BVwG W176 2231641-1

BVwGW176 2231641-11.9.2020

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z1
GEG §6a Abs1
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §31 Abs1
GGG Art1 §32 TP1
GGG Art1 §4 Abs4
GGG Art1 §7 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W176.2231641.1.00

 

Spruch:

 

 

W176 2231641-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27.03.2020, Zl. 100 Jv 1119/20f-33a (003 Rev 3050/20f), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.11.2018, Zl. XXXX , wurde der Angeklagte des betreffenden Strafverfahrens – u.a. in Hinblick auf die Feststellung, dass er eine weitere Person bestimmt habe, den Beschwerdeführer unter Androhung des Todes zu nötigen, einen „Generalvergleich“ zu unterfertigen, in dem dieser sich verpflichte, EUR 600.000,-- auf das Bankkonto einer Kapitalgesellschaft zu überweisen, an der der Angeklagte über eine Treuhandkonstruktion Gesellschafter ist bzw. war – (unter anderem) schuldig gesprochen, dem Beschwerdeführer (als Privatbeteiligtem im Strafverfahren) einen Betrag von EUR 27.170,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Hinsichtlich seiner weiteren Ansprüche wurde der Beschwerdeführer gemäß § 369 Abs. 1 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass – bezüglich einer weiteren Kapitalgesellschaft, an der der Beschwerdeführer beteiligt ist oder war – ein höherer, auf das kriminelle Verhalten des Angeklagten zurückzuführender Schaden nicht festgestellt werden könne; im Übrigen wird auf bereits bestehende Exekutionstitel des Beschwerdeführers verwiesen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufnahme der Feststellung, der einzuklagende Geldbetrag rühre aus einer strafbaren Handlung her, in den Spruch des Urteils sei nicht vorgesehen.

 

1.2. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 02.10.2019, Zl. XXXX , mit der Begründung als unzulässig zurück, dass die Berufung eines Privatbeteiligten im schöffen- und geschworenengerichtlichen Verfahren nur dann für zulässig erachtet werde, wenn ihm überhaupt nichts zugesprochen werde, was fallbezogen nicht vorliege.

 

1.3. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 20.12.2019 90 gegen den Angeklagten des Strafverfahrens beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine – zur Zl. XXXX protokollierte – Klage auf Zahlung von EUR 2.035.574,90 ein.

 

2. Nachdem die Einziehung der Pauschalgebühr für diese Klage fehlgeschlagen war, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien für dessen Präsidentin dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.02.2020, Zl. XXXX , die Pauschalgebühr nach TP 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv EUR 27.915,--, die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,-, sowie den Mehrbetrag nach § 31 GGG idHv EUR 22,--, somit insgesamt EUR 27.945,--, zur Zahlung vor.

 

3. Mit Schriftsatz vom 18.02.2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Nachlass bzw. auf Ratenzahlung.

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.03.2020, Zl. 100 Jv 1119/20f-33a (003 Rev 3050/20f), wurde dem Beschwerdeführer – nun im ordentlichen Verfahren – die Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG samt Einhebungsgebühr und Mehrbetrag idHv insgesamt EUR 27.945,-- vorgeschrieben und zugleich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Nachlass bzw. Ratenzahlung den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als zuständige Behörde weitergeleitet worden sei.

 

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die (fristgerecht erhobene) Beschwerde, deren umfangreichen Ausführungen sich – als gegenständlich relevant – Folgendes entnehmen lässt: Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege ein Gebührenbefreiungstatbestand vor; denn solche könnten sich aus der gesamten Rechtsordnung, und zwar aus ausdrücklichen Befreiungsbestimmungen oder aus Wertungen, die der Gesetzgeber eingenommen habe, ergeben. Aus § 67 StPO, wonach Opfer das Recht hätten, den Ersatz des durch die Straftat erlittenen Schadens oder eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ihrer strafrechtlich geschützten Rechtsgüter zu begehren und das Ausmaß des Schadens und der Beeinträchtigung von Amts wegen festzustellen sei, ergebe sich unstrittig eine Gebührenfreiheit für die Geltendmachung von Ansprüchen der Privatbeteiligten. Anders als anderen Privatbeteiligten sei dem Beschwerdeführer im Strafverfahren keine volle Entschädigung zugesprochen worden. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht im Strafverfahren hätten willkürlich nicht berücksichtigt, dass sämtliche Voraussetzungen für den Zuspruch der Privatbeteiligtenansprüche an den Beschwerdeführer vorgelegen seien. Moniert wird zudem die unangemessen lange Verfahrensdauer des Strafverfahrens. Weiters wird der Sache nach für den Fall, dass das Verwaltungsgericht für nach Überweisung ans Zivilgericht eingebrachte Klagen keine Gebührenbefreiung annimmt, die Aufhebung von § 366 Abs. 2 StPO angeregt, ebenso ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich § 2 Abs. 1 lit. a GGG, „weil die Überreichung einer Klage beim Zivilgericht, wenn nach Verurteilung eine Verweisung durch das Strafgericht erfolgt ist, entweder als gebührenfrei zu beurteilen ist, oder diese Bestimmung wegen Fehlens der Befreiung bzw. des Nichtauslösungstatbestandes aufzuheben ist“.

 

6. In der Folge legte die belangte Behörde den Bescheid samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Zahlungspflichtig sind gemäß § 7 Abs. 1 GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

           

Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), gemäß § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Wird ein Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,-- zu erheben.

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

TP 1 GGG regelt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach dem Wert des Streitgegenstandes.

Die Anmerkungen zu TP 1 GGG lauten wie folgt:

„1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.

2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber gemäß § 30 Abs. 1 AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.

3. Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

(Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)

7. In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 312 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.“

3.2.2. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die Höhe der ihm vorgeschriebenen Pauschalgebühr; vielmehr macht er geltend, dass diese dem Grunde nach nicht anfallen dürfe, weil er als Privatbeteiligter in einem Strafverfahren, der hinsichtlich eines Teils seiner Ansprüche (zu Unrecht) auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, von der Entrichtung der Gebühr befreit sein müsse.

3.2.2.1. Sofern der Beschwerdeführer damit vorbringt, dass das positive Rechte eine solche Gebührenbefreiung vorsieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass gemäß Anmerkung 1 zu TP 1 GGG der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen unterliegen und die behauptete Gebührenfreiheit schon in Hinblick auf § 10 Abs. 1 GGG bzw. § 13 Abs. 1 GGG zu verneinen ist: Denn unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer damit eine persönliche oder aber eine sachliche Gebührenfreiheit geltend macht, wäre eine aus § 69 StPO abzuleitende Befreiung jedenfalls von den in den zuvor genannten Bestimmungen normierten „Regenschirm-Derogationen“ umfasst.

3.2.2.2. Sofern die Beschwerde aber die Verfassungswidrigkeit von Normen moniert, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Bestimmung des § 366 Abs. 2 StPO im gegenständlichen Verfahren nicht präjudiziell ist. Weiters sind Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 lit. g GGG durch die Beschwerdeausführungen schon deshalb nicht entstanden, da dessen Regelungsinhalt ist, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr entsteht, nicht aber ob eine Befreiung von Gerichtsgebühren besteht.

Im Übrigen ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gerichtsgebührenrechts auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VfGH 09.06.2004, B 573/04, sowie VwGH 10.04.2008, 2007/16/0213) zu verweisen:

Vorweg ist zu sagen, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühr abhängt, womit dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt wird. Die Möglichkeiten der persönlichen Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG, d.h. konkret, die Möglichkeit Verfahrenshilfe zu beantragen, um Nachlass oder zumindest Ratenzahlung anzusuchen (vgl. zur Gebührenfreiheit Abschnitt V. GGG), wobei der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ansuchens um Nachlass und Ratenzahlung auch Gebrauch gemacht hat und dessen entsprechendes Begehren von der belangten Behörde hierfür an die zuständige Behörde weitergeleitet wurde, sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 9 zu § 1 GGG).

In der Entscheidung G14/12 vom 30.06.2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine „Exzessivität“ der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Die vom Beschwerdeführer angeregte Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher zu unterbleiben.

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.4. Die Durchführung der – beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Gerichtsgebühren Bundesabgaben sind und deren Vorschreibung – entgegen der Beschwerdeauffassung – keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051) ist. Überdies lässt im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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