BVwG W108 2184130-1

BVwGW108 2184130-117.5.2019

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §1 Z3
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
StGB §20 Abs1
StPO §409a
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W108.2184130.1.00

 

Spruch:

W108 2184130-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Slaviša Žeželj LL.M, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.12.2017, GZ Jv 8525/17k-33, betreffend Einbringung eines für verfallen erklärten Geldbetrages zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

 

1. Mit Urteil vom 30.10.2017, GZ 066 Hv 87/17x, verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen Vergehen des Suchtgifthandels nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) und erklärte hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 1 StGB ein Bargeldbetrag von EUR 30.000,00 für verfallen, weil dieser Betrag den durch die Begehung der Straftat erlangten Vermögenswerten entsprach.

 

Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass es am 03.11.2017 rechtskräftig wurde. Mit richterlicher Endverfügung vom 10.11.2017 wurde angeordnet, den für verfallen erklärten Betrag in der Höhe von EUR 30.000,00 in der Weise einzuheben, dass der bereits sichergestellte Betrag in Höhe von EUR 1.405,00 auf den Verfallsbetrag angerechnet und der Restbetrag von EUR 28.595,00 eingehoben wird.

 

2. Im Verfahren zur Einhebung des mit genanntem Gerichtsurteil für verfallen erklärten Geldbetrages wurde der Beschwerdeführer zunächst mit - aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung gemäß § 7 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) außer Kraft getretenem - Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) vom 10.11.2017 zur Zahlung des noch offenen Verfallsbetrages in Höhe von EUR 28.595,00 und der Einhebungsgebühr (von EUR 8,00 gemäß § 6a Abs. 1 GEG) in Höhe von insgesamt EUR 28.603,00 binnen Frist aufgefordert.

 

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erneut einen Zahlungsauftrag über den Betrag von EUR 28.603,00. Der Beschwerdeführer wurde als zahlungspflichtige Partei aufgefordert, den mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.10.2017 für verfallen erklärten Geldbetrag von EUR 28.595,00 (ursprünglich EUR 30.000,00) und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht würden.

 

Nach Darstellung des (oben unter Punkt 1. und 2. ersichtlichen) Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend aus, fallgegenständlich sei ein Betrag von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt worden. Nach Rechtskraft des Urteils samt Verfallsausspruch sei ein beim Beschwerdeführer sichergestellter Geldbetrag auf den Verfallsbetrag angerechnet worden und sei der Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 10.11.2017 aufgefordert worden, den noch offenen Betrag samt Einhebungsgebühr zu zahlen. Durch die erhobene Vorstellung, die nicht eingeschränkt worden sei, sei der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid aber außer Kraft getreten und es sei ein neuer Bescheid zu fassen gewesen. Das Rechtsmittel der Vorstellung diene nicht dazu, einen rechtskräftig ausgesprochenen Verfall zu bekämpfen.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher er vorbrachte, dass dem Bescheid Rechtswidrigkeit anhafte, da er aus der Straftat keinen monetären Gewinn erzielt habe und die verfallenen Beträge sohin nicht herausgeben könne. Der Beschwerdeführer habe für die Weitergabe der Suchtmittel keinen Vermögenswert iSd § 20 StGB erlangt. Überdies befinde er sich in einer finanziell und gesundheitlich prekären Lage und würde ihn die Zahlung des für verfallen erklärten Geldbetrages unbillig hart treffen.

 

Die Beschwerde beantragte die Aufhebung des Bescheides bzw. der Zahlungsverpflichtung, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens, das Absehen von der Einbringlichmachung iSd § 20 a Abs. 3 StGB iVm 13 Abs. 1 GEG, die angemessene Reduzierung bzw. den Nachlass des für verfallen erklärten Betrages iSd § 9 GEG sowie die Gewährung eines angemessenen Aufschubes gemäß § 409a StPO.

 

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

 

Damit steht insbesondere fest, dass mit der unter I.1. angeführten Gerichtsentscheidung ein Betrag von EUR 30.000,00 rechtskräftig und vollstreckbar für verfallen erklärt wurde und mit richterlicher Verfügung angeordnet wurde, dass der bereits sichergestellte Betrag in Höhe von EUR 1.405,00 auf den Verfallsbetrag angerechnet und der Restbetrag von EUR 28.595,00 eingehoben wird.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der unter I.1. angeführten Gerichtsentscheidung über den für verfallen erklärten Betrag und der richterlichen Endverfügung vom 10.11.2017. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen/Verfügungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

 

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

 

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

 

3.3. In der Sache:

 

3.3.1. Nach § 1 Z 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge von Amts wegen einzubringen.

 

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

 

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

 

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben (§ 7 Abs. 1 GEG).

 

Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs. 2 GEG).

 

3.3.2. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gegenständlich wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes in Strafsachen gemäß § 20 Abs. 1 StGB ein Geldbetrag in der Höhe von EUR 30.000,00 für verfallen erklärt. Dabei handelt es sich um einen Betrag im Sinn des § 1 Z 3 GEG.

 

Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig ist und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist der rechtskräftig festgestellte Betrag im Justizverwaltungsweg einzubringen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn im Justizverwaltungsweg ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG zur Einbringung des rechtskräftig gerichtlich für verfallen erklärten Geldbetrages erlassen.

 

Die Beschwerde meint, der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag sei rechtswidrig, weil die Entscheidung über den Verfall zu Unrecht ergangen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Einbringungsverfahren die dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung nicht nochmals zu überprüfen ist. Denn es besteht, wie sich aus § 6b Abs. 4 GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010 2010/06/0173) ergibt, bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).

 

Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag enthält allerdings eine richtig bestimmte Zahlungsfrist und er entspricht auch der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren:

 

Die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers im Sinn des § 6b Abs. 4 GEG - seine Pflicht, den für verfallen erklärten Geldbetrag zu zahlen - ergibt sich unmittelbar und bindend aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.10.2017, das mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurde. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag dem gerichtlichen Urteil und der richterlichen Endverfügung entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt. Die belangte Einbringungsbehörde war verpflichtet, dem Beschwerdeführer den noch ausstehenden für verfallen erklärten Geldbetrag mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben.

 

Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. der darin ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung kommt daher nicht in Betracht.

 

Auch die Eventualbegehren können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: Für die begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde besteht aufgrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum. Dem Antrag auf ein Absehen von der "Einbringlichmachung iSd § 20a Abs. 3 StGB iVm § 13 Abs. 1 GEG" ist schon deshalb nicht nachzukommen, weil ein Absehen von der Einbringung gemäß § 13 Abs. 1 GEG nur bei einem - hier nicht gegebenen - Betrag gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 7 GEG in Betracht kommt. Auch der Antrag auf angemessene Reduzierung bzw. Nachlass iSd § 9 GEG des für verfallen erklärten Betrages ist nicht zielführend, da die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 GEG nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 GEG angeführten Beträge gelten (vgl. § 9 Abs. 5 GEG), gegenständlich jedoch ein Geldbetrag gemäß § 20 Abs. 1 StGB und damit ein solcher nach § 1 Z 3 GEG vorliegt. Die Stundung von Geldbeträgen nach § 20 Abs. 1 StGB (§ 1 Z 3 GEG) richtet sich nach § 409a StPO (vgl. auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 9 GEG Anm. 8). Soweit der Beschwerdeführer einen angemessenen Aufschub nach der zuletzt genannten Bestimmung begehrt, besteht allerdings keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (oder der belangten Behörde).

 

3.3.3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.

 

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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