Datenschutz-GrundV Art.4 Z7
Datenschutz-GrundV Art.5
Datenschutz-GrundV Art.6
Datenschutz-GrundV Art.9
DSG Art.1 §1 Abs2
DSG Art.2 §12
DSG Art.2 §24
DSG Art.2 §69 Abs4
DSG 2000 Art.2 §31
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W214.2196366.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend den mit Schreiben vom 17.11.2017 gestellten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung seines Beschwerdeverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Der Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und die Datenschutzbehörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 20.09.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seinem Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt wurde, dass der selbstständige oder freiberufliche Kfz-Sachverständige XXXX (im Folgenden H.) ein Ganzkörperfoto der Person des Beschwerdeführers sowie mehrere Aufnahmen seines Fahrzeuges und seines Kennzeichens veröffentlicht habe. Er wolle dazu festhalten, dass nicht er und sein Fahrzeug an dem Unfall, für welchen das Gutachten zu erstellen gewesen sei, beteiligt gewesen wären, sondern dass er lediglich als Begleitperson seines Sohnes anwesend gewesen sei, welcher sich im zugrundeliegenden Verfahren als Zeuge vor Ort befunden habe. Das Gutachten mit den Fotos sei einem großen Personenkreis (Versicherungsunternehmen und deren Mitarbeitern, Gericht und deren Bediensteten, Anwälten und deren Angestellten, den am Verfahren beteiligten Parteien, usw.) öffentlich zugänglich gemacht worden. Er habe nicht bewusst wahrgenommen, dass er und sein Fahrzeug sowie sein Kennzeichen fotografiert worden seien. Es sei auch nicht seine Zustimmung zur Veröffentlichung der Lichtbilder eingeholt worden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige unbeteiligte Personen und Fahrzeugkennzeichen auf den Fotos nicht unkenntlich gemacht habe. Weiters seien in dem Gutachten Aufnahmen der Autobahn A2 enthalten, welche von dem Sachverständigen offensichtlich aus einem fahrenden Fahrzeug vom Fahrersitz aus sowie vom Pannenstreifen gemacht worden seien. Er ersuche um Überprüfung, ob die vom Sachverständigen gewählte Vorgehensweise den Vorgaben des Datenschutzgesetzes entspreche. Auch habe er keine Eintragung des Sachverständigen in das Datenverarbeitungsregister gefunden. Daher ersuche er auch um Überprüfung, ob der Sachverständige nicht verpflichtet gewesen wäre, eine Meldung an die Datenschutzbehörde einzubringen.
2. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Verfahren nach § 30 DSG 2000 ein und ersuchte den Sachverständigen H. um Stellungnahme. Dieser führte, rechtsfreundlich vertreten, aus, dass er als gerichtlich beeideter Sachverständiger ständig von den Gerichten zur Erstellung von verkehrstechnischen Sachverständigengutachten beauftragt werde. Zur richtigen Zuordnung zum Gerichtsauftrag werde daher ersucht, ihm die Geschäftszahl des gerichtlichen Gutachtens sowie das zuständige Gericht bekanntzugeben.
3. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2017 die Stellungnahme des H. zur Kenntnis und wies darauf hin, dass betreffend die Meldepflicht von Datenverwendungen in § 17 Abs. 2 DSG 2000 Ausnahmen aufgezählt und weiters Ausnahmen von der Meldepflicht in der Standard- und Musterverordnung 2004 enthalten seien. Die personenbezogenen Daten zu seiner Person seien nicht in DVR-Online abrufbar, sondern mittels Auskunftsbegehren gemäß § 26 DSG 2000 beim jeweiligen datenschutzrechtlichen Auftraggeber direkt anzufordern bzw. abzufragen.
4. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2017 Stellung und teilte mit, dass sein Sohn, welcher die Geschäftszahl wisse, sich im Ausland befinde. Das zuständige Gericht sei seines Wissens das Bezirksgericht XXXX . Da sein Sohn denselben Zunamen trage wie er, hätte der Sachverständige mit Volltextsuche problemlos das betreffende Gutachten auffinden können. Der Lokalaugenschein habe nach seinen kalendarischen Aufzeichnungen am XXXX .03.2017 in XXXX stattgefunden. Mit diesen Angaben müsse es H. problemlos möglich sein, die betreffende Fotomappe in seinem EDV-System zu finden.
Weiters wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Standard- und Musterverordnung 2004 keine Ausnahmen für Sachverständige gefunden habe.
Er ersuche daher, das diesbezügliche Verwaltungsverfahren einzuleiten. Weiters sei ihm empfohlen worden, die belangte Behörde um bescheidmäßige Feststellung zu ersuchen.
5. Daraufhin erging seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.01.2018 eine "Mitteilung der Datenschutzbehörde und vorläufige Enderledigung", worin darauf hingewiesen wurde, dass jeder Auftraggeber letztendlich selbst zu entscheiden habe, ob er unter die Meldepflicht gemäß § 17 ff. DSG 2000 falle. In diesem Zusammenhang werde auf das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung am 25.05.2018 hingewiesen, mit der das bisherige DVR-Meldeverfahren gänzlich weggefalle. Ein etwaiges Strafverfahren erweise sich in der gegenständlichen Angelegenheit aus Zeitgründen nicht als zweckmäßig.
Im Hinblick auf das Ersuchen um bescheidmäßige Feststellung sei auf Folgendes hinzuweisen: Wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen im Recht auf Geheimhaltung gehe, sei ein förmliches Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 nur gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereiches möglich. Eine Feststellung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegenüber einem Privaten - wie etwa gegenüber H. selbst - sei gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Weiters würde auch die Beschwerde gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 nicht in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbehörde fallen. In solchen Fällen sei gegebenenfalls eine Amtshaftungsklage anzustreben. Zuletzt erlaube sich die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass mit 25.05.2018 die Rechtsgrundlage im Datenschutzrecht eine wesentliche Änderung erfahre, sodass ab dann auch Beschwerden wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gegenüber Privaten bei der belangten Behörde erhoben werden könnten und eine bescheidmäßige Feststellung dann möglich sein werde.
Vor diesem Hintergrund gehe die belangte Behörde davon aus, dass das gegenständliche Kontroll- und Ombudsmannverfahren abgeschlossen werden könne. Falls der Beschwerdeführer binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt ihres Schreibens keine begründeten Einwände erhebe, die eine ausreichende Grundlage für die Fortsetzung des Verfahrens durch die Behörde bilden könnten, werde das Verfahren eingestellt.
Dieses Schreiben wurde jedoch nicht an den Beschwerdeführer, sondern an H. adressiert.
6. Mit Schreiben vom 19.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 7 DSG 2000 mitgeteilt, dass das Kontroll- und Ombudsmannverfahren eingestellt werde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz gebotener Möglichkeit keine Stellungnahme abgegeben habe.
7. Mit Schreiben vom 24.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.05.1018, brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein. In dieser Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ausgehend vom 20.09.2017 die Frist für eine Bescheiderlassung am 20.03.2018 abgelaufen wäre, ausgehend vom 20.11.2017 die sechsmonatige Frist mit 20.05.2018 geendet habe. In der Säumnisbeschwerde wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass H. seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 19.02.2018 über die Einstellung des Kontroll- und Ombudsmannes Verfahrens informiert worden, da er zu einem Schreiben vom 18.01.2018 - welches er allerdings niemals erhalten habe - keine Stellungnahme abgegeben habe. Bei näherer Durchsicht des beigelegten Schreibens habe sich allerdings herausgestellt, dass das Schreiben nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Gegenseite adressiert worden sei. Es sei für den Beschwerdeführer nicht verständlich, warum sich H., der sich seit 18 Jahren über die Bestimmungen des DSG 2000 hinweggesetzt habe, diese Kosten und Zeitaufwände ersparen dürfe. Er ersuche um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen H.
Diese Beschwerde werde per Fax am 24.05.2018 eingebracht, an welchem das DSG 2000 noch in Kraft sei.
8. Mit Schreiben vom 06.07.2018 wurde von der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde und der Verwaltungsakt vorgelegt und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, da Erledigungen im Verfahren nach § 30 DSG 2000 kein normativer Charakter zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter I. ausgeführte Verfahrensgang wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.11.2017, um Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und bescheidmäßige Erledigung ersucht hat. Weiters wurde die "Mitteilung der Datenschutzbehörde und vorläufige Einstellung" vom 18.01.2018 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an H. adressiert und kam dem Beschwerdeführer daher gar nicht zu. Der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens und eine bescheidmäßige Erledigung wurde nicht erledigt, ein diesbezüglicher Bescheid ist nach wie vor nicht ergangen. Daher ist die belangte Behörde säumig geworden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der (offenbar rechtsunkundige) Beschwerdeführer ein formales Verfahren nach § 31 DSG 2000 beantragte, wurde auch von der belangten Behörde erkannt. Es wurde ein entsprechender Vorhalt formuliert, dass im Verfahren nach § 31 (nach dem DSG 2000) der Anspruch auf Geheimhaltung nicht gegenüber Rechtsträger des privaten Bereiches geltend gemacht werden könne, welcher allerdings dem Beschwerdeführer nicht zukam. Auch eine Zurückziehung der Beschwerde/des Antrags hat nicht stattgefunden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 m.w.N.).
§ 16 VwGVG lautet:
"Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."
§ 28 Abs. 7 VwGVG lautet:
"Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt."
3.2.2. Die am 24.05.2018 erhobene Säumnisbeschwerde ist zulässig, weil die belangte Behörde nicht binnen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist über den am 17.11.2018 (zugestellt am 20.11.2017) erhobenen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung entschieden hat.
Sie ist auch begründet, weil die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist, da sie - selbst wenn sie der Meinung war, dass der Beschwerdeführer das (vermutlich irrtümlich falsch adressierte) Schreiben vom 18.01.2018 erhalten habe - nicht davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung in einem Verfahren nach § 31 DSG 2000 zurückgezogen hat. Auch wenn im gegenständlichen Fall zum damaligen Zeitpunkt die belangte Behörde noch nicht die Zuständigkeit hatte, allfällige Rechtsverletzungen durch Verantwortliche des privaten Bereiches zu verfolgen, so hätte sie zumindest den Antrag wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gehabt. Dies gilt auch für den Antrag, über einen Verstoß gegen die Meldepflicht durch H. abzusprechen.
3.2.3. Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen.
Durch § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Verwaltungsgericht die Wahlmöglichkeit eingeräumt, im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit in der Angelegenheit unter den näher bestimmten Voraussetzungen wieder auf die Behörde zu übertragen. Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208 m.w.N.).
Das Bundesverwaltungsgericht macht von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch und trägt der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid innerhalb von acht Wochen unter folgender Rechtsanschauung nachzuholen:
Gemäß § 69 Abs. 4 des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/199 idgF sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt.
Demgemäß hat die belangte Behörde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der seine Beschwerde am 24.05.2018 einbrachte und offenbar davon ausging, dass dann noch die alte Rechtslage fortwirken würde - das anhängige Verfahren nach der neuen seit 25.05.2018 geltenden Rechtslage fortzuführen. Der Beschwerdeführer hat in seiner ursprünglichen Eingabe vom 20.09.2017 bzw. in seiner die Säumnisfrist auslösenden Eingabe vom 17.11.2017 (eingelangt am 20.11.2017) einerseits eine Verletzung in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung durch H. geltend gemacht, auf der anderen Seite moniert, dass H. seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Die belangte Behörde wird daher im (fortgesetzten) formellen Verfahren nach (nunmehr) § 24 DSG zunächst zu prüfen haben, inwieweit das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers durch die Verarbeitung von Bildaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer und sein Kraftfahrzeug samt Kfz-Kennzeichen zu sehen sind, durch H. verarbeitet wurden. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, inwiefern die Notwendigkeit bestand, anlässlich eines Gutachtens über einen Verkehrsunfall die Person des Beschwerdeführers (der nach seinen Angaben am Unfall völlig unbeteiligt war) und sein Kraftfahrzeug zu fotografieren und sein Bild in das Gutachten aufzunehmen, das später an andere Übermittlungsempfänger weitergeleitet wurde. Dies wird im Lichte der hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, zu erfolgen haben.
Dabei wird die Rechtmäßigkeit insbesondere nach den Bestimmungen der Art. 5 und 6 der DSGVO und § 1 Abs. 2 DSG sowie dem dieser Bestimmung innewohnenden Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Sonderbestimmungen zur Bildverarbeitung (§§ 12f DSG) zu prüfen und letztendlich durch stattgebenden oder abweisenden Bescheid darüber abzusprechen sein. Sollte hervorkommen, dass hier auch besonders schutzwürdige Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden, so wäre dies anhand der Bestimmungen des Art. 9 DSGVO zu prüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt in diesem Zusammenhang - in Abweichung von den Erläuterungen zu § 83 GOG idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2018 (ErlRV 65 BlgNR XXVI. GP , 150) - die Rechtsansicht, dass gerichtlich beeidete Sachverständige zumindest gemeinsam mit dem Gericht, das sie mit der Gutachtenserstellung beauftragt hat, als Verantwortliche i.S. des Art. 4 Z 7 DSGVO zu betrachten sind, da sie selbständig und eigenverantwortlich über die Mittel ("Art und Weise, wie ein Ergebnis oder Ziel erreicht wird", siehe die Ausführungen in der Stellungnahme WP 169 vom 16.02.2010 der Art. 29-Datenschutzgruppe, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Begriff des Verantwortlichen nach der DSGVO von der RL 95/46/EG übernommen wurde) entscheiden. Das Gericht hat hinsichtlich der Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten konkret verarbeitet werden, keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens und auch keine diesbezüglichen Weisungsbefugnisse. Damit wird von den Sachverständigen über wesentliche Aspekte der Mittel entschieden.
Soweit vom Beschwerdeführer eine Verletzung der Meldepflicht des H. moniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verpflichtung am 25.05.2018 nicht mehr besteht und eine allfällige rückwirkende Bestrafung - auch wenn die belangte Behörde nunmehr für Verwaltungsstrafverfahren zuständig ist - nicht zulässig ist. Auch hat der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Die Beschwerde wird daher in diesem Punkt durch die belangte Behörde zurückzuweisen sein.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner Wahlmöglichkeit nach § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch machen kann, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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