organisation zufolge versage die Regierung beim Schutz von LGBT Personen vor Menschenrechtsverletzungen seitens Mitglieder der Gemeinschaften sowie bei der Schaffung von Bewusstsein für LGBT-Rechte in der Öffentlichkeit (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, S. 6)
Neuere Entwicklungen
2016 hatten Aktivist·innen zwei Petitionen zur Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Bestimmungen im Strafgesetzbuch eingebracht, so das USDOS. Im Mai 2019 habe eine Entscheidung des Obersten Gerichts die Gesetze zur Kriminalisierung von Homosexualität aufrechterhalten. Das Gericht habe dies mit unzureichenden Beweisen zur Verletzung von LGBTI-Rechten begründet und behauptet, dass die Aufhebung der Bestimmungen der Verfassung von 2010 widersprechen würde. (USDOS, 30. Marz 2021, Section 6; siehe auch Reuters, 24. Mai 2019)
Die Gruppen, die die Petition eingebracht haben, hatten angegeben, dass die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen nach den Artikeln 162 und 165 des Strafgesetzbuchs die durch die Verfassung garantierten Rechte auf Gleichheit, Nichtdiskriminierung, menschlicher Würde, Sicherheit, Privatsphäre und Gesundheit verletzen würde. Das Gericht habe den Fall abgewiesen und angegeben, dass die Bestimmungen nichtdiskriminierend seien, da sie nicht direkt auf LGBT-Personen abzielen würden (,,they do not single out LGBT people"). Die Petitionäre hatten zudem nicht bewiesen, dass ihre Rechte nach den Gesetzen verletzt worden seien. Das Gericht habe zudem argumentiert, dass die Verfassungsrechte auf Privatsphäre und würde nicht absolut seien und in Zusammenhang mit Artikel 45 der Verfassung gelesen werden sollten. Dieser halte fest, dass jede oder jeder Erwachsene das Recht habe, eine Person des anderen Geschlechts zu heiraten. HRW zufolge sei Heirat in der Petition nicht erwähnt worden. (HRW, 24. Mai 2019)
Die LGBTI-Gemeinschaft habe die Entscheidung angefochten. Vor der Anhörung des Falles sei die LGBTI-Gemeinschaft von verstärkter Ausgrenzung und Schikanierung betroffen gewesen. (USDOS, 30. Marz 2021, Section 6). Im April 2020 habe das Oberste Gericht ein Verbot des Films ,,Rafiki" durch das Kenya Film Classification Board aufrechterhalten. Der Film handle von einer Liebesgeschichte von zwei jungen Frauen (HRW, 13. Janner 2021; siehe auch IMDb, ohne Datum).
Ein weiterer Film zum Thema Homosexualität, ,,I Am Samuel", wurde am 23. September 2021 von der Filmbewertungsstelle Kenias (Kenya Film Classification Board, KFCB) mit der Begründung verboten, dass der Produzent des Films versuche, gleichgeschlechtliche Eheschließung als eine akzeptable Lebensweise darzustellen (KFCB, 23. September 2021; siehe auch HRW, 27. September 2021, The Guardian, 29. September 2021).
Ein im November 2020 von VOA veröffentlichter Artikel erwähnt, dass Falle von Angriffen auf die LGBTI-Gemeinschaft seit Ausbruch von Covid-19 im Marz 2020 in Kenia sprunghaft angestiegen seien. Der Artikel erwähnt zudem den Fall einer lesbischen Frau, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung von ihrer Familie verstoßen, von Nachbarn beleidigt und im September 2020 angegriffen und geschlagen worden sei. (VOA, 24. November 2020)
Weitere lnformationen zur allgemeinen Lage der LGBTI-Gemeinschaft, darunter auch betreffend den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, entnehmen Sie bitte folgenden Berichten bzw. folgender Anfragebeantwortung:
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Kenya: Situation of persons with diverse sexual orientation and gender identity and expression (SOGIE), including their treatment by society and state authorities; state protection and support services (2019-July 2021) [KEN200667.E], 13. Juli 2021 https://www.ecoi.net/de/ dokument/205 7126.html
The Advocates for Human Rights: Kenya; Alternative Report Relating to the Rights of LGBTI Persons, 22. Februar 2021 https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/KEN/INT CCPR CSS KEN 44422 E.docx
UK Home Office: Country Policy and Information Note Kenya: Sexual orientation and gender identity, April 2020 https://www.ecoi.net/en/file/local/2027774/Kenya+-SOG IE-CPIN v3.0+%28GOV.UK%29.docx
Im Oktober 2021 veröffentlichen Rainbow Railroad und die Organization for Refuge, Asylum and Migration (ORAM) zudem einen Bericht zur Lage von LGBTI-Asylsuchenden im Kakuma FIüchtlingslager in Nordkenia:
ORAM - Organization for Refuge, Asylum and Migration / Rainbow Railroad: The Challenges Facing LGBTQI+ Refugees In Kakuma Refugee Camp, Kenya, Oktober 2021 https://www.rainbowrailroad.org/wp-content/uploads/2021/10/Rainbow-Railroad-and ORAM-Report-on-Kakuma-2021.pdf
Informationen zu kenianischen LGBT-Organisationen:
Folgende kenianische Organisationen setzen sich nach ihren eigenen Angaben für Angehörige sexueller Minderheiten ein. Genauere lnformationen entnehmen Sie bitte den angeführten About-Us-Seiten: GALCK - Gay and Lesbian Coalition of Kenya: About Us, ohne Datum https://www.galck.org/about/
Jinsiangu: About Us, ohne Datum https://jinsiangu.org/our-vision
PEMA Kenya: About Us, ohne Datum https://pemakenya.org/about-us/
WKLFF - Western Kenya LBQT Feminist Forum, ohne Datum https://www.wklff.com/
Auf dem Twitter-Profil von der Nyanza Rift Valley and Western Kenya LGBTI Coalition wurden zuletzt im Marz 2020 Einträge veröffentlicht. Die auf dem Profil angeführte Website ist zudem nicht mehr zuganglich:
NYARWEK - Nyanza Rift Valley and Western Kenya LGBTI Coalition: Twitter-Profil, ohne Datum https://twitter.com/nyarwekc
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 15. Dezember 2021)
CNN: Kenya's top court considers case to legalize homosexuality, 23. Februar 2018 https://edition.en n.com/2018/02/23/africa/case-lega Iize-homosexual ity kenya/index.htmI
GALCK - Gay and Lesbian Coalition of Kenya: About Us, ohne Datum https://www.galck.org/about/
HRW - Human Rights Watch: Kenya: Court Upholds Archaic Anti-Homosexuality Laws, 24. Mai 2019
https://www.hrw.org/news/2019 /05 /24 /kenya-cou rt-upholds-archaic-anti homosexual ity-laws
HRW - Human Rights Watch: World Report 2021 - Kenya, 13. Janner 2021 https://www.ecoi.net/de/dokument/2043642.html
HRW - Human Rights Watch: Kenya Censors Another Gay-Themed Film, 27. September 2021
https://www.hrw.org/news/2021/09/27/kenya-censors-another-gay-themed-film
IMDb - Internet Movie Database: Rafiki, ohne Datum https://www.imdb.com/title/tt8286894/
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Kenya: Situation of persons with diverse sexual orientation and gender identity and expression (SOGIE), including their treatment by society and state authorities; state protection and support services (2019-July 2021) [KEN200667.E], 13. Juli 2021
https://www.ecoi.net/de/ dokument/2057126.html
Jinsiangu: About Us, ohne Datum https://ji nsia ngu.org/our-vision
NYARWEK - Nyanza Rift Valley and Western Kenya LGBTI Coalition: Twitter-Profil, ohne Datum
https://twitter.com/nya rwekc
NYT - New York Times: Kenyaʼs High Court Upholds a Ban on Gay Sex, 24. Mai 2019 (verfügbar auf Factiva)
ORAM - Organization for Refuge, Asylum and Migration / Rainbow Railroad: The Challenges Facing LGBTQI+ Refugees In Kakuma Refugee Camp, Kenya, Oktober 2021 https://www.rainbowrailroad.org/wp-content/uploads/2021/10/Rainbow-Railroad-and ORAM-Report-on-Kakuma-2021.pdf
PEMA Kenya: About Us, ohne Datum https://pemakenya.org/
Reuters: Victory for Kenya's LGBT+ community as charity wins right to be recognized, 22. Marz 2019
https://www.reuters.com/article/us-kenya-lgbt-rights-idUSKCN1R3226
Reuters: Kenya's high court unanimously upholds ban on gay sex, 24. Mai 2019 https://www.reuters.com/article/us-kenya-lgbt-idUSKCN1SU1 PR Strafgesetzbuch van Kenia [Penal Code: Act No: CAP. 63], CHAPTER XV - OFFENCES AGAINST MORALITY, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014 http://www.kenyalaw.org:8181/exist/kenyalex/actview.xql?actid=CAP.%2063#KE/LEG/E N/AR/P/CHAPTER%0A63/chap 15
The Advocates for Human Rights: Kenya; Alternative Report Relating to the Rights of LGBTI Persons, 22. Februar 2021 https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/KEN/INT CCPR CSS KEN 44422 E.docx
The Guardian: Kenya court upholds ban on gay sex in major setback for activists, 24. Mai 2019 https://www.theguardian.com/world/2019/ may/24/kenya-cou rt-upholds-ban-on-gay sex-in-major-setback-for-cam paigners
The Guardian: Kenya bans LGBTQ+ documentary for 'promoting same-sex marriage', 29. September 2021
https://www.theguardian.com/globa l-development/2021/sep/29/kenya-ba ns-lg btq docu mentary-for-promoting-same-sex-marriage
UK Home Office: Country Policy and Information Note Kenya: Sexual orientation and gender identity, April 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2027774/Kenya+-SOG IE-CPI N v3.0+%28GOV.U K%29.docx
UN Human Rights Committee: Concluding observations on the fourth periodic report of Kenya [CCPR/C/UZB/CO/R.5], 11. Mai 2021
https://www.ecoi.net/en/file/local/2048293/G2110549.pdf
USDOS - US Department of State: 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kenya, 30. Marz 2021
https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048421.htmI
Vertreter einer kenianischen LGBTI-Organisation: E-Mail-Auskunft, 16. September 2021
VOA - Voice of America: Kenya's LGBTQ Community Faces Increased Abuse During Pandemic, 24. November 2020
https://www.voanews.com/africa/kenyas-lgbtq-community-faces-increased-abuse during-pandemic
WKLFF - Western Kenya LBQT Feminist Forum, ohne Datum https://www.wklff.com/
Anhang: Quellenbeschreibungen und lnformationen aus ausgewählten Quellen CNN ist ein US-amerikanischer Fernsehsender.
CNN: Kenya's top court considers case to legalize homosexuality, 23. Februar 2018
https://edition.en n.com/2018/02/23/ africa/case-legaIize-homosexuality kenya/index.htmI
,,A 2014 parliamentary report found that between 2010-2014, the Kenyan government prosecuted 595 cases of homosexuality." (CNN, 23. Februar 2018)
Human Rights Watch (HRW) ist eine internationale Menschenrechtsorganisation.
HRW - Human Rights Watch: Kenya: Court Upholds Archaic Anti-Homosexuality Laws,
24. Mai 2019
https://www.hrw.org/news/2019 /05 /24 /kenya-cou rt-upholds-archaic-anti homosexuality-laws
,,Kenya's anti-homosexuality laws are a colonial relic, first imposed by British colonizers in 1897. Article 162 punishes ,carnal knowledge against the order of nature' with up to 14 years in prison, while article 165 makes ,indecent practices between males' liable to up to five years in prison." (HRW, 24. Mai 2019)
,,The laws are rarely enforced - Human Rights Watch is aware of two prosecutions against four people under article 162 in the last 10 years." (HRW, 24. Mai 2019)
,,Police use the laws as a pretext to harass and extort money or sex from LGBT people, or to deny services to LGBT people who are victims of violence. Kenyan human rights and LGBT organizations report that the laws have been used to justify employment and housing discrimination, to expel or suspend students from schools, to censor artistic expression related to LGBT issues, and to prevent LGBT organizations from registering." (H RW, 24. Mai 2019)
,,The court was addressing a petition filed in 2016 by three Kenyan organizations that work to protect the rights of lesbian, gay, bisexual, and transgender people. The groups said that the criminalization of same-sex conduct under articles 162 and 165 of the penal code violates the rights to equality, non-discrimination, human dignity, security, privacy, and health, all protected under Kenya's constitution. [... ]
The court today rejected the petitioners' case that the laws violate constitutional protections, stating that the provisions are not discriminatory because they do not single out LGBT people, and that the petitioners had not proved their rights had been violated under the laws. The court also argued that the constitutional rights to privacy and dignity are not absolute and should be read in the context of article 45 of the constitution, which states that ,Every adult has the right to marry a person of the opposite sex.' The petition made no mention of marriage, Human Rights Watch said." (HRW, 24. Mai 2019)
HRW - Human Rights Watch: World Report 2021 - Kenya, 13. Janner 2021 https://www.ecoi.net/de/dokument/2043642.html
,,Kenya punishes consensual same-sex relations with up to 14 years in prison. Its High Court rejected a constitutional challenge to the ban in 2019. In April 2020, the court upheld a Kenya Film Classification Board ban on Rafiki, a love story about two young women. At time of writing, activists were appealing both rulings." (HRW, 13. Janner 2021)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) ist ein kanadisches Verwaltungsgericht, das sich mit Fallen van Asyl und Migration befasst.
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Kenya: Situation of persons with diverse sexual orientation and gender identity and expression (SOGIE), including their treatment by society and state authorities; state protection and support services (2019-July 2021) [KEN200667.E], 13. Juli 2021
https://www.ecoi.net/de/ dokument/205 7126.html
,,The PEMA Kenya representative noted that ,there is not a major case that has gone through of a person who was charged under this law' (PEMA Kenya 12 July 2021). Similarly, in an interview with the Research Directorate, representatives of Jinsiangu [6] indicated that no one has been prosecuted under sections 162 and 165 (Jinsiangu 9 July 2021). In contrast, the human rights defender indicated that the Penal Code is enforced and individuals are ,consistently' prosecuted under sections 162 and 165 (Human rights defender 30 June 2021)." (IRB, 13. Juli 2021)
,,The human rights defender stated that ,it is difficult for LGBTQ individuals to go to the police, ,who think ,the very existence of LGBTQ individuals is illegitimate' (Human rights defender 30 June 2021). The same source indicated that police complaints by individuals of diverse SOGIE [sexual orientation and gender identity and expression] ,are not taken seriously' and that individuals of diverse SOGI E, shy away from going to the police to report violations' (Human rights defender 30 June 2021). The PEMA Kenya representative indicated that ,LGBT cases are treated differently than how others are treated' and that according to a survey PEMA conducted on how LGBT individuals are treated, LGBT cases reported to the police are not ,taken seriously' and being LGBT can be ,used against them' (PEMA Kenya 12 July 2021)." (IRB, 13. Juli 2021)
,,The Jinsiangu representatives noted that in families, LGBTQ individuals are subject to conversion therapy, violence, forced marriage, and ,corrective rape' (Jinsiangu 9 July 2021)." (IRB, 13. Juli 2021)
,,The human rights defender noted that if an individual is ,acting outside of the norm' ,they will face stigma from the police for how they look or appear' (Human rights defender 30 June 2021). The same source indicated that, sometimes the law can be progressive' (Human rights defender 30 June 2021)." (IRB, 13. Juli 2021)
Das KFCB ist eine staatliche Stelle Kenias zur Regulierung van Filminhalten.KFCB - Kenya Film Classification Board: KFCB Bans Gay-Themed Film Dubbed: I am Samuel, 23. September 2021 https://kfcb.go.ke/kfcb-bans-gay-themed-film-dubbed-i-am-samuel
.,The Kenya Film Classification Board today banned a gay-themed film titled: I am Samuel. The Board restricted this film from showing within the Republic of Kenya because of the producer's clear and deliberate attempt to promote same-sex marriage agenda as an acceptable way of life." (KFCB, 23. September 2021)
Die New York Times (NYT) ist eine US-amerikanische Tageszeitung.
NYT - New York Times: Kenyaʼs High Court Upholds a Ban on Gay Sex, 24. Mai 2019 {verfügbar auf Factiva)
.,The sections of Kenya's Penal Code upheld by the ruling on Friday make it a felony to have ,carnal knowledge of any person against the order of nature' or to commit ,gross indecency.' The maximum sentence for various offenses range from five to 21 years in prison. The ,carnal knowledge' section covers anal and oral intercourse, and in theory applies regardless of the gender of the people involved. Gay rights advocates say that it is used primarily against gay men. ,Gross indecency' applies specifically to acts between men."' (NYT, 24. Mai 2019)
Reuters ist eine internationale Nachrichtenagentur.
Reuters: Victory for Kenya's LGBT+ community as charity wins right to be recognized,
22. Marz 2019 https://www.reuters.com/article/us-kenya-lgbt-rights-idUSKCN1R3226 .
,Hate crimes like blackmail, extortion, physical and sexual assault are common - but most are too fearful to go to the police due to their sexual orientation, say rights groups." (Reuters, 22. Marz 2019)
Strafgesetzbuch van Kenia [Penal Code: Act No: CAP. 63], CHAPTER XV - OFFENCES AGAINST MORALITY, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014 http://www.kenyalaw.org:8181/exist/kenyalex/actview.xgl?actid=CAP.%2063#KE/LEG/E N/AR/P/CHAPTER%0A63/chap 15.,162.
Unnatural offences Any person who- (a)
has carnal knowledge of any person against the order of nature; or (b) has carnal knowledge of an animal; or (c)
permits a male person to have carnal knowledge of him or her against the order of nature,is guilty of a felony and is liable to imprisonment for fourteen years:
Provided that, in the case of an offence under paragraph (a), the offender shall be liable to imprisonment for twenty-one years if- (i) the offence was committed without the consent of the person who was carnally known; or (ii)
the offence was committed with that person's consent but the consent was obtained by force or by means of threats or intimidation of some kind, or by fear of bodily harm, or by means of false representations as to the nature of the act. [Act No. 5 of 2003, s. 32.]" (Strafgesetzbuch von Kenia, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014, Artikel 162),163.
Attempt to commit unnatural offences
Any person who attempts to commit any of the offences specified in section 162 is guilty of a felony and is liable to imprisonment for seven years. [Act No. 5 of 2003, s. 33.]" (Strafgesetzbuch von Kenia, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014, Artikel 163)
,,Indecent practices between males
Any male person who, whether in public or private, commits any act of gross indecency with another male person, or procures another male person to commit any act of gross indecency with him, or attempts to procure the commission of any such act by any male person with himself or with another male person, whether in public or private, is guilty of a felony and is liable to imprisonment for five years. [Act No. 5 of 2003, s. 35.]" (Strafgesetzbuch von Kenia, 1. August 1930, inklusive Novellierungen bis 22. Dezember 2014, Artikel 165)
The Advocates for Human Rights ist eine US-amerikanische NGO, die rechtliche Dienstleistungen fUr einkommensschwache Asylwerber·innen in Teilen der USA anbietet.
The Advocates for Human Rights: Kenya; Alternative Report Relating to the Rights of LGBTI Persons, 22. Februar 2021
https://tbi nternet.ohch r.org/Treaties/CC PR/Sha red%20Docu ments/KE N/1NT CCP R CSS KEN 44422 E.docx
,,13. While sections 162-165 of Kenya's Penal Code do not criminalize LGBTI identities, they do criminalize same-sex sexual conduct. Even the vocabulary of the legal provisions is vague because it does not define what, unnatural carnal knowledge' constitutes. Therefore, much police officers and government officials have much discretion in their interpretation of the provisions. They often arrest LGBTI individuals under these provisions of the Penal Code based solely on their own perceptions of sexual conduct." (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, S. 4-5). They often arrest LGBTI individuals under these provisions of the Penal Code based solely on their own perceptions of sexual conduct." (The Advocates for Human Rights, 22. Februar2021, s. 5). LGB individuals shared with the authors of this report that they feared being assaulted by family members if they disclosed their sexual orientation. In one case, a lesbian was physically and verbally assaulted by her male family members. While they physically assaulted her, they expressed, you are not enough to be a human being.' In another case, a 25-year-old bisexual man was physically assaulted by his father and forced to abandon his house and family because of his sexual orientation. Interviewees reported that they were afraid to report these violations to law enforcement and other government officials because it could potentially exacerbate the situation.
The Kenyan government fails to protect LGBTI individuals from human rights violations by members of their communities or to educate the public about LGBTI rights." (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, S. 5-6). LGB individuals reported instances of physical assaults due to their sexual orientation. In one case, a lesbian woman was physically attacked by another woman when trying to explain her lifestyle. While these types of physical assaults were common, verbal assaults constituted the majority of attacks on LGB individuals in Kenya from other community members. Some of the participants stated that ,they threaten that they will beat you when you are alone; that is why you never walk alone.' Other comments included: ,you should be banned and killed' and ,we should be treated like dogs.' Therefore, LGB individuals are forced to protect themselves, without support from members of the community, law enforcement officials, or family members." (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, s. 6). Law enforcement officials actively target and persecute LGB individuals by utilizing Section 162(a), (c) and 165 of the Penal Code. They threaten LGBTI individuals and use violence to extract confessions.
22. LGB individuals interviewed for this report described frequent persecution and arrests of LGB individuals by law enforcement officials. A common pattern emerged from the interviews in which LGB individuals were arrested because of their sexual orientation, but charged for other crimes like loitering, gambling or simply detained without a formal charge." (The Advocates for Human Rights, 22. Februar 2021, S. 6)
The Guardian: Kenya court upholds ban on gay sex in major setback for activists, 24. Mai 2019
https://www.theguardian.com/world/2019/ may/24/kenya-cou rt-upholds-ban-on-gay sex-in-major-setback-for-cam paigners, Kenya arrested 534 people for having same-sex relations between 2013 and 2017. According to petitioners against the law, there have been more than 1,500 attacks against LGBT Kenyans since 2014." (The Guardian, 24. Mai 2019)
UN Human Rights Committee: Concluding observations on the fourth periodic report of Kenya [CCPR/C/UZB/CO/R.5], 11. Mai 2021
https://www.ecoi.net/en/file/local/2048293/G2110549.pdf
,,Sexual orientation, gender identity and intersexuality 12. The Committee is concerned about:
(a) Sections 162 and 165 of the Penal Code criminalizing same-sex relations, and the High Court ruling in 2019 that declared those provisions to be constitutional; (b) The State party reporting that that prohibition is based upon same-sex relations being unacceptable to Kenyan culture and values but not providing information about any measures taken to address discriminatory attitudes and stigma among the general public; (c) Reports of lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex individuals experiencing harassment, discrimination and violence, including violations perpetrated by law enforcement officers and vigilante groups, and facing barriers to access justice and remedies; (d) Incidences of children being expelled from schools on the basis of actual or suspected sexual orientation and/or gender identity; (e) Cases of non-urgent, irreversible surgical procedures, infanticide and abandonment among intersex children (arts. 2, 6, 7, 17 and 26)." (UN
Human Rights Committee, 11. Mai 2021, S. 3-4)
Das US Department of State (USDOS) ist das US-Außenministerium.
USDOS - US Department of State: 2020 Country Report on Human Rights Practices: Kenya,30. Marz 2021
https://www.ecoi.net/de/ doku ment/2048421.htmI
,,The penal code criminalizes ,carnal knowledge against the order of nature,' which was interpreted to prohibit consensual same-sex sexual activity and specifies a maximum penalty of 14 years' imprisonment if convicted, and seven years for ,attempting' said activity. The law also criminalizes acts of ,gross indecency' between men, whether in public or in private, with five years' imprisonment." (USDOS, 30. Marz 2021, Section 6)
,,Police detained persons under these laws, particularly persons suspected of prostitution, but released them shortly afterward. In August police arrested two men in Kakamega County for engaging in homosexual acts." (USDOS, 30. Marz 2021, Section 6)
,,LGBTI organizations reported police more frequently used public-order laws (for example, disturbing the peace) than same-sex legislation to arrest LGBTI individuals. NGOs reported police frequently harassed, intimidated, or physically abused LGBTI individuals in custody." (USDOS, 30. Marz 2021, Section 6)
,,In 2016 LGBTI activists filed two petitions challenging the constitutionality of these penal codes. In May 2019 the High Court issued a ruling upholding the laws criminalizing homosexuality, citing insufficient evidence they violate LGBTI rights and claiming repealing
the law would contradict the 2010 constitution that stipulates marriage is between a man and woman. The LGBTI community filed an appeal against this ruling. Leading up to the hearing of this case, and in its wake, the LGBTI community experienced increased ostracism and harassment." (USDOS, 30. Marz 2021, Section 6)
Voice of America (VOA) ist der Auslandsrundfunk der USA.
VOA - Voice of America: Kenya's LGBTQ Community Faces Increased Abuse During Pandemic, 24. November 2020
https://www.voanews.com/africa/kenyas-lgbtq-community-faces-increased-abuse during-pandemic
,,Kenya has acknowledged that COVID-19 restrictions are fueling cases of gender-based violence but has been less open on abuses against the LGBTQ community. Homosexuality is illegal in Kenya and activists say many are afraid to report abuse or get medical help because of stigma.
Twenty-eight year-old Rebecca Adhiambo's family shunned her after discovering two years ago that she is a lesbian.
When her neighbors found out, she was insulted, evicted, and - in September - attacked.
She says she was on her way home from the market to prepare a meal after a long day of doing casual work in Eastleigh. Someone approached her from behind, a crowd gathered, and some were shouting that she should leave the neighborhood. They started beating her and threw away all that she bought at the market.
Said Athmani documents cases of attacks on the LGBTQ community. Since the COVID-19 outbreak began in March, he says there's been a jump in cases of abuse.
,Curfew is in place, some people don't go to work, so they stay in their locality. Our locality here is Pumwani, when people notice and recognize that in our neighborhood, we have LGBTQ+ persons, they start to abuse them, they start to victimize them, in a way they feel that they do not want them here,' Athmani said.
The Gay and Lesbian Coalition of Kenya (GALCK) says during the pandemic it has been logging up to 10 attacks per month on the LGBTQ community.
Kenya's government raised an alarm on increased cases of gender-based-violence but has offered no targeted help for LGBTQ people.
Donna Awuor, the security coordinator at the Gay and Lesbian Coalition of Kenya, says it all boils down to acceptance.
,lnclusivity is still foreign to most of these mainstream organizations and they try to sideline us because they feel like we do not deserve to be in those spaces, that we do not deserve to get the opportunities or resources that are available because of who we are or how we identify,' Awuor said." (VOA, 24. November 2020)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der BF und ihrer Herkunft ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der BF im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen bzw. Fluchtgründen ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die BF hat ihre konkret sie betreffenden Fluchtgründe glaubhaft dargebracht und im Großen und Ganzen gleichbleibend geschildert. Sie machte somit auf die erkennende Richterin unter Berücksichtigung ihrer starken Emotionen einen glaubwürdigen Eindruck. Sie schilderte ihre Verfolgungsgeschichte ausführlich und konkret und durchwegs lebensnah. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte erweist sich das Vorbringen der BF auch als plausibel und mit den Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat in Einklang stehend, sodass das Gericht im Ergebnis davon ausgeht, dass die BF ihre Fluchtgeschichte auch tatsächlich erlebt hat. Die BF konnte ihre ausweglose Lage in Kenia in der mündlichen Beschwerdeverhandlung genau und lebensnah schildern und war die persönliche Betroffenheit der BF deutlich zu erkennen.
Die belangte Behörde beurteilte die vorgebrachte Homosexualität der Beschwerdeführerin zwar als nicht glaubhaft und begründete dies hauptsächlich darauf, dass sie diese nicht als Fluchtgrund in der Erstbefragung am 01.03.2016 genannt habe. Dabei übersieht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch, dass die BF zweimal erstbefragt wurde, nämlich sowohl am 09.02.2016 als auch am 01.03.2016. In der Erstbefragung vom 01.03.2016, auf welches sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung bezieht, hat die Beschwerdeführerin sehr wohl vorgebracht, lesbisch zu sein und deshalb von ihrem Vater bedroht worden zu sein (siehe Seite 23 des erstinstanzlichen Aktes). Die Ausführungen der belangten Behörde erweisen sich sohin als aktenwidrig.
Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich sohin, dass die BF bei einer Rückkehr nach Kenia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne der GFK droht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Kenia über LGBT-Personen ergeben sich aus der Anfragebeantwortung zu Kenia, ACCORD vom 15.12.2021 und den dort angeführten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, in Kenia von Privatpersonen wegen ihrer homosexuellen Orientierung verfolgt zu werden.
Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (im gegenständlichen Fall Homosexualität) ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren. (270 Blg Nr.18. GP11, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, S. 43). Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU ) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die "bestimmte soziale Gruppe" "queer" gelesen - eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in seinem Urteil vom 7. November 2013, C-199/12 bis C-201/12, klar, dass Homosexuelle eine bestimmte soziale Gruppe gemäß Artikel 10 Absatz 1 litera d der Statusrichtlinie darstellen. Der EuGH wies darauf hin, dass die sexuelle Ausrichtung ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für die Identität ist, dass die Betreffenden nicht gezwungen werden können, darauf zu verzichten. Das erste Kriterium der Definition einer sozialen Gruppe sei daher bei Homosexuellen grundsätzlich erfüllt. Das zweite Kriterium, die wahrgenommene Andersartigkeit und abgegrenzte Identität, sei zu bejahen, wenn Homosexualität im Herkunftsland durch strafrechtliche Bestimmungen kanalisiert sei. Das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen erfülle jedoch für sich genommen nicht die von Artikel 9 Absatz 1 der Statusrichtlinie geforderte Schwere der Menschenrechtsverletzungen. Eine Verfolgungshandlung sei vielmehr erst dann zu bejahen, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt werde und sie dadurch zu einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung gemäß Artikel 9 Absatz 2 litera c der Statusrichtlinie werde. Es sei allerdings unerheblich, ob ein Antragsteller die Gefahr der Verfolgung dadurch vermeiden könnte, dass er seine Homosexualität geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung übt.
Artikel 9 der Statusrichtlinie definiert Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention. Entscheidend für das Vorliegen einer Verfolgung ist die Schwere der Handlung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Alternativ kann die geforderte Schwere durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen erreicht werden. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung.
Die BF hat glaubhaft vorgebracht homosexuell zu sein. Von der BF wurde glaubhaft dargelegt, dass sie in Kenia bereits Übergriffe in ihre körperliche Integrität, etwa in Form von Übergriffen durch ihren Vater und Brüdern erlebt hatte und sie auch keinen Schutz vor diesen Übergriffen durch Behörden des Herkunftsstaates erfahren konnte.
Es steht aufgrund des glaubhaften Vorbringens fest, dass es bereits zu schwerwiegenden Eingriffen in die zu schützende persönliche Sphäre der BF gekommen ist.
Im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung des EuGH kann aufgrund der aktuellen und einschlägigen Berichte zu Kenia nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass weibliche Homosexualität in Kenia nicht strafbar ist. Auch wenn einerseits in zahlreichen Berichten ausgeführt wird, dass es kein spezifisches Gesetz gebe, wonach lesbische Beziehungen in Kenia unter Strafe gestellt würden, kriminalisiert das Strafgesetzbuch Kenias andererseits "fleischliche Kenntnis gegen die natürliche Ordnung", was als Verbot einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen (auch von Frauen) interpretiert werden kann und eine 14jährige Haftstrafe vorsieht.
Laut EuGH erfüllt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen jedoch für sich genommen nicht die von Artikel 9 Absatz 1 der Statusrichtlinie geforderte Schwere der Menschenrechtsverletzungen - dies ist erst der Fall, wenn die angedrohte Freiheitsstrafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird. In Kenia wird zwar immer wieder von Verhaftungen berichtet, allerdings gelangen kaum Berichte über Verurteilungen aufgrund der sexuellen Orientierung an die Öffentlichkeit. Es stellt sich daher die Frage, ob daraus geschlossen werden kann, dass von keiner Verfolgung Homosexueller in Kenia auszugehen ist.
Festgestellt wird jedoch im gegenständlichen Fall, insbesondere aufgrund der glaubwürdigen Schilderung der BF vor den Hintergrund der Länderberichte zu Kenia, die fehlende gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität in Kenia. Es herrscht Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Suche nach Unterkunft und bei der Ausbildung, Verstoßung durch die Familie und auch das Vorkommen gewalttätiger Übergriffe durch Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere glaubhaft dargelegt, dass sie vor ihrer Ausreise aus Kenia wiederholt gewalttätigen Übergriffen durch ihre Familienangehörigen wegen ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt war und sie von ihrem Vater mit dem Tode bedroht wurde, weil sie sich widersetzte einen älteren Mann zu heiraten. Im Fall einer Rückkehr wäre das Leben der BF wie bereits vor ihrer Ausreise aus Kenia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit sehr hohen Gefahren verbunden. Aus den Länderberichten ergibt sich auch die Feststellung, dass es in Kenia auch zu gewalttätigen Übergriffen durch Sicherheitskräfte, die Drohungen auch für die Erpressung von Bestechungsgeldern verwenden, kommt, weshalb auch eine Schutzfähigkeit und -wiligkeit vor Angriffen durch Privatpersonen nicht festgestellt werden kann.
Sollte es auch zu keinen direkten Verurteilungen wegen weiblicher Homosexualität in Kenia kommen, so besteht bei einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden individuellen Falles doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die BF wie vor ihrer Ausreise bei einer Rückkehr nach Kenia schwerwiegenden Eingriffen in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wäre und zwar wegen ihrer Homosexualität und daher wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Es ist daher im Sinne der oben zitierten Judikatur ein Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen festzustellen und bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass diese Verfolgungssituation nicht mehr aktuell wäre.
Die geschilderten Verfolgungshandlungen in Kenia erfolgten durch Private und es ist anhand der Länderberichte und aufgrund der glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin über die bereits erlittenen Verfolgungshandlungen nicht davon auszugehen, dass in Kenia - auch nicht in anderen Landesteilen - hinreichender staatlicher Schutz für Homosexuelle besteht.
In Anbetracht des Umstandes, dass es in Kenia auch keinerlei Gebiete gibt, wo die Beschwerdeführerin vor einer solchen Verfolgung sicher wäre, kommt auch keine innerstaatliche Fluchtalternative infrage.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt II.:
Da der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, war der Bescheid des Bundesamtes vom 21.01.2022, Zl. 1104863605-211774165, ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall vorwiegend tatsachenlastig und die Beweiswürdigung und die Länderberichte eine entscheidende Rolle spielen. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Bundesverwaltungsgerichtes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Vielmehr gründet sich die vorliegende Entscheidung auf die bisher ergangene Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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