BVwG L524 2209340-2

BVwGL524 2209340-28.1.2019

ABGB §1332
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2209340.2.00

 

Spruch:

L524 2209340-2/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. 1092281510-151621812/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

 

A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Antragsteller stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.10.2018, Zl. 1092281510-151621812/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

 

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 09.10.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 07.11.2018 über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.

 

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei. Dazu gab der Antragsteller eine Stellungnahme ab.

 

5. In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand brachte der Antragsteller über seinen Vertreter im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller seinem Betreuer mitgeteilt habe, am 10.10.2018 den Bescheid erhalten zu haben. Dies habe der Betreuer der Rechtsberaterin, mit der er für den Antragsteller einen Termin vereinbart habe, weitergegeben. Bei dem Beratungsgespräch am 18.10.2018 habe der Antragsteller der Rechtsberaterin den 10.10.2018 als Zustelldatum genannt. Am 20.11.2018 sei der Vertreter über die Fristversäumung informiert worden und der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher rechtzeitig. Daraufhin habe die Rechtsberaterin ein Beratungsgespräch für den 29.11.2018 vereinbart, um abzuklären, wie die Zustellung des Bescheides erfolgt sei. Bei diesem Gespräch habe der Antragsteller erklärt, die Post von seiner Vermieterin zu bekommen. Diese habe ihm am 10.10.2018 den gelben Zettel gegeben und gesagt, dieser sei am selben Tag gekommen. Der Antragsteller habe nicht gedacht, dass diese Information wichtig wäre, weshalb er dies bei dem Beratungsgespräch am 18.10.2018 nicht erwähnt habe. Es treffe daher weder den Antragsteller noch seinen Vertreter ein Verschulden am Fristversäumnis. Der Antragsteller erhob auch Beschwerde gegen den Bescheid des BFA.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. 1092281510-151621812/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Antragsteller am 09.10.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 07.11.2018 über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.

 

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018, zugestellt am 20.11.2018, wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht wurde.

 

Am 03.12.2018 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

 

§ 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:

 

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

 

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

 

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

 

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

 

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

 

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

 

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

 

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

 

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

 

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

 

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

 

Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

 

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss über diesen Antrag zu entscheiden hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH 21.5.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Eine Auswechslung dieses Wiedereinsetzungsgrundes in der Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung ist unzulässig (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622). Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 03.12.2018 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

 

Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/01/0015, mwN).

 

Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen. Aber nur, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mit Hinweisen auf die Judikatur). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist, oder wenn ein Haushaltsangehöriger die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.

 

Im vorliegenden Fall wurde geltend gemacht, dass der Antragsteller seinem Betreuer mitgeteilt habe, am 10.10.2018 den Bescheid erhalten zu haben. Dies habe der Betreuer der Rechtsberaterin, mit der er für den Antragsteller einen Termin vereinbart habe, weitergegeben. Bei dem Beratungsgespräch am 18.10.2018 habe der Antragsteller der Rechtsberaterin den 10.10.2018 als Zustelldatum genannt. Am 20.11.2018 sei der Vertreter über die Fristversäumung informiert worden und der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher rechtzeitig. Daraufhin habe die Rechtsberaterin ein Beratungsgespräch für den 29.11.2018 vereinbart, um abzuklären, wie die Zustellung des Bescheides erfolgt sei. Bei diesem Gespräch habe der Antragsteller erklärt, die Post von seiner Vermieterin zu bekommen. Diese habe ihm am 10.10.2018 den gelben Zettel gegeben und gesagt, dieser sei am selben Tag gekommen. Der Antragsteller habe nicht gedacht, dass diese Information wichtig wäre, weshalb er dies bei dem Beratungsgespräch am 18.10.2018 nicht erwähnt habe. Es treffe daher weder den Antragsteller noch seinen Vertreter ein Verschulden am Fristversäumnis.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187).

 

Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht (VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0225).

 

Es muss einem Rechtsanwalt bewusst sein, dass sich nicht rechtskundige Personen ohne entsprechende Erfahrungen leicht im Irrtum über die Rechtslage betreffend den Eintritt der Zustellungswirkungen mit der Hinterlegung beim Postamt (genauer: mit dem Beginn der Abholfrist) befinden können (vgl. VwGH 20.11.2009, 2009/10/0126 unter Hinweis auf VwGH 27.01.1995, 94/02/0502).

 

Die Vertreterin des Beschwerdeführers hätte hinterfragen müssen, ob es sich bei dem Tag, an dem er die Sendung nach seinen Angaben "bekommen" habe, um den Tag handelt, an dem eine eigenhändige Zustellung an ihn vorgenommen wurde, oder ob die Sendung beim Postamt hinterlegt wurde und das erwähnte Datum den Tag bezeichnet, an dem die Abholfrist begonnen oder an dem der Beschwerdeführers den Bescheid dort behoben hat, zumal Hinterlegungen keineswegs bloß ausnahmsweise vorkommen, sondern - vor allem in Ansehung Berufstätiger - sehr häufig vorgenommen werden. Da die Vertreterin des Bf nach dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag eine diesbezügliche Klärung unterließ, hat sie die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen (vgl. VwGH 20.11.21009, 2009/10/0126 unter Hinweis auf VwGH 27.01.1995, 94/02/0502).

 

Die vom Antragsteller für die Abfassung der Beschwerde herangezogene Rechtsberaterin, der er eine Vollmacht erteilt hat, hätte daher im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anlässlich des Beratungsgesprächs am 18.10.2018 hinterfragen müssen, ob es sich bei dem Tag, an dem er den Bescheid nach seinen Angaben "erhalten" bzw. "bekommen" habe, um den Tag handelt, an dem eine eigenhändige Zustellung an ihn vorgenommen wurde, oder ob die Sendung beim Postamt hinterlegt wurde und das erwähnte Datum den Tag bezeichnet, an dem die Abholfrist begonnen oder an dem der Antragsteller den Bescheid dort behoben hat.

 

Diese Abklärung, wie die Zustellung des Bescheides erfolgte, wurde aber - wie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen ist - erst anlässlich des Beratungsgesprächs am 29.11.2018 vorgenommen, nachdem dem Vertreter des Antragstellers zuvor mitgeteilt worden war, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet ist. Indem diese Abklärung der Zustellung nicht bereits am 18.10.2018 anlässlich des Beratungsgesprächs zur Erhebung der Beschwerde vorgenommen wurde, hat der Vertreter, dessen Handeln sich der Antragsteller zurechnen lassen muss, auffallend sorglos gehandelt, welche der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.

 

Entfall der mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

 

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes.

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