AlVG §25
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2221343.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Josef HERMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX ., XXXX Wien, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 18.04.2019, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2019 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.01.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX . (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.654,16 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laut Einkommenssteuerbescheid 2017 im Kalenderjahr 2017 ein Bruttoeinkommen aus selbständiger Arbeit, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überstieg, erzielt habe und daher auch in die Pflichtversicherung für Selbständige eingebunden worden sei. Arbeitslosigkeit sei sohin nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei daher verschuldensunabhängig zum Rückersatz verpflichtet.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.02.2019 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie bis 31.12.2016 in einem Angestelltenverhältnis bei der Firma
XXXX gestanden sei. Zusätzlich habe sie bereits seit dem Jahr 2013 eine Versicherungsagentur gehabt, mit der sie lediglich Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Ab 01.03.2017 habe sie einen zusätzlichen Gewerbeschein als Immobilienmaklerin gelöst und sich ab diesem Datum selbstständig bei der SVA angemeldet. Somit sei sie im Jahr 2017 insgesamt mit den Einnahmen von beiden Gewerbescheinen zwar über die Geringfügigkeitsgrenze gekommen, aber mit dem Einkommen des Gewerbescheines als Versicherungsmaklerin habe sie während ihrer Arbeitslosigkeit von 01.01.2017 bis 28.02.2017 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, da sie das gesamte Jahr 2017 als Versicherungsmaklerin nur € 4.948,78 verdient habe. Als Immobilienmaklerin habe sie zwar € 79.191,97 verdient, allerdings erst ab März 2017. In den Monaten Jänner und Februar liege ihr Gesamteinkommen sohin nicht über der Geringfügigkeitsgrenze und stehe ihr in diesen Monaten daher der Bezug von Arbeitslosengeld zu.
3. Im Verfahren über die Beschwerde hat das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 18.04.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aufgrund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides 2017 ergeben habe, dass das Arbeitslosengeld in verfahrensgegenständlichem Zeitraum nicht gebührt habe.
4. Mit Schreiben vom 08.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass es sich bei den zwei Gewerbescheinen um klar abgrenzbare Tätigkeiten handle und seien diese daher auch mittels zwei völlig verschiedenen Einkommen nachweisbar, wobei die Tätigkeit als Versicherungsmaklerin auch unterbrochen gewesen sei.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin übte seit 01.01.2013 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Versicherungsmaklerin mit Gewerbeschein aus. Zusätzlich übte sie ab 01.03.2017 das Gewerbe des Immobilienmaklers aus.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 84.140,75 erzielt. Der Pauschbetrag für Sonderausgaben wurde in der Höhe von € 60,00 angeführt.
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 durchgehend selbstständig erwerbstätig war.
Die Beschwerdeführerin war von 01.01.2017 bis 31.12.2017 nach dem GSVG pflichtversichert.
Es lag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.01.2017 keine Arbeitslosigkeit vor.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Die Feststellung betreffend die Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ergibt sich aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017, ausgestellt am 27.11.2018. Weder die Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides noch das festgestellte betriebliche Einkommen im Jahr 2017 wurden von der Beschwerdeführerin bestritten.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 durchgehend selbstständig erwerbstätig war, ergibt sich aus dem HV-Versicherungsauszug vom 16.07.2019, aus dem sich eine Pflichtversicherung nach dem GSVG ab 01.01.2017 ergibt.
Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Huttengasse.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Es handelt sich im die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.
Die im § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).
Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt gemäß § 36a Abs. 7 AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Wie festgestellt war die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 durchgehend selbständig erwerbstätig.
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen und unabhängig von der Anmeldung. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes auch rückwirkend.
Das Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 erzielte, ist daher, unabhängig davon, wann im Jahr 2017 es erzielt wurde, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in den Monaten Jänner und Februar 2017 mit ihren Einkünften als Versicherungsmaklerin die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe und sie den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte ab März 2017 als Immobilienmaklerin erzielt habe, ist wie folgt auszuführen:
Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2010, 2007/08/0190, aus, dass bei klar abgrenzbaren Tätigkeiten und Einkünften eine Zurechnung des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit, die im jeweiligen Zeitraum nicht oder nicht mehr ausgeübt wurde, nicht infragekomme (vgl dazu auch VwGH 15.11.2000, 96/08/0183).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht um klar abgrenzbare Tätigkeiten, da die Beschwerdeführerin das Gewerbe der Versicherungsmaklerin bereits seit 01.01.2013 ausübte und sie ab 01.03.2017 das Gewerbe des Immobilienmaklers zusätzlich ausübte.
Das vom Verwaltungsgerichtshof verlangte Kriterium der klaren Abgrenzbarkeit ist somit nicht gegeben. Dieser führt im genannten Erkenntnis auch aus, dass die Einkünfte aus zeitlich aufeinanderfolgenden Erwerbstätigkeiten, dann nicht zusammenzurechnen wären, wenn die Beschäftigungen voneinander klar abgrenzbar wären.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich in der gegenständlichen Konstellation um die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bereits ab 01.01.2013, zu der ab 01.03.2017 eine weitere selbständige Erwerbstätigkeit hinzugetreten ist.
Nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung sind lediglich die Einkünfte aus zeitlich aufeinanderfolgenden selbständigen Erwerbstätigkeiten dann nicht zusammenzurechnen, wenn die Beschäftigungen voneinander klar abgrenzbar sind, was unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Beschäftigung, jedenfalls dann der Fall ist, wenn nachgewiesen ist, dass die selbständige Erwerbstätigkeit zunächst tatsächlich beendet und erst nach einer gewissen, beitragsrechtlich ins Gewicht fallenden Zeit wieder aufgenommen wurde, dh. auch unter Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Maßstäbe als durch beitragsfreie Zeiten unterbrochen, gelten kann.
Daraus ergibt sich, dass das gesamte Einkommen der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb im Jahr 2017 der Berechnung zugrunde zu legen ist.
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2017 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
€ 84.140,75 erzielt. Nach Abzug der Topf-Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 verbleibt ein Jahreseinkommen in Höhe von € 84.080,75 woraus sich ein monatliches Einkommen in Höhe von € 7.006,73 errechnet. Die Beschwerdeführerin verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag gemäß § 12 Abs. 1 AlVG Arbeitslosigkeit nicht vor.
Der Widerruf des Arbeitslosengeldes gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war.
Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.
Da es auf das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht ankam, erfolgte die Rückforderung des Arbeitslosengeldes zurecht. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Rückforderung nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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