VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W165.2221569.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über den Fristsetzungsantrag der XXXX vom 10.07.2019 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017, Zl. Abuja-ÖB/KONS/4457/2017, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Laut Vorbringen in einem an den Verwaltungsgerichtshof adressierten, von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Antrag der XXXX gemäß § 38 VwGG vom 10.07.2019, sei deren Antrag auf Ausstellung eines Visums der Kategorie D aus dem Jahr 2017 mit Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017 (Anmerkung: Ohne Geschäftszahl) abgelehnt worden. Dieser Bescheid sei laut deren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin "frühestens" am 10.07.2017 zugestellt worden.
In ihrem Fristsetzungsantrag rügt die antragstellende Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde vom 31.07.2017 gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017 durch das Bundesverwaltungsgericht.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2019, Zl. Fr 2019/22/0013-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.07.2019, wurde der Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber übermittelt. Dem seitens des VwGH übermittelten Fristsetzungsantrag war eine mit 31.07.2017 datierte, mit der Geschäftszahl Abuja-ÖB/KONS/4457/2017 versehene, an die österreichische Botschaft Abuja gerichtete "Bescheidbeschwerde" der antragstellenden Partei wegen: "Visum Kategorie D" angeschlossen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist niemals eine Beschwerde zugegangen und hat dieses erstmals aufgrund des mit der oben zit. verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes übermittelten Fristsetzungsantrages gemäß § 38 VwGG samt diesem angeschlossener Bescheidbeschwerde von einer angeblich am 31.07.2017 eingebrachten Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid der österreichischen Botschaft Abuja vom 10.07.2017 Kenntnis erhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Fristsetzungsantrag
§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht wird erst dann zur Behandlung einer Beschwerde zuständig, wenn die Beschwerdevorlage durch die Behörde erfolgt ist. Eine Vorlage durch die Behörde an das Bundesverwaltungsgericht ist gegenständlich jedoch, wie erwähnt, niemals erfolgt. Es kann somit auch keine Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes eingetreten sein, sodass der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen war.
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