B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W145.2238296.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Burgenland, vom 24.09.2020, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.09.2020 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: belangte Behörde), vorgeschrieben, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die im Beitragszeitraum 01.01.2000 bis 31.03.2002 noch nicht entrichteten Pflichtbeiträge von EUR 10.562,01 Beitragszuschläge in der Höhe von insgesamt EUR 1.400,02 und Nebengebühren (inkl. Postauftragsgebühren) von EUR 74,14 zu entrichten hat.
Nach Zitierung der relevanten Gesetzesstellen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit Bescheid vom 11.03.2003, AZ XXXX , festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin vom 28.01.2000 bis 15.03.2002 in der Kranken- und Unfallversicherung und vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. Ebenso seien die monatlichen Beitragsgrundlagen sowie die Monatsbeiträge (KV, PV, UV) für diesen Zeitraum festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid sei innerhalb der Rechtsmittelfrist von der Beschwerdeführerin kein Einspruch erhoben worden, weshalb der Bescheid rechtskräftig sei.
Die Betriebsführung sei gemeinsam mit dem Ex-Gatten der Beschwerdeführerin erfolgt, welcher die Beiträge für die bäuerliche Unfallversicherung für den Zeitraum 01.02.2000 bis 31.03.2002 zur Gänze einbezahlt habe.
2. Mit Schreiben vom 22.10.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 11.03.2003 davon ausgehe, dass der „gesamte Eigentumsanteil“ der Beschwerdeführerin versteigert worden sei. In weiterer Folge führt die Beschwerdeführerin unter Anführung zahlreicher Rechtssätze und Gesetzesstellen aus, wie sich die Eigentumsverhältnisse gestaltet hatten und, dass das Grundstück 2002 rechtswidrig an ihren Sohn veräußert worden sei.
3. Mit Schreiben vom 21.12.2020 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde (vormals: Sozialversicherungsanstalt der Bauern) vom 11.03.2003, AZ XXXX , wurde festgestellt, dass 1. die Beschwerdeführerin XXXX als gemeinsamere Betriebsführerin für die Beiträge, Beitragszuschläge und Nebengebühren zur Pension-, Kranken- und Unfallversicherung, die Herr XXXX für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 der belangten Behörde schuldet, haftet und 2. die aushaftende Beitragsschuld für die Zeit vom 01.02.2000 bis 31.03.2002 EUR 11.617,83 (samt Nebengebühren) beträgt. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen ab der Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass, wenn gemäß § 30 Abs. 1 BSVG mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, der Betriebsbeitrag zur Unfallversicherung nur von einer Person zu leisten ist, jedoch alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand haften. Gemäß § 33 Abs. 2 BSVG schulden die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten die Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder auf deren Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, in den Fällen des § 2 Abs. 5 die Verlassenschaft. Sind mehrere Personen aus dem Grund des § 2 Abs. 1 Z 1 pflichtversichert, schulden die die Beiträge zur ungeteilten Hand. Die Beiträge sind auf Gefahr und Kosten des Beitragsschuldners (der Beitragsschuldner) an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung der Bauern eine einheitliche Schuld.
Der getroffenen Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Laut Einheitswertbescheid XXXX des Finanzamtes XXXX vom 18.11.1992 war die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Herrn XXXX Eigentümer von 34,3595 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und 0,1071 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche mit einem Gesamteinheitswert von EUR 43.022,32. Diese Flächen bildeten gemeinsam mit einem Pachtgrund von nahen Angehörigen im Ausmaß von 5,3141 ha und weiteren Pachtgründen im Ausmaß von 01,5122 ha den landwirtschaftlichen Betrieb mit dem Standort XXXX . Dieser land(forst)wirtschaftliche Betrieb wurde in der Zeit vom 28.01.2000 (Ehescheidung) bis zum 15.03.2002 (Versteigerung des Anteils der Beschwerdeführerin) von der Beschwerdeführerin (laut ihren Angaben) mitbewirtschaftet.
Die Beiträge zur bäuerlichen Unfallversicherung für den Zeitraum 01.02.2000 bis 31.03.2002 wurden von Herrn XXXX (dem Exmann der Beschwerdeführerin) zur Gänze eingezahlt.
Der Beitragssatz zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung betrug in den Jahren 2000 bis 2002 6,4% der Beitragsgrundlage, in der Pensionsversicherung im Jahr 2000 14,0% und in den Jahren 2001 und 2002 14,5 % der Beitragsgrundlage.
Daraus errechnen sich folgenden Monatsbeiträge:
Krankenversicherung Pensionsversicherung
Im Jahr 2000: EUR 125,43 EUR 274,41
Im Jahr 2001: EUR 125, 43 EUR 284, 15
Im Jahr 2002: EUR 127,47 EUR 288,80
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid keinen Einspruch, weshalb der Bescheid rechtskräftig wurde.
Die Vorschreibung der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Zeitraum 01.02.2000 bis 30.09.2001, insgesamt EUR 8.084,46, erfolgte im Oktober 2001, fällig waren diese am 31.10.2001. Im Dezember 2001 erfolgte eine zweite Mahnung per Postauftrag, wobei auch ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 404,22 (5%) und die Postauftragsgebühr in Höhe von EUR 4,36 vorgeschrieben wurden.
Die Vorschreibung der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.12.2001 inklusive der bereits fälligen Schuld aus den Vormonaten, insgesamt EUR 9.313,20, erfolgte im Jänner 2002. Diese war am 31.01.2002 fällig. Nach der ersten Mahnung erfolgte keine Einzahlung, weshalb im März 2002 die zweite Mahnung per Postauftrag zugestellt wurde und ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 465,66 (5%) und die Postauftragsgebühr in Höhe von EUR 4,36 vorgeschrieben wurde.
Die Vorschreibung der Beitrag zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2002 inklusive der bereits fälligen Schuld aus den Vormonaten, insgesamt EUR 10.562,01, sowie die Kostenanteilsschuld EUR 40,86 – in Summe EUR 10.602,87 - erfolgte im April 2002. Fällig war diese am 30.04.2002. Da auch nach der ersten Mahnung im Mai 2002 keine Einzahlung erfolgte, wurde im Juni 2002 die zweite Mahnung per Postauftrag zugestellt, wobei auch ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 530, 14 (5%) sowie die Postauftragsgebühr in Höhe von EUR 4,36 vorgeschrieben wurde.
Zusätzlich sind noch Kostenanteilsschulden in Höhe von EUR 54,12 (Vorschreibezeitraum Jänner 2002 bis April 2002) sowie in Höhe von EUR 141,50 (Zeitraum 28.02.2002 bis 10.09.2003) offen.
Die daraus resultierende Gesamtschuld beträgt EUR 12.211,59. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin jährlich vorgeschrieben. Seit 01.11.2014 bezieht die Beschwerdeführerin Alterspension. Da keine Einzahlung erfolgte wurde am 21.11.2016 ein Antrag auf Pensionsaufrechnung bei der PVA eingebracht. Dafür wurden Nebengebühren von EUR 61,06 (5%) verrechnet.
Laut Rückstandsausweis beträgt die Gesamtforderung zum Stichtag 21.11.2016 beträgt sohin EUR 12.272,65. Von der PVA wurden am 12.01.2017, am 13.02.2017 und am 03.03.2017 jeweils EUR 30,00 überwiesen, weshalb sich die Schuld auf EUR 12.182,65 verringert hat.
Der Beschwerdeführerin wurde der Sachverhalt als „Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme“ mit Schreiben vom 20.07.2020 zugestellt. Übernommen wurde das Schriftstück am 18.08.2020. Eine Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 1 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
„§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4 Zu A) Abweisung der Beschwerde
Wie festgestellt wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.03.2003 zu AZ XXXX festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge im gegenständlichen Zeitraum (01.01.2000 bis 31.03.2002) haftet. Die aushaftende Beitragsschuld betrug für diesen Zeitraum damals EUR 11.617,83 (samt Nebengebühren). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin keinen Einspruch erhoben, weshalb dieser rechtskräftig wurde.
Rechtskraft bedeutet Unabänderlichkeit des Bescheides. Die formelle Rechtskraft bewirkt, dass der Bescheid von den Parteien nicht mehr angefochten werden kann. Bescheide unterliegen nach ihrer Erlassung regelmäßig der Kontrolle durch weitere Organe, die von den Parteien durch ein Rechtsmittel (z.B. Beschwerde) angerufen werden können. Bescheide, die diesem Rechtsmittel nicht mehr unterliegen, sind formell rechtskräftig. Der Beginn der formellen Rechtskraft beginnt mit der Erlassung des Bescheides nach Ablauf der ungenützten Rechtsmittelfrist. Im verfahrensgegenständlichen Fall trat die formelle Rechtskraft mit ungenütztem Verstreichenlassen der Einspruchsfrist ein.
Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass der formell rechtskräftige Bescheid von Amts wegen seitens der Behörde nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. Die Behörden sind an die Bescheide ohne Rücksicht auf ihre Gesetzmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit gebunden. Es liegt Unwiderrufbarkeit vor. Ein Bescheid wird grundsätzliche zugleich formell und materiell rechtskräftig.
Zur vorgebrachten Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ist auf § 69 Abs. 2 AVG zu verweisen, wonach nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden kann.
Das bedeutet für gegenständlichen Fall es wurde rechtkräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beiträge, Beitragszuschläge, Nebengebühren aus dem Bescheid vom 11.03.2003 schuldet.
Werden gemäß § 34 Abs. 2 BSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Fälligkeit eingezahlt, ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
Gemäß § 34 Abs. 3 BSVG hat der Versicherungsträger nach erfolgloser Mahnung einen Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des eingemahnten Betrages vorzuschreiben. Der Beitragszuschlag kann bis zum Ausmaß des eingemahnten Betrages erhöht werden.
Wie in den Feststellungen ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mehrmals gemahnt. Zu einer Zahlung der aushaftenden Beiträge durch die Beschwerdeführerin kam es aber nicht.
Die belangte Behörde hat verfahrensgegenständlich den Beitragszuschlag und die Nebengebühren daher zu Recht vorgeschrieben.
Die Beschwerde war demnach abzuweisen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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