BVwG G308 2253435-1

BVwGG308 2253435-125.4.2022

B-VG Art133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15 Abs2
GGG Art1 §18
GGG Art1 §2 Z1 litc
GGG Art1 §3 Abs3 Z1
GGG Art1 §31 Abs1
GGG Art1 §32 TP2
GGG Art1 §6
GGG Art1 §7 Abs1 Z1
ZPO §408

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:G308.2253435.1.00

 

Spruch:

G308 2253435-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 21.02.2022, Zahl XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 21.02.2022, Zahl XXXX , schrieb der Präsident des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) in der anhängigen Rechtssache des Beschwerdeführers als klagender Partei (im Folgenden: BF) wider die beklagte Partei XXXX wegen EUR 86.302,06 zur Zahl XXXX , dem BF Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in folgender Höhe vor:

Pauschalgebühr gemäß Tarifpost 2 GGG

Bemessungsgrundlage EUR 105.181,00 EUR 4.579,00

Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG EUR 23,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00

Summe EUR 4.610,00

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Grundverfahren unter anderem Anträge gemäß § 408 ZPO wegen mutwilliger Verfahrensführung der beklagten Partei gestellt habe und dabei den Zuspruch von Entschädigungsbeträgen von einmal EUR 50.000,00 und einmal EUR 55.180,70 begehrt habe. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021 sei der Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 vollinhaltlich stattgegeben, die Gegenforderung der beklagten Partei hingegen abgewiesen worden. Die beklagte Partei sei zur Zahlung von EUR 86.302,06 zuzüglich Prozesskosten in Höhe von EUR 30.144,37 an den BF verpflichtet worden. Hingegen seien die Anträge des BF gemäß § 408 ZPO im selben Urteil (Spruchpunkt I.3. des Urteils vom 18.07.2021) abgewiesen worden. Gegen die Abweisung seiner Anträge gemäß § 408 ZPO sowie gegen die Kostenentscheidung des Landesgerichtes habe der BF am 14.09.2021 Berufung erhoben. Darin habe er beantragt, das erstinstanzliche Urteil möge dahingehend abgeändert werden, dass dem Begehren, die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 zu verurteilen, Folge gegeben werde, in eventu die Aufhebung des Urteils in seinem Spruchpunkt I.3. und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung in diesem Umfang sowie dem BF einen Kostenersatz für die Berufung und Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zuzuerkennen. Unter Berufung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Zahl 87/16/0044 habe der BF am Deckblatt der Berufungsschrift eine Gebührenfreiheit angeführt, im Kostenverzeichnis die Bemessungsgrundlage jedoch mit EUR 105.180,70 sowie Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 verzeichnet. Es werde daher festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage gegenständlich gerundet EUR 105.181,00 betrage.

Nachdem ein von der zuständigen Kostenbeamtin veranlasster Gebühreneinzug nicht habe durchgeführt werden können, sie die Kostenbeamtin angewiesen worden, die Gerichtsgebühr einzuheben. Daraufhin sei eine Lastschriftanzeige erlassen worden, gegen welche der BF rechtzeitig Vorstellung erhoben habe.

Nach Darlegung der relevanten rechtlichen Bestimmungen und Ausführungen zur Rechtswirksamkeit der vom BF in seiner Vorstellung monierten mangelhaften Zustellung der als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrages führte die belangte Behörde bezogen auf den gegenständlichen Fall zusammengefasst aus, dass der BF aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.02.1988 zur Zahl 87/16/0044 ableite, dass Berufungen, welche nur Entschädigungsbeträge nach § 408 ZPO zum Gegenstand hätten, generell keiner Gebührenpflicht unterliegen würden. Dies sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht der Fall: Dem Erkenntnis des VwGH wäre eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Rückzahlungsantrages von zu viel entrichteten Pauschalgebühren nach TP2 GGG betreffend eine Berufung wegen Entschädigungsbeträgen nach § 408 ZPO zugrunde gelegen. Der VwGH habe sich nur damit auseinandergesetzt, welche Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren einer solchen Berufung nach TP2 GGG heranzuziehen seien und sei zum Schluss gekommen, dass die von der beschwerdeführenden Partei entrichteten Gerichtsgebühren – entgegen der Ansicht der dort betroffenen belangten Behörde – aufgrund einer zu hohen Bemessungsgrundlage berechnet worden seien und daher der Rückzahlungsanspruch zu Recht bestanden habe, weshalb der dort angefochtene Bescheid, der die Abweisung des Rückzahlungsanspruches zum Inhalt gehabt habe, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden sei. Entgegen der Ansicht des gegenständlichen BF lasse sich aber aus diesem Erkenntnis des VwGH nicht entnehmen, dass für Berufungen betreffend Entschädigungsbeträge nach § 408 ZPO gar keine Gerichtsgebühren iSd TP2 zu entrichten wären, auch wenn in dem Erkenntnis festgehalten worden sei, dass es sich bei Anträgen nach § 408 ZPO weder um eigenständige Klagen noch um Klagsänderungen (-erweiterungen oder –einschränkungen) handle. Aus der Anmerkung 1 zur TP2 GGG ergebe sich, dass für Berufungsverfahren (ohne nähere Einschränkung) die Pauschalgebühr nach TP2 zu entrichten sei. Eine Unterscheidung, ob es sich um eine Berufung in der Hauptsache handle oder ob das Berufungsgericht über sonst geltend gemachte Anspruche zu entscheiden habe, nehme das GGG nicht vor. Gebührenfrei wären nach der Anmerkung 5 zu TP2 GGG lediglich arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis EUR 2.500,00. Das Gebührenrecht knüpfe an formale äußere Tatbestände an. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft sei, hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.

Der BF habe am 14.09.2021 eine Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021 erhoben. Das Verfahren sei vor dem Oberlandesgericht XXXX anhängig. Es handle sich dabei nicht um ein gebührenfreies arbeitsrechtliches Verfahren iSd Anmerkung 5 zu TP2 GGG, noch sehe das GGG an anderer Stelle eine Gebührenfreiheit für das vorliegende Berufungsverfahren vor. Der Umstand, dass der Anfechtungsumfang und der Berufungsantrag nur einen Teil des erstinstanzlichen Urteils betreffen, habe auf die Gebührenpflicht an sich keine Auswirkungen, sondern nur auf die Bemessungsgrundlage (§ 18 Abs. 2 Z 3 GGG) und somit die Höhe der Gebühr. Auch wenn sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Fall betreffend § 408 ZPO als schwierig erweise, sei nach der aktuellen (konkrete ausgeführten) Lehrmeinung davon auszugehen, dass die Bemessungsgrundlage entsprechend jenem Geldbetrag, welcher Gegenstand des Berufungsverfahrens sei, zu ermitteln wäre. Im gegenständlichen Fall wäre dies eine Summe von EUR 105.180,70, gerundet daher EUR 105.181,00 und habe auch der BF diese Bemessungsgrundlage im Kostenverzeichnis angegeben. Ob im gegenständlichen Fall tatsächlich der Streitwert des Grundverfahrens in Höhe von EUR 86.303,00 oder jener nach § 408 ZPO in Höhe von EUR 105.181,00 heranzuziehen sei, sei weiters nur akademischer Natur, da beide Bemessungsgrundlagen nach der TP2 sich in einem Bereich zwischen EUR 70.000,00 und EUR 140.000,00 befinden und demnach so oder so eine Gebühr in Höhe von EUR 4.579,00 zu entrichten wäre. Da die Gerichtsgebühr mit Berufungseinbringung nicht entrichtet worden sei, komme zu diesem Betrag gemäß § 31 Abs. GGG ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 hinzu. Insgesamt schulde der BF somit EUR 4.610,00 an Gerichtsgebühren.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der sich selbst rechtlich vertretende BF mit Schriftsatz vom 23.03.2022, am selben Tag per ERV bei der belangten Behörde eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Entscheidung des VwGH zu 87/16/0044 verwiesen und diese Entscheidung in wesentlichen Teilen zitiert. Aus diesem Erkenntnis ergebe sich, dass der Wert des Streitgegenstandes in TP2 grundsätzlich derselbe sei, wie in TP1. Da ein Antrag gemäß § 408 ZPO keinen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage in erster Instanz habe, könne ein Antrag gemäß § 408 ZPO auch konsequenterweise keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage in zweiter Instanz haben. Umgesetzt auf den gegenständlichen Fall heiße dies, dass der BF für seine reine Berufung nach § 408 ZPO keine Pauschalgebühren zu entrichten habe. Hätte er – wie es offenbar in VwGH 87/16/0044 gewesen sei – auch gegen das (teilweise) abgewiesene Zahlungsbegehren eine Berufung erhoben, dann wäre die Pauschalgebühr für das (teilweise) abgewiesene Zahlungsbegehren zu entrichten, nicht aber für den Antrag nach § 408 ZPO, weil dieser auch keine Klage sei. Die Bemessungsgrundlage entspräche in diesem Fall – wohl unstrittig – dem in erster Instanz abgewiesenen Betrag. Es könne logischerweise auch der Streitwert in II. Instanz nicht auf einmal höher sein, als in erster Instanz, ohne, dass es zu einer Klageausdehnung gekommen sei. Genau das würde aber die Konsequenz sein, wenn man der Ansicht der belangten Behörde folgen würde. Es gäbe aber auch keinen Grund, von der Entscheidung 87/16/0044 abzuweichen. Für eine reine Berufung nach § 408 ZPO sei daher keine Pauschalgebühr zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage von EUR 105.180,70 sowie auch die Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 4.579,00 sei lediglich aus advokatorischer Vorsicht in das Kostenverzeichnis aufgenommen worden, was jedoch nichts daran ändere, dass die gegenständliche Berufung gemäß VwGH 87/16/0044 gebührenfrei sei.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 31.03.2022 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF brachte als klagende Partei am 29.10.2015 beim Landesgericht XXXX eine Klage ein und begehrte von der beklagten Partei, XXXX , einen Geldbetrag in Höhe von EUR 86.302,06 s.A. wegen nicht bezahlter Honorarforderungen (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig).

Im Zuge des in der Folge zur Zahl XXXX abgeführten Zivilverfahrens beantragte der BF zudem die Verurteilung der beklagten Partei zu Entschädigungsbeträgen gemäß § 408 ZPO, und zwar am 13.05.2021 in Höhe von EUR 50.000,00 und am 17.05.2021 in Höhe von weiteren EUR 55.180,70 (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021 wurde einerseits ausgesprochen, dass die Klageforderung des BF in Höhe von EUR 86.302,06 zu Recht besteht (Spruchpunkt II./1.), hingegen die Gegenforderung in Höhe von EUR 47.043,59 der beklagten Partei nicht zu Recht besteht (Spruchpunkt II./2.), die beklagte Partei schuldig ist, dem BF als klagender Partei EUR 86.302,26 samt Zinsen in näher aufgeschlüsselter Höhe binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen (Spruchpunkt II./3.a.) und ihm die mit EUR 30.144,37 bestimmten Prozesskosten zu ersetzen (Spruchpunkt II./3.b.). Unter einem wurde vom Landesgericht (unter anderem) beschlossen, die Anträge des BF gemäß § 408 ZPO vom 13.05.2021 und vom 17.05.2021, das Gericht möge die beklagte Partei zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen in Höhe von EUR 50.000,00 sowie EUR 55.180,70 verurteilen, abgewiesen (Spruchpunkt I./3.) (vgl. aktenkundiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021, AS 9 ff; darüber hinaus unstrittig).

1.2. Gegen dieses Urteil bzw. die unter einem gefassten Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX vom 18.07.2021 brachte der BF mit Schriftsatz vom 14.09.2021 das Rechtsmittel der Berufung bezogen auf die Abweisung seiner Anträge nach § 408 ZPO (Spruchpunkt I.3.) des Urteils sowie damit im Zusammenhang stehende weitere Kosten des BF ein. Der BF führte dabei unter anderem aus, das Landesgericht habe sich bezogen auf die Abweisung seiner Anträge nach § 408 ZPO in der Entscheidungsform vergriffen, da diesbezüglich (unter Anführung konkreter Judikatur) eine Sachentscheidung in Form eines Urteils zu ergehen habe und dieses mit Berufung und Revision anzufechten sei (vgl. auszugsweise aktenkundige Berufungsschrift vom 14.09.2021, AS 27 ff; darüber hinaus unstrittig).

Im angeschlossenen Kostenverzeichnis führte der BF eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 105.180,70 an, hingegen gab der BF am Deckblatt der Berufung an „gebührenfrei gemäß VwGH 87/16/0044“ (vgl. auszugsweise aktenkundige Berufungsschrift vom 14.09.2021, AS 27 ff; darüber hinaus unstrittig).

1.3. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige über Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX mittels Mandatsbescheid vom 22.12.2021 einen Zahlungsauftrag über die Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 gemäß TP2 GGG sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit EUR 4.587,00,00 (vgl. ON3 und ON4 des Kostenaktes).

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, über welches mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden wurde.

1.4. Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird darüber hinaus als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtsfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG idgF BGBl. I Nr. 147/2021 für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 GGG idgF BGBl. I Nr. 122/2017 sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3), soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Gemäß § 6 Abs. 1 GGG idgF BGBl. I Nr. 156/2015 ergibt sich der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Nach Abs. 2 leg. cit. sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie die Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG idgF BGBl. I Nr. 156/2015 in zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

Gemäß § 14 GGG idgF BGBl. Nr. 501/1984 ist im Zivilprozess, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegentandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG idgF BGBl. I Nr. 24/2007 sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Wird hingegen nur ein Teil einer Kapitalforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen (Abs. 3 leg. cit.). Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage (Abs. 3a leg. cit.).

Der mit „Wertänderungen“ betitelte § 18 GGG idgF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet [Hervorhebungen nicht im Original, Anm.]:

„§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen.

3. Betrifft das Rechtsmittelverfahren oder das Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Bei wechselseitig erhobenen Rechtsmitteln sind die Pauschalgebühren nach Maßgabe der Anträge eines jeden der beiden Streitteile gesondert zu berechnen und vom jeweiligen Rechtsmittelwerber zu entrichten. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zugrunde zu legen.

4. Wenn ausschließlich der Ausspruch über die Zinsen angefochten wird, ist als Endzeitpunkt für die Zinsenberechnung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem dem Rechtsmittelwerber die angefochtene Entscheidung zugestellt worden ist.

(3) Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.“

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß § 31 Abs. 1 GGG idgF BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.

Gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF BGBl. I Nr. 19/2015 sind die die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob Anträge auf Entschädigung wegen mutwilliger Prozessführung nach § 408 ZPO bzw. eine (ausschließlich) gegen die Abweisung eines solchen Antrages erhobene Berufung eine Gebührenpflicht auslösen und wenn ja, wie hoch die Bemessungsgrundlage für eine solche Gebühr ist.

Der BF stellte – wie sich aus den Feststellungen ergibt – während eines bereits anhängigen Zivilverfahrens erster Instanz vor dem Landesgericht XXXX als klagende Partei wegen nicht erhaltener Honorarforderungen in Höhe von EUR 86.302,06 zusätzlich zwei Anträge nach § 408 ZPO, und zwar am 13.05.2021 über die Verurteilung der beklagten Partei in Höhe von EUR 50.000,00 und am 17.05.2021 über die Verurteilung der beklagten Partei in Höhe von weiteren EUR 55.180,70. Während dem Klagebegehren des BF im Grundverfahren mit Urteil des Landesgerichtes vom 18.07.2021 vollinhaltlich stattgegeben wurde und der beklagten Partei auch ein entsprechender Kostenersatz aufgetragen wurde, wurden unter einem, jedoch in Beschlussform, die Anträge des BF gemäß § 408 ZPO vom 13.05.2021 sowie vom 17.05.2021 abgewiesen (vgl. Spruchpunkt I./3 des Urteils des Landesgerichtes vom 18.07.2021).

§ 408 ZPO lautet:

„(1) Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.

(2) Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.

(3) Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.“

Beim Anspruch nach § 408 ZPO handelt es sich um einen materiell-rechtlichen (Schadenersatz-)Anspruch des Klägers wegen mutwilliger Prozessführung des Beklagten, über den mit Urteil zu entscheiden ist. Der Anspruch ist selbstständig geltend zu machen, die Entscheidung darüber ist mit Berufung oder Revision anzufechten und als selbstständiger Streitgegenstand zu werten, wenngleich es sich um einen abhängigen Sachantrag handelt, der nicht selbstständig eingeklagt werden kann (vgl. ua. VwGH vom 11.02.1988, 87/16/004; OGH vom 17.12.2003, 7 Ob 271/02g, mwN).

Der Entschädigungsbetrag wegen mutwilliger Prozessführung nach § 408 ZPO ist ein selbstständiger Anspruch mit selbstständigem Rechtsgrund, und fällt nicht unter die in § 54 JN genannten Nebenforderungen. Er ist ziffernmäßig bestimmt geltend zu machen, das Unterliegen mit diesem Teil des Streits ist kostenrechtlich relevant. § 43 ZPO ist anzuwenden (vgl. RIS-Justiz RSP0000040). Der begehrte Entschädigungsbetrag nach § 408 ZPO ist bei der Kostenbestimmung im Verfahren über die Hauptsache nicht in die Kostenbemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. RIS-Justiz RG0000001).

Wie der BF in seiner (Teil-)berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes vom 18.07.2021 ausgeführt hat, handelt es sich bei § 408 ZPO daher um einen materiellrechtlichen Anspruch, über den eine Sachentscheidung mit Urteil zu treffen und das entsprechende Rechtsmittel eine Berufung ist.

Der BF hat daher – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – gegen die Abweisung seiner Anträge gemäß § 408 ZPO mit Urteil des Landesgerichtes vom 18.07.2021 richtigerweise mit Schriftsatz vom 14.09.2021 das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Gemäß § 32 TP2 GGG sind für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 Pauschalgebühren in Höhe von EUR 4.579,00 zu entrichten.

Die Anmerkungen zu TP2 GGG lauten dabei:

„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 unterliegen folgende Rechtsmittelverfahren: Berufungsverfahren, Verfahren über Rekurse gegen Endbeschlüsse in Besitzstörungsverfahren (§ 459 ZPO), über Rekurse in Beweissicherungsverfahren und über Rekurse gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte (Artikel XXIII EGZPO) entschieden wird.

1a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382c und 382d EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 2 an.

(Anm.: Z 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.

6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 365 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.“

Der belangten Behörde ist in ihrer Rechtsansicht zu folgen, wenn diese ausführt, dass TP2 GGG abgesehen von den in den Anmerkungen normierten Ausnahmen (Anmerkung 1a, 5 und 6), die im gegenständlichen Fall nicht zutreffen, keine weiteren Einschränkungen dahingehend vorsieht, ob es sich um eine Berufung in der Hauptsache handelt oder ob das Berufungsgericht über sonst geltend gemachte Ansprüche zu entscheiden hat, zumal sich aus der oben angeführten Rechtsprechung des OGH bzw. der Oberlandesgerichte auch ergibt, dass es sich bei Ansprüchen nach § 408 ZPO um selbstständig geltend zu machende, materiell-rechtliche Ansprüche handelt, die als selbstständiger Streitgegenstand zu werten sind (vgl. dazu erneut OGH vom 17.12.2003, 7 Ob 271/02g, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Für die Gebührenpflicht ist der (formale) rechtliche Gehalt maßgebend; eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist als Maßstab für gebührenrechtliche Tatbestände nicht geeignet (vgl. etwa VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/16/0169, mwN).

Sofern der BF im gegenständlichen Fall vermeint, aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.02.1988, 87/16/0044, ergebe sich eine völlige Gebührenfreiheit für eine (ausschließliche) Berufung gegen eine Abweisung eines Antrages nach § 408 ZPO, so ist auch hier der Auffassung der belangten Behörde dahingehend zu folgen, dass in diesem Verfahren nur Verfahrensgegenstand war, welche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren richtigerweise anzuwenden gewesen ist und dementsprechend, ob der Rückzahlungsantrag von der belangten Behörde zu Recht oder zu Unrecht abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführer hatten im zugrundeliegenden Fall nämlich Gerichtsgebühren gemäß TP2 GGG für eine ausschließlich hinsichtlich der Abweisung ihres Antrages nach § 408 ZPO erhobenen Berufung basierend auf einem Wert des beantragten Entschädigungsbetrages nach § 408 ZPO von insgesamt ATS 125 Millionen entrichtet, dann aber einen Antrag auf Rückzahlung basierend auf ihrer geänderten Rechtsansicht, wonach für diese Berufungsschrift tatsächlich nur basierend auf dem ursprünglichen Streitwert des Grundverfahrens in Höhe von ATS 11 Millionen Gerichtsgebühren entrichten gewesen wären, gestellt. Die Abweisung des Rückzahlungsantrages durch die belangte Behörde, der sich lediglich gegen einen zu hohen Betrag an Gerichtsgebühren, nicht jedoch überhaupt gegen die Entrichtung von Gerichtsgebühren gerichtet hatte, wurde mit Erkenntnis des VwGH wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Der VwGH hat diesbezüglich ausführliche Ausführungen zum Wesen des Antrages nach § 408 ZPO getroffen, jedoch zu keiner Zeit ausgeführt, dass eine ausschließlich gegen die Abweisung von Anträgen nach § 408 ZPO erhobene Berufung von der Gebührenpflicht befreit wäre.

Eine solche Ansicht würde – entsprechend der bereits getätigten Ausführungen – zudem weder der geltenden Rechtslage noch der dazu ergangenen Judikatur entsprechen.

Wenngleich – wie die belangte Behörde ebenfalls im angefochtenen Bescheid ausführte – die Frage nach der konkreten Höhe der gegenständlich relevanten Bemessungsgrundlage im gegenständlichen Einzelfall eher theoretischer Natur ist, da sich beide in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen, nämlich der Streitwert des ursprünglichen Grundverfahrens von EUR 86.302,06 sowie die beiden zusammengerechneten Streitwerte der beiden Anträge gemäß § 408 ZPO in Höhe von insgesamt EUR 105.180,70 im selben Rahmen des nach § 32 TP2 GGG relevanten Berufungsinteresses von über EUR 70.000,00 bis EUR 140.000,00 befinden und daher die Pauschalgebühr so oder so EUR 4.579,00 beträgt, ist zur gegenständlich tatsächlich relevanten Bemessungsgrundlage Folgendes festzuhalten:

Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Betrifft das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so ist in diesem Verfahren gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 GGG für die Berechnung nur der Wert dieses Teiles maßgebend. Ist der von der Anfechtung betroffene Teil nicht nur ein Geldanspruch, so hat ihn der Rechtsmittelwerber in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen.

Aus im Vergleich zur Entscheidung des VwGH vom 11.02.1988 jüngerer Judikatur ergibt sich, dass aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes zueinander davon auszugehen ist, dass der Begriff des Berufungsinteresses in TP 2 GGG mit jenem des Wertes des (Teiles des ursprünglichen) Streitgegenstandes im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 3 GGG (d.h. mit dem Wert des Streitgegenstandes im Rechtsmittelverfahren) gleichzusetzen ist (vgl. dazu VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mwN).

Da im gegenständlichen Fall der von der Anfechtung betroffene Teil (die Anträge auf Entschädigung wegen mutwilliger Verfahrensführung nach § 408 ZPO, die zudem einen eigenen Streitgegenstand bilden) nicht nur in einem Geldanspruch bestanden, traf den BF als Rechtsmittelwerber die Bewertungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 3 GGG. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist entweder der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder - soweit eine solche nicht erfolgt ist - der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 31.08.2000, Zl. 2000/16/0059).

In der vom BF erhobenen Berufung gab er in deren Rubrum zwar unter „wegen“ an: „€ 86.302,06 s.A. (Werklohn/Honorar)“, die Anfechtungserklärung bezog sich jedoch ausschließlich auf die Abweisung der Anträge des BF gemäß § 408 ZPO in Spruchpunkt I.3. des Urteils des Landesgerichtes vom 18.07.2021 sowie damit in Zusammenhang stehend auch die Kostenentscheidung. Weiters nannte der BF in seiner Berufung am Ende im Kostenverzeichnis eine Kostenbemessungsgrundlage von EUR 105.180,70, was auch dem zusammengerechneten Wert der eigenen Streitgegenstände nach § 408 ZPO entspricht.

Der BF hat damit in einer äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, dass sein Rechtsmittelinteresse EUR 105.180,70 betrifft und damit den mit der Berufung angefochtenen Teil des Ersturteils mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Der Nennung des Streitwerts im Rubrum der Berufung kommt keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu ausdrücklich VwGH vom 24.09.2002, 2002/16/0134).

Da somit in der gegenständlichen Berufung der Berufungsstreitwert ausdrücklich mit EUR 105.180,70 bewertet und angegeben wurde, war der Pauschalkostenbetrag im Sinne der TP2 GGG somit nach dem im Rechtsmittelschriftsatz angegebenen Betrag zu ermitteln. Daran vermag auch ein allfällig künftig vom Berufungsgericht seiner Kostenentscheidung zugrundegelegtes (anderslautendes) Berufungsinteresse nichts zu ändern, weil § 18 Abs. 2 Z 3 GGG darauf nicht abstellt. Mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift, in der das Berufungsinteresse angegeben war, ist die Gebührenschuld im bezeichneten Umfang entstanden. Aus § 18 GGG folgt weiters, dass es zu einer Änderung der Gerichtsgebühren nur in den Fällen des Abs. 2 des § 18 GGG kommt (vgl. VwGH vom 16.10.2014, 2012/16/0078, mit Verweis auf VwGH vom 05.07.1999, Zl. 97/16/0205).

Vor dem Hintergrund, dass der Streitwert mit EUR 86.302,06 im Grundverfahren erster Instanz nunmehr niedriger ist, als der gegenständlich relevante Streitwert über eine erhobene (Teil-Berufung) ist unabhängig von den soeben getätigten Ausführungen zur Bewertung des Streitgegenstandes festzuhalten, dass entsprechend der (jüngeren) Judikatur des OGH ein Anspruch gemäß § 408 ZPO als selbständiger Streitgegenstand zu werten ist (vgl. neuerlich OGH vom 17.12.2003, 7 Ob 271/02g, mwN) und es damit auf den Streitwert des Grundverfahrens gegenständlich nicht ankommt.

Der BF hat die gegenständliche Rechtsmittelschrift am 14.09.2021 überreicht und entstand damit nach § 2 Z 1 lit. c GGG der Gebührenanspruch des Bundes.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren der jeweiligen Instanz einzuleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Dasselbe gilt für den Fall, dass eine erhobene Berufung wieder zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom 22.05.1996, 96/16/0088).

Der BF hat mit seinem Schriftsatz vom 14.09.2021 eine die Gebührenpflicht auslösende Berufung eingebracht.

Ausgehend von dem, vom BF selbst angegebenen, Berufungsinteresse nach GGG in Höhe von EUR 105.180,70, welcher gemäß § 6 Abs. 2 GGG auf einen vollen Euro-Betrag aufzurunden ist, ergibt sich gegenständlich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 105.181,00.

Die Pauschalgebühren nach TP2 GGG idF BGBl. I Nr. 147/2021 betrugen daher EUR 4.579,00.

Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist die Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen gemäß § 31 Abs. 1 GGG idgF BGBl. II Nr. 160/2021 neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 23,00 zu erheben.

Gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idgF BGBl. I Nr. 19/2015 sind die die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8,00 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht Gebühren in Höhe von EUR 4.610,00 vorgeschrieben.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte