BVwG L511 2219732-1

BVwGL511 2219732-123.7.2019

AlVG §16
AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2219732.1.00

 

Spruch:

L511 2219732-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Martina LEITNER und Mag.a Iris WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch GANZERT & PARTNER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.03.2019, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.05.2019, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 22.05.2019, Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

 

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

 

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.03.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 2).

 

1.2. Mit Mitteilung über den Leistungsspruch [Leistungsmitteilung] vom 06.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin von 17.03.2018 bis 14.12.2018 Arbeitslosengeld in der Höhe von [idHv] EUR 17,93 täglich zugesprochen (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 3).

 

1.3. Mit 18.04.2018 wurde der Leistungsbezug faktisch (ohne weitere Mitteilung an die Beschwerdeführerin) eingestellt, weil sich diese vom Leistungsbezug abgemeldet hatte (OZ 3).

 

1.4. Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Versicherungsträger [HVB] vom 19.04.2018 wurde dem AMS mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 17.03.2018 bis 31.05.2018 einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung hatte (AZ 3, 15).

 

1.5. Mit Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH [IEF] vom 20.12.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung von ausstehenden Entgelten für den Zeitraum 01.09.2016 bis 12.03.2018, und Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 17.03.2018 bis 31.05.2018, sowie auf Auszahlung von Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Urlaubsersatzleistung abgelehnt, da der Ehemann der Beschwerdeführerin der handelsrechtliche Geschäftsführer ihres Dienstgebers gewesen sei und es sich um ein atypisches Dienstverhältnis gehandelt habe, da dieses aufrechterhalten worden war, obwohl die zustehenden Gehälter mehr als ein Jahr lang schon nicht mehr ausbezahlt worden waren (AZ 6).

 

1.6. Mit Bescheid des AMS vom 27.03.2019, Zahl: XXXX , wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 17.03.2018 bis 17.04.2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 573,76 verpflichtet (AZ 7).

 

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe für diesen Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da Sie laut Meldung des Hauptverbandes Anspruch auf Kündigungsentschädigung von der Firma XXXX [im Folgenden auch:

Dienstgeber] gehabt habe und somit der Pflichtversicherung unterlegen sei.

 

1.7. Mit Schreiben vom 18.04.2019, beim AMS eingelangt am 18.04.2019, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid des AMS (AZ 8).

 

Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihren bisherigen Arbeitgeber einen Antrag auf Insolvenzentgelt beim IEF gestellt, welcher jedoch abgelehnt wurde. Der Masseverwalter habe die Ansprüche jedoch als Masseforderungen anerkannt. Der Masseverwalter habe in einer Grobschätzung eine Quote von 10% für möglich gehalten. Vom IEF habe die Beschwerdeführerin nichts bekommen, weshalb die Rückzahlung zu Unrecht eingefordert worden sei.

 

1.8. Mit Bescheid vom 22.05.2019, Zahl: XXXX , zugestellt mit 23.05.2019, wies das AMS die Beschwerde vom 18.04.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung [BVE] gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 7).

 

Zusammengefasst wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar die notwendigen Schritte zur Realisierung der Kündigungsentschädigung unternommen, habe jedoch vom IEF keine Zahlung erhalten, so dass der gewährte Vorschuss des AMS nicht [Anmerkung: mit dem IEF] abgerechnet werden könne. Es liege daher, unter Berücksichtigung der [Anmerkung zu nachträglich bekannt gewordenen strittigen Ansprüchen auf Kündigungsentschädigung ergangenen] Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 07.08.2002, 97/08/0624) ein Ruhenstatbestand vor, weil diese Judikatur auf die vorliegende nachträglich bekannt gewordene Nichtauszahlung eines [Anmerkung: bekannten] strittigen Anspruches anzuwenden sei.

 

1.9. Mit Schreiben vom 04.06.2019 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde (AZ 14).

 

2. Die belangte Behörde legte am 05.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-15]).

 

2.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 3) und nahm Einsicht in die Ediktsdatei (OZ 2).

 

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

 

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.03.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, in dem sie angab, einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung zu haben, und dass diese Ansprüche nicht ausbezahlt wurden, weil die Ansprüche strittig sind bzw. der Dienstgeber insolvent ist (AZ 2 S3). Dem Antrag lag auch die Geltendmachung der Ansprüche im Insolvenzverfahren bei (AZ 2 S5).

 

1.2. Mit Mitteilung über den Leistungsspruch [Leistungsmitteilung] vom 06.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin von 17.03.2018 bis 14.12.2018 Arbeitslosengeld idHv EUR 17,93 täglich zugesprochen (AZ 2, OZ 3).

 

1.3. Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der Versicherungsträger [HVB] vom 19.04.2018 wurde dem AMS mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 17.03.2018 bis 31.05.2018 einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung hatte (AZ 3, 15).

 

1.4. Ein Bescheid über das Ruhen auf Grund des Anspruches auf Kündigungsentschädigung gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG für den Zeitraum von 17.03.2018 bis 31.05.2018 wurde nicht erlassen, und es erging auch keine Leistungsmitteilung, mit der eine Korrektur der Leistungsart für diesen Zeitraum von "Arbeitslosengeld" auf "Vorschuss Kündigungsentschädigung" iSd § 16 Abs. 2 ALVG erfolgt wäre.

 

1.5. Mit Bescheid der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH [IEF] vom 20.12.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung von ausstehenden Entgelten für den Zeitraum 01.09.2016 bis 12.03.2018, und Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von 17.03.2018 bis 31.05.2018, sowie auf Auszahlung von Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Urlaubsersatzleistung abgelehnt (AZ 6).

 

1.6. Das Insolvenzverfahren des Dienstgebers der Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor offen (OZ 2).

 

2. Beweiswürdigung und Beweiswürdigung

 

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-15]). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

 

* Antragsformular vom 19.03.2018 (AZ 2)

 

* Überlagerungsmeldung des HVB vom 05.07.2018 (AZ 4)

 

* Bescheid des IEF vom 20.12.2018 (AZ 6)

 

* Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 8, 12)

 

* Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 9, 15)

 

* Leistungsmitteilung vom 06.04.2018 (OZ 3)

 

* Auszug aus der Ediktsdatei (OZ 2)

 

2.2. Sämtliche Feststellungen zum vorliegenden Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden jeweils zitierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt (AZ 1-15) und sind im Verfahren unstrittig geblieben, strittig ist ausschließlich die rechtliche Einordnung des Sachverhalts.

 

2.2.1. Die Feststellung, dass das Insolvenzverfahren des Dienstgebers der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen ist, ergibt sich aus dem eingeholte Auszug aus der Ediktsdatei (OZ 2). Diese wird von der österreichischen Justiz geführt und es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Daten.

 

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

 

3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

 

3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

 

3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

 

4. Rechtliche Beurteilung

 

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081).

 

4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

 

4.1.3. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

 

4.1.4. Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig.

 

4.2. Stattgabe der Beschwerde

 

4.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum von 17.03.2018 bis 17.04.2018, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 573,76, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. 10.09.2014, 2013/08/0202, VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

 

4.2.2. Gegenständlich erfolgten der Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezuges auf Grund der Nichtanerkennung der zustehenden Kündigungsentschädigung durch den IEF.

 

4.2.3. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. k ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Gemäß Abs. 2 leg.cit. wird das Arbeitslosengeld, wenn der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig ist, oder die Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt wird, für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.

 

4.2.4. Verfahrensgegenständlich bezog die Beschwerdeführerin von 17.03.2018 bis 17.04.2018 Arbeitslosengeld idHv EUR 17,93 täglich. Im selben Zeitraum (und über diesen hinaus) stand der Beschwerdeführerin jedoch eine Kündigungsentschädigung zu.

 

4.2.4.1. Das AMS geht im Rückforderungsbescheid daher davon aus, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. k AlVG ein ex lege Ruhenstatbestand vorgelegen sei. Da der IEF den Antrag auf Auszahlung der zustehenden Kündigungsentschädigung ablehnte und das AMS dadurch keine Rückerstattung eines etwaigen Vorschusses auf die Kündigungsentschädigung [im Folgenden auch: Vorschuss] gemäß § 16 Abs. 2 AlVG erhalte, könne für diesen Zeitraum auch kein Vorschuss vorliegen.

 

4.2.5. Das AMS geht somit davon aus, dass ein Vorschuss gemäß § 16 Abs. 2 AlVG nur dann zu gewähren wäre, wenn den Betroffenen die Kündigungsentschädigungen seitens des IEF, des Masseverwalters oder (bei strittigen Kündigungsentschädigungen seitens des Dienstgebers) auch ausbezahlt werden. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen.

 

4.2.5.1. Zunächst zielt § 16 Abs. 2 AlVG nur auf die Vermeidung von Doppelbezügen für den Fall ab, dass die Kündigungsentschädigung tatsächlich gezahlt wird. Für den Fall, dass es dazu (aus welchen Gründen auch immer) nicht kommt, besteht aber jedenfalls keine Handhabe zur Vorenthaltung des als "Vorschuss" zu gewährenden Arbeitslosengeldes, falls die Durchsetzbarkeit der Ansprüche von Anfang an unwahrscheinlich oder eine entsprechende Absicht beim Arbeitslosen nicht vorhanden ist, oder zum Widerruf, falls sich derartiges später herausstellt (VwGH 24.06.1997, 95/08/0075).

 

4.2.5.2. Ergänzend ist im Hinblick auf das vom AMS zur Begründung herangezogene Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 07.08.2002, 97/08/0624) auszuführen, dass es sich in dem Fall, um eine (dem AMS nicht bekannte) nachträgliche Anmeldung und Ausbezahlung einer Kündigungsentschädigung handelte, es somit in dem Verfahren eben gerade zu Doppelbezügen gekommen war. Dies unterscheidet sich vom vorliegenden Fall daher in jeglicher Hinsicht. Zunächst war dem AMS bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung sowohl der Anspruch auf Kündigungsentschädigung, als auch die jeweilige Geltendmachung beim IEF und im Insolvenzverfahren bekannt. Sodann kam es im gegenständlichen Fall eben gerade nicht zu einer Auszahlung durch den IEF (oder bis dato durch den Masseverwalter) an die Beschwerdeführerin.

 

4.2.6. Zusammenfassend steht nach Ansicht des entscheidenden Senates gegenständlich § 16 Abs. 2 AlVG einer etwaigen Rückforderung solange entgegen, solange die Beschwerdeführerin keine Zahlungen aus der Insolvenzmasse erhalten hat.

 

4.2.6.1. Der Beschwerde gegen die Rückzahlung des erhaltenen Arbeitslosengeldes ist daher spruchgemäß stattzugeben und (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

 

4.2.7. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die Leistungsart für den Zeitraum von 17.03.2018 bis 31.05.2018 von "Arbeitslosengeld" auf "Vorschuss Kündigungsentschädigung" idHv EUR 17,93 abzuändern sein wird.

 

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

 

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die klare gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 AlVG. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053. Darüber hinaus explizit zu § 16 Abs. 2 VwGH 24.06.1997, 95/08/0075.

 

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

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